Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2009, Az. 5 StR 219/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2616

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Trotz der verblüffend milden Strafen gegen die rund vier Jah-re jüngeren, nicht revidierenden Mitangeklagten ist die dem erwachsenen Angeklagten versagte Strafrahmenverschie-bung (§ 250 Abs. 3 StGB) im Hinblick darauf noch nicht rechtsfehlerhaft, dass er es war, der den Anstoß für die ver-fahrensgegenständlichen Taten gegeben und auch die [X.] entwickelt hat.

[X.] Raum [X.]

Meta

5 StR 219/09

08.07.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2009, Az. 5 StR 219/09 (REWIS RS 2009, 2616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2616

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