Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2011, Az. X ZR 99/10

10. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8614

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FLUGGASTRECHTE URLAUB REISERECHT REISE FLUGVERKEHR

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Gegenstand

Luftverkehrsrecht: Schadensersatz für den Verlust von im Gepäckstück eines Mitreisenden aufgegebenem Gepäck


Leitsatz

Die Berechtigung für einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ kann nicht an die Dokumentation der Gepäckaufgabe durch einen Gepäckschein geknüpft werden . Entscheidend ist allein, dass der Reisende tatsächlich Gepäck in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass das Gepäck von einem anderen Mitreisenden in einem seiner Gepäckstücke mit aufgegeben wird .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das am 16. Juni 2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] aufgehoben, soweit die Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 750 Euro zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisegepäck. Auf einem von der Beklagten am 31. Januar 2008 durchgeführten Flug von [X.] nach [X.], den die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten angetreten hatte, ging die von der Klägerin als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche verloren. Nach dem Vortrag der Klägerin befand sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres Lebensgefährten. Die Beklagte hat der Klägerin für den Verlust der Reisetasche samt Inhalt Ersatz in Höhe von 232 Euro geleistet und die Zahlung weiteren Schadensersatzes abgelehnt.

2

Die Klägerin hat zunächst Schadensersatz in Höhe von 2.025 Euro aus einem behaupteten Schaden von insgesamt 2.257 Euro, abzüglich der von der Beklagten bereits erstatteten 232 Euro, geltend gemacht.

3

Das Amtsgericht hat die Klage unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Schadensersatzes hinsichtlich des den [X.] nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 ([X.] [X.], [X.]; [X.] Übereinkommen, im Folgenden: [X.]) übersteigenden Betrags abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

4

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die an sie abgetretenen Ersatzansprüche ihres Lebensgefährten für den Gepäckverlust in Höhe von 750 Euro weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung gegen die Klageabweisung in Höhe von 750 Euro zurückgewiesen worden ist und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Der Klägerin stehe lediglich der vom Amtsgericht zugesprochene Schadensersatz in Höhe des [X.] nach [X.]. 22 Abs. 2 [X.] abzüglich des von der Beklagten bereits erstatteten Betrages zu. Darüber hinaus könne sie weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatz verlangen. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck sei [X.] derjenige Fluggast, der das Gepäck aufgegeben und dadurch zum Objekt des [X.] gemacht habe. Dabei müsse eine Verbindung zwischen dem Reisenden und dem Gepäck gegeben sein. Diese Zuordnung werde durch den [X.] dokumentiert, der ein Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB sei. Aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes des Eigentums sei anerkannt, dass ein Dritter, der keinen [X.] mit dem Luftfrachtführer geschlossen habe, Schadensersatz verlangen könne, wenn sein im Gepäck eines Fluggastes befindliches Eigentum verloren gehe. Deswegen müsse zwar erst recht auch ein Passagier, der einen eigenen [X.] geschlossen habe, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Luftfrachtführer geltend machen können, wenn er nicht von ihm selbst aufgegebenes Gepäck, sondern Eigentum im Gepäck eines Mitreisenden verloren habe. Habe jedoch der das Gepäck aufgebende Passagier, wie hier die Klägerin, für den Verlust des Gepäckstücks bereits die höchstmögliche Entschädigung nach den Vorschriften des [X.] erhalten, könne der Mitreisende für den Verlust seines Eigentums in dem verloren gegangenen Gepäckstück keinen Ersatz mehr verlangen.

8

II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

9

1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend - und insoweit von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen, dass dem Lebensgefährten der Klägerin aufgrund des zwischen ihm und dem Luftfrachtführer bestehenden [X.] grundsätzlich ein eigener Ersatzanspruch zustehen kann, wenn seine Golfausrüstung mit der von der Klägerin als Reisegepäck aufgegebenen Golftasche in der Obhut des Luftfrachtführers verloren gegangen ist.

