Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2018, Az. VIII ZR 104/17

8. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11920

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) MIETWOHNUNG MIET- UND WEG-RECHT KÜNDIGUNG MIETVERTRAG EIGENBEDARFSKÜNDIGUNG

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Gegenstand

Wohnraummiete: Beschränkung der Kündigung wegen Eigenbedarfs bei Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft


Leitsatz

1. Die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert nicht, dass zusätzlich zu den im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - hier die nach der Überlassung an den Mieter erfolgte Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft (§ 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB) - an dem vermieteten Wohnraum Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche Wohnungsumwandlung vorzunehmen.

2. Diese Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB verstößt weder gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Vermieters gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG noch gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 11. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 1 mietete mit Vertrag vom 11. August 1981 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine circa 160 m2 große [X.]erzimmer-Altbauwohnung in einem Mehrparteienhaus in [X.]. Er bewohnt die Wohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, und seiner Tochter, der Beklagten zu 3. Die Nettomiete beläuft sich zwischenzeitlich auf 856,25 € monatlich. Die Klägerin, derzeitige Vermieterin der Wohnung, ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die aus den Gesellschaftern [X.], [X.]      und [X.].              GmbH besteht. Seit dem 14. Januar 2015 ist die Klägerin Eigentümerin des Anwesens und als Vermieterin in den Mietvertrag eingetreten.

2

Mit Schreiben vom 9. Mai 2015 erklärte sie gegenüber dem Beklagten zu 1 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. Januar 2016 mit der Begründung, ihr Gesellschafter [X.]      benötige die Wohnung für sich, da er sich von seiner Ehefrau getrennt habe und als erfolgreicher Immobilienunternehmer repräsentative Wohnräume in einer entsprechenden Wohnlage in der Nähe eines seiner Büros benötige. Die in dem vorgenannten [X.] im Einzelnen beschriebenen leerstehenden Wohnungen in den zahlreichen (rund 900 Wohnungen umfassenden) Liegenschaften in [X.] und Umgebung, an denen [X.]      als Gesellschafter beteiligt sei, entsprächen nicht dessen gehobenem Lebensstil und repräsentativen Anforderungen.

3

Der Beklagte zu 1 widersprach der Kündigung, verlangte die Fortsetzung des Mietverhältnisses, machte [X.] für sich und seine Familie geltend und zog den von der Klägerin geltend gemachten Eigenbedarf ihres Gesellschafters in Zweifel.

4

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Sie macht geltend, die Sperrfrist nach § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB stehe der Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung nicht entgegen, da die Liegenschaft weder in Wohnungseigentum aufgeteilt worden sei noch - was die vorstehend genannte Vorschrift zumindest erfordere - die Absicht einer solchen Wohnungsumwandlung und einer Veräußerung einzelner Wohnungen bestehe. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

7

Die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Anspru[X.]h auf Räumung und Herausgabe der Wohnung (§ 546 Abs. 1, 2 [X.]), da das Mietverhältnis dur[X.]h die ordentli[X.]he Kündigung vom 9. Mai 2015 ni[X.]ht beendet worden sei. Die von der Klägerin ausgespro[X.]hene Eigenbedarfskündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwar "dem Grunde na[X.]h bere[X.]htigt", do[X.]h sei die Kündigung verfrüht erfolgt. Denn die Klägerin habe die si[X.]h aus § 577a Abs. 1 in Verbindung mit § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 [X.] ergebende Sperrfrist ni[X.]ht eingehalten.

8

Na[X.]h § 577a Abs. 1a [X.] gelte die Sperrfrist des § 577a Abs. 1 [X.], die für die [X.] dur[X.]h die [X.] Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit verlängerter Kündigungsbes[X.]hränkung von drei auf fünf Jahre verlängert worden sei, entspre[X.]hend, wenn vermieteter Wohnraum na[X.]h der Überlassung an den Mieter an eine Personengesells[X.]haft oder an mehrere Erwerber veräußert worden sei. Da die Gesells[X.]hafter der Klägerin ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h Familienangehörige seien, greife § 577a Abs. 1a Satz 2 [X.], der die Sperrfrist für diesen Fall auss[X.]hließe, ni[X.]ht ein.

9

Streitig sei vorliegend, ob die Sperrfrist des § 577a Abs. 1a [X.] au[X.]h auf den - hier gegebenen - Fall Anwendung finde, dass eine Gesells[X.]haftbürgerli[X.]hen Re[X.]hts ein Mietobjekt gekauft und no[X.]h kein Wohnungseigentum begründet habe und ni[X.]ht feststehe, ob überhaupt Wohnungseigentum begründet werden solle, ob also überhaupt eine sol[X.]he Absi[X.]ht bestehe. In Übereinstimmung mit dem Amtsgeri[X.]ht sei § 577a Abs. 1a [X.] auf den vorliegenden Fall anwendbar, da die Begründung beziehungsweise die Absi[X.]ht der Begründung von Wohnungseigentum ni[X.]ht Voraussetzung für die Anwendung der Sperrfrist sei. Die Sperrfrist gelte somit für alle Gesells[X.]haften bürgerli[X.]hen Re[X.]hts na[X.]h Erwerb von vermietetem Wohnraum, unabhängig von der Begründung beziehungsweise Absi[X.]ht der Begründung von Wohnungseigentum. Aus dem Wortlaut des § 577a Abs. 1a [X.] folge, dass die Absi[X.]ht zur Begründung von Wohnungseigentum keine Voraussetzung für die Anwendung der vorgenannten Sperrfrist sei, da dort eine Umwandlungsabsi[X.]ht ni[X.]ht erwähnt werde. Aus der amtli[X.]hen Übers[X.]hrift der Vors[X.]hrift folge ni[X.]hts anderes, da diese si[X.]h auf deren ursprüngli[X.]he Fassung beziehe und daher für eine Auslegung ni[X.]ht herangezogen werden könne. Aus der Tatsa[X.]he, dass die Übers[X.]hrift im Rahmen der Mietre[X.]htsreform ni[X.]ht abgeändert worden sei, könne ni[X.]ht der S[X.]hluss gezogen werden, dass die Umwandlung beziehungsweise die Absi[X.]ht der Umwandlung in Wohnungseigentum ein unges[X.]hriebenes Tatbestandsmerkmal sein solle.

S[X.]hließli[X.]h bedeute der Umstand, dass die Umgehung der Sperrfrist dur[X.]h das "[X.] Modell" Anlass für die S[X.]haffung des § 577a Abs. 1a [X.] gewesen sei, ni[X.]ht, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der neuen Vors[X.]hrift nur diesen Fall habe regeln wollen. Vielmehr diene § 577a Abs. 1a [X.] dem Zwe[X.]k, einen umfassenden, ni[X.]ht auf die Fälle des Bestehens einer Umwandlungsabsi[X.]ht bes[X.]hränkten S[X.]hutz vor einer Umgehung der Zielri[X.]htung des § 577a Abs. 1 [X.] zu gewähren.

