Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. V ZB 88/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7923

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/13
vom

13. Februar
2014

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 415, 883, 885
Übernimmt jemand im Wege der befreienden Schuldübernahme die Schuld eines anderen, deren zugrunde liegender Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, und wird er zeitgleich Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts, erlischt die Vormerkung nicht. Der Schuldnerwechsel kann nicht in das Grundbuch eingetra-gen werden.
[X.], Beschluss vom 13. Februar 2014
-
V [X.]/13 -
OLG [X.] am Main

AG Fürth/Odenwald

-
Grundbuchamt -

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar
2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann,
[X.]
[X.]
und Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter
Dr. Kazele

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 23. Mai 2013 wird auf Kosten der Antragsteller
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 22.
Dezember 2005 verkaufte die [X.]das in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichnete [X.] im Rahmen eines sogenannten Einheimischenmodells an die Eheleute U.

. Der [X.] wurde ein Ankaufsrecht u.a. für die Fälle einge-räumt, dass die Käufer das auf dem Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht für eine Mindestdauer von zehn Jahren selbst nutzen und dass sie in-nerhalb von 15 Jahren ohne Zustimmung der [X.] über das [X.] verfügen. Zur Sicherung des bedingten und befristeten Anspruchs der [X.] auf [X.] wurde eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen.
1
-
3
-
Die Eheleute U. verkauften das Grundstück mit notariellem
Vertrag vom 22.
Februar 2012 an die Antragsteller.
In §
1 Nr.
3 heißt es u.a.:

. wird vom Käufer zur weiteren dinglichen Duldung übernommen. Hinsichtlich der durch sie gesicherten Verbindlichkeiten wird nachstehend eine be-freiende Schuldübernahme erklärt (vgl. §
5 Ziff.

§
5 Nr.
3 lautet:

übernimmt der Käufer hiermit im Wege der befreienden [X.] anstelle des Verkäufers sämtliche Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber der [X.] aus den §§
10 bis 12 der [X.], soweit diese noch nicht erfüllt sind, namentlich also die Verpflichtung zur Selbstnutzung und zur Verfügungsunterlas-sung ...
Die Schuldübernahme bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmi-gung der [X.].
...
Wird die Genehmigung erteilt, wird die Schuldübernahme mit der

Schließlich heißt es in §
5 Nr.
4:

Schuldnerwechsel bei der Vormerkung Abt.
II Nr.
4 im Grundbuch zu vermerken, und zwar Zug um Zug mit der Umschreibung des Ei-

2
3
4
-
4
-
Die [X.] genehmigte die Schuldübernahme. Anschließend wurden die Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetra-gen. Am 27.
Juli 2012 hat
der Notar für die Antragsteller unter Bezugnahme auf §
5 Nr.
4 des Kaufvertrags
beantragt, den Schuldnerwechsel bei der zugunsten der [X.] im
Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zu ver-merken. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen ge-richtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgen die Antragsteller den Eintragungsantrag weiter.

