Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 5 StR 561/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 493

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 561/14
vom
10. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2014
be-schlossen:

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen
das Urteil des [X.] vom 17.
Juli 2014 werden nach §
349 Abs.
1 StPO als unzulässig verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperver-letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der [X.] sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb muss die Begründung der Revision erkennen lassen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird, also einen unter-bliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des [X.] zum [X.] an das Verfahren begründet. Daran fehlt es.

Sander
Schneider
Dölp

Berger
Bellay

1
2

Meta

5 StR 561/14

10.12.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 5 StR 561/14 (REWIS RS 2014, 493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 493

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