Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. V ZB 48/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3044

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 5. Juli 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 A; [X.] §§ 97 Abs. 2, 98 Satz 2 a) Die [X.] einer Rechtsbeschwerde kann in Anlehnung an §§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden, wenn dem Rechtsmittelführer die Prozessakten nicht zur Verfügung gestellt werden können. b) Die Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag beginnt analog § 98 Satz 2 [X.] auch bei einem Beteiligten, der sein Recht gemäß § 97 Abs. 2 [X.] nachträglich im Beschwerdeverfahren anmeldet, mit der Verkündung des [X.]. [X.], [X.]. v. 5. Juli 2007 - [X.] - [X.] - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2007 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Dem Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begrün-dung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 30. September 2005 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten wird auf 28.454,63 • festgesetzt. Gründe: [X.] [X.]([X.]) betreibt wegen rückständiger Grund-steuern und anderer Forderungen die Zwangsversteigerung mehrerer im Grundbuch von [X.]eingetragener Grundstücke. Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung am 13. Februar 2001 waren sämtliche Grundstücke im Grundbuch als Eigentum der Schuldnerin ausgewiesen. In der [X.] war seit dem 4. Januar 2000 eine Auflassungsvormerkung zugunsten des [X.] - 3 - schwerdeführers eingetragen. Sie betraf unter anderem eine Teilfläche von ca. 1.785 qm aus dem Flurstück 67/2, das im Bestandsverzeichnis unter [X.] mit einer Größe von insgesamt 11.278 qm gebucht war. Da das Amtsgericht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermitteln konnte, bestellte es ihm zunächst einen Zustellungsvertreter. Am 13. Februar 2002 wurde dann die [X.] zu 5 als neue Berechtigte der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nicht mehr an dem [X.] beteiligt. Ihre Absicht, die Beteiligte zu 5 zu gründen, hat deren alleinige Gründungsgesellschafterin, die Beteiligte zu 6, inzwischen aufgegeben. Nachdem in einem ersten Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben worden war, bestimmte das Amtsgericht am 31. Januar 2005 einen zweiten Termin auf den 27. April 2005. In diesem Termin blieb die [X.] Meistbie-tende. In einem Verkündungstermin am 11. Mai 2005 erhielt sie den Zuschlag mit der Maßgabe, dass keine eingetragenen Belastungen bestehen bleiben. Am gleichen Tage wurde das Flurstück 67/5 von dem versteigerten Grundstück [X.] und auf einem neuen Blatt als Eigentum des Beschwerdeführers eingetragen. Dabei wurden sowohl der Zwangsversteigerungsvermerk als auch die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 5 mit übertragen. 2 Am 13. Juni 2005 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Zuschlagsbeschluss, der ihm nicht zugestellt worden war, aufzuheben. Er behauptete, erst am 30. Mai 2005 von diesem [X.]uss erfah-ren zu haben. In der Sache berief er sich auf das Eigentum an dem Flurstück 67/5. Dieses Recht stehe der Erteilung des Zuschlags entgegen, weil die zu seinen Gunsten bestellte Auflassungsvormerkung vor der [X.]agnahme ein-getragen worden sei. Er habe bereits 1999 den Kaufpreis für die noch zu ver-messende Teilfläche an die Schuldnerin gezahlt und seine Rechte aus der [X.] - 4 - lassungsvormerkung später an die Beteiligte zu 5 abgetreten. Am 1. März 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das [X.] hat sie als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Zuschlags erreichen. Die [X.] beantragt die Zurückwei-sung der Rechtsbeschwerde, die sie für unzulässig, jedenfalls aber für unbe-gründet hält. Der Senat hat dem Rechtsbeschwerdeführer auf seinen fristge-rechten Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt; der Vorsitzende hat die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde antragsgemäß verlängert, weil dem Rechtsbeschwerdeführer die Gerichtsakten nicht zur Verfügung standen. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, die Zulässigkeit der sofortigen Beschwer-de könne dahinstehen, weil das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet sei. Ein von Amts wegen zu prüfender Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 und 7 [X.] sei nicht gegeben. Das Amtsgericht habe die Bekanntmachungsfrist des § 43 Abs. 1 [X.] ebenso eingehalten wie die in § 73 Abs. 1 [X.] vorgeschriebene Biet-zeit, und die Fortsetzung des Verfahrens sei wegen der unterbliebenen Beteili-gung des Beschwerdeführers nicht unzulässig gewesen. Andere Versagungs-gründe seien auch unter Berücksichtigung des [X.] nicht ersichtlich. Insbesondere habe das Amtsgericht weder die Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots verletzt noch habe der Erteilung des [X.] ein Recht des Beschwerdeführers entgegengestanden (§ 83 Nr. 1 und 5 [X.]). Ein aus der Auflassungsvormerkung abgeleitetes Recht des [X.] sei nachrangig. 5 - 5 - III. Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 7 a) Der Beschwerdeführer hat zwar die Fristen zur Einlegung und zur [X.] versäumt. Ihm war aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Fristen zu gewähren, weil er zur Einlegung des Rechtsmittels und seiner Begründung auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewiesen war und diese erst danach bewilligt wurde. 8 b) Der Beschwerdeführer hat auch die [X.] gewahrt. 9 [X.]) Er hat die Rechtsbeschwerde innerhalb der [X.] eingelegt. Die Begründung des Rechtsmittels hat er zwar nach Ablauf der Wie-dereinsetzungsfrist von insoweit einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) einge-reicht. Das ist aber unschädlich, weil er rechtzeitig vor Ablauf die Verlängerung der Frist beantragt, die Verlängerung der Frist durch den Senatsvorsitzenden erreicht und die Begründung innerhalb der verlängerten Frist vorgelegt hat. Auf die Wirksamkeit dieser Fristverlängerung durfte der Beschwerdeführer [X.]. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn eine solche Verlängerung [X.] und offensichtlich ausgeschlossen wäre. Das ist aber nicht der Fall. 10 - 6 - [X.]) Allerdings sieht das Gesetz, das ist der [X.] zuzugeben, eine Verlängerung der [X.] für die Versäumung der Begründungs-frist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vor. Richtig ist auch, dass der [X.] mit der Schaffung von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO den gegen die Verfas-sungsmäßigkeit der früheren Regelung bestehenden Bedenken ([X.], [X.]. v. 9. Juli 2003, [X.] 147/02, NJW 2003, 3275, 3276) hat Rechnung tragen wollen. Diese Neuregelung stellt die bedürftige [X.] aber nach wie vor deutlich schlechter als die nicht bedürftige [X.]. Während die nicht bedürftige [X.] in den Grenzen des § 575 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 551 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ZPO eine Verlängerung der Begründungsfrist erhält, steht der bedürftigen [X.] dieses Recht nicht zu, wenn ihr Prozesskostenhilfe so spät bewilligt wird, dass sie auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen muss. Ob diese Unterscheidung sachlich ge-rechtfertigt ist, ist zweifelhaft ([X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 234 [X.]. 7a). Diese und die weitere Frage, ob dem angesichts des gesetzgeberischen [X.] im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung begegnet werden kann, bedürfen hier in dieser Allgemeinheit keiner Entscheidung. 11 cc) Es geht nämlich um den Sonderfall, dass die [X.] zu einer Begrün-dung der Rechtsbeschwerde innerhalb der [X.] nicht in der Lage ist, weil ihr die Gerichtsakten nicht zur Verfügung gestellt werden können. Diesen Sonderfall hat der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gesehen. Er hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-richts (NJW 1984, 941) und des [X.] (NVwZ 2002, 992) aufgreifen wollen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Diese haben die frühere [X.] von zwei Wochen in [X.] Auslegung auf jedenfalls einen Monat verlängert. Sie waren dabei aber davon ausgegangen, dass die [X.] zur Anfertigung der [X.] - 7 - dung inhaltlich in der Lage ist. Gerade daran fehlt es, wenn der [X.] die [X.] nicht zur Verfügung gestellt werden können. Das hat der [X.] in der Begründung der im gleichen Gesetz geschaffenen Möglichkeit, die Begründungsfrist bei Fehlen der Gerichtsakten zu verlängern, ausdrücklich [X.] (BT-Drucks. 