II.
Nach Auffassung des [X.] ist die Eintragung des [X.] nicht zulässig. Nach §
885 [X.] müsse der Schuldner des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs mit dem Inhaber des eingetrage-nen Rechts identisch sein. Deshalb führe ein Wechsel in der Person des Schuldners wegen der Akzessorietät der Vormerkung grundsätzlich zu deren Erlöschen. Eine Ausnahme werde nach herrschender Meinung
angenommen, wenn eine befreiende Schuldübernahme im Zusammenhang mit der [X.] Grundstücks
mit vorheriger Zustimmung des Gläubigers vereinbart und infolge einer entsprechenden Vertragsgestaltung durch aufschiebende Bedingung oder Befristung sichergestellt werde, dass die Schuldübernahme zeitgleich mit der Eigentumsübertragung erfolge. Denn in diesem Fall einer sogenannten synchronisierten befreienden Schuldübernahme sei das [X.] durchgängig gewahrt. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier
vor. Davon zu unterscheiden sei
die Frage, ob der Schuldnerwechsel in das Grundbuch eingetragen werden könne. Dagegen spreche, dass zwar bei der Eintragung der Vormerkung die Identität zwischen dem Schuldner und dem eingetragenen Rechtsinhaber gewahrt sein müsse, der Schuldner aber nicht in 5
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-
das Grundbuch eingetragen werde und auch im Übrigen Änderungen in Bezug auf die Vormerkung, etwa durch den Tod des Schuldners, nicht vermerkt [X.]. Der zu sichernde Anspruch selbst müsse dem Grundbuchamt bei der Ein-tragung der Vormerkung nicht im Einzelnen nachgewiesen werden;
dessen [X.] rechtliches Schicksal könne dem Grundbuch nicht stets zuverlässig ent-nommen werden. [X.] man die Eintragungsfähigkeit des [X.], überbürdete man dem Grundbuchamt damit weitere inhaltliche Überprü-fungen des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs. Letztlich sei für die von dem Gesetz intendierte
Schutzwirkung der Vormerkung allein der Inhalt des gesicherten Anspruchs maßgeblich.
Zur Kennzeichnung der Wirksamkeit einer der Eintragung der Vormerkung nachfolgenden Verfügung gegenüber dem [X.] genüge die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks.

III.

Die nach §
78 Abs.
1 [X.] statthafte und
gemäß §
78 Abs.
3 [X.] in Verbindung mit §
71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Schuldnerwechsel den Bestand der Vormerkung unberührt gelassen hat und
nicht in das Grundbuch einzutragen ist.
1. Die Vormerkung besteht trotz des Wechsels des Schuldners des [X.] Anspruchs fort.
a) Werden die Verpflichtungen aus dem vormerkungsgesicherten [X.] auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück im Wege der be-freienden Schuldübernahme (§§
414, 415 [X.]) von einem neuen Schuldner 7
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übernommen, ohne dass er Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks wird, erlischt die Vormerkung. Denn es fehlt dann an der notwen-digen Identität zwischen dem Schuldner des vormerkungsgesicherten [X.]s und dem Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen [X.]s (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5.
Dezember 1996

