Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. V ZB 86/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1072

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:071217BVZB86.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/16
vom

7. Dezember 2017

in der Zwangsversteigerungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 74a Abs. 5
a)
Für eine sofortige Beschwerde des Schuldners, die sich gegen die [X.] in der Zwangsversteigerung richtet, ist auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts ohne Angabe von Gründen versagt hat.
b)
Der Schuldner, der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innen-räumen des Versteigerungsobjekts versagt hat, kann Einwendungen gegen das [X.] und die im [X.] daran erfolgte [X.] nicht allein darauf stützen, dass er nunmehr den Zutritt ermöglichen will; eine erneute Ortsbesichtigung muss in aller Regel nur dann erfolgen, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweigerung geschätzt werden wird, oder
wenn die Innenbesichtigung aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden Erkrankung verweigert worden ist.
[X.], Beschluss vom 7. Dezember 2017 -
V [X.]/16 -
LG [X.]

AG Seligenstadt

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Dezember 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 30. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 70.000

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 (Gläubigerin) betreibt -
soweit von Interesse -
die Zwangsversteigerung des eingangs genannten, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks der Beteiligten zu 1 (Schuldnerin). Das Amtsgericht ordnete eine sachverständige Begutachtung zur Ermittlung des Verkehrswerts an. Bei dem angekündigten Ortstermin am 9. September 2015 verweigerte die Schuldnerin dem Sachverständigen den Zutritt zu dem Wohnhaus. Am 16. September 2015 ließ sie dem Sachverständigen mitteilen, dass sie die Innenbesichtigung nun-mehr ermöglichen werde und ein Termin abgestimmt werden solle. Der [X.]
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verständige kam dem nicht nach, sondern übersandte das auf den 18.
September 2015 datierte Gutachten an das Amtsgericht. Auf der Grundlage der Außenbesichtigung und der zur Verfügung stehenden Unterlagen hatte er einen Marktwert von 700.000

mittelt. Dabei berücksichtigt ist ein Sicher-

Das Amtsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks auf 700.000

festgesetzt. Das [X.] hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, will die Schuldnerin weiterhin eine neue [X.] erreichen.

[X.]

Das Beschwerdegericht sieht die auf der fehlenden Innenbesichtigung beruhenden Einwendungen gegen das Gutachten als unerheblich an. Die Schuldnerin habe den Zutritt ohne Begründung verweigert, obwohl sie zuvor auf die Folgen hingewiesen worden sei. Angesichts dieses Verhaltens und ihrer Versäumnisse könne sie einen neuen Ortstermin nicht beanspruchen. Allein aufgrund ihrer späteren pauschalen Mitteilung, sie würde eine Innenbesichti-gung nun gestatten, sei es nicht angezeigt gewesen, ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Die Schuldnerin habe keinerlei ernsthaftes Bemühen um einen [X.] Termin gezeigt und insbesondere keine konkreten Terminvorschläge un-terbreitet; daher habe sie die Ernsthaftigkeit ihrer Willensänderung nicht sub-stantiiert dargelegt. Auch gegen die Höhe des [X.] wende sie sich ohne Erfolg, da sie nicht konkret dargelegt habe, welche wertbildende [X.] vorhanden sei.

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-
I[X.]

1. Die Rechtsbeschwerde ist nur insoweit statthaft, als sich die Schuldne-rin gegen den aufgrund der fehlenden Innenbesichtigung vorgenommenen [X.]

s-sung (§ 574 Abs. 1 Nr.
2 ZPO) unzulässig. Die Zulassungsentscheidung des [X.] erstreckt sich nicht auf die mit der Beschwerde geltend gemachte Veränderung des [X.]. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann sich eine wirksame Beschränkung des [X.] auch bei -
wie hier -
uneingeschränkter Zulassung im Tenor der [X.] Entscheidung aus den Entscheidungsgründen ergeben. Eine solche Beschränkung setzt voraus, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions-
oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (vgl. Senat, Be-schluss vom 2.
Juli
2009
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V ZB 40/09,
NJW-RR 2009, 1431
Rn.
11
mwN). [X.] ist hier auszugehen. Denn in den Entscheidungsgründen hat das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nur insoweit zugelassen, als die Frage geklärt werden soll, ob und ggf. unter welchen Umständen der Schuldner einen erneuten Ortstermin zur Durchführung einer zunächst [X.] Innenbesichtigung verlangen kann. Diese Rechtsfrage betrifft einen ab-trennbaren Teil der [X.], nämlich den [X.] von des Werts im Übrigen auf 700.000

