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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - teleologische Reduktion des § 18 Abs 1 S 1 BVerfGG, soweit seine formale Verwirklichung auf ein offensichtlich missbräuchliches Verhalten eines Beschwerdeführers zurückgeht - mithin Besetzungsrüge erfolglos - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
Die [X.]des Zweiten Senats des [X.]ist ordnungsgemäß besetzt.
Die [X.]gegen die Vizepräsidentin König sowie die Richter [X.]und [X.]werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes durch Ablehnung ihres Antrags, das [X.]im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften zu verpflichten.
1. Die Beschwerdeführerin war Richterin am Bundesfinanzhof. In der Vergangenheit wandte sie sich wiederholt mit [X.]an das Bundesverfassungsgericht. Die Verfahren 2 BvR 909/22 und 2 BvR 1459/22 hatten Entscheidungen des Dienstgerichts des Bundes zum Gegenstand, mit denen unter anderem Anträge der Beschwerdeführerin in einem Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG sowie ihre Anhörungsrügen und Befangenheitsanträge zurückgewiesen beziehungsweise verworfen worden waren. Im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerdeverfahren stellte sie [X.]gegen Mitglieder des [X.]und formulierte im Hinblick darauf sowie zur Vorbereitung möglicher weiterer [X.]Auskunftsbegehren.
2. Einzelne ihrer Auskunftsbegehren verfolgte sie auf dem Verwaltungsrechtsweg weiter und ersuchte das Verwaltungsgericht Karlsruhe, das [X.]im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihr im Rahmen der anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 909/22 und 2 BvR 1459/22 unter anderem darüber Auskunft zu erteilen, ob Vizepräsidentin [X.]und die Präsidentin des [X.]einander freundschaftlich verbunden seien.
3. Mit Beschlüssen vom 14. Februar 2023 und 16. März 2023 (2 BvR 1459/22) sowie vom 15. Februar 2022 und 15. März 2022 (2 BvR 909/22) verwarf die Kammer die in den Verfahren 2 BvR 909/22 und 2 BvR 1459/22 gestellten [X.]als offensichtlich unzulässig und nahm die [X.]nicht zur Entscheidung an.
4. Mit angegriffenem Beschluss vom 11. Juli 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den [X.]der Beschwerdeführerin ab. Der Antrag sei unzulässig, weil für den geltend gemachten Auskunftsanspruch der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof [X.]mit angegriffenem Beschluss vom 30. August 2023 zurück. Mit ebenfalls angegriffenen Beschlüssen vom 11. und 17. Oktober 2023 lehnte der Verwaltungsgerichtshof gegen einzelne Mitglieder des Senats gerichtete [X.]der Beschwerdeführerin ab und wies ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30. August 2023 zurück.
1. Die Beschwerdeführerin hat am 12. September 2023 Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Verfahren wurde zunächst dem für [X.]grundsätzlich zuständigen [X.](§ 14 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) zugewiesen. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin hin erfolgte eine Umschreibung auf den Zweiten Senat, der auf der Grundlage von § 14 Abs. 4 BVerfGG unter anderem für [X.]aus dem Rechtsbereich des öffentlichen Dienstes und des [X.]zuständig ist.
2. Die Beschwerdeführerin rügt Verstöße gegen eine Vielzahl von Grundgesetzbestimmungen, insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der Garantien des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Daneben macht sie geltend, dass Vizepräsidentin [X.]als Betroffene des dem Ausgangsverfahren zugrundliegenden Auskunftsbegehrens nicht an der Entscheidung mitwirken dürfe. Darüber hinaus beanstandet sie die geschäftsplanmäßige Bestimmung von [X.][X.]zum [X.]der [X.]des [X.]und zum Berichterstatter für das öffentliche Dienstrecht als willkürlich. Schließlich lehnt sie Vizepräsidentin [X.]sowie die [X.][X.]und [X.]sowie "alle an diesen Vorgängen" - insoweit bezieht sie sich auf die ihrer Ansicht nach ebenfalls willkürliche ursprüngliche Zuweisung des Verfahrens an den [X.]- "mutmaßlich beteiligten Gerichtspersonen" ab.
1. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen planmäßigen Besetzung.
a) Vizepräsidentin [X.]ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG kraft Gesetzes von der Mitwirkung in diesem Verfahren ausgeschlossen.
aa) Zwar ist der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG dem Grunde nach erfüllt. Danach ist ein [X.]des [X.]von der Ausübung des Richteramtes unter anderem ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der [X.]formal Verfahrensbeteiligter ist oder ihm eine vergleichbare Stellung in diesem Verfahren zukommt, sondern auch dann, wenn er von einer Entscheidung in dem Verfahren unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 7. Juni 2015 - 2 BvR 740/15 -, Rn. 10; Beschluss der [X.]des [X.]vom 22. Mai 2024 - 2 BvR 475/24 -, Rn. 5; Müller-Terpitz, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 18 Rn. 23 <Aug. 2024>). Dies ist hier grundsätzlich der Fall, weil Gegenstand des Ausgangsverfahrens ein auf die persönlichen Verhältnisse von Vizepräsidentin [X.]bezogenes Auskunftsbegehren ist.
bb) Der Ausschlussgrund nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG bedarf allerdings einer einschränkenden Auslegung oder teleologischen Reduktion, soweit seine formale Verwirklichung - wie hier - auf ein offensichtlich missbräuchliches Verhalten eines Beschwerdeführers zurückgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 22. Mai 2024 - 2 BvR 475/24 -, Rn. 6; Beschluss der [X.]des [X.]vom 17. März 2025 - 2 BvR 310/25 -, Rn. 2).