Allerdings bedarf es zur Begründung eines solchen Anspruchs weder - wie das Berufungsgericht meint - eines Rückgriffs auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Eigentums, noch sind - wie die Revision geltend macht - die Vorschriften der §§ 44 ff. [X.] oder des § 823 Abs. 1 BGB heranzuziehen.

a) Grundlage des möglichen Anspruchs, den die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten geltend machen kann, ist [X.]. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach hat der Luftfrachtführer einem Reisenden den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, wenn das schädigende Ereignis während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

aa) Reisender und damit [X.] nach [X.]. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist diejenige Person, die aufgrund eines [X.] mit dem Luftfrachtführer befördert wird ([X.], [X.] Übereinkommen, [X.]. 17 Rn. 65). Dies trifft für den Lebensgefährten der Klägerin zu. Über die Beförderung von Reisegepäck wird - anders als beim Transport von Gütern - regelmäßig kein gesonderter Vertrag geschlossen. Der [X.] schließt vielmehr die [X.] als eine zur Personenbeförderung akzessorische Verpflichtung ein ([X.], aaO, [X.]. 3 Rn. 30; [X.]. 17 Rn. 41). Die Parteien eines [X.] gehen davon aus, dass der Fluggast Gepäck mitnimmt, das zusammen mit ihm befördert wird ([X.], Urteil vom 5. Dezember 2006 - [X.], [X.], 74 Rn. 10). Der akzessorische [X.]svertrag verpflichtet den Luftfrachtführer nicht nur, das ihm anvertraute Reisegepäck an den vereinbarten Ort zu bringen, sondern er begründet gleichzeitig eine Obhutspflicht, die darin besteht, dass der Luftfrachtführer die übernommenen Gegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu schützen hat. Diese Pflicht tritt als zweite Hauptpflicht neben die werkvertragliche Pflicht zur Erbringung der Beförderungsleistung ([X.], aaO, [X.]. 17 Rn. 41) und bestand auch gegenüber dem Lebensgefährten der Klägerin.

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht nur derjenige Fluggast Ansprüche nach [X.]. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] geltend machen, der das Gepäck unter seinem Namen aufgegeben und dafür einen [X.] im Sinne des [X.]. 3 Abs. 3 [X.] erhalten hat.

Eine solche Einschränkung der Anspruchsberechtigung ist weder dem Wortlaut des [X.]. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] oder des [X.]. 3 Abs. 3 [X.] zu entnehmen, noch legen Sinn und Zweck dieser Vorschriften eine solche Interpretation nahe.

[X.]. 17 Abs. 2 [X.] definiert den Begriff "aufgegebenes Reisegepäck" nicht näher, verwendet ihn allerdings ausdrücklich als Gegenstück zu dem Begriff "nicht aufgegebenes Reisegepäck". Diese Unterscheidung dient der Festlegung unterschiedlicher Haftungsmaßstäbe für diese [X.]. Dafür, dass [X.]. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] darüber hinaus mit dem Begriff "aufgegebenes Reisegepäck" auch die Person des Anspruchsberechtigten in der Weise umschreiben soll, dass damit der Reisende gemeint sei, der das Gepäck aufgegeben und dafür gemäß [X.]. 3 Abs. 3 [X.] einen [X.] erhalten habe, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere nimmt [X.]. 17 Abs. 2 [X.] in diesem Zusammenhang nicht auf die Regelung des [X.]. 3 Abs. 3 [X.] Bezug. Auch für die Kategorisierung des Gepäcks als "aufgegebenes Reisegepäck" spielt der [X.] keine Rolle ([X.] in [X.]/[X.], [X.] Kommentar zum Luftverkehrsrecht, [X.]. 17 [X.] Rn. 124 (Stand: Oktober 2010). Vielmehr sind unter "aufgegebenem Reisegepäck" unabhängig hiervon alle Gegenstände zu verstehen, die der Reisende dem Luftfrachtführer vor oder bei Reiseantritt in dessen Obhut gegeben hat ([X.], aaO, [X.]. 17 Rn. 35). Dazu gehören somit auch Gegenstände, die ein Reisender in der Weise als Reisegepäck aufgibt, dass sie sich in einem Gepäckstück befinden, für das einem anderen Mitreisenden ein [X.] ausgehändigt wurde.