II.

Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand; die Revision ist daher zurü[X.]kzuweisen.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat ri[X.]htig ents[X.]hieden, dass der Klägerin ein Anspru[X.]h auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständli[X.]hen Wohnung (§ 546 Abs. 1, 2, § 985 [X.]) aufgrund der von der Klägerin am 9. Mai 2015 ausgespro[X.]henen Kündigung des Mietverhältnisses bereits deshalb ni[X.]ht zusteht, weil die Kündigung vor Ablauf der Sperrfrist des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 [X.] erfolgt i[X.] Die Kündigungsbes[X.]hränkung na[X.]h § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] erfordert - wie das Berufungsgeri[X.]ht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend erkannt hat - ni[X.]ht, dass zusätzli[X.]h zu den im Tatbestand dieser Vors[X.]hrift genannten Voraussetzungen - hier die na[X.]h der Überlassung an den Mieter erfolgte Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesells[X.]haft (§ 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 [X.]) - an den vermieteten Wohnräumen Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absi[X.]ht hat, eine sol[X.]he [X.] vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt diese Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] au[X.]h weder gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] no[X.]h gegen Art. 14 [X.] oder den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist ohne Re[X.]htsfehler und von den Parteien im Revisionsverfahren unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin dur[X.]h den Erwerb des Anwesens als Vermieterin in den Mietvertrag mit dem Beklagten zu 1 eingetreten ist (§ 566 Abs. 1 [X.]).

2. Weiter hat das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen, dass eine teilre[X.]htsfähige (Außen-)Gesells[X.]haft des bürgerli[X.]hen Re[X.]hts als Vermieterin si[X.]h in entspre[X.]hender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auf einen Eigenbedarf eines oder mehrerer ihrer Gesells[X.]hafter oder deren Angehörigen berufen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2016 - [X.], [X.], 136 Rn. 15 ff. [X.] sowie zu den Eins[X.]hränkungen Rn. 50 [X.]; vom 15. März 2017 - [X.], [X.], 285 Rn. 13). Hiergegen erhebt au[X.]h die Revisionserwiderung keine Einwendungen.

3. Ob ein sol[X.]her Eigenbedarf, den die Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h ihres Gesells[X.]hafters [X.]     im Streitfall geltend ma[X.]ht, der von den Beklagten aber na[X.]hdrü[X.]kli[X.]h in Abrede gestellt wird, hier gegeben ist, hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt. Es hat vielmehr die Klage bereits wegen Ni[X.]hteinhaltung der Sperrfrist des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 [X.] als unbegründet angesehen.

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zwar, wie zuvor bereits das Amtsgeri[X.]ht, in einem Satz des angegriffenen Urteils erwähnt, die dur[X.]h die Klägerin ausgespro[X.]hene Eigenbedarfskündigung sei "dem Grunde na[X.]h" gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bere[X.]htigt, aber verfrüht erfolgt. Diese ni[X.]ht näher begründete Bemerkung des Berufungsgeri[X.]hts ist indes ni[X.]ht etwa dahin zu verstehen, dass damit das Bestehen des von der Klägerin geltend gema[X.]hten Eigenbedarfs bereits festgestellt werden sollte. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dementspre[X.]hend au[X.]h keine Feststellungen zu den von den Beklagten geltend gema[X.]hten Härtegründen getroffen (§ 574 [X.]).

b) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und des Senats - die au[X.]h auf den hier gegebenen Fall der Kündigung dur[X.]h eine Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts wegen Eigenbedarfs eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder deren Angehöriger entspre[X.]hende Anwendung findet - wird der Vermieter dur[X.]h Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in seiner Freiheit ges[X.]hützt, die Wohnung bei Eigenbedarf selbst zu nutzen oder dur[X.]h privilegierte Angehörige nutzen zu lassen. Dabei haben die Fa[X.]hgeri[X.]hte den Ents[X.]hluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder dur[X.]h den - eng gezogenen - Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, grundsätzli[X.]h zu a[X.]hten und ihrer Re[X.]htsfindung zugrunde zu legen. Ebenso haben sie grundsätzli[X.]h zu respektieren, wel[X.]hen Wohnbedarf der Vermieter für si[X.]h oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Die Geri[X.]hte sind daher ni[X.]ht bere[X.]htigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindli[X.]h an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen.

Dem Erlangungswuns[X.]h des Vermieters sind allerdings zur Wahrung bere[X.]htigter Belange des Mieters Grenzen gesetzt. Die Geri[X.]hte dürfen den [X.] daraufhin na[X.]hprüfen, ob dieser Wuns[X.]h ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und na[X.]hvollziehbaren Gründen getragen ist oder ob er missbräu[X.]hli[X.]h ist, etwa weil der geltend gema[X.]hte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswüns[X.]he des Vermieters überhaupt ni[X.]ht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentli[X.]he Abstri[X.]he befriedigt werden kann. Ferner wird der Mieter über die sogenannte Sozialklausel des § 574 [X.] ges[X.]hützt, indem er Härtegründe anbringen kann. Dabei hat der Mieter im Hinbli[X.]k darauf, dass das vom Vermieter abgeleitete Besitzre[X.]ht des Mieters ebenfalls dur[X.]h Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] ges[X.]hützt ist, Anspru[X.]h darauf, dass die Geri[X.]hte seinen gegen den [X.] und den geltend gema[X.]hten Wohnbedarf vorgebra[X.]hten Einwänden in einer Weise na[X.]hgehen, die der Bedeutung und Tragweite seines Bestandsinteresses gere[X.]ht wird (grundlegend: Senatsurteil vom 4. März 2015 - [X.], [X.], 216 Rn. 14 ff. [X.]; siehe au[X.]h Senatsurteil vom 15. März 2017 - [X.], [X.], 1474 Rn. 18 f.; Senatsbes[X.]hluss vom 23. August 2016 - [X.], [X.], 715 Rn. 15 ff.).

[X.]) Vor dem Hintergrund dieser Prüfungsanforderungen kann der oben genannte, ni[X.]ht näher begründete und unter Zugrundelegung der Re[X.]htsauffassung des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]he Satz des Berufungsurteils nur so verstanden werden, dass das Berufungsgeri[X.]ht damit ledigli[X.]h zum Ausdru[X.]k bringen wollte, dass eine Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts na[X.]h der oben (unter [X.]) genannten Re[X.]htspre[X.]hung des Senats in entspre[X.]hender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 [X.] grundsätzli[X.]h einen Eigenbedarf ihrer Mitglieder oder deren Angehörigen gegenüber dem Mieter geltend ma[X.]hen kann.

d) Da das Berufungsgeri[X.]ht mithin Feststellungen zu dem von der Klägerin geltend gema[X.]hten Eigenbedarf ni[X.]ht getroffen hat, ist dessen Vorliegen im Revisionsverfahren zu unterstellen.

