Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2006, Az. VIII ZR 268/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5732

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 11. Januar 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] Art. 41 und Art. 43 Abs. 1 Zum Erfordernis einer Rüge von Rechtsmängeln in angemessener Frist gemäß Art. 41, Art. 43 Abs. 1 [X.]. [X.], Urteil vom 11. Januar 2006 - [X.]/04 - [X.]

LG Bielefeld - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter Dr. [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juli 2004 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Fahrzeughändlerin mit Sitz in [X.]

/Niederlan-de, kaufte am 28. April 1999 von dem Beklagten, der in [X.]

einen Auto-handel betreibt, einen gebrauchten PKW [X.]

zum Preis von 39.000 DM. Der PKW wurde ihr zusammen mit dem am 5. März 1999 vom Kreis [X.]ausgestellten Fahrzeugbrief gegen Bezahlung des Kaufpreises übergeben. Am 23. August 1999 stellte die Polizei das Auto bei der Klägerin sicher, weil der Verdacht bestand, es handele sich um ein Fahrzeug, das in der Nacht vom 15. zum 16. Februar 1999 in [X.] gestohlen worden war. Mit Schreiben vom 16. Mai 2000 verlangte die [X.] Versicherungsgesellschaft [X.]von der Klägerin die Herausgabe des Fahrzeugs mit der Begründung, es handele 1 - 3 - sich dabei um das am 16. Februar 1999 als gestohlen gemeldete Fahrzeug, das nach Leistung der Entschädigungssumme an die Fahrzeugeigentümerin nunmehr ihr, der Versicherungsgesellschaft, gehöre. Dies lehnte die Klägerin ab und meinte, sie habe das [X.] gutgläubig erworben. Wegen des von der Versicherung gegen die Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruchs ist in [X.] ein Rechtsstreit anhängig, der noch nicht beendet ist. Mit Anwaltsschreiben vom 26. Oktober 1999 forderte die Klägerin vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, der Kaufvertrag sei im Hinblick auf § 935 BGB unwirksam, da der Wagen in [X.] gestoh-len worden sei. Dies lehnte der Beklagte ab. Daraufhin reichte die Klägerin am 8. Dezember 2000 Klage auf Rückzahlung von 39.000 DM ein. Diese dem [X.] am 14. Dezember 2000 zugestellte Klage nahm die Klägerin in der [X.] zurück. Sodann hat sie erneut Klage erhoben, die nunmehr auf Zahlung von 19.940,38 • sowie auf weitere 1.683,84 • als Schadensersatz für die Auf-wendungen gerichtet ist, die ihr nach ihrem Vorbringen unter anderem im Zu-sammenhang mit der Abholung des Autos beim Beklagten für Wartungs- und Lackierarbeiten entstanden sind. 2 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel in vollem Umfang weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe:[X.] 4 Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt: 5 Die Klägerin könne den Beklagten nicht auf Aufhebung des Vertrags bzw. auf Schadensersatz nach den Bestimmungen des hier anwendbaren UN-Kaufrechts ([X.]) in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür sei das Vorlie-gen eines [X.] im Sinne des Art. 41 [X.]. Ein solcher Mangel wäre dann gegeben, wenn einem gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin die Vorschrift des § 935 BGB, der nach [X.] Internationalem Privatrecht (hier: Art. 43 EGBGB) anzuwenden sei, entgegenstünde. Der entsprechende Sachvortrag der Klägerin sei vom Beklagten allerdings umfassend bestritten worden. Die insoweit streitigen Fragen bedürften jedoch keiner Aufklärung, weil die Klägerin den geltend gemachten Rechtsmangel dem Beklagten jedenfalls nicht innerhalb angemessener Frist ab Kenntniserlangung und nicht in der er-forderlichen Weise angezeigt habe (Art. 43 [X.]). Angesichts der klaren Sach-lage - Beschlagnahme des Fahrzeugs wegen des [X.]s -, die auch für einen juristischen Laien ohne weitere Überlegungen oder Rechtsrat als besonders wichtiges Geschehen zu erkennen gewesen sei, hätte die [X.] innerhalb eines Monats, also bis zum 23. September 1999, erfolgen müssen. Dementsprechend habe für die Klägerin seit der Beschlagnahme er-kennbar Anlass bestanden, ihrem Vertragspartner diesen gravierenden [X.] sogleich mitzuteilen, um auch diesem die alsbaldige Aufklärung oder Gel-tendmachung eigener Ansprüche gegen seinen Verkäufer zu ermöglichen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber nicht hinreichend sicher feststellbar, dass die Klägerin ihr Wissen innerhalb der genannten Frist an den Beklagten weitergegeben habe. Die erste schriftliche Rüge stamme vom - 5 - 26. Oktober 1999 und könne deshalb nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. 