Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2013, Az. V ZB 120/13

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 286

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Gegenstand

Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit eines Vermerks über den Verzicht auf eine Überbaurente


Leitsatz

Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenberechtigten Grundstückseigentümers auf die Überbaurente in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt ist unzulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 22. Juli 2013 werden auf Kosten der Antragsteller mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Antragsteller zu 1 gegen den Beschluss des [X.] - Grundbuchamt - vom 4. März 2013 als unzulässig verworfen wird.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller zu 1 überbauten von ihrem Grundstück aus das den Antragstellern zu 2 gehörende Nachbargrundstück. Diese verzichteten auf ihr Recht auf die Überbaurente. Der Verzicht wurde in Abteilung II des für das Grundstück der Antragsteller zu 1 angelegten [X.]s eingetragen. Später beantragte der Notar, der die Unterschriften der Antragsteller unter der Verzichtserklärung nebst Eintragungsantrag beglaubigt hatte, die Eintragung eines den Verzicht dokumentierenden Vermerks in das Bestandsverzeichnis des für das Grundstück der Antragsteller zu 2 angelegten [X.]s. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsteller ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie den Eintragungsantrag weiter.

II.

2

Nach Ansicht des [X.] kann der bei dem rentenpflichtigen Grundstück eingetragene Verzicht auf die Überbaurente nicht bei dem rentenberechtigten Grundstück vermerkt werden. Die unmittelbare Anwendung von § 9 [X.] scheide aus, weil der Verzicht kein [X.] Recht sei. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift sei nicht gerechtfertigt, weil es um den Verzicht auf ein Recht gehe, welches nicht mehr bestehe und selbst im Zeitpunkt seines Bestehens nicht eintragungsfähig gewesen sei. Die Eintragung eines „Herrschvermerks“ zur Verlautbarung, dass kein Recht auf die Überbaurente bestehe, sei nicht notwendig, weil sich dies bereits aus der Eintragung des Verzichts auf dem [X.] des rentenpflichtigen Grundstücks ergebe.

III.

3

Die gemäß § 78 Abs. 1 [X.] statthaften Rechtsbeschwerden der Antragsteller sind zulässig. Ihre Beschwerdebefugnis für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerden; dies gilt auch, soweit die Beschwerde der Antragsteller zu 1 an sich als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - [X.], [X.], 137, 138). In der Sache selbst haben die Rechtsbeschwerden allerdings keinen Erfolg.

4

1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 1 ist bereits deshalb unbegründet, weil ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags unzulässig ist.

5

a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung nicht allein daraus, dass das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt hat. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - [X.], [X.], 137, 139).

6

b) Die Antragsberechtigung der Antragsteller zu 1 kann sich hier nur aus § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergeben. Danach sind der Eigentümer des Grundstücks, auf dessen Blatt der Vermerk eingetragen werden soll, und - abweichend von dem in § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltenen Grundsatz - jeder antragsberechtigt, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 [X.] zur Aufhebung eines subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist. Die Antragsteller zu 1 gehören nicht zu diesem Personenkreis und sind auch nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks.

7

c) Da das Beschwerdegericht die Beschwerde der Antragsteller zu 1 gleichwohl als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden hat, ist ihre Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerde als unzulässig verworfen wird (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - [X.], aaO).

8

2. [X.] ist ebenfalls unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die Auffassung des [X.] bestätigt, dass die beantragte Eintragung unzulässig ist.

9

a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Eintragung eines Vermerks in das für das überbaute Grundstück angelegte [X.] darüber, dass in dem für das Nachbargrundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegten [X.] der Verzicht des rentenberechtigten Eigentümers auf die Überbaurente eingetragen ist (§ 913 Abs. 1, § 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 [X.]), zulässig ist.

aa) Nach einer sowohl in älteren Entscheidungen der Instanzgerichte als auch in der Kommentarliteratur vertretenen Meinung ist die Eintragung eines solchen Vermerks in (entsprechender) Anwendung von § 9 [X.] zulässig. Begründet wird dies damit, dass der Rechtsverkehr sich über den Bestand von [X.] vergewissern können müsse ([X.], Rpfleger 1965, 55, 56; Bauer/v. Oefele/[X.]/Lieder, [X.], 3. Aufl., § 9 Rn. 9a; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 914 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 914 Rn. 4), dass aus der Eintragung des Verzichts in dem für das dem rentenverpflichteten Eigentümer gehörende Grundstück angelegten [X.] die Zulässigkeit der Eintragung des Vermerks folge (KG, Rpfleger 1968, 52, 54), und dass die Eintragung überdies dem Rechtsfrieden diene ([X.], Rpfleger 1990, 288, 289). Zum Teil wird keine eigene Begründung gegeben, sondern allenfalls auf die vorstehend genannten Entscheidungen und Literaturstellen verwiesen ([X.]/[X.], 12. Aufl., § 914 Rn. 4; [X.]/[X.], Grundbuchrecht, 6. Aufl., [X.]. Rn. [X.]; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 914 Rn. 5).