2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.

a) Ohne nähere Begründung, aber im Ergebnis zutreffend sieht das Be-schwerdegericht die sofortige Beschwerde als zulässig an.
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-

aa) Allerdings entspricht es verbreiteter Auffassung, dass das Rechts-schutzbedürfnis für eine auf § 74a Abs.
5
Satz 3 [X.] gestützte sofortige Be-schwerde zu verneinen ist, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts grundlos versagt hat und weder das Gutachten noch die [X.] offen-sichtlich an einem schwerwiegenden Mangel leiden (vgl. [X.], Rpfleger 2008, 38, 39 f.; [X.], BeckRS 2011, 11939; [X.], [X.], 37
f.; [X.], [X.] 2016, 150; [X.], [X.], § 74a Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.], [X.],
15. Aufl., § 74a Rn. 51; Strauß, [X.], 151 f.). Nach anderer Ansicht besteht auch unter diesen Voraussetzungen ein Rechtsschutzbedürfnis ([X.], Rpfleger 2013, 108, 109; ebenso ohne nähere Begründung [X.], Rpfleger 1998, 213; [X.], Rpfleger 2000, 466
f.; [X.], [X.] 2014, 534
ff.).

bb) Der Senat sieht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Be-schwerde des Schuldners, die sich gegen die [X.] in der Zwangsversteigerung richtet, auch dann als gegeben an, wenn
der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts ohne Angabe von Gründen versagt hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Schuldner die für unrichtig gehaltene Wertfestset-zung grundsätzlich nur mit diesem Rechtsmittel überprüfen lassen
kann. Wird nämlich der [X.]sbeschluss formell rechtskräftig (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2007 -
V [X.], NJW-RR 2008, 944 Rn. 10 f.; [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2003

IXa
ZB
128/03, NJW-RR 2004, 302, 303), kann eine Anfechtung des Zuschlags oder der Versagung des Zuschlags gemäß §
74a Abs. 5 Satz
4
[X.] grundsätzlich (vgl. Senat, Beschluss vom 7.
Dezember 2017 -
V
ZB 109/17,
zur Veröffentlichung bestimmt) nicht darauf gestützt werden, dass der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei. Schon 7
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wegen der zentralen Bedeutung des Verkehrswerts für das [X.] ist ein Bedürfnis für das Ergreifen der
in § 74a Abs. 5 Satz 3 [X.] vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeit grundsätzlich gegeben (vgl. Stö-ber, [X.], 21. Aufl., § 74a Rn. 9.2). Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner eine Innenbesichtigung verweigert hat. Die rechtliche Bewertung dieses [X.] ist einer Sachprüfung durch das Beschwerdegericht vorbehalten. Es hat im Rahmen der Begründetheit zu entscheiden, welche Folgen an die verweigerte Innenbesichtigung geknüpft werden dürfen; ggf. muss es darüber hinaus [X.], ob der Verkehrswert auch im Hinblick auf die Innenausstattung des Objekts verfahrensfehlerfrei geschätzt worden ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 20. Mai 2003 -
VI [X.], NJW 2003, 2825, 2827).

b) Auch in der Sache hält die Entscheidung des [X.] rechtlicher Nachprüfung stand. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde gel-tend, nach dem Sinneswandel der Schuldnerin sei eine erneute Ortsbesichti-gung verfahrensfehlerhaft unterblieben.

