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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 75/08
vom
28. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kayser
und
die [X.] und [X.], die [X.]in
[X.] und den [X.] Dr. Fischer
am
28. Juni 2011
beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstands-wertes in dem Beschluss vom 17.
März 2011 wird [X.].
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 17.
März 2011 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 27.
März 2008 zurückgewiesen und den Gegenstandswert des [X.] auf 4.000.000
tsatz vom 18.
Mai 2011 hat der Kläger um Überprüfung der [X.] gebeten und geltend gemacht, der Streitwert belaufe sich auf höchstens 2.000.000
Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des [X.] hat der Senat den Streitwert zutreffend auf 4.000.000
äger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde zwar nur einen Zahlungsanspruch von 2.000.000
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und Hilfsantrag auf zwei prozessu-ale Ansprüche gestützt, so dass die Werte zu addieren waren (§
45 Abs.
1 Satz
2 GKG).
1
2
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Zum einen hat er seinen Anspruch aus abgetretenem Recht (§
398 BGB) darauf gestützt, dass die Finanzaktionäre aus dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage ihm gegenüber als Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin zur nochmaligen Zahlung der Bareinlage verpflichtet seien. Zum anderen sollte sich ein Anspruch daraus ergeben, dass die Finanzaktionäre der Schuldnerin ein Darlehen über 5.000.000
h-tigten, dass diese Mittel in Höhe von 2.000.000
.
GmbH (Z.
) an sie zurückflossen. Diesem Rückfluss hätten jedoch die Vorschriften des Eigenkapitalersatzrechts entgegengestanden, so dass die Gesellschafter
unmittelbar mit der Rückzahlung einem Erstattungsanspruch der Z.
in glei-cher Höhe ausgesetzt gewesen seien. Hierbei handelt es sich um aus [X.] Sachverhalten abgeleitete Ansprüche.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2006 -
30 O 367/04 -
OLG [X.], Entscheidung vom 27.03.2008 -
18 [X.] -
3
Meta
28.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. IX ZR 75/08 (REWIS RS 2011, 5397)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5397
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