[X.]) Überwiegend wird die Zulässigkeit der Eintragung des den Verzicht auf das Rentenrecht dokumentierenden Vermerks verneint, weil der Wortlaut des § 9 [X.] die Eintragung verbiete und der Zweck dieser Vorschrift der entsprechenden Anwendung entgegenstehe (BayObLGZ 1998, 152, 155 f.; dem folgend KG, Rpfleger 2012, 135; [X.], [X.], 28. Aufl., § 9 Rn. 5; [X.]/[X.], Immobilienrecht, § 9 [X.] Rn. 16; Meikel/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 Rn. 25; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 914 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 914 Rn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1168; im Ergebnis ebenso [X.], [X.] 1976, 63, 64). Zum Teil wird die Unzulässigkeit der Eintragung damit begründet, dass das Recht auf die Überbaurente gemäß § 914 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne ([X.], [X.] 2012, 455, 457; ähnlich [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 914 [X.]. 3 b).

b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass die Eintragung eines den im Grundbuch eingetragenen Verzicht auf das Rentenrecht dokumentierenden Vermerks in das für das überbaute Grundstück angelegte [X.] unzulässig ist.

aa) Regelungen betreffend die Eintragung eines solchen Vermerks finden sich in § 9 [X.]. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift sind Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, auf Antrag auch auf dem [X.] dieses Grundstücks zu vermerken. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ist das Recht auf die Überbaurente (§ 912 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ein dem jeweiligen Eigentümer des überbauten Grundstücks gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, von welchem aus überbaut wurde, zustehendes Recht (§ 913 Abs. 1 [X.]). Aber der Verzicht auf dieses Recht, der zu seiner Wirksamkeit gegenüber Dritten in das Grundbuch eingetragen werden muss (§ 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 [X.]), ist das Gegenteil davon. Er bedeutet die Aufgabe des Rechts. § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlaubt deshalb nicht die Eintragung des Vermerks.

[X.]) Der entsprechenden Anwendung der Vorschrift steht ihr Zweck entgegen.

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind subjektiv-dingliche Rechte. Sie gelten gemäß §§ 93, 96 [X.] als wesentliche, nicht abtrennbare Bestandteile des Grundstücks des [X.] (herrschendes Grundstück), sind sonderrechtsunfähig und teilen das Schicksal der Sache, mit der sie verbunden sind (Senat, Urteil vom 17. Februar 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 845 Rn. 8). Daraus folgt, dass diese Rechte von den Rechten ergriffen werden, mit denen das herrschende Grundstück belastet ist. Auf diesem lastende Hypotheken und Grundschulden erstrecken sich auf die subjektiv-dinglichen Rechte (§§ 1120, 1192 Abs. 1 [X.]), diese haften den Hypotheken- und Grundschuldgläubigern. Für den Grundstückseigentümer dienen sie mit als Kreditunterlage. Er hat deshalb ein Interesse daran, dass die Rechte in dem für sein Grundstück angelegten [X.] durch einen sogenannten Herrschvermerk verlautbart werden (Meikel/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 Rn. 2). Die [X.] haben ebenfalls ein Interesse an der Verlautbarung, denn diese schützt sie vor einem ungewollten Verlust eines Teils des Haftungsobjekts, dem subjektiv-dinglichen Recht, durch gutgläubigen [X.] Erwerb des Grundstücks. Zwar müssen sie materiell-rechtlich gemäß § 876 Satz 2 [X.] der Aufhebung des Rechts zustimmen. Aber ihre grundbuchverfahrensrechtliche Bewilligung der Löschung des Rechts im Grundbuch (§ 19 [X.]) ist nur dann erforderlich, wenn das Recht auf dem [X.] des herrschenden Grundstücks vermerkt ist (§ 21 [X.]). Da das Grundbuchamt nicht prüft, ob die nach materiellem Recht notwendige Zustimmung vorliegt, sichert somit allein der - auch auf Antrag der [X.] einzutragende (§ 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]) - Vermerk die Beteiligung der [X.] an dem Löschungsverfahren.

