Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. III ZR 311/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7940

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 311/13

Verkündet am:

13. Februar 2014

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1; [X.] § 109

a)
[X.] bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff [X.]) ist auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff [X.] unmittelbar anzuwenden.

b)
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung wesentlich, wie sich der [X.] im Ausgangsverfahren verhalten hat. Dabei kommt es auf eine Prozessverschleppungsabsicht oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des [X.] nicht an.

[X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
III ZR 311/13 -
[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
13. Februar 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und die [X.] Dr.
[X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juni 2013 wird [X.].

Der Kläger trägt die Kosten des [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Verfahrens auf gerichtliche Entschei-dung nach §§ 109 ff [X.] in Anspruch.

Der Kläger verbüßt in der Justizvollzugsanstalt
B.

eine lebenslan-ge Freiheitsstrafe. Ein im Jahre 2002 im Strafvollzug begonnenes Studium der Wirtschaftswissenschaften an der [X.].

betrieb er zunächst als Freizeitmaßnahme und setzte es ab Juli 2007 als Vollzeitstudent fort.

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-

Ende 2008 teilte die [X.].

dem Kläger mit, dass die ordnungsgemäße Weiterführung des Studiums künftig einen Personal Compu-ter
mit [X.]anschluss voraussetze. Mit Schreiben vom 1. September 2009 beantragte der Kläger gegenüber der Justizvollzugsanstalt B.

die zeitna-he Einrichtung eines eingeschränkten ("getunnelten") Onlinezugangs zu den [X.]seiten der [X.].

. Daraufhin erhielt er vom pädagogi-schen Dienst der Vollzugsanstalt die
Zusage, dass er einen Laptop erhalten werde, um einen eingeschränkten [X.]zugang vom Haftraum aus nutzen zu können. Die Installation des [X.]zugangs sollte nach dem damaligen [X.] bis Ende Oktober 2009 erfolgen.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2010 widerrief die Justizvollzugsanstalt B.

wegen ungenügender Leistungen sowohl die Genehmigung des [X.] als Vollzeitmaßnahme als auch die Kostenübernahmeerklärung für das Fernstudium. Seitdem setzt der Kläger, der den Rücknahmebescheid erfolglos angegriffen hatte (Beschluss des [X.]s G.

-
2. Strafvollstreckungs-kammer -
vom 4. Mai 2010), das Studium wieder als Freizeitmaßnahme fort.

Da er in der Folgezeit weder einen [X.]zugang noch einen Laptop erhielt, stellte er mit Schreiben vom 3. Februar 2010 beim [X.] G.

-
2.
Strafvollstreckungskammer -
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§
109
ff [X.] mit dem Ziel, die Justizvollzugsanstalt B.

zu verpflich-ten, ihm einen eingeschränkten [X.]zugang zur [X.].

ein-zurichten sowie einen anstaltseigenen Laptop zur Verfügung zu stellen.

Nach mehrfachen wechselseitigen Stellungnahmen teilte die Justizvoll-zugsanstalt B.

schließlich mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 mit,
dass grundsätzlich nichts gegen die Einrichtung des beantragten [X.]zugangs 3
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und die Aushändigung eines Laptops spreche. Der [X.]zugang könne [X.] aus technischen, außerhalb der Entscheidungs-
und Handlungsmöglich-keiten der Vollzugsanstalt liegenden Gründen derzeit nicht eingerichtet werden.

Mit Schreiben vom 24. März 2011 informierte
der Kläger das
[X.] darüber, dass er schwer erkrankt sei, und bat um "globale Fristverlängerung", da er sich in allen offenen Verfahren noch äußern werde.

Den Antrag des [X.] vom 30. Mai 2011, eingegangen bei Gericht am 20. Juni 2011, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 [X.], mit dem er die sofortige Einrichtung eines getunnelten [X.], wies die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 8. November 2011 zurück, da der Kläger nicht gehindert sei, solche Klausuren zu schreiben, für die er in der Vergangenheit bereits Klausurberechtigungen erworben habe, und die Hauptsache durch die einstweilige Anordnung nicht vorweggenommen werden dürfe.

