Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. 2 StR 330/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1206

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 330/11
vom
23. November 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Brandstiftung u. a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. November 2011, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Dr.
[X.],
Prof. Dr. [X.],
Dr. Eschelbach
und die [X.]in am [X.]
[X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger
für den Angeklagten zu 1.,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-

Die Revisionen der Angeklagten H.

und L.

gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Februar 2011 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten H.

wegen Brandstiftung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den
Angeklagten
L.

wegen Brandstiftung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.

I.
Nach den Feststellungen des [X.]s kannten sich die Angeklagten H.

und L.

sowie die Mitangeklagten F.

und B.

seit mehre-ren Jahren. Im Oktober 2009 entschlossen sie sich zur gemeinsamen Be-gehung von [X.]n in wechselnder Tatbeteiligung, über die sie den jeweils nicht teilnehmenden Angeklagten bei späteren Treffen berichteten.
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4
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Dabei gehörte es für die Angeklagten dazu, in geeignet erscheinenden Fällen "aus Spaß"
auch Brände am Tatort zu legen.

II.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten H.

wegen mittäterschaftlicher Brandstiftung wird entgegen der Ansicht der Revision auch in den Fällen, in de-nen er nicht eigenhändig Feuer legte ([X.] 6 der Urteilsgründe), von den Feststellungen getragen. Die früheren [X.], die anlässlich gemein-samer [X.] im Beisein des Angeklagten durch den Mitangeklag-ten F.

([X.] 4) bzw. allein durch diesen erfolgten, während der Ange-klagte bereits mit dem Abtransport der Beute beschäftigt war ([X.] 5), waren dem Angeklagten
als Mittäter zuzurechnen.
Es handelte sich um eine mögliche Gestaltung des [X.], die aufgrund der generellen Abrede zwischen allen Angeklagten vom gemeinsamen Vorsatz umfasst war und keiner erneuten Übereinkunft im Einzelfall
bedurfte. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich der Angeklagte nach der ersten in seinem Beisein erfolgten Brandlegung
nicht distanzierte, weiterhin an gemeinsamen [X.]n teilnahm
und anlässlich eines solchen schließlich auch eigenhändig
Brand legte.
2.
Soweit das
[X.] im [X.] 4 der Urteilsgründe den minder schweren Fall gemäß §
306 Abs.
2 StGB unter Hinweis auf die erfolgte [X.] gemäß §§ 22, 49 Abs.
1 StGB und das Verbot der Mehrfachmilderung ab-gelehnt
hat, lässt es nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob es
zu-nächst vorrangig das Vorliegen eines minder schweren Falls geprüft hat.
Die Annahme eines minder schwerer Falls kam vorliegend indes nur unter [X.] der Versuchsmilderung in Betracht, da die Brandlegung des Gartenhau-ses im Falle ihres Erfolges ohne weiteres auf ein nahe stehendes Wochenend-3
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haus hätte übergreifen können. Der [X.] kann insoweit jedoch ausschließen, dass die Kammer zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn sie den Straf-rahmen des §
306 Abs.
2 StGB (sechs Monate bis zu fünf Jahren) der Strafzu-messung zugrunde gelegt hätte, da sich die erkannte [X.] von einem Jahr und drei Monaten bereits im unteren Bereich des tatsächlich zur Anwen-dung gebrachten Strafrahmens von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten bewegt
und zudem ohne das Vorliegen besonderer Umstände die erlittene Untersuchungshaft rechtsfehlerhaft strafmildernd berücksichtigt wurde.

III.
Die Revision des Angeklagten L.

bleibt ebenso erfolglos. Soweit unter dem Gesichtspunkt, dass
gegen Mittäter verhängte Strafen in einem ge-rechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. zuletzt [X.], Beschluss des 5.
[X.]s vom 16. August 2011 -
5 [X.]), Bedenken bestehen könnten, weil das [X.] gegen
den Angeklagten
L.

im [X.] 7 der Urteils-
5
-
6
-
gründe auf die
gleiche Strafe wie gegen den strafrechtlich erheblich vorbelaste-ten
Mitangeklagten
B.

erkannt hat, schließt der [X.] aus, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Fischer

[X.]

[X.]

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 330/11

23.11.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. 2 StR 330/11 (REWIS RS 2011, 1206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1206

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 7/16

Zitiert

5 StR 237/11

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