Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. VII ZR 166/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 397

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.] ZR 166/05 Verkündet am: 7. Dezember 2006 [X.],
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]G[X.] §§ 133 [X.], 157 C [X.]ei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts kann das nachträgliche Verhalten der [X.] nur in der Weise berücksichtigt werden, dass es Rückschlüsse auf ihren tatsächli-chen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulassen kann. [X.], Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2006 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 durch [X.], die [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.]erufung der Klägerin hinsichtlich eines [X.]e-trages von 92.559,69 • zuzüglich Zinsen gegenüber dem [X.] zu 2 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das [X.]e-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt von den [X.]eklagten [X.]ezahlung restlichen [X.] für Umbau-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an einem [X.]auvor-haben in [X.].. Die [X.]eklagte zu 1, die sich inzwischen in Liquidation befindet, war [X.]. Die [X.]eklagten zu 2 und 3 waren die Architekten. 1 In der Revision geht es, nachdem die Klägerin die Nichtzulassungsbe-schwerde gegen den [X.]eklagten zu 3 zurückgenommen hat, nur noch darum, ob der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 92.559,69 • gegenüber dem [X.]eklagten zu 2 zusteht. 2 - 3 - Die "[X.] M.-Straße 3 GbR" (nachfolgend nur: GbR), welcher unter anderem neben dem Liquidator der [X.]eklagte zu 1 auch der [X.]eklagte zu 2 angehörte, erwarb ein Grundstück in [X.].. Die GbR beauftragte die [X.]eklagte zu 1 als [X.] mit dem Umbau und der Sanierung des Gebäudes, die [X.]eklagten zu 2 und 3 mit den Architektenleistungen. 3 4 Die Klägerin erhielt mit vom [X.]eklagten zu 2 unterzeichneten Schreiben vom 1. April 1992 den Auftrag zu "Sanierung/Umbau M.-Straße 3" zum Preis von ca. 1.500.000 DM. Nachdem die Arbeiten weitgehend ausgeführt waren, kündigte die [X.]eklagte zu 1 den [X.]auvertrag und erteilte [X.]austellenverbot. Die Klägerin widersprach und kündigte ihrerseits. Die Klägerin rechnete ihre Leis-tungen ab. Deren Umfang ist zwischen den [X.]en streitig. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die [X.]eklagten passiv legitimiert sind, jedoch die erbrachten Leistungen bezahlt sind und weitergehende Ansprüche nicht bestehen. 5 Die [X.]erufung der Klägerin ist hinsichtlich der [X.]eklagten zu 2 und 3 ohne Erfolg geblieben. 6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.]e-gehren auf Verurteilung des [X.]eklagten zu 2 hinsichtlich eines Teilbetrages von 92.559,69 • zuzüglich Zinsen weiter. 7 - 4 - Entscheidungsgründe: 8 Die Revision hat Erfolg. 9 Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht. 10 Auf das Schuldverhältnis findet das [X.]ürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]G[X.]). [X.] Das [X.]erufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin gegen die [X.]e-klagten zu 2 und 3, weil diese nie Vertragspartner geworden oder durch [X.] der Vertragspartei mit Einverständnis der Klägerin aus dem Vertrags-verhältnis ausgeschieden seien. Nach beiden Sachverhaltsvarianten sei die [X.]erufung der Klägerin unbegründet. 