Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. 5 StR 334/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1547

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. August 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. August 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 11. April 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagteim Fall II.2 der Urteilsgründe lediglich des [X.] mit Betäubungsmitteln schuldig ist [X.]) aufgehoben hinsichtlich der [X.]n in den [X.] und II.4 der Urteilsgründe sowie in den [X.] der Gesamtstrafen.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOverworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, ineinem Fall tateinheitlich mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer- 3 -Menge verurteilt. Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte am23. September 2000 an einen verdeckten Ermittler 12 g [X.] miteinem Wirkstoffgehalt von 7,39 g [X.] sowie 0,3 g [X.] (hierfür verhängte Freiheitsstrafe: zwei Jahre und drei [X.] 7. November 2000 vereinbarte er mit dem verdeckten Ermittler die späternicht realisierte Einfuhr von 1 kg [X.] in die [X.] ([X.]: zwei Jahre und acht [X.] Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtli-chen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet aus den Gründen [X.] des Generalbundesanwalts.1. Das [X.] hat den Grenzwert der nicht geringen Menge ge-mäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit 5 g Methamphetamin(gemeint wohl [X.]) nicht zutreffend bestimmt. Wie [X.] in seinem Beschluß vom 25. Juli 2001 ( [X.] 5 StR 183/01 [X.], zur [X.] in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 [X.] Menge bestimmt)ausgeführt hat, beginnt die nicht geringe Menge bei [X.] bei30 g [X.]. Die Ausführungen des [X.]s gebenkeinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Abgesehen davon,daß sich das [X.] bei der Bestimmung der nicht geringen Mengenicht, wie geboten, an der mittleren Konsumeinheit orientiert hat (vgl.[X.], 1, 4; 33, 8, 12), hat es die Grenzwertbestimmung allein an [X.] Amphetamin ausgerichtet, ohne die zu den [X.] Rechtsprechung des [X.] ([X.], 255; [X.] 2001, 381) hierzu ausreichend in Beziehung zu setzen. Gerade imHinblick auf Wirkungsähnlichkeiten innerhalb der Amphetaminderivate, diezudem als sogenannte Designerdrogen in ihrer chemischen Struktur immerwieder leicht verändert werden können, erscheint es sinnvoll, einheitliche- 4 -Grenzwerte für diese Derivate festzusetzen. So kann verhindert werden, [X.] zweifellos vorhandener Wirkungsunterschiede innerhalb [X.] immer wieder neue (im übrigen jeweils erheblichen Wertungsspiel-räumen unterliegende) Grenzwertbestimmungen unter [X.] erforderlich werden. Der Tatbestand des unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln umfaßt auch die Tathandlung der Einfuhr,solange die Grenze zur nicht geringen Menge nicht erreicht ist ([X.]/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 87 m.w.[X.] Die Abänderung des Schuldspruchs zieht hinsichtlich des FallesII.2 der Urteilsgründe die Aufhebung der Aussprüche der [X.] undder mit dieser gebildeten Gesamtstrafe nach sich. Da die Annahme eines zuniedrigen Grenzwertes auch die Strafzumessung im Fall II.4 der Urteilsgrün-de beeinflußt hat, können die hierfür verhängte [X.] und die mit die-ser gebildeten Gesamtstrafe ebenfalls keinen Bestand haben. Hier wird derneue Tatrichter bei der [X.] auf den Lockspitzeleinsatz und aufdas Scheitern des Geschäfts besonderen Bedacht zu nehmen haben. Fürdie Bemessung der beiden Gesamtstrafen wird auf BGHR StGB § 55 Abs. 1Satz 1 [X.] Zäsurwirkung 12 und 13 hingewiesen. Einer Aufhebung der zuge-hörigen Feststellungen bedarf es nach § 353 Abs. 2 StPO nicht, weil dem- 5 -[X.] insoweit lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen ist. Der neueTatrichter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststellungen treffen, dieden bisherigen nicht widersprechen.[X.][X.] Raum Brause

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5 StR 334/01

23.08.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. 5 StR 334/01 (REWIS RS 2001, 1547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1547

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