4. Au[X.]h hiervon ausgehend steht der Klägerin aber der mit der Klage geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständli[X.]hen Wohnung (§ 546 Abs. 1, 2, § 985 [X.]) ni[X.]ht zu. Denn die Kündigung vom 9. Mai 2015 wegen Eigenbedarfs ist s[X.]hon deshalb unwirksam, weil si[X.]h die Klägerin vor dem Ablauf der - mit ihrer Eintragung als Eigentümerin des Anwesens im Grundbu[X.]h am 14. Januar 2015 beginnenden (vgl. nur BT-Dru[X.]ks. 17/10485, [X.]; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2018, § 577a Rn. 19[X.]) - Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht auf ein bere[X.]htigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 [X.] berufen kann.

a) Dabei brau[X.]ht der Senat ni[X.]ht zu prüfen, ob die dreijährige Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] hier, wie das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, gemäß § 577a Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der [X.]n Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit verlängerter Kündigungsbes[X.]hränkung vom 21. Juli 2004 (GVBl. I [X.]2; zuletzt geändert dur[X.]h Verordnung vom 2. Dezember 2014, GVBl. S. 339) wirksam auf fünf Jahre verlängert worden ist (vgl. hierzu eingehend: [X.], [X.], 43 f.; vgl. zur Prüfungskompetenz der Zivilgeri[X.]hte in Bezug auf Re[X.]htsverordnungen: Senatsurteil vom 4. November 2015 - [X.], [X.], 246 Rn. 20 ff. [zu § 558 Abs. 3 Satz 3 [X.]]; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 25. Juni 2003 - 4 S 1999/02, juris Rn. 14 ff.). Denn die Klägerin hat die streitgegenständli[X.]he Kündigung bereits knapp vier Monate na[X.]h der am 14. Januar 2015 erfolgten Veräußerung des Anwesens an sie - und damit jedenfalls verfrüht - vorgenommen.

b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend angenommen, dass die Anwendung der Kündigungsbes[X.]hränkung na[X.]h § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] ni[X.]ht erfordert, dass über die im Tatbestand dieser Vors[X.]hrift genannten Voraussetzungen - hier die Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesells[X.]haft na[X.]h der Überlassung an den Mieter (§ 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 [X.]) - hinaus zumindest die Absi[X.]ht des Erwerbers besteht, den vermieteten Wohnraum in Wohnungseigentum umzuwandeln.

aa) Na[X.]h § 577a Abs. 1 [X.], der zum Zwe[X.]ke des S[X.]hutzes des Mieters bei einer Umwandlung der Mietwohnung in eine Eigentumswohnung (BT-Dru[X.]ks. 14/4553, [X.]) dur[X.]h das [X.], Vereinfa[X.]hung und Reform des Mietre[X.]hts (Mietre[X.]htsreformgesetz) vom 19. Juni 2001 ([X.]l. I S. 1149) - unter Zusammenfassung der im Wesentli[X.]hen inhaltsglei[X.]hen Vorgängerregelungen des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 bis 4 und Nr. 3 Satz 4 [X.] aF sowie des Sozialklauselgesetzes vom 22. April 1993 ([X.]l. I S. 466, 487; vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/4553, S. 72 f.; vgl. zu diesen und weiteren Vorgängerregelungen [X.]/[X.], aaO Rn. 3 ff.; [X.]/[X.], Stand 1. Dezember 2017, § 577a Rn. 3) - eingeführt worden ist, kann si[X.]h ein Erwerber, wenn an vermieteten Wohnräumen na[X.]h der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden ist, auf bere[X.]htigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 [X.] (Tatbestände des Eigenbedarfs oder der wirts[X.]haftli[X.]hen Verwertung) erst na[X.]h Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

Dur[X.]h diese Zusammenfassung der bisherigen Regelungen in einer Vors[X.]hrift sowie die Harmonisierung der bisherigen Kündigungssperrfristen für die Eigenbedarfskündigung und die [X.] wollte der Gesetzgeber - unter Beibehaltung des oben genannten [X.] - eine erhebli[X.]he Re[X.]htsvereinheitli[X.]hung und -vereinfa[X.]hung errei[X.]hen (BT-Dru[X.]ks. 14/4553, [X.]). Mit der - von der Revision angeführten, aus den oben (unter [X.] a) genannten Gründen hier jedo[X.]h ni[X.]ht maßgebli[X.]hen - Regelung in § 577a Abs. 2 [X.] über die Mögli[X.]hkeit einer Verlängerung der Kündigungssperrfrist dur[X.]h Re[X.]htsverordnung auf bis zu hö[X.]hstens zehn Jahre sollten zudem die Landesregierungen dazu angehalten werden, die Dauer der (verlängerten) Kündigungssperrfrist wegen des damit verbundenen erhebli[X.]hen Eingriffs in die Eigentumsre[X.]hte des Vermieters auf das na[X.]h dem unveränderten S[X.]hutzzwe[X.]k der Norm - S[X.]hutz des Mieters bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten mit besonders gefährdeter Wohnungsversorgung - zwingend erforderli[X.]he Maß zu bes[X.]hränken (BT-Dru[X.]ks., aaO).

bb) In der Folgezeit hat der Gesetzgeber die genannte Vors[X.]hrift des § 577a [X.] dur[X.]h das Gesetz über die energetis[X.]he Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfa[X.]hte Dur[X.]hsetzung von Räumungstiteln (Mietre[X.]htsänderungsgesetz) vom 11. März 2013 ([X.]l. I S. 434) um den hier in Rede stehenden Absatz 1a ergänzt.

(1) Ziel dieser Ergänzung war es, die Umgehung des Kündigungss[X.]hutzes bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, insbesondere na[X.]h dem sogenannten "[X.] Modell", zu unterbinden (BT-Dru[X.]ks. 17/10485, [X.], 3, 16; [X.] 899, [X.] und B; [X.] 17/195, [X.]3337 D; siehe hierzu au[X.]h Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - [X.], aaO Rn. 40; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], aaO Rn. 8; [X.]/Sonnens[X.]hein, Miete, 11. Aufl., § 577a Rn. 8 f.). Bei dem "[X.] Modell" verzi[X.]htet eine Gesells[X.]haft des bürgerli[X.]hen Re[X.]hts oder eine Miteigentümergemeins[X.]haft na[X.]h dem Erwerb des mit [X.] bebauten Grundstü[X.]ks zunä[X.]hst auf die Begründung von Wohnungseigentum und den ans[X.]hließenden Verkauf von Eigentumswohnungen an Interessenten, kündigt stattdessen wegen Eigenbedarfs ihrer Gesells[X.]hafter oder der Miteigentümer und umgeht so die Anwendung der [X.] des § 577a Abs. 1, 2 [X.] (BT-Dru[X.]ks. 17/10485, [X.]; Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - [X.], aaO), da die mieters[X.]hützende Bestimmung des § 577a Abs. 1 [X.] hierauf weder unmittelbar no[X.]h analog anwendbar ist (vgl. BT-Dru[X.]ks. 17/10485, aaO; Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - [X.], [X.], 2738 Rn. 16 ff.).