6 Auch soweit sich die Klägerin zur Begründung des [X.] auf die Geltendmachung von Rechten an dem PKW durch Dritte stütze, sei die Ein-haltung einer Rügefrist von längstens einem Monat nicht feststellbar. Die ent-sprechenden Anwaltsschreiben datierten vom 16. und 24. Mai 2000, so dass die Rüge spätestens am 24. Juni 2000 hätte erfolgen müssen. Dazu habe die Klägerin aber nichts Konkretes vorgetragen. Die erste - später wieder zurück-genommene - Klage stamme vom 8. Dezember 2000 und sei deshalb auf kei-nen Fall als rechtzeitige Rüge zu werten. Die Voraussetzungen, unter denen eine Rüge ausnahmsweise nach Art. 43 Abs. 2 [X.] entbehrlich sei, seien nicht gegeben. Erforderlich wäre in-soweit eine positive Kenntnis des Beklagten von dem Recht oder den Ansprü-chen Dritter in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Rüge hätte zugehen müssen. [X.] derartige Kenntnis sei aber nicht feststellbar. Schließlich sei auch eine hin-reichende Entschuldigung der Klägerin für die Versäumung der Rügefrist (Art. 44 [X.]) nicht anzunehmen. 7 I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. 8 Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des [X.] über Verträge über den internationalen Wa-renkauf ([X.]) ausgegangen, da beide Parteien ihre Niederlassungen in ver-schiedenen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a [X.]). Zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin gemäß Art. 81 Abs. 2 [X.] auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Unkosten verneint. Die [X.] - 6 - gerin kann nicht Aufhebung des Vertrages wegen einer wesentlichen Vertrags-verletzung nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a, Art. 49 Abs. 1 Buchst. a [X.] verlan-gen, und ihr steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Art. 74 [X.] zu, weil sie die geltend gemachten Rechtsmängel im Sinne des Art. 41 [X.] nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 [X.] rechtzeitig gerügt hat. 10 1. Nach Art. 41 Satz 1 [X.] hat der Verkäufer die Ware frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter zu liefern. Kommt der Käufer jedoch der ihm in Art. 43 Abs. 1 [X.] auferlegten Obliegenheit, das Recht oder den Anspruch des [X.] innerhalb einer angemessenen Frist anzuzeigen, nicht nach, kann er sich auf seine Rechte nach Art. 41 [X.] nicht berufen. a) Dem Berufungsgericht ist in der Annahme zu folgen, dass die Klägerin dem Beklagten den in erster Linie geltend gemachten Rechtsmangel, das noch bestehende Eigentum eines [X.] an dem Fahrzeug, nicht rechtzeitig ange-zeigt hat. Die angemessene Frist des Art. 43 Abs. 1 [X.] wird in Lauf gesetzt mit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von dem Rechtsmangel Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Von dem von der Klägerin behaupteten, sei-tens der Beklagten bestrittenen Diebstahl des Fahrzeugs in [X.] hat die Kläge-rin nach ihrem Vorbringen durch die Beschlagnahme vom 23. August 1999 er-fahren. Ihre Mitteilung im Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 26. Oktober 1999, rund zwei Monate nach der Beschlagnahme, ist dann aber, wie der [X.] zutreffend ausführt, nicht mehr innerhalb angemessener Frist erfolgt. 11 Ausschlaggebend für die Bemessung der Frist sind die Umstände des Einzelfalles, so dass sich eine schematische Festlegung der Dauer der Rüge-frist verbietet. Dem Käufer muss ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, in dem er sich ein ungefähres Bild von der Rechtslage machen kann ([X.] in Schlechtriem/[X.], [X.], 4. Aufl., Art. 43 Rdnr. 3; [X.]/[X.], [X.] (2005), Art. 43 Rdnr. 20, jew.m.w.Nachw.); hierbei ist auch die Art des 12 - 7 - [X.] zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht den Zeitraum von mehr als zwei Monaten seit der [X.] rechtsfehlerfrei als nicht mehr angemessene Überlegungsfrist gewertet. 