11 Es gebe keinen Hinweis, dass die [X.]eklagten zu 2 und 3 als [X.]auherrn, Generalübernehmer oder Ähnliches gegenüber der Klägerin aufgetreten seien, auch nicht aus dem schriftlich erteilten Auftrag. Zweifel am Willen der [X.]eklagten zu 2 und 3, sich binden zu wollen, hätten sich der Klägerin aufdrängen müssen, weil die ursprüngliche Auftragssumme 2.734.808,13 DM brutto betragen habe, während der schriftlich erteilte Auftrag vom 1. April 1992 den [X.]etrag von 1,5 Mio. ausgewiesen habe. [X.]ei größeren [X.]auvorhaben sei den [X.]eteiligten re-gelmäßig bekannt, dass der Architekt Aufträge nicht im eigenen Namen [X.]. 12 - 5 - Zu berücksichtigen sei auch das Verhalten der Klägerin nach Vertrags-schluss. Sie habe als Adressat der Zwischenrechnungen und der Schlussrech-nung nur die [X.]eklagte zu 1 aufgenommen, die Kündigung des Werkvertrags nur an die [X.]eklagte zu 1 gerichtet und Aufmaß nur mit der [X.]eklagten zu 1 genom-men. 13 14 Selbst bei Annahme eines "ursprünglichen Vertragsverhältnisses zwi-schen der Klägerin und den [X.]eklagten zu 2 und 3 wäre dann das Verhalten der Klägerin als eine Zustimmung zum Wechsel des Auftraggebers zu werten mit der Folge, dass die [X.]eklagten zu 2 und 3 aus dem Vertragsverhältnis entlassen werden, während die [X.]eklagte zu 1 in das Vertragsverhältnis eintritt". I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 15 Die vom [X.]erufungsgericht vorgenommene Auslegung des Auftrags-schreibens vom 1. April 1992 dahin, dass die Erklärung der [X.]eklagten zu 2 und 3 als Vertretererklärung für die [X.]eklagte zu 1 abgegeben sei, entbehrt einer rechtlich tragfähigen Grundlage (1.). Die Feststellungen des [X.]erufungsgerichts rechtfertigen es auch nicht, einen Wechsel der Vertragspartei vom [X.]eklagten zu 2 zur [X.]eklagten zu 1 anzunehmen (2.). 16 1. Der Auftrag vom 1. April 1992 über "Sanierung/Umbau M.-Straße 3, in [X.]." über "ca. 1.500.000 DM" trägt den Stempel der [X.]eklagten zu 2 und 3 mit der [X.]erufsbezeichnung "[X.]. [X.] [X.]DA" und ist sowohl am Ende von [X.]latt 1 bei "(Auftraggeber/[X.]auherr)" als auch am Schluss auf [X.]latt 2 hinter Ort und Datum nur vom [X.]eklagten zu 2 unterschrieben. Es fehlt jeglicher Hin-weis, dass der [X.]eklagte zu 2 als Vertreter der [X.]eklagten zu 1 tätig geworden 17 - 6 - ist. Unter diesen Umständen ist es mit dem Rechtsgrundsatz des § 164 Abs. 2 [X.]G[X.] nicht zu vereinbaren, statt des [X.]eklagten zu 2 die [X.]eklagte zu 1 als [X.] anzusehen. Denn ein diesbezüglicher Wille des [X.]eklagten zu 2 ist dem [X.] nicht zu entnehmen. Dass der [X.]eklagte zu 2 unter An-gabe der [X.]erufsbezeichnung als Architekt unterschrieben hat, lässt für sich nicht rechtlich tragfähig auf eine Vertreterstellung schließen, schon gar nicht für die [X.]eklagte zu 1, die ihrerseits nicht [X.]auherrin und der Klägerin nach ihrem nicht widerlegten Vortrag seinerzeit gar nicht bekannt war. Auch die im [X.]eru-fungsurteil angeführten Zahlen zur Auftragssumme rechtfertigen keine andere [X.]eurteilung, da sie zur Frage einer Vertreterstellung nicht aussagekräftig sind. Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts lässt auch das Verhal-ten der Klägerin nach Vertragsschluss nicht darauf schließen, dass diese im Zeitpunkt der Auftragserteilung davon ausgegangen ist, der [X.]eklagte zu 2 wolle als Vertreter der [X.]eklagten zu 1 tätig werden. [X.]ei der Auslegung einer Willens-erklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann nicht der Schluss gezogen wer-den, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste ([X.], Urteil vom 24. Juni 1988 - [X.], NJW 1988, 