(2) Der Gesetzgeber hat deshalb zur Vermeidung derartiger Umgehungen des Kündigungss[X.]hutzes die in § 577a Abs. 1, 2 [X.] für Eigenbedarfs- und [X.]en na[X.]h § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] vorgesehene zeitli[X.]he [X.] au[X.]h auf die Fälle der Veräußerung an eine Erwerbermehrheit erstre[X.]kt (vgl. [X.], Urteile vom 22. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 136 Rn. 29; vom 14. Dezember 2016 - [X.], aaO).

Gemäß § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] gilt die Kündigungsbes[X.]hränkung na[X.]h § 577a Abs. 1 [X.] entspre[X.]hend, wenn vermieteter Wohnraum na[X.]h der Überlassung an den Mieter entweder an eine Personengesells[X.]haft oder an mehrere Erwerber veräußert (Nr. 1) oder zu Gunsten einer Personengesells[X.]haft oder mehrerer Erwerber mit einem Re[X.]ht belastet worden ist, dur[X.]h dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrau[X.]h entzogen wird (Nr. 2).

[X.][X.]) Na[X.]h den [X.] Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist der Tatbestand der Kündigungsbes[X.]hränkung gemäß § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 [X.] hier erfüllt. Die Anwendung dieser Kündigungsbes[X.]hränkung erfordert - wie das Berufungsgeri[X.]ht entgegen der Auffassung der Revision mit Re[X.]ht angenommen hat - ni[X.]ht, dass über die im Tatbestand dieser Vors[X.]hrift genannten Voraussetzungen hinaus - hier mithin zusätzli[X.]h zu der Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesells[X.]haft na[X.]h der Überlassung an den Mieter (§ 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 [X.]) - zumindest die Absi[X.]ht des Erwerbers besteht, den vermieteten Wohnraum in Wohnungseigentum umzuwandeln.

(1) Der Senat hat diese Frage bisher ni[X.]ht zu ents[X.]heiden gehabt. Er hat si[X.]h zwar in seinem bereits erwähnten Urteil vom 14. Dezember 2016 ([X.], aaO Rn. 40 f.) zur Eigenbedarfskündigung einer Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts au[X.]h mit der hier in Rede stehenden Vors[X.]hrift des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] befas[X.] Dabei kam es jedo[X.]h auf die im vorliegenden Fall zu ents[X.]heidende Frage, ob diese Kündigungsbes[X.]hränkung das Vorliegen einer Umwandlungsabsi[X.]ht in dem vorbezei[X.]hneten Sinne erfordert, ni[X.]ht an.

In der Literatur wird zu dieser Frage einhellig die - vom Berufungsgeri[X.]ht geteilte - Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber mit § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] die Verknüpfung der Kündigungssperrfrist mit der vorherigen oder beabsi[X.]htigten Umwandlung des vermieteten Wohnraums in Wohnungseigentum aufgegeben und stattdessen tatbestandli[X.]h allein auf den Erwerb dur[X.]h eine Personengesells[X.]haft oder mehrere Erwerber abgestellt hat, so dass für die Auslösung der Sperrfrist na[X.]h § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] jede Veräußerung von vermietetem Wohnraum an eine Personengesells[X.]haft oder mehrere Erwerber genügt (vgl. nur [X.]/[X.], aaO Rn. 23; [X.]/Sonnens[X.]hein, aaO Rn. 9; [X.], Mietre[X.]ht, 13. Aufl., § 577a [X.] Rn. 18b; [X.] in [X.]/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 577a Rn. 15;Erman/Lützenkir[X.]hen, [X.], 15. Aufl., § 577a Rn. 6[X.]; jurisPK-[X.]/[X.], Stand 13. November 2017, § 577a Rn. 31 [X.] und Rn. 72; Be[X.]kOGK-[X.]/[X.], Stand 1. Januar 2018, § 577a Rn. 47, 50; [X.], [X.] 2012, 555, 560; [X.]/[X.], aaO vor Rn. 1 und Rn. 15; [X.], [X.], 57, 62 f.; wohl au[X.]h Mün[X.]hKomm[X.]/Häublein, 7. Aufl., § 577a Rn. 1 f., [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 577a Rn. 3a).

(2) Diese Auffassung trifft zu. Die im Streitfall vorzunehmende Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] führt zu dem von der vorbezei[X.]hneten Auffassung gefundenen Ergebnis.

(a) Für die Auslegung von Gesetzen ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und des [X.] der in der Norm zum Ausdru[X.]k kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er si[X.]h aus dem Wortlaut der Vors[X.]hrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt i[X.] Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zwe[X.]k sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte, die einander ni[X.]ht auss[X.]hließen, sondern si[X.]h gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vors[X.]hrift i[X.] Die im Wortlaut ausgedrü[X.]kte, vom Gesetzgeber verfolgte [X.] ist dur[X.]h das Geri[X.]ht bezogen auf den konkreten Fall mögli[X.]hst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur [X.] 133, 168 Rn. 66 [X.]; [X.], NJW 2014, 3504 Rn. 15; [X.], Urteil vom 20. März 2017 - [X.] ([X.]) 33/16, [X.], 1681 Rn. 19 - zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z vorgesehen; Bes[X.]hluss vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 2674 Rn. 27).

Na[X.]h diesen Maßstäben ist § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] ni[X.]ht, wie von der Revision erstrebt, dahin auszulegen, dass der Tatbestand dieser Vors[X.]hrift das weitere - unges[X.]hriebene - Tatbestandsmerkmal einer Umwandlungsabsi[X.]ht in dem oben genannten Sinne enthielte.

(b) Dem Wortlaut des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] ist ni[X.]ht zu entnehmen, dass seitens der den vermieteten Wohnraum erwerbenden Personenmehrheit die Absi[X.]ht bestehen müsste, diesen in Wohnungseigentum umzuwandeln. Mit der Formulierung in § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.], wona[X.]h die Kündigungsbes[X.]hränkung des § 577a Abs. 1 [X.] entspre[X.]hend gilt, wird - wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - allein auf die Re[X.]htsfolge dieser Vors[X.]hrift, ni[X.]ht hingegen auf deren Tatbestandsvoraussetzungen Bezug genommen.