13 Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass bei dem [X.] Warenverkehr eine langwierige juristische Prüfung unter Einschal-tung von Rechtsanwälten mit spezieller Fachkenntnis notwendig sei. Wie der Tatrichter zutreffend ausführt, war auch für einen juristischen Laien wie die Klä-gerin der Verdacht auf einen Diebstahl, der durch die polizeiliche Beschlag-nahme augenfällig wurde, als besonders gewichtiges Geschehen zu erkennen, ohne dass es der Einholung von Rechtsrat bedurft hätte. Es war ihr möglich und zumutbar, den Beklagten durch eine Schilderung des tatsächlichen Vorgangs von dem [X.] zu unterrichten, damit dieser, dem Zweck der [X.] entsprechend ([X.], [X.]. 2), möglichst bald in die Lage versetzt wurde, das Recht des [X.] abzuwehren. Dass sich die Klägerin tat-sächlich in dem Umfang, wie die Revision ihn allgemein als erforderlich dar-stellt, einer Prüfung der Rechtslage unterzogen habe, wird von der Revision nicht durch Bezugnahme auf ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen belegt. b) Zu Unrecht meint die Revision, auch bei Annahme einer Verspätung der Rüge habe die Klägerin nicht sämtliche Mängelansprüche verloren, weil sie nämlich für die Fristversäumung eine "vernünftige Entschuldigung" im Sinne des Art. 44 [X.] habe. Das trifft nicht zu. 14 Nach Art. 44 [X.] kann der Käufer ungeachtet der Nichteinhaltung der Frist des Art. 43 Abs. 1 [X.] Schadensersatz verlangen, wenn er eine vernünf-tige Entschuldigung dafür hat, dass er die erforderliche Anzeige eines Sach- oder [X.] unterlassen hat. Entschuldigt in diesem Sinne ist ein [X.] - 8 - halten des Käufers, das nach den Umständen des Einzelfalls billigerweise ein gewisses Verständnis und eine gewisse Nachsicht verdient (vgl. [X.]/ [X.] in Schlechtriem/[X.], aaO, Art. 44 Rdnr. 5). Dies ist [X.] dann der Fall, wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit des Art. 43 [X.] - insbesondere auch im Hinblick auf persönliche Umstände des Käufers - im Ergebnis so leicht wiegt, dass er einem Käufer im redlichen Geschäftsverkehr üblicherweise nachgesehen wird und deshalb billigerweise nicht die schwerwie-gende Folge eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses rechtfertigt ([X.], Kommentar zum [X.] ([X.]), 2000, Art. 44 Rdnr. 3; [X.]/[X.], aaO, Art. 44 Rdnr. 10). Dabei ist jedoch Zurück-haltung geboten; eine weite Auslegung des Art. 44 [X.] verbietet sich schon im Hinblick auf seinen Charakter als Ausnahmevorschrift. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ebenso wie bei der Frage der Bemessung der Frist des Art. 43 [X.] auf die "komplizierte Sachlage mit Bezug zu drei unterschiedlichen Rechtsordnungen" und auf "sprachliche Komplikationen". Dieser Gesichtspunkt greift bereits deshalb nicht durch, weil die Revision, wie dargetan, ein Vorbringen der Klägerin in den [X.], sie habe wegen der Ermittlung der komplizierten Sachlage und auf-grund von Sprachschwierigkeiten so lange für die Vorbereitung der Rüge benö-tigt, nicht aufzeigen kann. 16 Nach alledem hat es das Berufungsgericht zu Recht dahinstehen lassen, ob die Klägerin nicht doch Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist, wie sie in dem mit der Rechtsnachfolgerin der [X.]geführten Rechtsstreit geltend macht. 17 2. Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin Ansprüche deshalb zustehen könnten, weil die [X.] Versi-cherungsgesellschaft [X.]von ihr mit Schreiben vom 16. Mai 2000 [X.] - 9 - be des Fahrzeugs verlangt hat; es hat aber auch in diesem Zusammenhang zu Recht das Vorliegen einer fristgemäßen Rüge verneint. 19 a) Ein Rechtsmangel im Sinne des Art. 41 [X.] ist auch dann gegeben, wenn die Sache nicht frei von Ansprüchen Dritter ist. Seinem Sinn und Zweck nach soll Art. 41 [X.] den Käufer von vornherein davor schützen, sich mit ei-nem [X.] wegen irgendwelcher Ansprüche, die von diesem ihm gegenüber hinsichtlich des Kaufgegenstandes erhoben werden und deren Berechtigung er nicht sofort überprüfen kann, auseinandersetzen zu müssen ([X.], aaO, Art. 41 Rdnr. 3; [X.] in Schlechtriem/[X.], aaO, Art. 41 Rdnr. 9; [X.]