Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.06.2020, Az. 1 BvR 1634/18

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2844

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines rechtsmissbräuchlichen, mithin unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Der Antrag auf Ablehnung der Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Richterin [X.]. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1634/18

05.06.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 20. Juni 2018, Az: B 14 AS 48/18 C, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.06.2020, Az. 1 BvR 1634/18 (REWIS RS 2020, 2844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2844

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