aa) Im Ausgangspunkt ist das Vollstreckungsgericht allerdings verpflich-tet, alle den Grundstückswert beeinflussenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig zu ermitteln. Denn die Wertermittlung und -festsetzung gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 [X.] soll einer Verschleuderung des beschlag-nahmten Grundstücks entgegenwirken (vgl. §§
74a, 85a Abs. 1 [X.]) und den Bietinteressenten eine Orientierungshilfe
für ihre Entscheidung geben; sie muss daher auf eine sachgerechte Bewertung des Grundstücks ausgerichtet sein (vgl. Senat, Beschluss vom 18.
Mai 2006 -
V [X.], [X.] 2006,
678 Rn.
9
mwN). Ordnet das Gericht -
wie hier -
zum Zwecke der Wertermittlung die sachverständige Begutachtung eines bebauten Grundstücks an (vgl. dazu [X.], [X.], 21. Aufl., § 74a Rn. 10.1), muss der Sachverständige daher das 9
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Objekt besichtigen und dabei auch den Wert der Innenausstattung ermitteln (vgl. [X.], aaO, §
74a Rn. 10.5). Allerdings kann das Vollstreckungsgericht den Zutritt zu dem Versteigerungsobjekt weder für sich noch für den Sachver-ständigen erzwingen. Es ist allein Sache des [X.], wem er Zutritt gewährt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2003 -
VI [X.], NJW 2003, 2825, 2827 mwN), da eine Duldungs-
oder Mitwirkungspflicht gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Strauß, [X.], 151, 152).

bb) Verweigert der Schuldner dem Sachverständigen den Zutritt, so kann er die Beschwerde gegen die [X.] -
soweit diese als zulässig ange-sehen wird -
nach nahezu einhelliger Meinung nicht darauf stützen, dass er nunmehr eine Innenbesichtigung ermöglichen werde (vgl. [X.], Rpfleger
1998, 213; [X.], Rpfleger 2000, 466; [X.], [X.] 2014, 534, 536; [X.], [X.], 21.
Aufl., §
74a Rn.
10.5; [X.]/[X.], [X.], §
74a Rn.
9; [X.], [X.], 6. Aufl., §
74a Rn.
28; [X.] in Kindl/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3.
Aufl., §
74a [X.] Rn. 34; [X.], Rpfleger 2004,
69, 73). Nur vereinzelt wird es unter Hinweis auf das Fehlen einer gesetzlich angeordneten Präklusion für angezeigt gehal-ten, die Innenbesichtigung im Beschwerdeverfahren nachzuholen (vgl. LG
Lüneburg, Rpfleger 2013, 108, 109).

cc) Richtigerweise kann der Schuldner, der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts versagt hat, Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten und die im [X.] daran erfolgte [X.] nicht allein darauf stützen, dass er nunmehr den Zutritt ermöglichen will; eine erneute Ortsbesichtigung muss in aller Regel nur dann erfolgen, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweige-11
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8
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rung geschätzt werden wird, oder wenn die Innenbesichtigung aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden [X.] verweigert worden ist.

(1) Auszugehen ist von der Überlegung, dass das Verfahren der Wert-festsetzung nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist, weil Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z 170, 378 Rn.
7 mwN). Aus diesem Grund muss dem Schuldner -
entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde -
keine Beibringungsfrist gemäß § 356 ZPO gesetzt werden, innerhalb derer er die Innenbesichtigung ermöglichen kann. Geregelt wird in § 356 ZPO, wie zu verfahren ist, wenn der Aufnahme eines angebotenen Beweises

ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegensteht. Diese Voraussetzungen sind schon [X.] nicht erfüllt, weil der Schuldner nicht [X.] ist. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht den Wert gemäß §
74a Abs. 5 Satz 1 [X.] von Amts wegen
festzusetzen. Der Schuldner muss daran nicht mitwirken und darf den Zutritt zu seinem Gebäude verweigern. Aus denselben Gründen ist er nicht Be-weisgegner, so dass die Grundsätze der Beweisvereitelung (vgl. dazu Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., §
356 Rn. 5) nicht herangezogen
werden können. Und da der Schuldner weder [X.] noch [X.] ist, geht es auch nicht um eine Präklusion von Angriffs-
oder Verteidigungsmitteln (unzutreffend daher [X.], Rpfleger 2013, 108, 109
f.) oder um eine Vernachlässigung der Prozessförderungspflicht (so aber [X.], [X.] 2014, 534, 536).

(2) Maßgeblich ist vielmehr die Frage, wie sich die verweigerte Innenbe-sichtigung auf die Amtsermittlungspflicht des Vollstreckungsgerichts auswirkt.