/[X.], aaO, Art. 41 Rdnr. 15). Ob dies auch für Ansprüche gilt, die völlig aus der Luft gegriffen sind, ist umstritten (vgl. [X.], [X.]. 10; [X.]/[X.], [X.]. 16 f.), bedarf hier aber keiner Ent-scheidung. b) Die Klägerin kann aber aus der Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch die [X.]keine Rechte herleiten, weil sie dem Beklagten dies nicht [X.] angezeigt hat. Ein Anspruch auf Herausgabe des Wagens ist nach den getroffenen Feststellungen mit Schreiben vom 16. Mai 2000 gegen die Klägerin erhoben worden. Dabei handelte es sich um ein Schreiben des niederländi-schen Rechtsanwalts der [X.]n Versicherung [X.] , die nach der Be-hauptung der Klägerin die [X.] Leasinggesellschaft entschädigt hatte, in deren Eigentum das angeblich am 16. Februar 1999 in [X.] entwendete Fahrzeug gestanden hatte; dieses Schreiben ging am 17. Mai 2000 bei der Klä-gerin ein. Es ist nicht festgestellt und wird auch von der Revision nicht durch Bezugnahme auf entsprechendes Vorbringen der Klägerin in den [X.] aufgezeigt, dass sich die Klägerin aufgrund des [X.] der [X.]vom 16. Mai 2000 - von der im Dezember 2000 erhobenen, später zurückgenommenen Klage abgesehen - an den Beklagten gewandt hat. Ob die im Dezember 2000 erhobene, dem Beklagten am 14. Dezember 2000 [X.] - 10 - stellte Klage den inhaltlichen Anforderungen des Art. 43 Abs. 1 [X.] genügt und deshalb als Rüge des [X.] zu gelten hätte, kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Klägerin damit, wie das Berufungsgericht zutreffend dar-legt, die mit dem Herausgabeverlangen vom Mai 2000 in Lauf gesetzte Frist des Art. 43 Abs. 1 [X.] nicht eingehalten. Seit dem Herausgabeverlangen wa-ren bis zur Klageerhebung nahezu sieben Monate vergangen. c) Die Rügefrist in Bezug auf die Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch die [X.] ist auch nicht dadurch als gewahrt anzusehen, dass die Klägerin den Beklagten schon zuvor durch das Schreiben vom 26. Oktober 1999 von der po-lizeilichen Beschlagnahme unterrichtet hatte. In dem Schreiben hatte sie ihre Ansprüche allein auf den durch die polizeiliche Beschlagnahme aufgetretenen [X.] gestützt. Durch dieses Schreiben konnte die Klägerin dem Beklagten nicht bereits die erst später gegen sie geltend gemachten Ansprüche des [X.], der [X.] , anzeigen. Es genügt nicht, dass der Beklagte durch das Schreiben allgemein von dem behaupteten [X.] in Kenntnis ge-setzt worden war. Die Anzeige des Anspruchs des [X.] soll es dem [X.] ermöglichen, mit dem [X.] Verbindung aufzunehmen und den gegen den Käufer gerichteten Anspruch abzuwehren. Die Anzeige muss deshalb die Per-son des [X.] bezeichnen und den Verkäufer über die von diesem unternom-menen Schritte unterrichten ([X.] in Schlechtriem/[X.], aaO, Art. 43 Rdnr. 2). Diese Voraussetzungen sind durch das frühere Schreiben vom 26. Oktober 1999 nicht erfüllt. Von dem Anspruch eines [X.], der einen Rechtsmangel im Sinne des Art. 41 [X.] begründet hätte, war in dem [X.] nicht die Rede; dies beruhte ersichtlich darauf, dass auch der Klägerin ge-genüber bis zu diesem Zeitpunkt ein solcher Anspruch noch nicht geltend ge-macht worden war. Zudem fehlte es an der Bezeichnung der Person des [X.]. Hierfür genügte auch nicht der Hinweis, das Fahrzeug sei "den wirtschaftlich Berechtigten wieder zur Verfügung gestellt worden", der im Übri-gen auf einem Informationsversehen des Anwalts der Klägerin beruhte und 21 - 11 - nicht den Tatsachen entsprach. Dass der Klägerin ein [X.] im Sinne des Art. 44 [X.] für die verspätete Anzeige des von der [X.] erhobenen [X.] nicht zusteht, liegt auf der Hand. [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am [X.] Dr. Leimert [X.], 08.02.2006 Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.04.2003 - 10 O 54/02 - [X.], Entscheidung vom 15.07.2004 - 2 U 83/03 -

Meta

VIII ZR 268/04

11.01.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2006, Az. VIII ZR 268/04 (REWIS RS 2006, 5732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5732

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