Vergebli[X.]h beruft si[X.]h die Revision für die von ihr befürwortete gegenteilige Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] auf den Inhalt der Gesetzesübers[X.]hrift des § 577a [X.] ("Kündigungsbes[X.]hränkung bei [X.]"). Ni[X.]ht frei von [X.], jedenfalls aber missverständli[X.]h, ist allerdings - worauf die Revision mit Re[X.]ht hinweist - die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die amtli[X.]he Gesetzesübers[X.]hrift des § 577a [X.] könne "zur Auslegung ni[X.]ht herangezogen werden". Denn na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist bei der Auslegung einer Vors[X.]hrift grundsätzli[X.]h au[X.]h die dur[X.]h den Gesetzgeber formulierte amtli[X.]he Gesetzesübers[X.]hrift zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. nur [X.], Urteile vom 20. März 1967 - [X.], NJW 1967, 1325 unter [X.]; vom 23. Oktober 1986 - [X.], [X.]Z 99, 44, 48; vom 20. Oktober 1993 - 5 StR 473/93, [X.]St 39, 353, 356 f.; vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 136/14, [X.] 2015, 127 unter [X.] [X.] [X.][X.]; Bes[X.]hluss vom 10. Dezember 1998 - [X.], [X.]Z 140, 193, 198; ebenso [X.] 15, 1, 23; [X.], [X.], 2588, 2589; vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 18. Juli 2012- VIII ZR 337/11, [X.]Z 194, 121 Rn. 43; siehe ferner [X.], 383, 385; 238, 362 Rn. 22).

Auf die Ents[X.]heidung wirkt si[X.]h dies indes ni[X.]ht aus, da au[X.]h eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der amtli[X.]hen Gesetzesübers[X.]hrift des § 577a [X.] bei der Auslegung dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht zu einem für die Revisionsklägerin günstigeren Ergebnis führt (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1289 Rn. 31 [X.]). Die amtli[X.]he Gesetzesübers[X.]hrift gibt, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, ledigli[X.]h s[X.]hlagwortartig wieder, wel[X.]he Materie die Vors[X.]hrift betrifft, ohne den Regelungsberei[X.]h in allen Einzelheiten zu umfassen ([X.], aaO; 238, aaO). Maßgebend ist daher grundsätzli[X.]h, jedenfalls bei dessen - hier gegebener - Eindeutigkeit, der Wortlaut des Gesetzes. Daran vermag au[X.]h der von der Revision angeführte Umstand ni[X.]hts zu ändern, dass der Gesetzgeber den Regelungsgehalt der hier in Rede stehenden Kündigungsbes[X.]hränkung ni[X.]ht in eine gesonderte Norm, sondern - aus na[X.]hvollziehbaren Gründen des engen [X.] - als zusätzli[X.]hen Absatz in die Vors[X.]hrift des § 577a [X.] eingefügt hat.

Gegen die Si[X.]htweise der Revision, aufgrund des Inhalts der Gesetzesübers[X.]hrift sei in § 577a Abs. 1a [X.] als unges[X.]hriebenes Tatbestandsmerkmal die Absi[X.]ht hineinzulesen, den vermieteten Wohnraum im Sinne des § 577a Abs. 1 [X.] in Wohnungseigentum umzuwandeln, spri[X.]ht zudem, dass si[X.]h au[X.]h den Gesetzesmaterialien zu § 577a Abs. 1a [X.] (siehe hierzu na[X.]hfolgend unter ([X.])) kein Anhaltspunkt für die Annahme entnehmen lässt, der Gesetzgeber habe bei dieser Kündigungsbes[X.]hränkung eine Absi[X.]ht der Umwandlung des Wohnraums in Wohnungseigentum vorausgesetzt. Die unterbliebene Anglei[X.]hung der Gesetzesübers[X.]hrift des § 577a [X.] ers[X.]heint deshalb allenfalls als ein Redaktionsversehen bei der Ergänzung dieser Vors[X.]hrift (vgl. [X.], [X.], 2588, 2589).

([X.]) Na[X.]h den Gesetzesmaterialien wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 577a Abs. 1a [X.] ni[X.]hts an der Bere[X.]htigung einer (Außen-)Gesells[X.]haft des bürgerli[X.]hen Re[X.]hts ändern, si[X.]h entspre[X.]hend § 573 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auf den Eigenbedarf eines Gesells[X.]hafters zu berufen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - [X.], aaO Rn. 40). Er verfolgte vielmehr das Ziel, die faktis[X.]he Umgehung des Kündigungss[X.]hutzes des Mieters bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, insbesondere na[X.]h dem oben genannten sogenannten "[X.] Modell", zu unterbinden und die zuvor bestehende S[X.]hutzlü[X.]ke zu s[X.]hließen (BT-Dru[X.]ks. 17/10485, [X.], 3, 16). Dabei ist er davon ausgegangen, das Verdrängungsrisiko für den Mieter werde dur[X.]h die Veräußerung an eine Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts oder eine Miteigentümergemeins[X.]haft na[X.]h dem Konzept des "[X.] Modells" in glei[X.]her Weise erhöht wie bei einer unmittelbaren Umwandlung in Wohnungseigentum (BT-Dru[X.]ks. 17/10485, [X.]).

Der Sinn und Zwe[X.]k der in die Vors[X.]hrift des § 577a [X.] eingefügten Neuregelungen besteht indes ni[X.]ht allein darin, der vorbezei[X.]hneten Umgehung na[X.]h dem "[X.] Modell" entgegenzuwirken. Vielmehr wollte der Gesetzgeber, wie insbesondere den Ausführungen im Zusammenhang mit der Neuregelung in § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 [X.] zu entnehmen ist, "au[X.]h etwaigen neuen [X.]" vorbeugen (BT-Dru[X.]ks., aaO) und eine Umgehung der mieters[X.]hützenden Bestimmungen des § 577a [X.] über andere re[X.]htli[X.]he Konstruktionen verhindern (BT-Dru[X.]ks., aaO [X.]).

S[X.]hon dies spri[X.]ht dafür, dass der Gesetzgeber die zusätzli[X.]he Kündigungsbes[X.]hränkung in § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] weder an die in § 577a Abs. 1 [X.] vorgesehene Umwandlung des vermieteten Wohnraums in Wohnungseigentum no[X.]h an das Vorliegen einer hierauf geri[X.]hteten Absi[X.]ht des Erwerbers - wie bei dem "[X.] Modell" - knüpfen wollte. Ents[X.]heidende Bedeutung hat er vielmehr dem Umstand beigemessen, dass der vermietete Wohnraum an eine Personengesells[X.]haft oder an mehrere Erwerber veräußert (Nr. 1) beziehungsweise zu Gunsten einer sol[X.]hen Personenmehrheit in einer den vertragsgemäßen Gebrau[X.]h des Mieters entziehenden Weise belastet wird (Nr. 2), da si[X.]h bereits hierdur[X.]h na[X.]h der Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers das Verdrängungsrisiko für den Mieter erhöht und dieser deshalb insoweit eines S[X.]hutzes bedarf (vgl. BT-Dru[X.]ks., aaO).