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(a) Gestattet der Schuldner den
Zutritt, erfüllt er keine verfahrensrechtli-che Mitwirkungspflicht, sondern handelt im wohlverstandenen eigenen [X.]. [X.] er seine eigenen Interessen dagegen nicht, indem er dem Sachver-ständigen den Zutritt verweigert, muss er es -
ebenso wie auch die Gläubiger -
hinnehmen, dass das Gutachten hinsichtlich der Innenausstattung des Gebäu-des auf Unterstellungen aufbaut (vgl. dazu [X.], Urteil vom 20. Mai 2003

VI
[X.], NJW 2003, 2825, 2827 mwN; [X.], [X.], 21. Aufl., §
74a Rn.
10.5). Das Vollstreckungsgericht kommt seiner Amtsermittlungspflicht grundsätzlich dadurch nach, dass es dem Schuldner die Möglichkeit einräumt, eine Innenbesichtigung zuzulassen; schon wegen des Kostenaufwands und der Verzögerung des weiteren Verfahrens ist es regelmäßig nicht gehalten, eine erneute Besichtigung der Örtlichkeit durch den Sachverständigen nur deshalb zu veranlassen, weil der Schuldner anschließend anderen Sinnes geworden ist.

(b) Angesichts der Bedeutung der [X.] muss die Verfahrens-gestaltung allerdings den Belangen des Schuldners ausreichend Rechnung tra-gen (vgl. Senat, Beschluss vom 18.
Mai 2006 -
V [X.], [X.] 2006, 678 Rn. 16). Aus diesem Grund darf sich dessen Weigerung nur dann solcherma-ßen nachteilig auswirken, wenn er vor der Besichtigung darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweige-rung geschätzt werden wird (vgl. [X.] in Kindl/[X.]Wolf, Gesam-tes Recht der Zwangsvollstreckung, 3.
Aufl., §
74a [X.] Rn. 34). Unterbleibt ein
solcher Hinweis und steht auch nicht fest, dass dem Schuldner
die möglichen Folgen seines Verhaltens ohnehin bekannt waren, muss das [X.] eine erneute Ortsbesichtigung anordnen. Das gilt auch dann, wenn die Innenbesichtigung aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden Erkrankung verweigert worden ist. Solche [X.] muss der Schuldner vortragen und zur Überzeugung des Gerichts nachwei-15
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sen, und zwar innerhalb einer von dem Vollstreckungsgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten bzw. -
sofern eine Fristsetzung unterblieben ist -
innerhalb eines angemessenen Zeitraums (§
411 Abs. 4 ZPO analog, vgl. dazu [X.], Urteil vom 20. Mai 2003 -
VI [X.], NJW 2003, 2825, 2826 unter [X.] 2.).

(3) Daran gemessen hat das Beschwerdegericht die Vorgehensweise des Vollstreckungsgerichts zu Recht gebilligt. Seinen Feststellungen zufolge ist die Schuldnerin mit der Ladung und erneut vor Ort durch den Sachverständigen eingehend auf die Folgen ihrer Weigerung hingewiesen worden. Zudem ist sie ausweislich der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung in Bezug genommenen Verfügung des Vollstreckungsgerichts schon bei Bestellung des [X.] darauf hingewiesen worden, dass sie bei einer Zutrittsverweigerung die auf dem nicht festgestellten Zustand der Grundstücke beruhenden Unrichtigkei-ten in der [X.] gegen sich gelten lassen

müsse. Insgesamt ergab sich mit hinreichender Klarheit, dass die Innenausstattung bei einer Verweige-rung des Zutritts geschätzt werden würde; die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass die Schuldnerin darüber unzureichend informiert war. [X.] für ihre Weigerung hat sie zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Da sie einen neuen Ortstermin nicht beanspruchen konnte, ist unerheblich, dass sie den [X.] noch vor Abschluss des Gutachtens in Aussicht gestellt hat. Der Höhe nach ist der [X.] ermessensfehlerfrei und insoweit unbeanstandet mit

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten des [X.] in einem auf die [X.] bezo-17
18
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genen Beschwerdeverfahren -
wie bereits ausgeführt -
nicht als Parteien ge-genüber stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z 170, 378 Rn.
7 mwN). Der Gegenstandswert (§ 54 Abs. 1 Satz 1 GKG, §
26 Nr.
1 und Nr. 2 RVG) ist begrenzt auf den Wert des [X.].

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner

Göbel
Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, Entscheidung vom 22.02.2016 -
43 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 30.05.2016 -
5 [X.] -

Meta

V ZB 86/16

07.12.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. V ZB 86/16 (REWIS RS 2017, 1072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1072

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 86/16

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