15/1508 S. 21). Die Gesetzesmaterialien lassen nicht er-kennen, dass der Gesetzgeber auch in einem solchen Fall eine Begrenzung der [X.] auf einen Monat erreichen wollte. Sie lassen im Gegen-teil erkennen, dass der Gesetzgeber dieser Schwierigkeit durch eine Verlänge-rung der Begründungsfrist Rechnung tragen wollte und im Ergebnis des [X.] auch Rechnung getragen hat. Könnte die Wiederein-setzungsfrist für die Einreichung der Rechtsmittelbegründung auch dann nicht verlängert werden, wenn der [X.] in diesem ohnehin knappen [X.]raum die Akten nicht oder erst so spät zur Verfügung gestellt werden, dass sie nicht mehr rechtzeitig zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung ausgewertet werden können, verfehlte die Verlängerung der [X.] auf einen Monat ihren Zweck. Nach dem an anderer Stelle geäußerten Willen des Gesetzgebers muss § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO teleologisch erweiternd ausgelegt werden. Dies führt dazu, dass die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Anlehnung an § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden kann. Das ist hier geschehen. Die verlängerte Frist ist eingehalten. 2. Die während des [X.] erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bleibt nach § 30d [X.] ohne Einfluss auf das vorliegende Verfahren. 13 3. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet, weil die Beschwerde [X.] war. 14 - 8 - a) Der Beschwerdeführer war allerdings beschwerdeberechtigt. Dies folgt indessen nicht aus § 97 Abs. 1 [X.]. Denn zum [X.]punkt des Zuschlags war er kein Beteiligter mehr. Er war zwar zunächst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt, weil zur [X.] der Eintragung des Versteigerungsvermerks eine Auflas-sungsvormerkung zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen war (§ 9 Nr. 1 [X.]). Diese Stellung hat er aber verloren, als die Vormerkung am 13. Februar 2002 auf die Beteiligte zu 5 umgeschrieben wurde (vgl. [X.], [X.], 18. Aufl., § 9 [X.]. 3 unter 3.12). Bis zur Erteilung des Zuschlags hat der [X.] auch keine neue [X.]eldung nach § 9 [X.] [X.] vorgenommen. Seine Be-schwerdeberechtigung ergibt sich jedoch aus § 97 Abs. 2 [X.]. Denn er ist am Tag des Zuschlags als Eigentümer des Flurstücks 97/5 in das Grundbuch ein-getragen worden und hat dieses anmeldepflichtige Recht mit der sofortigen Be-schwerde geltend gemacht. Das stellt eine nachträgliche [X.]eldung im Be-schwerdeverfahren dar (vgl. [X.], [X.]O, § 9 [X.]. 4 unter 4.1), die gemäß § 97 Abs. 2 [X.] genügt, um die Beschwerdeberechtigung zu begründen. Einer Glaubhaftmachung bedurfte es hierzu nicht, weil das angemeldete Recht aus dem Grundbuch ersichtlich ist. 15 b) Die am 13. Juni 2005 eingelegte sofortige Beschwerde war aber ver-spätet. Denn für den Beschwerdeführer begann die zweiwöchige Notfrist der § 96 [X.], § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits mit der Verkündung des Zuschlags am 11. Mai 2005. 16 [X.]) Nach dem Wortlaut des § 98 Satz 2 [X.] beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Erteilung des Zuschlags nur für die Beteiligten, welche im Verstei-gerungs- oder Verkündungstermin anwesend waren, mit der Verkündung. Für die übrigen Beschwerdeberechtigten enthält das Zwangsversteigerungsgesetz keine Sonderregelung, so dass die Frist gemäß § 96 [X.], § 569 Abs. 1 Satz 2 17 - 9 - ZPO grundsätzlich mit der Zustellung des [X.], und wenn diese [X.] unterbleibt, mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnt ([X.], [X.], 4. Aufl., § 98 [X.]. 3; [X.], [X.]O, § 98 [X.]. 2 unter 2.7; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 98 [X.]. 3 b; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 98 [X.]. 3; [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 98 [X.]. 6 bis 9 und [X.]/Muth, [X.], 12. Aufl., § 98 [X.]. 