In einem Telefonat vom 27. Juli 2011 bat der Kläger die [X.] um eine möglichst schnelle Entscheidung in den von ihm als vorrangig angesehenen Verfahren, in denen er [X.] angefochten [X.].

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 erhob er
gegenüber dem [X.] eine
"Untätigkeitsrüge".

Mit Beschluss vom 17. Januar 2012 verpflichtete das [X.] G.

die Justizvollzugsanstalt B.

, dem Kläger die Nutzung eines einge-schränkten [X.]zugangs zur [X.].

zu ermöglichen und ihm 7
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einen Laptop zur Nutzung in
seinem Haftraum auszuhändigen.
Auf Grund der bereits im Jahre 2009 gegebenen Zusage sei das Ermessen der Vollzugsan-stalt auf Null reduziert. Diese
sei für die Einrichtung und Nutzung des [X.] verantwortlich und habe etwaige technische Schwierigkeiten zu besei-tigen.

Der Kläger hat geltend gemacht, das Verfahren auf gerichtliche Ent-scheidung nach §§ 109 ff [X.] habe unangemessen lange gedauert und sei spätestens im April 2011 entscheidungsreif gewesen.

Das [X.] hat die auf Zahlung einer Entschädigung für im-

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:

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Die [X.] sei unbegründet, da das Verfahren auf gericht-liche Entscheidung nicht unangemessen lange im Sinne von § 198
Abs. 1 Satz
1 [X.] gedauert habe.

Der prüfungsrelevante [X.]raum, innerhalb dessen das Ausgangsverfah-ren auf konkrete Phasen der Verzögerung untersucht werden müsse, beginne mit dem Antrag des [X.] vom 3. Februar 2010 und ende mit der Rechtskraft des Beschlusses vom 17. Januar 2012, die am 24. Februar 2012 eingetreten sei (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.]). Das [X.] habe das Verfahren zunächst zeitnah gefördert. Mit dem Schreiben der JVA B.

vom 5. Oktober 2010 sei eine gewisse Zäsur des Ausgangsverfahrens eingetreten. Nunmehr hätten dem [X.] alle entscheidungserheblichen Umstände vorgelegen.
Auch
wenn zwischen diesem [X.]punkt und dem Erlass der verfahrensabschließen-den Entscheidung
15 Monate lägen, sei das Ausgangsverfahren nicht unange-messen verzögert worden, da dieser [X.]raum unter Berücksichtigung der [X.] Umstände des Einzelfalls und insbesondere des Prozessverhaltens des [X.] als vertretbar anzusehen sei. Die aufgeworfenen Rechtsfragen
seien als schwierig einzustufen, zumal es dazu keine gesetzlichen Vorgaben und
bislang auch keine über allgemein zugängliche Datenbanken aufzufindende
Rechtsprechung gebe.
Für die sorgfältige
rechtliche Prüfung müsse daher

-
trotz besonderer persönlicher
Bedeutung
des Rechtsstreits für die Wiederein-gliederung des [X.] nach dem Strafvollzug -
ein ganz erheblicher [X.]raum angesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der [X.] müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger durch sein Prozess-verhalten die Verfahrensdauer erheblich verlängert habe.

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II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Durch die [X.]sführung des [X.]s ist die Verpflichtung des Staates, Gerichtsver-fahren in angemessener [X.] zum Abschluss zu bringen, nicht verletzt worden.

1.
Das [X.] ist zutreffend
davon ausgegangen, dass die [X.] bei überlanger Verfahrensdauer (§§
198 ff
[X.])
auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff [X.] unmittelbar anzuwenden ist.

