Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. 5 ARs 5/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 7901

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[X.]:[X.]:BGH:2020:131020B5ARS5.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 ARs 5/20
5 AR ([X.]) 18/20

vom
13. Oktober 2020
in der Justizverwaltungssache
betreffend

wegen
Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden

hier:
Rechtsbeschwerde des Antragstellers

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2020
beschlos-sen:

Die Beschwerde des Betroffenen
gegen den Beschluss des
[X.] vom 25. Februar 2020
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, da das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Gericke

Berger

Mosbacher

Köhler

Resch

Vorinstanz:
[X.], [X.], 25.02.2020

1 VAs 2/20
1

Meta

5 ARs 5/20

13.10.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. 5 ARs 5/20 (REWIS RS 2020, 7901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 7901

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