§ 18 BVerfGG zielt darauf, die subjektive Unabhängigkeit des Richters, seine Offenheit und Unbefangenheit im Hinblick auf den zur Entscheidung anstehenden Fall zu garantieren (vgl. [X.]78, 331 <338>; 82, 30 <35>). Ebenso wie die Möglichkeit der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG soll die Ausschließung nach § 18 BVerfGG gewährleisten, dass an einer Entscheidung keine [X.]mitwirken, die dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt oder den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz eines unbeteiligten und deshalb am Ausgang des Verfahrens uninteressierten [X.]gegenüberstehen (vgl. [X.]21, 139 <145 f.>; 46, 34 <37>). §§ 18, 19 [X.]sind hingegen nicht dazu bestimmt, Beschwerdeführern eine missbräuchliche Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 7. Juni 2015 - 2 BvR 740/15 -, Rn. 15; Beschluss der [X.]des [X.]vom 22. Mai 2024 - 2 BvR 475/24 -, Rn. 7).
Hinsichtlich der [X.]nach § 19 Abs. 1 BVerfGG entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Ablehnungsgesuche, die sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützen, offensichtlich unzulässig und unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu verwerfen sind (vgl. [X.]159, 26 <30 Rn. 13, 39 Rn. 35> m. w. N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin [X.]in [X.]- Befangenheitsgesuch). Dasselbe gilt für missbräuchliche [X.](vgl. [X.]11, 343 <348>; BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 5. Juni 2020 - 1 BvR 1634/18 -, Rn. 1; Beschluss der [X.]des [X.]vom 15. Dezember 2022 - 2 BvR 2126/22 -, Rn. 1). Hierdurch wird auch gewährleistet, dass offensichtlich unberechtigte Ablehnungsgesuche, selbst wenn sie gegen mehrere [X.]angebracht werden, die Beschlussfähigkeit des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers von vornherein nicht zu beeinflussen vermögen. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG, soweit der Ausschlussgrund auf ein offensichtlich missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeht. Denn insoweit könnte ein Beschwerdeführer durch ein derartiges Verhalten - ebenso wie mit einem missbräuchlichen Ablehnungsgesuch, würde dieses nicht als unerheblich behandelt - letztlich die Beschlussunfähigkeit des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des [X.]herbeiführen und dessen Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 7. Juni 2015 - 2 BvR 740/15 -, Rn. 15; Beschluss der [X.]des [X.]vom 22. Mai 2024 - 2 BvR 475/24 -, Rn. 8).
cc) So liegt es hier. Die Beschwerdeführerin hat bereits in früheren von ihr beim [X.]angestrengten Verfahren eine Vielzahl offensichtlich unzulässiger [X.]gestellt. Ihr im Ausgangsverfahren "im Hinblick auf die möglicherweise gebotene Ausschließung von Gerichtspersonen" geltend gemachtes Auskunftsbegehren zu einer etwaigen freundschaftlichen Verbindung von Vizepräsidentin [X.]und der Präsidentin des [X.]zielt erneut einzig darauf, in parallel von ihr geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren weitere offensichtlich unzulässige [X.]anzubringen, über die die Kammer ohne Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Halbsatz 1 BVerfGG unter Mitwirkung von Vizepräsidentin [X.]entscheiden könnte. Denn eine freundschaftliche Verbindung zwischen Vizepräsidentin [X.]und der Präsidentin des [X.]wäre, selbst wenn sie bestünde, gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit von Vizepräsidentin [X.]in den anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin zu begründen, da die Präsidentin des [X.]an keinem dieser Verfahren oder einem der ihnen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren selbst beteiligt oder sonst von ihnen unmittelbar betroffen ist. In Anbetracht dessen stellt sich das Agieren der Beschwerdeführerin, die ohne berechtigten Anlass in vergleichbarer Weise Auskunftsbegehren auf weitere [X.]des [X.]erstrecken und so die Beschlussunfähigkeit der Kammer herbeiführen könnte, als missbräuchlich dar.
b) Auf die sinngemäße Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die [X.]des [X.]ordnungsgemäß besetzt ist. Die gegen alle Mitglieder der Kammer sowie weitere "Gerichtspersonen" gerichteten [X.]sind offensichtlich unzulässig. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23, mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Besetzungsrügen und [X.]der Beschwerdeführerin abschlägig beschieden hat.
2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
12.05.2025
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 17. Oktober 2023, Az: 14 S 1475/23, Beschluss
§ 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.05.2025, Az. 2 BvR 505/24 (REWIS RS 2025, 3705)
Papierfundstellen: REWIS RS 2025, 3705
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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