Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2002, Az. VIII ZB 60/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 830

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom6. November 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. November 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], Dr.[X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der [X.] 4. Zivilkammer des [X.] vom 2. Mai2002 aufgehoben.Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Land-gericht zurückgegeben, das auch über die Kosten [X.] zu entscheiden haben wird.Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 925,33 [X.]:[X.] Berufungsverfahren hat die Prozeßbevollmächtigte der [X.] mit Schriftsatz vom 6. Februar 2002 mitgeteilt, daß die [X.] an diesem Tag verstorben sei und sie - die Prozeßbevollmächtigte - dasMandat "hiermit" niederlege. Daraufhin hat das Berufungsgericht den auf den6. März 2002 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.Den Antrag der [X.], erneut Termin zur mündlichen Verhandlung zu- 3 -bestimmen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, [X.] sei unterbrochen (§ 239 ZPO), der Ausnahmetatbestand des § 246ZPO greife nicht ein. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbe-schwerde der [X.].II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das [X.] fristgerecht eingelegte Rechtsmittel (§ 575 ZPO) ist auch begründet.Die Rechtssache hat allerdings entgegen der Auffassung des Landge-richts keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die eine Zu-lassung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt [X.]. Denn die vom [X.] für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob§ 246 ZPO dann nicht anzuwenden ist, wenn der [X.] das Mandat nach deren Tod niederlegt, stellt sich im gegebenen Fallnicht. Das Rechtsbeschwerdegericht ist jedoch an die Zulassung gebunden(§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).Eine Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod der Beklagten am6. Februar 2002 trat nach § 239 ZPO zu diesem Zeitpunkt nicht ein, weil [X.] durch ihre Prozeßbevollmächtigte vertreten war, als sie verstarb(§ 246 ZPO). Davon geht auch das [X.] aus. Ob die Rechtsfolge des§ 239 ZPO, wie das [X.] meint, dann später noch eintreten kann, wennder Prozeßbevollmächtigte der [X.] nach deren Tod den [X.] (§ 87 ZPO), ist hier nicht zu beurteilen. Die Erklärung der [X.] der Beklagten gegenüber dem Gericht im Schriftsatz vom6. Februar 2002, sie lege "hiermit" das Mandat nieder, stellte keine Kündigung- 4 -des [X.] dar, sondern war rechtlich wirkungslos. Den [X.] konnte die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nach deren Todwirksam nur gegenüber dem Erben der Beklagten kündigen, der in diesen [X.] als Rechtsnachfolger eintrat. Diesem gegenüber hat sie eine Kündigungjedoch, wie aus ihrem Schreiben vom 6. Februar 2002 hervorgeht, nicht ausge-sprochen. Die "gesetzlichen oder testamentarischen Erben" waren ihr "im [X.] nicht bekannt". Durch die schriftsätzliche Erklärung der [X.] gegenüber dem Gericht, sie lege "hiermit" das Mandat nieder,konnte die Prozeßbevollmächtigte weder ihre Vollmacht selbst widerrufen(BGHZ 43, 135, 137), noch den der Vollmacht zugrundeliegenden [X.] Rechtsnachfolger der Beklagten kündigen. Offenbar hat die [X.] verkannt, daß sie in einer Situation, in der ihr nach dem Tod der[X.] deren Rechtsnachfolger unbekannt ist, sich nicht ohne weiteres von [X.] befreien, sondern zunächst nur eine Aussetzung des Verfahrens nach§ 246 ZPO beantragen kann. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt ist, wirdder Rechtsstreit mit Wirkung für den (noch unbekannten) Rechtsnachfolger [X.] fortgeführt ([X.], 263, 265; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 246Rdnr. 2 b).[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZB 60/02

06.11.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2002, Az. VIII ZB 60/02 (REWIS RS 2002, 830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 830

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.