V
ZB
27/96, [X.]Z
134, 182, 188). Umstritten sind die Rechtsfolgen, wenn -
wie hier -
zeit-gleich die Verpflichtungen aus dem vormerkungsgesicherten Anspruch durch Schuldübernahme und das Eigentum an dem von der Vormerkung betroffenen Grundstück
auf den neuen Schuldner übergehen.
aa) Nach einer Auffassung soll auch in diesem Fall die bisherige Vor-merkung erlöschen und die Eintragung einer neuen Vormerkung erforderlich sein ([X.]/B.
v.
[X.], §
883 Rn.
23; [X.]/A.
Lorenz, [X.], 13.
Aufl., §
883 Rn.
21;
Bauer/von
Oefele/[X.], [X.], 3.
Aufl., AT
III Rn.
93; [X.]-Dümig, [X.], 6.
Aufl., §
22 [X.] Rn.
65; [X.], NJW
1960, 464, 465; [X.], BWNotZ
1969, 26, 31
f.; Kestler, Löschung und Umschreibung von Vormerkungen von Grundstücksrechten, [X.]. 2000, S.
64; vgl. auch [X.], Die Vormerkung, S.
72). Zur Begründung wird entweder darauf abge-stellt, dass der gesicherte Anspruch aufgrund der für die Schuldübernahme er-forderlichen Zustimmung des vormerkungsberechtigten Gläubigers erloschen sei ([X.], NJW
1960, 464).
Oder es wird argumentiert, dass der Anspruch aufgrund des [X.] nicht identisch bleibe, sondern inhaltlich um-gestaltet werde,
wenn er
von Bedingungen abhänge, welche an das Verhalten des bisherigen Schuldners und Grundstückseigentümers anknüpften (vgl. [X.], [X.], 15.
Aufl., Rn.
1606; [X.], BWNotZ
1969, 26, 30
f.).
bb) Nach anderer Auffassung soll die Vormerkung bei zeitgleichem Übergang von schuldrechtlicher Verpflichtung durch Schuldübernahme und 10
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-
Grundstückseigentum bestehen bleiben (OLG
Düsseldorf, [X.]
2012, 63, 65; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
883 Rn.
37; [X.]/[X.], [X.] [2013], §
883 Rn.
68 aE; [X.], [X.], 15.
Aufl., Rn.
1493; [X.], Die Stellung des Sicherungsgebers bei der privativen Schuldüber-nahme,
S.
227
f.; [X.], NJW
1960, 462, 463
f.;
einschränkend NK-[X.]/U.
Krause, 3.
Aufl., §
883 Rn.
52; vgl. auch KG, JR
1927, 845 Nr.
1394).
Zur Begründung wird angeführt, dass der vormerkungsgesicherte Anspruch ungeachtet des [X.] inhaltlich unverändert
und
die erforderliche Identität von Schuldner und Rechtsinhaber gewahrt
bleibe.
b) Der Senat entscheidet den Meinungsstreit dahingehend, dass der im Wege der Schuldübernahme nach § 415 [X.] eingetretene Schuldnerwechsel nicht zum Erlöschen der Vormerkung führt, wenn der neue Schuldner zeitgleich mit der Übernahme der Verpflichtungen aus dem vormerkungsgesicherten [X.] das Eigentum an dem von der Vormerkung betroffenen Grundstück er-langt.
aa) Die Schuldübernahme, die zwischen den Antragstellern und den [X.] des Grundstücks in dem Kaufvertrag vereinbart und sodann von der [X.] genehmigt wurde, ist wirksam (§
415 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Sie ging nicht etwa deshalb ins Leere, weil ein Teil der von den [X.] übernommenen Verpflichtungen bereits erfüllt war (Beschaffung der Bauge-nehmigung, Errichtung des Wohnhauses) oder -
wie teilweise angenommen wird ([X.], NJW
1960, 464, 465; [X.], BWNotZ
1969, 26, 31
f.), ohne dass dies hier einer Klärung bedarf
-
infolge der Genehmigung der Grundstücks-veräußerung durch die [X.] die Verpflichtung der Voreigentümer, ohne Zustimmung der [X.] nicht über das Grundstück zu verfügen, erloschen sei. Denn die Voreigentümer haben der [X.] das Ankaufsrecht auch für die Fälle
eingeräumt, dass innerhalb von 15 Jahren Zwangsvollstreckungsmaß-12
13
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8
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nahmen in das Grundstück eingeleitet werden oder über ihr Vermögen das In-solvenzverfahren eröffnet wird. Letzteres betrifft ersichtlich nicht die Voreigen-tümer höchstpersönlich, sondern den jeweiligen Grundstückseigentümer. Da die Frist, während derer das Ankaufsrecht insoweit ausgeübt werden kann, noch nicht abgelaufen ist, hat es bereits deshalb weiterhin Bestand. Demgemäß bestand die von den [X.] mit der Einräumung des Ankaufsrechts eingegangene Verpflichtung, bei der Rechtsausübung durch die [X.] die-ser das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, auch noch im Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] mit den Antragstellern. Diese haben die Verpflichtung übernommen. Das
führte zur Sukzession
der Schuld von den [X.] als den ursprünglichen Schuldnern auf die [X.] als die neuen Schuldner (Übernehmer), wobei
die Schuld
so überging,
wie sie war (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2012], §
414 Rn.
82). Ihre Identität blieb gewahrt. Nach der vertraglichen Vereinbarung traten diese Wirkungen
mit der Eintragung der Antragsteller als neue Eigentümer in das Grundbuch
ein.
bb) Den Bestand der Vormerkung hat dies unberührt gelassen. Sie [X.] den -
bedingten und befristeten Anspruch -
der [X.] gegen die [X.] Grundstückseigentümer auf Auflassung des Grundstücks (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2013

V
ZR 122/12, NJW
2013, 3779 Rn.
20). Zu diesem Anspruch ist die Vormerkung streng akzessorisch. Besteht er nicht, ist sie wirkungslos (Senat, Urteil vom 27.
Oktober 2006 -
V
ZR 234/05, NJW
2007, 508 Rn.
18); erlischt er infolge Vereinbarung, Rechtsausübung oder Erfüllung, erlischt die Vormerkung trotz [X.] ihrer Eintragung im Grundbuch (Senat, Urteil vom 7.
Dezember 2007