Dementspre[X.]hend hat der Gesetzgeber in der Einzelbegründung zu § 577a [X.] betont, dass "jede Veräußerung eines mit [X.] bebauten Grundstü[X.]ks an eine Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts oder an mehrere Erwerber die Sperrfrist na[X.]h Absatz 1 aus[löst]" (BT-Dru[X.]ks. 17/10485, aaO). An diesem Verständnis des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.], wel[X.]hes eindeutig gegen das von der Revision geforderte zusätzli[X.]he Erfordernis einer Absi[X.]ht, den Wohnraum in Wohnungseigentum umzuwandeln, spri[X.]ht, hat si[X.]h im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ni[X.]hts geändert (vgl. nur BT-Dru[X.]ks. 17/10485, [X.]; 17/11894, [X.], 22 ff.).

(d) S[X.]hließli[X.]h spri[X.]ht au[X.]h die Gesetzessystematik eindeutig für die vorstehend genannte Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.]. Dies folgt, wie au[X.]h die Revision im Ansatz ni[X.]ht verkennt, aus dem Inhalt der ebenfalls dur[X.]h das Mietre[X.]htsänderungsgesetz eingefügten Vors[X.]hrift des § 577a Abs. 2a [X.]. Hierna[X.]h beginnt, wenn na[X.]h einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des § 577a Abs. 1a [X.] Wohnungseigentum begründet wird, die Frist, innerhalb der eine Kündigung na[X.]h § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 [X.] ausges[X.]hlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung na[X.]h § 577a Abs. 1a [X.]. Dieser Regelung hätte es, wie au[X.]h die Revision erkennt, ni[X.]ht bedurft, wenn die Kündigungsbes[X.]hränkung na[X.]h § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 577a Abs. 1 [X.] abhinge. Die Einfügung des § 577a Abs. 2a [X.] unterstrei[X.]ht vielmehr, dass der Gesetzgeber das Eingreifen der Kündigungsbes[X.]hränkung na[X.]h § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] ni[X.]ht an die Begründung von Wohnungseigentum oder eine darauf geri[X.]htete Absi[X.]ht, sondern alleine an das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesells[X.]haft oder an mehrere Erwerber beziehungsweise an eine zu deren Gunsten erfolgte Belastung geknüpft hat.

Die Gesetzesmaterialien bestätigen diese Si[X.]htweise. Der Gesetzgeber hat dort zu der Vors[X.]hrift des § 577a Abs. 2a [X.] ausgeführt (BT-Dru[X.]ks. 17/10485, [X.]):

"Absatz 2a regelt den [X.], wenn na[X.]h einem Erwerb gemäß Absatz 1a das Objekt in Wohneigentum umgewandelt wird. Der Anwendungsberei[X.]h der Kündigungssperrfrist na[X.]h § 577a wird dur[X.]h Absatz 1a auf die Veräußerung von vermietetem Wohnraum an eine Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts oder mehrere Erwerber oder die Belastung zu Gunsten dieser ausgedehnt. Betreiben diese na[X.]hfolgend die Umwandlung in Wohneigentum, könnte es dazu kommen, dass erneut eine Sperrfrist zu laufen beginnt. Ein zweifa[X.]her Fristlauf wäre in den Fällen der einem Erwerb gemäß Absatz 1a na[X.]hfolgenden Begründung von Wohneigentum jedo[X.]h ni[X.]ht angemessen.

Der Mieter soll vor dem erhöhten Verdrängungsrisiko bei einer Veräußerung an eine Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts oder mehrere Erwerber ges[X.]hützt werden. Dieses Risiko hat si[X.]h mit dem Erwerb der mit [X.] bebauten Liegens[X.]haft oder der Belastung des Wohnraums na[X.]h § 567 Absatz 1 bereits verwirkli[X.]ht und wird dur[X.]h eine na[X.]hfolgende Begründung von Wohneigentum ni[X.]ht erhöht."

Vor diesem Hintergrund betra[X.]htet ist für die von der Revision befürwortete Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] au[X.]h unter gesetzessystematis[X.]hen Gesi[X.]htspunkten kein Raum.

[X.]) Wie das Berufungsgeri[X.]ht ebenfalls ohne Re[X.]htsfehler und insoweit von der Revision ni[X.]ht angegriffen festgestellt hat, liegen die Voraussetzungen der in § 577a Abs. 1a Satz 2 Alt. 1 [X.] genannten Ausnahme, wona[X.]h die [X.] des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] ni[X.]ht anzuwenden ist, wenn die Gesells[X.]hafter oder Erwerber des vermieteten Wohnraums derselben Familie oder demselben Haushalt angehören, hier ni[X.]ht vor.

5. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die oben (unter [X.] b [X.][X.]) im Einzelnen dargestellte Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] weder gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] no[X.]h gegen Art. 14 [X.] oder den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zur verfassungsre[X.]htli[X.]hen Prüfungskompetenz der Fa[X.]hgeri[X.]hte: Senatsurteil vom 4. November 2015 - [X.], [X.], 246 Rn. 21 [X.]). Der in der Kündigungsbes[X.]hränkung na[X.]h § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] liegende Eingriff in das dur[X.]h Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] ges[X.]hützte Eigentumsre[X.]ht des Vermieters stellt vielmehr eine zulässige Inhalts- und S[X.]hrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] dar, der - entgegen der Auffassung der Revision - au[X.]h keine glei[X.]hheitswidrige Ausgestaltung (Art. 3 Abs. 1 [X.]) anhaftet.

a) Der demgegenüber erhobene Einwand der Revision, die Regelung in § 577a Abs. 1a [X.] lasse einen Grund ni[X.]ht erkennen, der es bei der vorzunehmenden Abwägung der grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Re[X.]htspositionen des Vermieters und des Mieters re[X.]htfertige, dem Mieter mittels der Sperrfrist ein höheres Interesse an der Erhaltung des Mietverhältnisses als dem Erwerber an der Eigennutzung zuzubilligen, geht in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht fehl.