(2) Bei dem Verzicht auf das Überbaurentenrecht ist das anders. Für den verzichtenden Eigentümer bietet die Verlautbarung des Verzichts in dem für sein Grundstück angelegten [X.] keinen Vorteil bei der [X.]. Die [X.] haben ebenfalls keine Vorteile aus dem Vermerk. Er wirkt sich auf ihre Interessenlage und Rechtsstellung nicht aus. Sie müssen der Eintragung des Verzichts in das für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegte [X.] materiell-rechtlich zustimmen (§ 876 Satz 2 [X.]) und grundbuchverfahrensrechtlich gemäß § 19 [X.] die Eintragung des Verzichts in das Grundbuch bewilligen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - [X.], [X.], 343, 346 f.). Die Ausnahmeregelung in § 21 [X.] (siehe vorstehend unter (1)) kommt hier nicht zur Anwendung, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Rentenrecht kann - anders als ein [X.] Recht im Sinne von § 9 [X.] - nicht auf dem [X.] des herrschenden Grundstücks vermerkt werden, weil es nicht auf dem für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegte [X.] eingetragen werden kann (§ 914 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

cc) Auch die allgemeinen Grundsätze zur Zulässigkeit von [X.] erlauben nicht die Eintragung des Vermerks über den Verzicht in das [X.] des herrschenden Grundstücks. Denn es dürfen nur solche Eintragungen erfolgen, die durch eine Rechtsnorm vorgeschrieben oder - ausdrücklich oder stillschweigend, etwa dadurch, dass das materielle Recht an die Eintragung eine rechtliche Wirkung knüpft - zugelassen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - [X.], [X.], 392, 399 f.). Dazu gehört der [X.] nicht. Er ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch ausdrücklich zugelassen. Eine stillschweigende Zulassung scheitert daran, dass die Eintragung keine Rechtswirkungen erzeugt (siehe vorstehend unter [X.]) (2)).

dd) Die Argumente der Befürworter einer Eintragungsfähigkeit (siehe vorstehend unter a) aa)) sind nicht stichhaltig.

(1) Ein schützenswertes allgemeines Interesse des Rechtsverkehrs, sich über den Bestand von [X.] vergewissern zu können, besteht schon deshalb nicht, weil das Überbaurentenrecht nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann. Solange es besteht, ist es - wie auch der Überbau selbst - nicht aus dem Grundbuch ersichtlich. Dass es wegen des Verzichts des rentenberechtigten Grundstückseigentümers nicht mehr besteht, ergibt sich hinreichend aus der Eintragung in dem für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegten [X.].

(2) Der Umstand, dass der Verzicht auf das Rentenrecht in das für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegte [X.] einzutragen ist, begründet nicht die Zulässigkeit der Eintragung des Vermerks. Der unmittelbare Anwendungsbereich von § 9 [X.] ist nicht gegeben, die entsprechende Anwendung der Vorschrift ist nicht möglich (siehe vorstehend unter b) aa) und [X.])).

ee) Schließlich überzeugt die von den Antragstellern in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretene Ansicht nicht, der Eigentümer des überbauten Grundstücks könne seinem Grundbuch den Verzicht nicht entnehmen, sondern müsse unter Darlegung seines berechtigten Interesses das Grundbuch des Nachbargrundstücks einsehen, was Aufwand erfordere. Der spätere Eigentümer des überbauten Grundstücks weiß aufgrund der - von den Antragstellern selbst als offenkundig bezeichneten - Regelung in § 914 Abs. 2 [X.], dass das Rentenrecht nicht, der Verzicht auf das Recht jedoch in das Grundbuch einzutragen ist. Die Einsichtnahme in das für das Nachbargrundstück angelegte [X.], in dem der Verzicht eingetragen ist, ist für ihn ohne Schwierigkeiten möglich. Die Darlegung des dafür nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] notwendigen berechtigten Interesses erfordert entgegen der Ansicht der Antragsteller keinen Aufwand, denn es genügt, dass ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse vorliegt (siehe nur Meikel/[X.], [X.], 10. Aufl., § 12 Rn. 5 mit umfangreichen Nachw.). Dies ist bei [X.] in einer Überbausituation ohne weiteres der Fall.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

[X.]                    Schmidt-Räntsch                       Czub

            [X.]                                  Kazele

Meta

V ZB 120/13

12.12.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 22. Juli 2013, Az: 20 W 112/13

§ 9 GBO, § 914 Abs 2 S 2 Alt 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2013, Az. V ZB 120/13 (REWIS RS 2013, 286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 286

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

V ZB 120/13

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V ZR 102/11

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