Ebenso wenig spricht [X.]. 3 Abs. 3 [X.] dafür, dass nur derjenige Reisende Ansprüche wegen Verlusts von Reisegepäck geltend machen kann, der die Aufgabe des Gepäcks mit einem [X.] belegen kann. Der [X.] dient nach dem Wortlaut des [X.]. 3 Abs. 3 [X.] der Gepäckidentifizierung. Er stellt ein Legitimationspapier nach § 808 BGB dar. Dies bedeutet, dass der Luftfrachtführer, wenn die Herausgabe des Gepäcks verlangt wird, der Prüfung enthoben ist, ob der Inhaber des [X.]s der Berechtigte ist. Umgekehrt kann der Luftfrachtführer aber trotz Vorlage des [X.] durch den Inhaber von diesem den Nachweis der Berechtigung verlangen ([X.], aaO, [X.]. 3 Rn. 28). Der [X.] mag demnach die Beweisführung, dass ein Gepäckstück aufgegeben worden ist, erleichtern ([X.] in [X.]/[X.], aaO, [X.]. 3 [X.] Rn. 39). Er verbrieft jedoch nicht die Berechtigung zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs. Für die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs aus [X.]. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann nichts anderes gelten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann somit die Berechtigung für einen Anspruch aus [X.]. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht an die Dokumentation der Gepäckaufgabe durch einen [X.] geknüpft werden. Entscheidend ist allein, dass der Reisende tatsächlich Gepäck in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass das Gepäck von einem anderen Mitreisenden in einem seiner Gepäckstücke mit aufgegeben wird.

b) § 47 [X.] kommt entgegen der Auffassung der Revision als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin aufgegebene Golfreisetasche verloren gegangen, solange sie sich in der Obhut der Beklagten befand. Mit dem Verlust der Golfreisetasche hat sich daher ein für die Luftbeförderung typisches Schadensrisiko verwirklicht, das durch das [X.] Übereinkommen abschließend geregelt ist. Nach § 44 Nr. 4 [X.] kommen die §§ 44 ff. [X.] daher nicht zur Anwendung (vgl. [X.] in [X.]/[X.], aaO, [X.]. 29 [X.] Rn. 3).

c) Auch der von der Revision geltend gemachte Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB unterliegt gemäß [X.]. 29 [X.] den Voraussetzungen und Beschränkungen des Übereinkommens. Im Übrigen kann sich die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg auf diese Anspruchsgrundlage berufen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat und die Revision auch keinen Tatsachenvortrag aufzeigt.

2. Der an die Klägerin abgetretene Anspruch ihres Lebensgefährten aus [X.]. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterliegt als eigenständiger Anspruch der Haftungshöchstgrenze nach [X.]. 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.].

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung der Beklagten gegenüber dem Lebensgefährten der Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Haftungshöchstgrenze nach [X.]. 22 [X.] bereits mit der Befriedigung der Ansprüche der Klägerin ausgeschöpft wäre.