aa) Zwar trifft der Ausgangspunkt der Revision zu, dass der Gesetzgeber bei der Begrenzung von Eigentümerbefugnissen der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anerkennung des Privateigentums sowie dem Gebot einer sozialgere[X.]hten Eigentumsordnung glei[X.]hermaßen Re[X.]hnung tragen und hierbei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bea[X.]hten muss (vgl. nur [X.] 55, 249, 258 [X.]). Au[X.]h trifft es zu, dass sowohl bei der gesetzli[X.]hen Ausgestaltung des Mietre[X.]hts als au[X.]h bei den auf diesem Gebiet zu treffenden geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen die grundre[X.]htli[X.]he Konfliktlage des sowohl für Vermieter als au[X.]h für Mieter garantierten Eigentumsgrundre[X.]hts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu lösen ist, indem die beiderseitigen Interessen in einen Ausglei[X.]h gebra[X.]ht werden, der dem S[X.]hutz des Privateigentums dur[X.]h Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] und der verbindli[X.]hen Ri[X.]hts[X.]hnur des Art. 14 Abs. 2 [X.] glei[X.]hermaßen Re[X.]hnung trägt (vgl. nur [X.], [X.], 479 Rn. 35; Senatsurteil vom 4. November 2015 - [X.], aaO Rn. 35 ff.; jeweils [X.]). Dies gilt insbesondere au[X.]h für den Eigenbedarf des Vermieters (siehe hierzu oben unter [X.] b).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist si[X.]h § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] jedo[X.]h als eine zulässige Inhalts- und S[X.]hrankenbestimmung na[X.]h Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennt die Revision bereits im Ausgangspunkt, dass bei Regelungen, die die Fremdnutzung von Wohnraum betreffen, dem Gesetzgeber wegen des [X.] Bezugs und der [X.] Funktion des Eigentumsobjekts und au[X.]h wegen des Umstands, dass si[X.]h auf beiden Seiten grundre[X.]htli[X.]he Positionen gegenüberstehen - au[X.]h das Besitzre[X.]ht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] - ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (Senatsurteil vom 4. November 2015 - [X.], aaO Rn. 36 [X.]).

Innerhalb dieses Gestaltungsspielraums hat si[X.]h der Gesetzgeber mit der Vors[X.]hrift des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] gehalten. Dementspre[X.]hend werden - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - gegen diese Bestimmung, soweit ersi[X.]htli[X.]h, verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken weder in der Re[X.]htspre[X.]hung der Instanzgeri[X.]hte no[X.]h in der Literatur geltend gema[X.]ht.

Der Gesetzgeber war si[X.]h, wie den Gesetzesmaterialien des Mietre[X.]htsreformgesetzes (siehe hierzu oben unter [X.] [X.]) zu entnehmen ist, bereits bei der Einführung des § 577a [X.] bewusst, dass mit der Kündigungssperrfrist ein - zum S[X.]hutz des Mieters allerdings erforderli[X.]her - erhebli[X.]her Eingriff in die Eigentumsre[X.]hte des Vermieters verbunden ist und dieser Eingriff daher auf das zwingend erforderli[X.]he Maß zu bes[X.]hränken ist (BT-Dru[X.]ks. 14/4553, [X.]). Von diesen Maßstäben hat si[X.]h der Gesetzgeber ersi[X.]htli[X.]h au[X.]h bei der Einfügung des Absatzes 1a in § 577a [X.] leiten lassen. Er hat mit dieser Vors[X.]hrift das legitime Regelungsziel (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. November 2015 - [X.], aaO Rn. 39) verfolgt, einer insbesondere mit dem sogenannten "[X.] Modell" verbundenen Umgehung der Kündigungsbes[X.]hränkung des § 577a Abs. 1 [X.] entgegenzuwirken. Hierzu hat er ni[X.]ht etwa die Bere[X.]htigung einer (Außen-)Gesells[X.]haft des bürgerli[X.]hen Re[X.]hts, si[X.]h entspre[X.]hend § 573 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auf den Eigenbedarf eines Gesells[X.]hafters zu berufen, grundsätzli[X.]h in Frage gestellt. Vielmehr hat er si[X.]h für den weniger eins[X.]hneidenden Weg ents[X.]hieden, der Gesells[X.]haft des bürgerli[X.]hen Re[X.]hts oder einer Miteigentümergemeins[X.]haft ledigli[X.]h in bestimmten Fallgestaltungen für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Veräußerung (beziehungsweise in den Fällen des § 577a Abs. 2 [X.] für eine Zeitspanne von bis zu zehn Jahren) die Mögli[X.]hkeit zu verwehren, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines Gesells[X.]hafters oder eines Miteigentümers zu kündigen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - [X.], aaO). Diese in § 577a Abs. 1a [X.] gefundene - ersi[X.]htli[X.]h geeignete - Regelung dient einem angemessenen, au[X.]h die Belange der Vermieter hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigenden und damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Interessenausglei[X.]h.

b) Dieser Interessenausglei[X.]h verstößt - entgegen der Auffassung der Revision - au[X.]h ni[X.]ht gegen das Glei[X.]hbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 [X.].

aa) Vergebli[X.]h bringt die Revision in diesem Zusammenhang vor, die Betroffenheit des einzelnen Mieters sei beim Erwerb dur[X.]h eine Personengesells[X.]haft ni[X.]ht anders als beim Erwerb dur[X.]h eine einzelne Person, denn im Hinbli[X.]k auf die einzelne vermietete Wohnung könne der Eigenbedarf nur dur[X.]h einen einzigen Gesells[X.]hafter der Personengesells[X.]haft geltend gema[X.]ht werden. Der erhöhte Kündigungsdru[X.]k, vor dem der Gesetzgeber den Mieter s[X.]hützen wolle, könne mithin nur dahin verstanden werden, dass mit dem Erwerb dur[X.]h eine Personengesells[X.]haft alle oder mehrere Mieter vom Eigenbedarf der Gesells[X.]hafter betroffen seien. Dies sei jedo[X.]h kein Grund, der das Gebot der Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters beeinflussen dürfe.

Diese Erwägungen der Revision treffen ni[X.]ht zu. Der Gesetzgeber ist vielmehr zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass in einem Anwesen mit mehreren vermieteten Wohnungen (au[X.]h) für jeden einzelnen Mieter das Risiko, im Wege der Eigenbedarfskündigung aus der Wohnung verdrängt zu werden, bei einem Erwerb dur[X.]h eine Personengesells[X.]haft oder dur[X.]h mehrere Erwerber steigt (BT-Dru[X.]ks. 17/10485, [X.], 26). Denn es liegt auf der Hand, dass si[X.]h mit jeder weiteren Person, deren Eigenbedarf dem Mieter gegenüber geltend gema[X.]ht werden kann, die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit für den Mieter erhöht, au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h wegen Eigenbedarfs in Anspru[X.]h genommen zu werden.

bb) Ebenfalls ohne Erfolg versu[X.]ht die Revision, eine glei[X.]hheitswidrige Bena[X.]hteiligung einer Personengesells[X.]haft - wie hier der Klägerin - aus der Regelung in § 577a Abs. 1a Satz 2 Alt. 1 [X.] herzuleiten, wona[X.]h die Kündigungsbes[X.]hränkung des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] ni[X.]ht anzuwenden ist, wenn die Gesells[X.]hafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören. Die Revision meint, der Kündigungsdru[X.]k, der beim Erwerb des Grundstü[X.]ks beispielsweise dur[X.]h die volljährigen Mitglieder einer fünfköpfigen Familie auf die Bewohner des vermieteten Wohnraums ausgehe, sei ni[X.]ht kleiner als in dem hier gegebenen Fall einer Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts, der neben einer juristis[X.]hen Person, die keinen Eigenbedarf geltend ma[X.]hen könne, nur zwei natürli[X.]he Personen angehörten. Damit gelingt es der Revision ni[X.]ht, einen Verstoß des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] aufzuzeigen.