5 bis 8 für die Rechtslage vor dem 1. Januar 2002). [X.] schreibt § 88 Satz 1 [X.] vor, dass der [X.]uss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, den nicht erschienenen Beteiligten und den übrigen nach § 97 Abs. 1 [X.] beschwerdeberechtigten Personen zuzustellen ist. § 88 Satz 2 [X.] erstreckt die [X.] darüber hinaus auf potentielle [X.], die ihr Recht zwar angemeldet, aber noch nicht glaubhaft [X.] haben. Der Fall des § 97 Abs. 2 [X.] wird von dieser in sich geschlosse-nen Regelung nicht erfasst. Denn wer erst bei dem Beschwerdegericht ein Recht im Sinne von § 9 [X.] [X.] anmeldet, war bei der Erteilung des [X.] noch kein Beteiligter, so dass er weder den Tatbestand des § 98 Satz 2 [X.] erfüllt noch Adressat einer Zustellung nach § 88 [X.] sein kann. [X.]) Diese Besonderheit, die in der Rechtsprechung bisher keine Bedeu-tung erlangt hat und auch im Schrifttum nur vereinzelt bemerkt worden ist ([X.]/[X.], [X.]O, § 98 [X.]. 3 b), hat aber nicht zur Folge, dass die Be-schwerdefrist im Fall des § 97 Abs. 2 [X.] erst fünf Monate nach der Verkün-dung des [X.] beginnt. Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, beruht sie nämlich auf einer planwidrigen Regelungslücke, die durch entspre-chende Anwendung von § 98 Satz 2 [X.] zu schließen ist. 18 - 10 - (1) Die Vorschrift des § 97 Abs. 2 [X.] geht auf den von der [X.] erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes betreffend die [X.] in das unbewegliche Vermögen aus dem [X.] zurück. Sie findet sich in § 128 Abs. 2 dieses Entwurfs und hat ihr Vorbild in § 87 Abs. 1 S. 2 des [X.] vom 13. Juli 1883 ([X.] 131; vgl. Jä-ckel/[X.], [X.]O, § 97 [X.]. 2). Nach den Motiven zu dem Entwurf (Amtliche Ausgabe, 1889, [X.]) gibt sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die bisher versäumte [X.]eldung seines Rechts in der Beschwerdeinstanz nachzuholen. Sie soll ihm aber nicht die Möglichkeit verschaffen, seine [X.]eldung und damit auch die Rechtskraft des Zuschlags noch weiter hinauszuschieben. Deshalb war in § 136 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs ebenso wie in § 90 des [X.] vorgesehen, dass die Beschwerdefrist für diejenigen Personen, de-nen der [X.]uss nicht zuzustellen ist, mit der Verkündung beginnt (vgl. die Motive, [X.]O, [X.] und [X.]). Diesen allgemeinen Tatbestand, der auch den Fall des § 97 Abs. 2 [X.] umfasst, hat der Gesetzgeber nicht in § 98 Satz 2 [X.] übernommen, weil er den von der Zivilprozessordnung abweichenden Be-ginn der Beschwerdefrist bei der Erteilung des Zuschlags auf die anwesenden Beteiligten beschränken wollte (vgl. die Denkschrift in: [X.][X.], Die ge-samten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, [X.]). In den Materia-lien findet sich kein Hinweis darauf, dass dadurch auch demjenigen, der die rechtzeitige [X.]eldung seines Rechts versäumt hat, ein über den Entwurf [X.] und nach damaliger Rechtslage sogar unbefristetes Beschwer-derecht eingeräumt werden sollte. Vielmehr zeigt § 88 [X.], wonach im [X.] zu § 125 des Entwurfs die Zustellung an alle nicht erschienenen Beteilig-ten zwingend vorgeschrieben ist, dass die beschränkte Wirkung der Verkün-dung die Rechtskraft des Zuschlags gerade nicht beeinträchtigen soll. 19 - 11 - (2) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Beginn der Beschwerdefrist im Fall des § 97 Abs. 2 [X.] nur deshalb nicht geregelt hat, weil er die Möglichkeit einer nachträglichen [X.]eldung im Be-schwerdeverfahren übersehen und darum angenommen hat, die Einschränkung des § 98 Satz 2 [X.] werde durch die Erweiterung der [X.] in § 88 [X.] vollständig ausgeglichen. Da die beiden Vorschriften im Übrigen genau aufeinander abgestimmt sind und ersichtlich gewährleisten sollen, dass die Be-schwerdefrist entweder mit der Verkündung oder mit der Zustellung beginnt, ist diese Regelungslücke in entsprechender Anwendung des § 98 Satz 2 [X.] zu schließen. Die Beschwerdefrist beginnt also auch für denjenigen, der sein Recht erst bei dem Beschwerdegericht anmeldet, mit der Verkündung des [X.] (so auch [X.]/[X.], [X.]O, § 98 [X.]. 3 b). Dass sie damit un-abhängig von seiner Kenntnis in Lauf gesetzt wird, verkürzt zwar die durch § 97 Abs. 2 [X.] eröffnete Beschwerdemöglichkeit. Dies ist jedoch im Interesse der vom Gesetzgeber gewollten und gerade beim Zuschlag auch erforderlichen Rechtssicherheit geboten und gehört damit zu den Nachteilen, die der [X.] wegen seiner verspäteten [X.]eldung hinzunehmen hat (vgl. § 37 Nr. 5 [X.]). 