Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 211/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10200

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 211/10

vom

12.
Januar 2012

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
12. Januar 2012
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde
des Antragsgegners wird der Be-schluss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 21.
September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
-
an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird auf
45.217,30

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wurde in [X.] durch Urteil des Berufungsgerichts [X.] vom 14.
März 2007 zur Zahlung von 31.495,58

u-züglich Zinsen sowie einer Prozesskostenentschädigung von 12.000

, die C.

O.

verurteilt. Am 21.
März 2007 trat die Klägerin des [X.] 1
-

3

-
Verfahrens nach dem [X.] ihre Ansprüche an die Rechtsanwaltsgesellschaft A.

P.

O.

ab. Nunmehr [X.] die A.

O.

, die [X.] Entscheidung
für vollstreckbar zu erklären.

Mit Beschluss vom 23.
April 2010 hat das [X.] die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolg-los geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde
verfolgt der Antragsgegner den Antrag auf Abweisung des Antrags auf
Vollstreckbarerklärung weiter.

II.

Das gemäß Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit §
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO).

1. Gemäß
§
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] kann
die Zwangsvollstreckung aus einem im Ausland ergangenen Titel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten für zulässig erklärt werden,
wenn
der Titel
nach dem Recht des Staates, in dem er errichtet worden ist, für oder gegen einen anderen vollstreckbar ist. Damit kann
ein ausländischer Titel auch auf Betreiben eines Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers für vollstreckbar erklärt werden (vgl. Kropholler/v.
[X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Art.
38 EuGVVO Rn.
15; [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., Art.
40 EuGVVO Rn.
12). Der Nachweis einer entsprechenden Rechtsnachfolge ist gemäß
§
7 Abs.
1 Satz
2 [X.] grundsätzlich durch Urkunden zu führen, es sei denn, die Tatsachen sind bei dem Gericht offenkundig. Jedoch gilt im An-2
3
4
-

4

-
wendungsbereich der hier
einschlägigen Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Ra-tes
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 22.
Dezember 2001 (EuGVVO),
dass gemäß §
55 Abs.
1 [X.], die Vorschrift des §
7 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht anzuwenden ist und der Nachweis der Rechtsnachfolge mit allen Beweismitteln geführt werden
kann
([X.]/Schütze, aaO Art.
40 Rn.
12). Wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht von dem unmittelbaren [X.] gestellt, sondern
ist Antragsteller ein Rechtsnachfolger
eines früheren
Rechtsnachfolgers
der ursprünglichen Partei,
so
muss für jeden dieser Rechts-nachfolger die Berechtigung zur Vollstreckung
im Erststaat, in dem der Titel errichtet worden ist,
festgestellt werden.

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen,
dass der [X.] auf Vollstreckbarerklärung
des
Urteils des Berufungsgerichts [X.]
vom 14.
März 2007 auch durch einen Rechtsnachfolger der ursprünglichen Berech-tigten C.

O.

gestellt werden konnte. Die
entsprechende
Berechtigung der A.

P.

O.

folgt aus
der Abtretung der Rechte aus dem Urteil durch Vereinbarung vom 21.
März 2007. Diese [X.] ist jedoch nicht Antragstellerin in dem Vollstreckbarerklärungsverfah-ren geworden.
Woraus sich die Berechtigung der die Vollstreckung betreiben-den A.

O.

ergibt, hat das Beschwerdegericht of-fen gelassen. Ob es sich bei dieser Gesellschaft um eine Rechtsnachfolgerin der [X.]
A.

P.

O.

handelt, ob diese Gesell-schaft mit der [X.] verschmolzen worden ist oder ob lediglich eine Um-benennung vorliegt, ist in der Entscheidung des [X.] offen ge-blieben.

5
-

5

-

2. Das Beschwerdegericht hat sich des Weiteren nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die internationale Zuständigkeit der [X.] Ge-richtsbarkeit gegeben war. Es
führt
aus, die internationale Zuständigkeit des Gerichts des Erststaates unterliege grundsätzlich nicht der Nachprüfung in [X.], es sei denn, die ausschließliche internationale
Zuständigkeit nach Art.
22 EuGVVO stehe in Frage.
Diese Auffassung greift zu kurz,
weil sie die weiteren Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung nicht ausschöpft. Gemäß Art.
35 Abs.
1 EuGVVO, der nach Art.
45 Abs.
1 Satz
1 EuGVVO einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehen kann, wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels
II verletzt worden sind. Zu diesen Vorschriften gehört neben dem vom Beschwerdegericht genannten Art.
22 EuGVVO auch die Regelung des Art.
16 Abs.
2 EuGVVO, die in den Vierten Abschnitt des Kapitels
II der Verord-nung fällt. Danach kann die Klage eines anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaates
erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Vorliegend hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren geltend ge-macht, den [X.] mit der ursprünglichen Klägerin als Verbraucher abgeschlossen zu haben. Mit diesem Einwand, der, wäre er berechtigt, zur Versagung der Vollstreckbarerklärung gemäß Art.
16 Abs.
2 EuGVVO hätte führen müssen, hat sich das Beschwerdegericht nicht befasst. Auch dies muss zur Aufhebung und Zurückverweisung der angefoch-tenen Entscheidung führen.

3. Nach der Zurückverweisung wird das Beschwerdegericht zu ermitteln haben, ob die Antragstellerin A.

O.

nach finni-schem Recht Einzel-
oder Rechtsnachfolgerin der ersten [X.] geworden 6
7
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-

6

-
ist
oder mit dieser Gesellschaft identisch ist.
Ist von der Antragsberechtigung der Antragstellerin auszugehen, wird es weiter festzustellen haben, ob
der [X.] des Antragsgegners, als Verbraucher nicht der [X.] Gerichtsbarkeit unterlegen zu haben, durchgreift.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2010 -
2 O 190/08 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.09.2010 -
26 [X.] -

Meta

IX ZB 211/10

12.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 211/10 (REWIS RS 2012, 10200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10200

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