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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines rechtsmissbräuchlichen, mithin unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Der Antrag auf Ablehnung der Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Richterin [X.]. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
05.06.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BSG, 20. Juni 2018, Az: B 14 AS 48/18 C, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.06.2020, Az. 1 BvR 1634/18 (REWIS RS 2020, 2844)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2844
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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