Nach § 2 EG[X.] gelten die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgeset-zes
und damit auch die Entschädigungsregelung bei überlangen Gerichtsver-fahren für die ordentliche Gerichtsbarkeit und deren Ausübung. Davon umfasst sind nach § 13 [X.] alle Zivil-
und Strafsachen. Auf andere Gerichtsbarkeiten ist das Gerichtsverfassungsgesetz nicht unmittelbar anzuwenden, sondern nur insoweit, als seine Geltung durch Verweisungsnormen ausdrücklich vorge-schrieben ist
(zum Beispiel §
173 VwGO, § 202 SGG, § 155 FGO; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 [X.] Rn. 9).

Das gerichtliche Verfahren ist in
§§ 109 ff [X.] nicht abschließend geregelt und entzieht sich einer eindeutigen Einordnung. § 120 Abs. 1 [X.] verweist zwar ergänzend auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung; dies ist jedoch nicht unproblematisch. Denn das [X.] nach §§ 109 ff [X.]
ähnelt seiner Struktur nach dem Verwaltungs-streitverfahren und ist kein Strafprozess, so dass
bei jeder Norm der Strafpro-zessordnung sorgfältig geprüft werden muss, ob sie für das Strafvollzugsgesetz passt, das heißt mit dem materiellen Strafvollzugsrecht und dem verwaltungs-19
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prozessual ausgestalteten Antragsrecht nach §§ 109 ff [X.] in Einklang
zu bringen ist (AK-[X.]/[X.]/[X.], 6. Aufl., § 120 Rn. 3; [X.], [X.], 3. Aufl., § 120
Rn. 1 f). Dies hat
zu einer weitgehend richterrechtli-chen Ausgestaltung des Verfahrens geführt ([X.] aaO § 120 Rn. 1).

Die unmittelbare Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber
die gemäß
§§ 109 ff [X.]
zu treffenden Ent-scheidungen den ordentlichen Gerichten (§
12 [X.]) zugewiesen hat. Der zu-ständige erstinstanzliche Spruchkörper ist die Strafvollstreckungskammer des [X.]s (§ 78a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
[X.]), der auf Grund der [X.] im Rahmen der Entscheidungen nach §§
462a, 463 [X.]
auch insoweit beson-dere Sachkunde zukommt (AK-[X.]/[X.]/[X.] aaO § 110 Rn. 1;
[X.] aaO § 110 Rn. 1). Über die Rechtsbeschwerde nach § 116 [X.] ent-scheidet ein Strafsenat des [X.]s, in dessen Bezirk die [X.] ihren Sitz hat (§ 117 [X.]). Für das [X.] nach § 121 Abs. 2 [X.] ist der [X.] zuständig.
Die vorgenannten Gerichte werden bei Entscheidungen nach §§ 109 ff [X.] als ordentliche Gerichte tätig (§ 12 [X.]) und üben ordentliche
Gerichtsbarkeit
aus (vgl. [X.] aaO §
198 [X.] Rn. 9; nicht eindeutig insoweit [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., §
12 [X.] Rn. 4 einerseits sowie
Einleitung Rn. 2 und § 2 EG[X.] Rn. 2
ande-rerseits).

Für dieses
Ergebnis spricht auch, dass §§ 23 ff EG[X.], die im Bereich des Strafvollzugsrechts subsidiär gelten ([X.] aaO Vorbemerkung zu § 108 Rn. 8), die Zuständigkeit der sachnäheren ordentlichen Gerichte für die Über-prüfung der in § 23 Abs. 1 EG[X.] bezeichneten Maßnahmen abweichend von der Generalklausel des § 40 VwGO bestimmen ([X.], [X.], 56.
Aufl., vor § 23 EG[X.] Rn. 1).
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2.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens zu Recht verneint. Die Verfah-rensförderung durch das [X.] weist keine sachwidrigen Lücken auf.

a) Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] benennt die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, nur beispielhaft ("insbesondere") und ohne abschließenden Charakter (BT-Drucks. 17/3802 S. 18).
Weitere gewichtige
Beurteilungskriterien sind die Verfahrensführung durch das Gericht sowie die zur [X.] gegenläufigen
Rechtsgüter (Gewährleistung der inhaltlichen Rich-tigkeit von Entscheidungen, Beachtung
der richterlichen Unabhängigkeit und des gesetzlichen [X.]s).
Erforderlich ist eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände
(grundlegend Senatsurteile vom 14. November 2013 -
III ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn. 25, 28, 32 ff; vom 5. Dezember 2013 -
III ZR 73/13, BeckRS 2013, 22861 Rn. 37, 40,
43 ff und vom 23. Januar 2014 -
III ZR 37/13, BeckRS 2014, 03167 Rn. 36, 39 f, jeweils zur Veröffentlichung in [X.]Z vorge-sehen).

b) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn
eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs.
1 Satz
2 [X.] ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus Art. 2 Abs.
1 i.V.m. Art. 20 Abs.
3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 [X.] folgende Verpflichtung 25
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des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener [X.] zum Abschluss zu brin-gen, verletzt ist (ausführlich Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 28 ff; vom
5. Dezember 2013
aaO
Rn. 36 ff und vom 23. Januar 2014
aaO
Rn. 35 ff, jeweils mwN).

Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgebli-cher [X.]raum die
in § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] definierte
[X.]
(vgl. [X.] aaO § 198 [X.] Rn. 78). Dies hat zur Konsequenz, dass [X.], die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensab-schnitten eingetreten sind,
nicht zwingend die Unangemessenheit der [X.] bewirken. Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden Gesamt-abwägung
zu überprüfen, ob eingetretene Verzögerungen innerhalb einer spä-teren Phase des Verfahrens kompensiert wurden (Senatsurteile vom 14.
No-vember 2013 aaO Rn. 30 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 41
und vom 23.
Januar 2014 aaO
Rn. 37; [X.] aaO §
198 [X.] Rn. 79, 97, 100 f).
Darüber hinaus wird eine Entschädigung für abschnittsbezogene Verzögerungen, die derart unbedeutend sind, dass sie gegenüber der [X.] nicht ins Gewicht fallen, regelmäßig ausscheiden.
Denn die durch die lange [X.] verursachte Belastung muss einen gewissen Schweregrad errei-chen. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus
(BSG, NJW 2014,
248
Rn. 26).

Die Verfahrensdauer muss
vielmehr
eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Be-troffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 31; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42
und vom
23. Januar 2014 aaO
Rn. 38; vgl. [X.], [X.], 789, 791
f; [X.],
NJW 2014, 96 Rn. 39; siehe auch [X.],
BeckRS 2013, 28
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96642 Rn. 53; BSG aaO: "deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen").

c) Dem Gericht muss in jedem Fall eine
ausreichende Vorbereitungs-
und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komple-xität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von [X.] gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Rich-ters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensge-staltenden Befugnisse ist ihm
ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen
(Se-natsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 33; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn.
44 und vom 23. Januar 2014 aaO
Rn. 39). [X.] wird die [X.]sführung des [X.]s im nachfolgenden [X.] nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funk-tionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist
(vgl. Senatsurteile vom 4. November 2010 -
III ZR 32/10, [X.]Z 187, 286
Rn.
14 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 45 f). Da der Rechtssuchende kei-nen Anspruch auf optimale
Verfahrensförderung hat ([X.], Beschluss vom 14. Dezember 2010 -
1 [X.], juris Rn. 16), begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (vgl. Se-natsurteil vom 5.
Dezember 2013 aaO Rn. 46).

Erst wenn die Verfahrenslaufzeit, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt ist,
in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch bei Berücksichtigung des weiten richterlichen Gestal-tungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemes-30
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sene Verfahrensdauer vor (Senatsurteile vom 14.
November 2013 aaO Rn.
33; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 44 ff
und vom 23. Januar 2014 aaO
Rn. 40; [X.] aaO Rn. 42).

d) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze hält die Beurtei-lung des [X.]s, die Dauer des Verfahrens auf gerichtliche Ent-scheidung nach §§ 109 ff [X.] sei nicht als unangemessen zu bewerten, den Angriffen der Revision stand.