(1) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] gebietet der allgemeine Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] dem Gesetzgeber, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 [X.] ist jedenfalls verletzt, wenn si[X.]h ein vernünftiger, si[X.]h aus der Natur der Sa[X.]he ergebender oder sonstwie einleu[X.]htender Grund für die gesetzli[X.]he Differenzierung oder Glei[X.]hbehandlung ni[X.]ht finden läs[X.] Weiterhin ist der allgemeine Glei[X.]hheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Verglei[X.]h zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können. Führt eine Norm zur Unglei[X.]hbehandlung mehrerer Verglei[X.]hsgruppen, muss die Unglei[X.]hbehandlung bezogen auf die jeweilige Verglei[X.]hsgruppe dur[X.]h einen hinrei[X.]henden sa[X.]hli[X.]hen Grund gere[X.]htfertigt werden (vgl. nur Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - [X.], [X.], 514 Rn. 15 ff. [X.]).

Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass dem Gesetzgeber von [X.] wegen ein weiter Eins[X.]hätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. [X.] 93, 386, 397; [X.], GewAr[X.]h 2009, 450, 451; jeweils [X.]; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - [X.], aaO Rn. 18). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz ist ni[X.]ht zu untersu[X.]hen, ob der Gesetzgeber die zwe[X.]kmäßigste oder gere[X.]hteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat ([X.] 84, 348, 359 [X.]; 110, 412, 436; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - [X.], aaO; [X.] Rspr.).

(2) Dies ist hier der Fall. Der Gesetzgeber hat si[X.]h bei der S[X.]haffung der Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a Satz 2 Alt. 1 [X.] an der - dur[X.]h das Bundesverfassungsgeri[X.]ht gebilligten (vgl. [X.] 68, 361, 369 ff. [zur Vorgängerregelung in § 564b [X.] aF]; Senatsurteil vom 4. März 2015 - [X.], [X.], 216 Rn. 14 ff.; jeweils [X.]) - Vors[X.]hrift des § 573 Abs. 2 Nr. 2 [X.] über die Eigenbedarfskündigung und insbesondere an dem in dieser Vors[X.]hrift genannten privilegierten Personenkreis der Familien- und Haushaltsangehörigen orientiert (BT-Dru[X.]ks. 17/10485, [X.]). Er hat bei dieser Gruppe aufgrund der engen personalen Bindung ein legitimes Interesse an der zeitnahen, ni[X.]ht an die Einhaltung einer Sperrfrist geknüpften Geltendma[X.]hung des Eigenbedarfs gesehen (BT-Dru[X.]ks., aaO). Hierin ist - zumal anderenfalls die [X.] des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] etwa au[X.]h im Fall des gemeinsamen Erwerbs von vermietetem Wohnraum dur[X.]h Ehegatten zum Zwe[X.]ke der Eigennutzung eingreifen würde - ein hinrei[X.]hender sa[X.]hli[X.]her Grund zu sehen, die in § 577a Abs. 1a Satz 2 [X.] genannten Erwerber von der Kündigungsbes[X.]hränkung des Satzes 1 auszunehmen.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h vermag die Revision au[X.]h ni[X.]ht mit der Rüge dur[X.]hzudringen, die Vors[X.]hrift des § 577a Abs. 1a Satz 1 [X.] verknüpfe in sa[X.]hfremder, unzulässiger und damit das Eigentumsgrundre[X.]ht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzender Weise die Eigenbedarfskündigung mit dem Gedanken des Milieus[X.]hutzes. Die Revision meint, Zielsetzung der Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1a [X.] sei es gewesen, der mit dem "[X.] Modell" einhergehenden Verdrängung von Mietern aus attraktiven Altbau-Wohnlagen entgegenzuwirken und damit den sogenannten Milieus[X.]hutz zu verstärken. Dies sei au[X.]h bereits Ziel des Mietre[X.]htsreformgesetzes bei der S[X.]haffung des § 577a [X.] gewesen, wie si[X.]h aus der na[X.]h den Gesetzesmaterialien in dieser Norm vorgenommenen Verknüpfung der vorhandenen Regelungen der Eigenbedarfs- und der [X.] sowie des Sozialklauselgesetzes (siehe hierzu oben unter [X.] [X.]) ergebe.

Diese Si[X.]htweise findet - wie die Revisionserwiderung mit Re[X.]ht ausführt - weder in der Vors[X.]hrift des § 577a [X.] no[X.]h in den hierauf bezogenen Gesetzesmaterialien des Mietre[X.]htsreformgesetzes und des Mietre[X.]htsänderungsgesetzes eine Stütze. Ein Milieus[X.]hutz wird in den Gesetzesmaterialien weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h sinngemäß erwähnt. Die Bestimmung des § 577a [X.] dient, was die Revision verkennt, allein dem - zeitli[X.]h begrenzt wirkenden - S[X.]hutz des Mieters sowohl bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen (Abs. 1) als au[X.]h bei der Veräußerung vermieteten Wohnraums an eine Personenmehrheit (Abs. 1a), ni[X.]ht hingegen einem - dem Berei[X.]h des öffentli[X.]hen Re[X.]hts zuzuordnenden und über das einzelne Mietverhältnis hinausgehenden - sogenannten Milieus[X.]hutz.

d) Das Berufungsgeri[X.]ht hat na[X.]h alledem bei der Auslegung und Anwendung des § 577a Abs. 1a [X.] die oben (unter II 5 a und b) genannten verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Re[X.]hte der Klägerin ni[X.]ht verletzt.

Dr. Milger     

      

Dr. Hessel     

      

Dr. Fetzer

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Meta

VIII ZR 104/17

21.03.2018

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Frankfurt, 11. April 2017, Az: 2-11 S 292/16

§ 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 577a Abs 1a S 1 Nr 1 Alt 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2018, Az. VIII ZR 104/17 (REWIS RS 2018, 11920)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 584-585 REWIS RS 2018, 11920

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