V
ZR 21/07, NJW
2008, 578 Rn.
13). So ist es hier jedoch nicht. Die Besonderheit bei der Schuldübernahme besteht
-
wie vorstehend aufgezeigt -
darin, dass nicht etwa die ursprüngliche Schuld aufgehoben und der neue Schuldner gegenüber dem Gläubiger eine neue Schuld begründet, sondern dass die ursprüngliche Schuld unverändert beste-14
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9
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hen bleibt. Dementsprechend besteht
auch der ursprüngliche Anspruch unver-ändert fort. Das hat den Fortbestand der Vormerkung zur Folge, wenn der aus ihr Verpflichtete zeitgleich Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks wird.
cc) Dem steht die Regelung in §
418 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht entgegen. Danach erlöschen infolge der Schuldübernahme die für die Forderung bestell-ten Bürgschaften und Pfandrechte. Die Vormerkung ist in der Vorschrift nicht genannt.
Diese ist somit nicht unmittelbar anwendbar. Ob eine analoge Anwen-dung jedenfalls auf die Auflassungsvormerkung möglich ist (so [X.]/
[X.], [X.], 73.
Aufl., §
418 Rn.
1; Soergel/Stürner, [X.],
13.
Aufl., §
883 Rn.
44; [X.], Die Stellung des Sicherungsgebers bei der privativen Schuldübernahme, S.
221
ff.;
Kestler, Löschung und Umschreibung von [X.], [X.]. 2000, S.
64; [X.], NJW
1960, 464; wohl auch NK-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
883 Rn.
52; verneinend [X.]/[X.], [X.] [2012], §
418 Rn.
10; [X.], Die Vormerkung, S.
72; [X.], MittRhNotK
1998, 69, 80
f.; [X.], MittBayNot
1997, 10
f.), kann hier offenbleiben. Denn die Analogie führte auch zu der entsprechenden An-wendung der Regelung in §
418 Abs.
1 Satz
3 [X.], wonach das nach Satz
1 angeordnete Erlöschen dann nicht eintritt, wenn der Bürge oder der Eigentümer des Pfandes in die Schuldübernahme einwilligen. Sind also in dem in §
418 [X.] geregelten Vier-Personen-Verhältnis sämtliche Beteiligte von vornherein mit der Schuldübernahme einverstanden, erlöschen die an der übernommenen Schuld bestehenden Sicherungsrechte nicht. Dasselbe gilt dann für die Auflas-sungsvormerkung, wenn Gläubiger, [X.] und übernehmender
Schuld-ner sich über die Schuldübernahme einig sind. Das ist, so auch hier, bei der Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer mit [X.] des Gläubigers (§
415 [X.])
der Fall.
15
-
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-
2. Ob der Schuldnerwechsel bei bestehenbleibender Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden kann, ist ebenfalls umstritten.
a) Nach einer
Auffassung ist die Eintragungsfähigkeit zu verneinen (KG, JR
1927, 845 Nr.
1394; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 883 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
883 Anm.
4
aE; [X.], Grundbuch-recht, 15.
Aufl., Rn.
1493 aE; [X.], MittRhNotK 1998, 69, 81 Fn.
144; [X.], MittBayNot
1997, 10, 12; vgl. auch DNotI-Report 1995, 173, 176). Begründet wird dies damit, dass für die Hauptwirkung der Vormerkung, den Verfügungsschutz nach §
883 Abs.
2 [X.], allein der Inhalt des durch die Vor-merkung gesicherten Anspruchs entscheidend sei. Danach richte sich, ob eine spätere Verfügung des Grundstückseigentümers vormerkungswidrig sei. Die Person des Schuldners des gesicherten Anspruchs spiele dabei keine Rolle.
b) Eine
Gegenauffassung hält den Schuldnerwechsel für eintragungsfä-hig ([X.], [X.] 2012, 63, 65 mit zustimmender Anmerkung
[X.] [68]; [X.], Notar
2012, 317, 323). Nur dies entspreche dem Grund-satz der [X.]. Anderenfalls erwecke der Grundbuchinhalt den unzutreffenden Eindruck, dass Schuldner nach wie vor der frühere Eigentümer sei. Ohne Verlautbarung des [X.] sei nicht einmal die Wirksam-keit des Eigentumserwerbs gegenüber dem [X.] aus dem Grundbuch ersichtlich. Die Schuldnerstellung zähle zu den unverzichtbaren Merkmalen einer Vormerkung, die im Grundbuch zu verlautbaren seien ([X.], Notar
2012, 317, 323).
c) Der Senat entscheidet diesen Meinungsstreit dahin, dass der Schuldnerwechsel
nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann.
aa) In der Eintragung einer Vormerkung müssen der Gegenstand des Anspruchs und der [X.] bezeichnet werden; die Angabe des 16
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-
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-
Schuldgrundes ist nicht notwendig (Senat, Urteil vom 7.
Dezember 2007

