Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2010, Az. 2 StR 31/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7876

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Gegenstand

Strafverfahren: Vermerk im Sitzungsprotokoll über das Fehlen einer Verständigung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 7. Dezember 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2009 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist werden als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Verständigung gemäß § 257 c StPO hat ausweislich des Protokolls nicht stattgefunden; der Angeklagte hat im [X.] an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Seine verspätet eingelegte Revision hat das [X.] - unabhängig von dem erklärten [X.] - gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit der Behauptung, eine Verständigung habe stattgefunden, weshalb ein [X.] ausgeschlossen sei und eine Belehrung nach § 35 a Satz 3 StPO hätte erfolgen müssen, beantragt der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. Dieser Antrag und seine Revision bleiben ohne Erfolg.

2

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 2010 zutreffend ausgeführt:

"1. Die Revision ist unzulässig, weil der in der Sitzung vom 19. November 2009 erklärte [X.] ungeachtet der Regelung in § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO wirksam ist. Soweit der Verteidiger behauptet, dem Urteil liege eine Verständigung zu Grunde, ist nämlich durch die Sitzungsniederschrift vom 19. November 2009 das Gegenteil bewiesen ([X.]. 439). Der nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene Vermerk, dass eine Verständigung (nach § 257c StPO) nicht stattgefunden hat, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO (zur revisionsrechtlichen Bedeutung des 'Negativattests' gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO siehe den Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] für ein Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren - [X.]. 16/11736; S. 13); gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 Satz 2 StPO), der hier nicht angetreten, geschweige denn geführt ist. Mangels Verständigung war eine Belehrung nach § 35a Satz 3 StPO nicht veranlasst.

2. Aus der Unzulässigkeit der Revision folgt die Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu ihrer Einlegung.

3. Auf den gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässigen Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] unterliegt der Beschluss des [X.]s vom 7. Dezember 2009 der Aufhebung, da die Kammer zur Verwerfung der Revision als unzulässig nicht befugt war. Ist die Revision bereits wegen eines [X.]s unzulässig, ist kein Raum für eine Entscheidung des Tatrichters, denn dessen [X.] ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO auf Fälle beschränkt, in denen die Unzulässigkeit ausschließlich daraus folgt, dass die Revision verspätet eingelegt ist oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind; dies gilt wegen der vorrangig zu prüfenden Frage, ob der [X.] wirksam ist, auch dann, wenn der Verzicht mit einem solchen Form- oder Fristmangel zusammentrifft ([X.] in [X.]. § 346 Rn. 3 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung)."

3

Dem schließt sich der Senat an.

[X.]      Herr RiBGH Maatz
ist in den Ruhestand
getreten und deshalb an
der Unterschrift gehindert.
Fischer

[X.]

Roggenbuck           Appl     

Meta

2 StR 31/10

31.03.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hanau, 19. November 2009, Az: 3800 Js 4663/09, Urteil

§ 257c StPO, § 273 Abs 1a S 3 StPO, § 274 S 1 StPO, § 274 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2010, Az. 2 StR 31/10 (REWIS RS 2010, 7876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7876

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 432/16

2 StR 432/16

5 StR 419/10

5 StR 419/10

2 StR 31/10

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