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PDF anzeigen[X.]/02vom6. November 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. November 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], Dr.[X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der [X.] 4. Zivilkammer des [X.] vom 2. Mai2002 aufgehoben.Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Land-gericht zurückgegeben, das auch über die Kosten [X.] zu entscheiden haben wird.Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 925,33 [X.]:[X.] Berufungsverfahren hat die Prozeßbevollmächtigte der [X.] mit Schriftsatz vom 6. Februar 2002 mitgeteilt, daß die [X.] an diesem Tag verstorben sei und sie - die Prozeßbevollmächtigte - dasMandat "hiermit" niederlege. Daraufhin hat das Berufungsgericht den auf den6. März 2002 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.Den Antrag der [X.], erneut Termin zur mündlichen Verhandlung zu- 3 -bestimmen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, [X.] sei unterbrochen (§ 239 ZPO), der Ausnahmetatbestand des § 246ZPO greife nicht ein. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbe-schwerde der [X.].II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das [X.] fristgerecht eingelegte Rechtsmittel (§ 575 ZPO) ist auch begründet.Die Rechtssache hat allerdings entgegen der Auffassung des Landge-richts keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die eine Zu-lassung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt [X.]. Denn die vom [X.] für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob§ 246 ZPO dann nicht anzuwenden ist, wenn der [X.] das Mandat nach deren Tod niederlegt, stellt sich im gegebenen Fallnicht. Das Rechtsbeschwerdegericht ist jedoch an die Zulassung gebunden(§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).Eine Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod der Beklagten am6. Februar 2002 trat nach § 239 ZPO zu diesem Zeitpunkt nicht ein, weil [X.] durch ihre Prozeßbevollmächtigte vertreten war, als sie verstarb(§ 246 ZPO). Davon geht auch das [X.] aus. Ob die Rechtsfolge des§ 239 ZPO, wie das [X.] meint, dann später noch eintreten kann, wennder Prozeßbevollmächtigte der [X.] nach deren Tod den [X.] (§ 87 ZPO), ist hier nicht zu beurteilen. Die Erklärung der [X.] der Beklagten gegenüber dem Gericht im Schriftsatz vom6. Februar 2002, sie lege "hiermit" das Mandat nieder, stellte keine Kündigung- 4 -des [X.] dar, sondern war rechtlich wirkungslos. Den [X.] konnte die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nach deren Todwirksam nur gegenüber dem Erben der Beklagten kündigen, der in diesen [X.] als Rechtsnachfolger eintrat. Diesem gegenüber hat sie eine Kündigungjedoch, wie aus ihrem Schreiben vom 6. Februar 2002 hervorgeht, nicht ausge-sprochen. Die "gesetzlichen oder testamentarischen Erben" waren ihr "im [X.] nicht bekannt". Durch die schriftsätzliche Erklärung der [X.] gegenüber dem Gericht, sie lege "hiermit" das Mandat nieder,konnte die Prozeßbevollmächtigte weder ihre Vollmacht selbst widerrufen(BGHZ 43, 135, 137), noch den der Vollmacht zugrundeliegenden [X.] Rechtsnachfolger der Beklagten kündigen. Offenbar hat die [X.] verkannt, daß sie in einer Situation, in der ihr nach dem Tod der[X.] deren Rechtsnachfolger unbekannt ist, sich nicht ohne weiteres von [X.] befreien, sondern zunächst nur eine Aussetzung des Verfahrens nach§ 246 ZPO beantragen kann. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt ist, wirdder Rechtsstreit mit Wirkung für den (noch unbekannten) Rechtsnachfolger [X.] fortgeführt ([X.], 263, 265; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 246Rdnr. 2 b).[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen
Meta
06.11.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2002, Az. VIII ZB 60/02 (REWIS RS 2002, 830)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 830
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