Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2019, Az. XII ZB 7/19

12. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 7030

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Gegenstand

Teilnahme des Verfahrenspflegers bei Anhörung des Betroffenen in Betreuungsverfahren notwendig


Leitsatz

Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17, FamRZ 2018, 705).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Für die 95-jährige Betroffene wurden Mitte 2017 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge einschließlich damit verbundener Aufenthaltsbestimmung, Organisation der ambulanten Versorgung und Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines [X.] angeordnet und der Beteiligte zu 4 zum Berufsbetreuer sowie die Beteiligte zu 3 zur Ersatzbetreuerin bestellt.

2

Durch weiteren Beschluss vom 19. September 2018 hat das Amtsgericht die Betreuung erweitert auf den Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Widerruf der Vorsorgevollmacht" sowie die Überprüfungsfrist verlängert.

3

Das [X.] hat die - von ihm unzutreffend als "sofortige Beschwerden" bezeichneten - Rechtsmittel der Betroffenen und ihres vorsorgebevollmächtigten [X.], des Beteiligten zu 5, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

II.

4

Die nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zulässig durch den im ersten Rechtszug beteiligten [X.] der Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

5

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Trotz der dem [X.] erteilten Vollmacht sei eine Betreuung unentbehrlich. Dieser sei nicht geeignet, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen, da er sich nicht zum Wohle der Betroffenen einsetze. Es gehe ihm nicht um das Wohl der Betroffenen, sondern darum, ausschließlich seinen Willen durchzusetzen und Geld zu sparen. Auch die Behördenangelegenheiten nehme er nicht wahr und schicke Post ungeöffnet zurück.

6

2. Die angefochtene Entscheidung kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das [X.] von einer erneuten Anhörung der Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen hat.

7

a) Eine Anhörung der Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG war im vorliegenden Erweiterungsverfahren erforderlich. Gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten nämlich für die Erweiterung des [X.] des Betreuers und die Erweiterung des [X.] der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend.

8

Einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 FamFG bedarf es gemäß § 293 Abs. 2 FamFG nur dann nicht, wenn eine frühere Anhörung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist. Diese Verfahrenserleichterung greift hier aber nicht, da zum einen die zuletzt vorangegangene Anhörung vom 28. November 2017 bereits länger als sechs Monate zurücklag und zum anderen die Erweiterung des [X.] auf alle Angelegenheiten stets eine wesentliche Erweiterung bedeutet.

9

Ebenso gelten für die Verlängerung der Betreuung gemäß § 295 Abs. 1 FamFG die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend.

b) Nach der Rechtsprechung des [X.]s räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht zwar die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. Indessen kann im Beschwerdeverfahren nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (vgl. [X.]sbeschluss vom 15. August 2018 - [X.]/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 11 mwN).

c) Gemessen hieran durfte das [X.] im vorliegenden Fall nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. Denn die Anhörungen der Betroffenen durch das Amtsgericht vom 31. Januar 2018 und 18. September 2018 leiden an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil dem Verfahrenspfleger jeweils keine Gelegenheit zur Teilnahme daran gegeben worden ist.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Betroffene soll - wenn es im Hinblick auf die einzurichtende Betreuung erforderlich ist - nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ([X.]sbeschluss vom 14. Februar 2018 - [X.] 465/17 - FamRZ 2018, 705 Rn. 7).

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.

Bei seiner erneuten Befassung wird das [X.] auch zu prüfen haben, ob die vom Amtsgericht ausgesprochene Erweiterung des [X.] auf "alle Angelegenheiten" gemäß § 1896 Abs. 2 BGB erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es zwar, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann ([X.]sbeschluss vom 23. Januar 2019 - [X.] 397/18 - FamRZ 2019, 638 Rn. 12 mwN). Bei der Erweiterung einer bestehenden Betreuung bedarf es allerdings der Darlegung, welcher konkrete Handlungsbedarf hinzugetreten ist oder weshalb ansonsten der bisherige Aufgabenkreis nicht ausreicht.

Dose     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Guhling     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 7/19

22.05.2019

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Amberg, 14. Dezember 2018, Az: 31 T 966/18

§ 276 FamFG, § 278 FamFG, § 293 Abs 1 S 1 FamFG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2019, Az. XII ZB 7/19 (REWIS RS 2019, 7030)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1080-1081 REWIS RS 2019, 7030

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