V
ZR 21/07, NJW
2008, 578 Rn.
12). Der Schuldner des gesicherten [X.]s muss in dem Eintragungsvermerk nicht bezeichnet werden (vgl. Meikel/
[X.], [X.], 10.
Aufl., §
25 Rn.
22; [X.], [X.], 15.
Aufl., Rn.
1511; [X.], NJW
1972, 639, 640; OLGZ
1969, 202, 206; [X.], [X.], 28.
Aufl., §
44 Rn.
21; [X.]/[X.],
[X.], 6.
Aufl., Einl
Rn.
G
36 -
jeweils ohne Begründung). Ob er bei der Eintragung der Vormerkung anhand des gesicherten Anspruchs und des übrigen Grundbuchin-halts eindeutig bestimmbar sein muss (so [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
885 Rn.
17; NK-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
885 Rn.
37; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
885 Rn.
15; Soergel/Stürner, [X.], 13.
Aufl., §
885 Rn.
12; [X.]/[X.], [X.] [2013], §
885 Rn.
71; [X.] in [X.], [X.], §
885 [X.] Rn.
16),
kann an dieser Stelle offen
bleiben. Eine Vormerkung darf nämlich nur unter der Voraussetzung in das Grundbuch eingetragen wer-den, dass sich der zu sichernde Anspruch gegen denjenigen richtet, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird; der Schuldner des Anspruchs muss also bei der Eintragung der Vormerkung Eigen-tümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von ihr betroffenen Grundstücksrechts sein (Senat, Beschluss vom 5.
Dezember 1996

V
ZR 27/96, [X.]Z
134, 182, 188). Diese Rechtsstellungen ergeben
sich aus dem Grundbuch, so dass daraus auf die Person des [X.]s geschlossen werden kann.
bb) Daran
fehlt
es allerdings, wenn er
durch Schuldübernahme nach §
415 [X.]
an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten und zeitgleich neuer Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks geworden ist. In
diesem Fall bleibt -
wie vorstehend unter 1. ausgeführt -
die Vormerkung bestehen. Dass sie nunmehr einen Anspruch sichert, der sich nicht mehr gegen denjenigen richtet, der im Zeitpunkt ihrer Eintragung als [X.]
-
12
-
mer eingetragen war, sondern gegen den jetzigen Grundstückseigentümer, lässt sich dem Grundbuchinhalt nicht entnehmen. Denn die Vormerkung wurde zeitlich vor der Eigentumsumschreibung in das Grundbuch eingetragen.
Nach dem zuvor Gesagten lassen sich deshalb nur die Voreigentümer als Schuldner des gesicherten Anspruchs identifizieren.
cc) Gleichwohl bedarf es
keiner Eintragung eines
solchen
Schuldner-wechsels in das Grundbuch. Denn wer Schuldner des durch die bestehen ge-bliebene Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs
ist, muss sich nicht aus dem Grundbuch ergeben.
(1) Die Vormerkung ist kein dingliches Recht an dem Grundstück, son-dern ein Sicherungsmittel eigener Art; sie schützt den Gläubiger eines [X.], auf die Änderung der dinglichen Rechtslage an dem von der Vor-merkung betroffenen Grundstück gerichteten Anspruchs vor dessen Vereitelung oder Beeinträchtigung durch Verfügungen des Schuldners und Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen anderer Gläubiger ([X.] in [X.], Immobilienrecht, §
883 [X.] Rn.
1; vgl. auch Senat, Urteil vom 15.
Dezember 1972

