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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:131020B5ARS5.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 ARs 5/20
5 AR ([X.]) 18/20
vom
13. Oktober 2020
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen
Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier:
Rechtsbeschwerde des Antragstellers
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2020
beschlos-sen:
Die Beschwerde des Betroffenen
gegen den Beschluss des
[X.] vom 25. Februar 2020
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, da das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Gericke
Berger
Mosbacher
Köhler
Resch
Vorinstanz:
[X.], [X.], 25.02.2020
1 VAs 2/20
1
Meta
13.10.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. 5 ARs 5/20 (REWIS RS 2020, 7901)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 7901
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