2878 m.w.N.). Zwar kann bei der [X.] eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der [X.] werden. Dies gilt aber nur in dem Sinne, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft [X.]eteiligten zulassen können ([X.], Urteil vom 28. Juni 1971 - [X.], [X.], 1513, 1515). Da aber von dem Vortrag der Klä-gerin auszugehen ist, ihr sei vor der schriftlichen Auftragserteilung nicht [X.] gewesen, dass die [X.]eklagte zu 1 überhaupt existiere, kann bei der [X.] der Auftragserteilung nicht berücksichtigt werden, dass sie die [X.] - 7 - gung und weitere spätere Erklärungen nur an die [X.]eklagte zu 1 gerichtet und nur diese als Adressat der Zwischen- und der Schlussrechnung aufgenommen hat. 19 2. Ist somit davon auszugehen, dass der [X.]eklagte zu 2 der Klägerin im eigenen Namen den Auftrag erteilt hat, kann den Feststellungen des [X.]eru-fungsgerichts auch nicht entnommen werden, dass er im Wege der Vertrags-übernahme oder der befreienden Schuldübernahme aus der Haftung für die vertragliche Verpflichtung ausgeschieden wäre. a) Die Auswechslung eines Vertragspartners kann sowohl im Wege ei-nes dreiseitigen Vertrags zwischen der ausscheidenden, der übernehmenden und der verbleibenden [X.] vereinbart werden als auch durch [X.] der ursprünglichen und der neuen [X.], wenn der verbleibende Teil zustimmt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 1985 - [X.], [X.] 95, 88, 93 f.). 20 Dazu äußert sich das [X.]erufungsgericht nicht. Es stellt insofern nur fest, dass die Klägerin nur die [X.]eklagte zu 1 als Adressat der Zwischenrechnung und der Schlussrechnungen aufgenommen hat, die Kündigung des [X.] nur an die [X.]eklagte zu 1 gerichtet und Vertragsänderungen sowie die "[X.]" nach [X.]eendigung des Vertrages nur mit der [X.]eklagten zu 1 durchgeführt hat. Das ist keine ausreichende Grundlage für die Annahme kon-kludenter [X.]. Dass von den [X.]eklagten zu 2 und 3 keine Zahlungen erfolgt sind und die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass sie die [X.]eklagten zu 2 und 3 als Vertragspartner angesehen hat und [X.] ansehen wird, belegt ebenfalls keine Vertragsübernahme. 21 b) Diese Feststellungen des [X.]erufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die Annahme, der [X.]eklagte zu 2 sei im Wege der befreienden Schuldübernah-22 - 8 - me durch die [X.]eklagte zu 1 jedenfalls durch schlüssiges Verhalten aus der Haf-tung entlassen worden. Ein schlüssiges Verhalten des Gläubigers kann nur dann als Einverständnis mit einer befreienden Schuldübernahme gewürdigt werden, wenn es unter [X.]erücksichtigung der gesamten Umstände, [X.] der wirtschaftlichen Interessen der [X.]en und des Zwecks der Vereinba-rung einen zuverlässigen Schluss auf seine Zustimmung zur Entlassung des bisherigen Schuldners aus seiner Haftung erlaubt ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1977 - [X.], [X.], 351). Die vom [X.]erufungsgericht festgestellten Umstände lassen nicht den zweifelsfreien Willen der Klägerin er-kennen, den [X.]eklagten zu 2 aus seiner vertraglichen Verpflichtung zu befreien. Dressler

Wiebel Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.]erlin, Entscheidung vom 09.02.1995 - 6 O 302/93 - KG [X.]erlin, Entscheidung vom 26.05.2005 - 4 U 1976/95 -

Meta

VII ZR 166/05

07.12.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. VII ZR 166/05 (REWIS RS 2006, 397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 397

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