V
ZR 76/71, [X.]Z
60, 46, 49
f.). Darüber hinaus hat die Vormerkung den Zweck, Dritten gegenüber deutlich zu machen, dass sie damit rechnen müssen, später [X.], mit dem vorgemerkten Anspruch unvereinbare Rechte wieder zu verlie-ren (§
883 Abs.
2, §
888 [X.]), sofern der vorgemerkte Anspruch besteht und geltend gemacht wird (Senat, Urteil vom 2.
Oktober 1951

V
ZR 47/50, LM Nr.
1 zu §
883 [X.]). Diese [X.] werden auch dann erreicht, wenn nicht jede Änderung, die -
wie der
Schuldnerwechsel -
ausschließlich den schuldrechtlichen Anspruch betrifft, im Grundbuch verlautbart wird ([X.] in [X.] für [X.], S.
475, 493).
(2) Die Frage, wer [X.] ist,
betrifft ausschließlich das zwischen dem [X.] und seinem Schuldner bestehende Schuld-22
23
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verhältnis. Über dieses verlautbart das Grundbuch nichts. Den Grund des
durch eine Vormerkung gesicherten
Anspruchs
wird im Grundbuch nicht bezeichnet; dieses gibt auch keine Auskunft über die Wirksamkeit des Anspruchs, und der Eintritt einer Bedingung, von der das Bestehen des Anspruchs abhängig ist, oder dessen Fälligkeit ist dem Grundbuch ebenfalls nicht zu entnehmen (Senat, Urteil vom 7.
Dezember 2007

V
ZR 21/07, NJW
2008, 578 Rn.
16). Das er-hellt, dass auch der
[X.] als solcher nicht in dem Grundbuch zu bezeichnen ist. Auch ohne diese Angaben erfüllt das Grundbuch seine Aufga-be,
eine eindeutige, klare und vollständige Aussage über vergangene und ge-genwärtige Rechtsverhältnisse zu treffen (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007

V
ZR 21/07, NJW
2008, 578 Rn.
16). Hierfür
weist es die Eigentumsverhält-nisse an Grundstücken, die daran bestehenden dinglichen Belastungen und deren Rangverhältnisse untereinander aus
(Meikel/[X.], [X.], 10.
Aufl., Einl.
B Rn.
9).
3. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der Hin-weis des [X.] auf die Möglichkeit der Eintragung eines Wirk-samkeitsvermerks zur Kennzeichnung der Wirksamkeit einer einzelnen, der Eintragung der Vormerkung nachfolgenden Verfügung hier nicht weiter führt. Ein solcher Vermerk (siehe dazu Senat, Beschluss vom 25.
März 1999

V
ZB 34/98, [X.]Z
141, 169, 172) dokumentierte lediglich, dass der Eigen-tumserwerb der Antragsteller gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormer-kung der [X.] wirksam ist. Wer Schuldner des durch die Vormerkung ge-sicherten [X.] ist, ließe sich dem Vermerk nicht entnehmen.
IV.
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14
-
1. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der auf §
84 FamFG [X.] Kostenfolge zurückzuweisen.
2. Die Festsetzung des [X.] für das Rechtsbeschwerde-verfahren folgt aus §
131 Abs.
4 KostO in Verbindung mit §
30 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 KostO.
Stresemann
[X.]
Czub

Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG Fürth-
Grundbuchamt -, Entscheidung vom 27.09.2012 -
UA 666-8 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 23.05.2013 -
20 W 352/12 -

27

Meta

V ZB 88/13

13.02.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. V ZB 88/13 (REWIS RS 2014, 7923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7923

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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