Die Überprüfung der Verfahrensführung im Ausgangsprozess obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der über die [X.] entscheidet.
Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat das Revisionsge-richt den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und ist in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche
Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung [X.] Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 4. November 2010 aaO Rn. 18; vom 14. November 2013 aaO Rn. 34
und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 47; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl.,
§
546 Rn. 12).

Solche Rechtsfehler liegen nicht vor.
Die vom [X.] an den nach § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] maßgeblichen Kriterien ausgerichtete Gewich-tung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls belegt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener [X.] zum Abschluss zu bringen, nicht verletzt worden ist.

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aa) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen die vom Ober-landesgericht getroffenen Feststellungen die Annahme, dass die in dem Aus-gangsverfahren zu beurteilenden rechtlichen Fragen als schwierig einzustufen sind.

Die Einrichtung und technische Ausgestaltung eines (eingeschränkten) [X.]zugangs für Strafgefangene betrifft unmittelbar die Sicherheit und Ord-nung der Justizvollzugsanstalt. Einschlägige Vorschriften
finden
sich
weder im Strafvollzugsgesetz noch in den [X.] der Länder. § 36 Abs. 1 H[X.] enthält lediglich die Regelung, dass den Gefangenen [X.] gestattet werden können und aus wichtigen Gründen die Nutzung "an-derer
Kommunikationsmittel"
durch Vermittlung und unter Aufsicht der Anstalt in Betracht kommt. Im Zusammenhang mit der [X.]nutzung durch Strafgefan-gene
stellen sich
somit
viele neue Rechtsfragen, ohne dass auf gesetzliche Vorgaben oder eine gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. In der Literatur wird deshalb de
lege ferenda die Schaffung einer Norm für er-forderlich gehalten, die die Kommunikation über
das [X.] explizit regelt (AK-[X.]/Joester/[X.] aaO § 32 Rn. 13).

Die Strafvollstreckungskammer musste darüber hinaus der Frage nach-gehen, ob die Zusage der Vollzugsanstalt aus dem Jahre 2009 durch den zwi-schenzeitlich erfolgten Widerruf der
Genehmigung des Fernstudiums als Voll-zeitmaßnahme gegenstandslos geworden ist.

Abschließend war die Frage zu beurteilen, ob die Vollzugsanstalt dazu verpflichtet werden konnte, technische Schwierigkeiten bei der Einrichtung ei-nes eingeschränkten [X.]zugangs gegebenfalls unter Hinzuziehung exter-ner Fachkräfte zu beseitigen
(dazu AK-[X.]/[X.]/[X.] aaO § 37 Rn. 7).
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Nach alledem
ist die Einschätzung des [X.]s, dass
die Strafvollstreckungskammer
über eine im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] schwierige Rechtslage zu befinden
hatte, nicht zu beanstanden
(vgl. [X.] aaO §
198 [X.] Rn. 105).

bb) Das [X.] hat auch berücksichtigt, dass die zeitnahe Entscheidung des Ausgangsverfahrens für den Kläger von besonderer persön-licher Bedeutung war. Die erfolgreiche Absolvierung des Fernstudiums diente seiner beruflichen Wiedereingliederung nach dem Strafvollzug. Ab Mitte Juni 2011 konnten die zum Erwerb von Klausurberechtigungen erforderlichen [X.] nur noch online angefertigt werden. Aus dem vom [X.] in Bezug genommenen Beschluss des [X.]s vom 8. November 2011 ergibt sich allerdings auch, dass der Kläger nicht gehindert war, an [X.] teilzunehmen, für die er bereits in der Vergangenheit Berechtigungen er-worben hatte. Demgemäß konnte er eine Verzögerung seines Studiums da-durch vermeiden, dass er zunächst solche Klausuren schrieb.
Im Übrigen
darf nicht übersehen werden, dass die Strafvollstreckungskammer in ihrem Be-schluss vom 4. Mai 2010 den Widerruf der Genehmigung des Fernstudiums als Ausbildungsmaßnahme nach § 37 [X.] als ermessensfehlerfrei gewertet
hat, weil der Kläger nicht willens und in der Lage gewesen sei, die erforderli-chen Leistungsnachweise in angemessener [X.] zu erbringen, und deshalb die Justizvollzugsanstalt den Kläger als ungeeignet für das Studium als Vollzeit-maßnahme ansehen durfte.