[X.]. 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] bemisst die Höchstgrenze für die Haftung des Luftfrachtführers bei Beschädigung oder Verlust des Reisegepäcks nach seinem Wortlaut ausdrücklich je Reisenden. Wie schon bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nach [X.]. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann es auch bei der Frage nach der Haftungsbegrenzung nicht darauf ankommen, ob die Aufgabe des abhanden gekommenen Gepäcks durch einen [X.] dokumentiert ist. Diese Überlegung wird auch durch die Ausführungen in der Denkschrift zum [X.] Übereinkommen gestützt. Dort ist zu [X.]. 22 [X.] ausgeführt, dass die [X.] jeweils bezogen auf den Reisenden gelte und die Verschuldenshaftung für nicht aufgegebenes Gepäck und persönliche Gegenstände sowie die verschuldensabhängige Haftung für aufgegebenes Gepäck umfasse (BT-Drucks. 15/2285, [X.]). Es kann also nicht darauf ankommen, dass der Reisende einen [X.] vorweisen kann. Er muss nur nachweisen können, dass es sich um sein Gepäck handelt, das verloren gegangen ist. Da die in [X.]. 22 [X.] festgelegten Beträge nicht als pauschalierter Schadensersatz ausgestaltet sind, sondern Haftungshöchstbeträge darstellen, muss außerdem die tatsächliche Schadenshöhe nachgewiesen werden ([X.], aaO, [X.]. 22 Rn. 6).

b) Umgekehrt kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, dass für den Ersatzanspruch des Lebensgefährten keine Haftungshöchstbeträge gälten. Der Lebensgefährte der Klägerin und sein Gepäck wurden aufgrund eines [X.] mit der Beklagten befördert. Er ist damit Reisender, für den die Regelungen des [X.] und insbesondere auch [X.]. 22 Abs. 2 [X.] gelten, und hat nicht die Stellung eines [X.], dem im Schrifttum aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes des Eigentums bei Verlust seines im Gepäck eines Reisenden befindlichen Eigentums Ansprüche zuerkannt werden, die nicht den Beschränkungen des [X.]. 29 [X.] unterliegen sollen, weil zwischen dem [X.] und dem Luftfrachtführer kein [X.] bestehe ([X.], aaO, [X.]. 29 Rn. 13; Pokrant in: [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2. Aufl., [X.]. 29 [X.] Rn. 10; MünchKomm.HGB/[X.], 2. Aufl., [X.]. 29 [X.] Rn. 13; MünchKomm.HGB/[X.], 1. Aufl., § 44 [X.] Rn. 55 f.).

Im Übrigen steht die Argumentation der Revision im Widerspruch zu den Grundgedanken der Vorschriften des [X.]. Danach soll für die Schäden, die typischerweise mit der Luftbeförderung als solcher verbunden sind, eine einheitliche Haftung geschaffen werden. Dem nationalen Recht dürfen keine weitergehenden Ansprüche entnommen werden, als sie die [X.]. 17 ff. [X.] gewähren ([X.], aaO, [X.]. 29 Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.], aaO, [X.]. 29 [X.] Rn. 2 ff.). Mit dem Verlust der Golfreisetasche hat sich ein für die Luftbeförderung typisches Risiko verwirklicht. Würde einem Reisenden, der sein Gepäck in einem Gepäckstück eines Mitreisenden aufgegeben hat, Ansprüche ohne die Begrenzung nach [X.]. 22 [X.] zugebilligt, stünde er besser als andere Reisende, die ihr Gepäck unter eigenem Namen aufgegeben haben.

c) Der maßgebliche Haftungshöchstbetrag nach [X.]. 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] beträgt im vorliegenden Fall 1000 Sonderziehungsrechte. Die Anpassung des [X.] auf 1131 Sonderziehungsrechte ist erst nach dem Eintritt des Schadensereignisses gemäß [X.]. 1 der Verordnung über die Inkraftsetzung der angepassten Haftungshöchstbeträge des [X.] ([X.] [X.], [X.]) am 30. Dezember 2009 in [X.] getreten und somit auf den Streitfall nicht anwendbar.

III. Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu dem dem Zedenten entstandenen Schaden getroffen hat, ist die Sache zu neuer Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]

                          [X.]

Meta

X ZR 99/10

15.03.2011

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Darmstadt, 16. Juni 2010, Az: 7 S 225/09, Urteil

Art 3 Abs 3 MontrÜbk, Art 17 Abs 2 S 1 MontrÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2011, Az. X ZR 99/10 (REWIS RS 2011, 8614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8614

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