Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. 3 StR 151/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2807

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[X.]/02vom13. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 1StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die von [X.] unterzeichnete Revisionsbegründung lautet: "In der Strafsache ...begründen wir die Revision ... wie folgt: Es wird die Verletzung materiellenRechts gerügt. Der Angeklagte ist der Auffassung, daß der festgestellte Sach-verhalt nicht geeignet und ausreichend ist, seine Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Wir fügen die von ihm zur [X.] verfaßte eigene Stellungnahme bei, deren Inhalt wir zur [X.] der Revision wie folgt zusammenfassen: ...". Es folgen fünf Absätze, zu-meist in indirekter Rede, in denen der Angeklagte ("Er führt dies auf die [X.] zurück, daß ...") zu den die Unterbringung begründenden [X.] nimmt.Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil sie nicht [X.] des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Danach muß eine Revi-sionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfol-- 3 -gen, die er grundstzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend [X.] hat. Dabei darf kein Zweifel bestehen, [X.] der Rechtsanwalt die [X.] den Inhalt der Schrift rnommen hat (vgl. BGHSt 25, 272ff.; BGHR StPO § 345 II Begrsschrift 6; [X.] in [X.]. § 345StPO Rdn. 15, 16).Solche Zweifel ergeben sich hier aus der Fassung der [X.]. Die sich an den Satz "Es wird die Verletzung materiellen Rechts gert"anschlieûenden Formulierungen "Der Angeklagte ist der Auffassung ..." und"Wir [X.] von ihm ... verfaûte eigene Stellungnahme bei, deren Inhalt wirzur Begrr Revision wie folgt zusammenfassen ..." belegen, [X.] [X.] lediglich die vom Angeklagten stammenden Beanstandungen vor-legt und zusammenfaût, ohne selbst dafr die Verantwortung zrnehmen.Diese Wortwahl in Verbindung mit der Wiedergabe der vom [X.] in indirekter Rede deutet aber auf eine [X.] hin, zumal dieser dem Revisionsbegrsschriftsatzkeine eigenen Begrselemente hinzugeft hat.Anders als in BGHSt 25, 272, 274 ff. kann hier nach Sachlage auch dervorangestellten allgemeinen [X.] eigenstige Bedeutung [X.] werden. Da der Angeklagte freigesprochen worden war und lediglichdurch die angeordnete Unterbringung beschwert sein kann, der [X.] jedoch bereits von dem einleitenden Satz des Angeklagten, [X.] die Vor-aussetzungen einer Unterbringung nicht vorl, distanziert, verbleibt [X.] mehr fr eine darr hinausgehende Sachr. Der Satz "Es wird dieVerletzung materiellen Rechts gert" kann deshalb nur als [X.] der vom Angeklagten stammenden Begr, nicht aber alseigenstige, von der [X.] Verteidigers verstanden werden.Insgesamt bestehen deshalb durchgreifende Zweifel daran, [X.] [X.] die volle Verantwortung fr den Inhalt der Begrrnom-men hat; die Revisionsbegrsschrift ist deshalb trotz Unterzeichnungdurch den Verteidiger unwirksam.Der Senat hat im Zuge der Befassung mit dem Inhalt der Revisionsbe-grch deren sachliche Berechtigung geprft. Im Gegensatz zu [X.] des [X.] ist er der Auffassung, [X.] - die Zu-lssigkeit des Rechtsmittels unterstellt - die Revision als [X.] zu ver-werfen gewesen wre.[X.] Prof. Dr. Tolksdorf Miebach Winklerist wegen Urlaubs an der [X.]. [X.]

Meta

3 StR 151/02

13.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. 3 StR 151/02 (REWIS RS 2002, 2807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2807

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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