cc) Vergeblich wendet die Revision ein, die umfangreichen Stellungnah-men, die
der Kläger auch nach Eingang des Schreibens der Vollzugsanstalt vom 5. Oktober 2010
abgegeben habe, sowie
das
parallele
Betreiben einer 39
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Vielzahl weiterer Verfahren vor der nämlichen Strafvollstreckungskammer hät-ten
bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht berück-sichtigt werden
dürfen.

Die Frage, wie sich der [X.] selbst im Ausgangsverfah-ren verhalten hat, ist unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Mitverursa-chung wesentlich für die Beurteilung der Verfahrensdauer (BT-Drucks. 17/3802 S. 18). Denn von ihm verursachte Verzögerungen können keine Unangemes-senheit der Verfahrensdauer begründen ([X.] aaO § 198 [X.] Rn. 116). Dabei kommt es auf eine "Prozessverschleppungsabsicht"
oder eine sonstige Vor-werfbarkeit des Verhaltens
nicht an. Auch durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen.
Dies
gilt beispielsweise
für
häufige umfangreiche Stellung-nahmen und Anfragen, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Ruhenlas-sen des Verfahrens
([X.] aaO § 198 [X.] Rn. 117 f). In allen diesen Fällen wird die [X.], die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozess-verhalten erforderlich ist, nicht dem Staat
zugerechnet ([X.]/[X.], NJW 2012, 1, 2; [X.] aaO §
198 [X.] Rn. 118; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-
und Ermittlungsverfahren, § 198 [X.] Rn. 12; [X.], Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 52; [X.]/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 198 [X.] Rn. 3).

Dem [X.] ist deshalb auch darin beizupflichten, dass im Rahmen der zu treffenden
Abwägungsentscheidung zu bedenken
war, dass der Kläger durch zahlreiche umfangreiche Stellungnahmen und Anfragen, die er nach Eingang des [X.] vom 5. Oktober 2010
abgegeben hat, einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand verursacht hat, der nicht in den Ver-antwortungsbereich des Gerichts fiel. Es kommt hinzu, dass er mit Schreiben 42
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vom 24. März 2011 um "globale Fristverlängerung"
nachgesucht und im Juli 2011 um eine vorrangige Bearbeitung derjenigen Verfahren gebeten hat, in de-nen er [X.] angefochten hatte.

Eine weitere Verfahrensverzögerung
hat der Kläger dadurch [X.], dass
er während des laufenden Hauptsacheverfahrens zusätzlich den Erlass einer
inhaltsgleichen
-
jedoch vorrangig zu bearbeitenden -
einstweiligen Anordnung beantragt hat.

dd) Die Wertung des [X.]s, dass der [X.]raum von rund 15 Monaten zwischen dem Eingang des Schreibens der Justizvollzugsanstalt B.

vom 5. Oktober 2010 und dem das Verfahren beendenden Beschluss vom 17. Januar 2012 noch angemessen war, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Wie bereits dargelegt, ist ein weiteres bedeutsames Kriterium zur Beur-teilung der Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens die Verfah-rensführung durch das Gericht. Zu prüfen ist, ob Verzögerungen, die mit der Verfahrensführung im Zusammenhang stehen, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind. [X.] kann die Verfahrensführung nicht isoliert für sich betrachtet werden. Sie muss vielmehr zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] benannten Kriterien in [X.] gesetzt werden. Maßgebend ist, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene
Verfahrensdauer in jedenfalls vertretbarer Weise gerecht geworden ist (Senatsurteil vom 14. No-vember 2013 aaO Rn. 32; vgl. [X.] aaO Rn 41; [X.]
aaO §
198 [X.] Rn.
127).

