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Sittenwidrigkeit, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Fernunterricht, Interessenabwägung, Direktunterricht, Elektronischer Rechtsverkehr, Materielle Rechtskraft, E-Commerce, Coaching, Verträge, Videokonferenz, Vertragsschluss, Informatorische Befragung, Rückabwicklung, Kostenentscheidung, Unternehmereigenschaft, Rechtsgeschäft, Qualifizierte elektronische Signatur, Klageschrift
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Diese Entscheidung ist in der bayerischen Landesrechtsprechungsdatenbank (Bayern.Recht) verfügbar.
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20.06.2024
Urteil
Sachgebiet: C
Zitiervorschlag: AG Traunstein, Urteil vom 20.06.2024, Az. 319 C 42/24 (REWIS RS 2024, 3961)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 3961
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