20 (3) Die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 eingeführte Neufassung des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Analogie nicht entgegen. Sie sieht zwar vor, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde unabhängig von der Zustellung des angefochtenen [X.]usses spätestens fünf Monate nach dessen Verkündung beginnt. Die planwidrige [X.] im Zwangsversteigerungsgesetz wurde dadurch aber nicht [X.]. Denn zum einen betrifft die aus § 516 ZPO a.F. (jetzt: § 517 ZPO) übernommene Neuregelung nur die Fälle einer [X.] [X.], mangelhaften oder nicht nachweisbaren Zustellung. Sie setzt nämlich 21 - 12 - voraus, dass der angefochtene [X.]uss dem Beschwerdeführer zuzustellen war (vgl. § 329 Abs. 3 ZPO und BT-Drucks. 14/4722, [X.]), und ist darum kein Ersatz für die fehlende Vorschrift zum Beginn der Beschwerdefrist im Fall des § 97 Abs. 2 [X.]. Zum anderen ist das Zwangsversteigerungsgesetz zwar über § 869 ZPO als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen. Es stellt dieser gegenüber aber ein Sondergesetz dar, dessen Vorschriften denen der Zivilpro-zessordnung vorgehen (Senat, [X.] 44, 138, 143). Für die Vorschriften zur Zuschlagsbeschwerde ist dies in § 96 [X.] sogar ausdrücklich bestimmt. [X.] findet auch § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 [X.] ein anderes vorgeschrieben ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht nur für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 98 [X.], sondern auch für die nach dem Gesetzeszweck gebotene entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Fall des § 97 Abs. 2 [X.]. c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beteiligte zu 1 nicht ausdrücklich beantragt. Seine Behauptung, erst am 30. Mai 2005 von dem [X.] erfahren zu haben, könnte zwar als Wiedereinsetzungsantrag verstan-den werden. Dann aber fehlt es an der Glaubhaftmachung (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sein Vorbringen genügte auch in der Sache nicht, um die Wiedereinset-zung zu begründen. Die fehlende Kenntnis von der Verkündung des Zuschlags-beschlusses ist nämlich nicht unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO. Dabei kann offen bleiben, ob sich der [X.] bereits aus der Bekannt-machung der Terminsbestimmung mit der Aufforderung nach § 37 Nr. 5 [X.] ergibt. Denn der Beteiligte zu 1 wusste [X.] zumindest aufgrund des Zwangsver-steigerungsvermerks im Grundbuch [X.] von dem anhängigen Verfahren und musste jedenfalls deshalb mit der Erteilung des Zuschlags rechnen. In [X.] Fällen vermag die Unkenntnis einer öffentlich zugestellten oder in Abwe-senheit verkündeten Entscheidung die Wiedereinsetzung nur zu begründen, 22 - 13 - wenn die [X.] alles getan hat, damit ihr die Entscheidung zur Kenntnis ge-bracht werden kann (vgl. [X.] 25, 11, 13 und [X.], [X.]. v. 22. Juni 1977, [X.], [X.], 932 sowie [X.] für die Verkündung [X.] [X.], [X.]. v. 30. April 1997, [X.] 36/96, [X.], 997, 998 f.). Der Beschwerdeführer war daher gehalten, das am Tag der Verkündung eingetragene Eigentum un-verzüglich gemäß § 9 [X.] [X.] bei dem Vollstreckungsgericht anzumelden. In diesem Fall hätte ihm der Zuschlag noch innerhalb der Beschwerdefrist bekannt gemacht werden können, und er wäre in der Lage gewesen, diese Frist einzu-halten. Dass der Fristbeginn im Zwangsversteigerungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, steht dem nicht entgegen. Denn in [X.] der zumindest zwei-felhaften Rechtslage hätte der Beschwerdeführer den sichersten Weg wählen und die mit der Verkündung beginnende Frist wahren müssen (vgl. [X.] 8, 47, 55; Senat, [X.]. v. 19. November 1992, [X.], NJW 1993, 332, 333 und [X.]. v. 13. April 2000, [X.], [X.], 1665, 1666). - 14 - III. Ein Ausspruch über die Kosten des [X.] schei-det aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als [X.]en im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], [X.]-Report 2007, 578, 579; ferner [X.]. v. 20. Juli 2006, [X.], NJW-RR 2007, 143, und v. 26. Oktober 2006, [X.], NJW-RR 2007, 194, 198). 23 [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2005 - [X.] - [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 5 [X.]/05 -

Meta

V ZB 48/06

05.07.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. V ZB 48/06 (REWIS RS 2007, 3044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3044

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