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Die Strafvollstreckungskammer hatte eine schwierige, bislang weitge-hend ungeklärte Rechtslage zu beurteilen. Der Kläger hat den [X.] durch zahlreiche Eingaben, die das Gericht inhaltlich erfassen und gegebenfalls zur Stellungnahme an die Justizvollzugsanstalt
weiterleiten musste, beträchtlich ausgeweitet. Soweit die Revision in
diesem Zusammenhang geltend macht, die weiteren Stellungnahmen des [X.]
seien zur Begründung seines Antrags nicht mehr erforderlich und die Sache seit Oktober 2010 entscheidungsreif ge-wesen, übersieht sie, dass es nicht darauf ankommt, wie sich der [X.] im Nachhinein bei einer Ex-post-Betrachtung darstellt. Entscheidend ist, wie das Gericht die Sach-
und Rechtslage
aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 32; [X.] aaO Rn. 41; [X.] aaO § 198 [X.] Rn. 81). Es
war daher schon zur Wahrung des Anspruchs
des [X.]
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
erforderlich, seine
zahl-reichen Schreiben
zu lesen und auszuwerten sowie den Eingang angekündigter [X.] binnen angemessener Frist abzuwarten. Daneben hatte das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorran-gig zu bearbeiten und musste
die zahlreichen vom Kläger parallel betriebenen
Verfahren ebenfalls
sachgerecht
fördern.

Die vorgenannten Umstände tragen in der Gesamtschau die Annahme des [X.]s, dass der [X.]raum von Oktober 2010 bis Januar 2012 für eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands jedenfalls vertretbar war,
um der Schwierigkeit und Komplexität der [X.] angemessen Rechnung zu tragen. Der dem Gericht eingeräumte Gestal-tungsspielraum
wurde
nicht überschritten.

47
48
-

18

-

Die Revision irrt, wenn sie meint, das Gericht habe sämtliche bei ihm anhängigen Verfahren in gleicher Weise fördern müssen, und zwar ohne [X.] darauf, dass es durch die weiteren Anträge und Verfahren des [X.] in seiner Arbeit behindert wurde. Der den Gerichten
zuzubilligende Gestaltungs-spielraum gibt dem erkennenden [X.] die Möglichkeit, darüber zu entschei-den,
wann er
welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. Die besonders intensive Befassung mit einem in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht schwierig erscheinenden Verfahren führt zwangsläufig dazu, dass während die-ser [X.] die Förderung anderer diesem [X.] zugewiesener Verfahren vor-übergehend zurückstehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bear-beitung sämtlicher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht verlangt (Senatsurteil vom 23. Januar 2014 aaO
Rn. 39;
[X.] aaO Rn.
54).
Demgemäß konnte von der Strafvollstreckungskammer nicht erwartet werden, alle vom Kläger betriebenen Verfahren überobligationsmäßig
mit glei-cher Intensität
zu fördern.

ee) Berücksichtigt man im Rahmen einer Gesamtabwägung den erhebli-chen Schwierigkeitsgrad des Verfahrens in rechtlicher Hinsicht, seine Bedeu-tung für die spätere
Resozialisierung
des [X.], dessen
zu erheblichen Ver-zögerungen führendes
Prozessverhalten
sowie die jedenfalls vertretbare [X.]sführung durch die Strafvollstreckungskammer, dann erweist sich die An-

49
50
-

19

-

nahme des [X.]s,
dass der Rechtsstreit nicht unangemessen verzögert wurde, als rechtsfehlerfrei.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2013 -
4 [X.] 10/12 -

Meta

III ZR 311/13

13.02.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. III ZR 311/13 (REWIS RS 2014, 7940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7940

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

III ZR 311/13

III ZR 376/12

III ZR 73/13

III ZR 37/13

III ZR 32/10

1 BvR 404/10

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