Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. XII ZB 247/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1942

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/11

vom

26.
Oktober
2011

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1666, 1666a, 1684; FamFG §§ 18, 26
a)
Die Regelung in §
18 FamFG
ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt (im [X.] an [X.], 323 = NJW 2008, 3500).
b)
Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: [X.] und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des -
gesamten
-
[X.]srechts wegen [X.] ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei
offensichtlicher [X.] abgesehen werden.
c)
Auch bei Wahl des mildesten Mittels hat ein Eingriff in das Sorgerecht (hier: Ent-ziehung des [X.]srechts zum Zweck der Heimunterbringung) zu unterbleiben, wenn dieser mit anderweitigen Beeinträchtigungen des [X.] einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 11.
Juli 1984 -
IVb
ZB
73/83
-
FamRZ 1985, 169, 171).
[X.], Beschluss vom
26. Oktober 2011 -
XII [X.]/11 -
OLG Naumburg

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Oktober
2011 durch die Richter
Dose, [X.], [X.], Schilling und Dr.
Günter
beschlossen:
1.
Der Beteiligten zu
1 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wieder-einsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
1 wird der Be-schluss des 3.
Zivilsenats -
1. [X.] für Familiensachen
-
des [X.]s Naumburg vom 7.
Dezember 2010 aufge-hoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entschei-dung -
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens
-
an das [X.] zurückverwiesen.
Wert: 3.000

Gründe:
A.
Die Rechtsbeschwerdeführerin (im Folgenden: Mutter)
wendet sich ge-gen die teilweise
Entziehung
des Sorgerechts für ihre im Mai 2000 geborene Tochter.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern, die zunächst mit dem Kind zusammengelebt hatten, trennten sich im April 2009. Das Kind blieb im Haus-1
2
-
3
-
halt der Mutter, der die alleinige elterliche Sorge zusteht. Das Kind wurde [X.] der Woche von der Großmutter mütterlicherseits betreut, zu der es eine enge Beziehung hat. Die
Wochenenden verbrachte es bei der Mutter.
Der Vater versuchte nach der Trennung wiederholt, Umgang mit dem Kind
zu erhalten. Auf seinen Antrag wurde
ein Umgangsverfahren vor dem [X.] durchgeführt.
Trotz einer von den Eltern getroffenen vorläufigen Vereinbarung, eines später gegen die Mutter verhängten
Ordnungsgeldes
so-wie einer anschließenden gerichtlichen Umgangsregelung
kamen
Umgangs-kontakte nicht zustande. Das Scheitern lag
im Wesentlichen in der ablehnenden
Haltung der Mutter
begründet, die dem Kind wegen seines Wunsches nach Kontakt mit dem Vater unter anderem massive Vorhaltungen gemacht hatte
und auch einen begleiteten Umgang im
Jugendamt ablehnte. Weitere Vermittlungs-bemühungen und -vorschläge blieben ohne Erfolg.
Entsprechend vorherigen
Androhungen hat das Amtsgericht im Juni 2010 das vorliegende Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge eingelei-tet. Es hat zur Erziehungsfähigkeit der Mutter ein familienpsychologisches [X.] eingeholt.
Das Amtsgericht hat sodann die [X.] und die Sachverständige angehört. Eine Anhörung des [X.] im abschließenden Anhörungstermin ist daran gescheitert, dass die [X.] Großmutter dem Amtsrichter den Zugang zum Kind unmöglich gemacht hat. Mit Beschluss vom Tag der Anhörung hat das
Amtsgericht der Mutter die elterliche Sorge in den Teilbereichen [X.], [X.] und Recht zur Antragstellung auf Sozialleistungen entzogen und diese dem Jugendamt als Pfleger übertragen. Das Kind befindet sich seit der Ent-scheidung in einem Heim der Jugendhilfe.
3
4
-
4
-
Das [X.] hat die von der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Es hat im Ausspruch seines [X.] die Rechtsbeschwerde insoweit zugelassen, als es
um die Rechtsfrage geht, ob in einem Sorgerechtsverfahren, bei dem für das betroffene Kind bereits ein Verfahrensbeistand
zur Wahrnehmung seiner Rechte bestellt worden ist, noch ein Ergänzungspfleger für das Verfahren zu bestellen ist.
Die Mutter hat nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch den [X.] gegen die Entscheidung des [X.]s Rechtsbeschwerde ein-gelegt, mit der sie die Aufhebung der teilweisen Sorgerechtsentziehung [X.]. Sie beantragt wegen versäumter Einlegungs-
und Begründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

B.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung (§
71 Abs.
1 Satz
1 FamFG)
wie auch zur Begründung der Rechts-beschwerde (§
71 Abs.
2 Satz
1 FamFG)
ist der Mutter
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die
Mutter war vor Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe durch den [X.] an der Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ge-hindert und hat Einlegung und Begründung auch rechtzeitig nachgeholt. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist indessen anders als deren
Einlegung nicht innerhalb der in
§
18 Abs.
3 Satz
2
FamFG aufgeführten Frist nachgeholt worden. Gemäß §
18 Abs.
3 Satz
2
FamFG ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung nachzuholen, welche nach 5
6
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-
5
-
§
18 Abs.
1 FamFG zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beträgt.
Das Hindernis war die [X.] der Mutter, welche durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch den [X.] entfallen ist
(vgl. [X.]Z 176, 379, 381
f.
=
NJW
2008, 3500).
Die Frist
von zwei Wochen, die im Hinblick auf die Begründung der Rechtsbeschwerde nach dem Gesetzeswortlaut abgelaufen
wäre, ist hingegen aus verfassungsrechtlichen Gründen auf die Rechtsmittelbegründung nicht an-zuwenden. Denn anderenfalls wäre die nach Art.
3 Abs.
1 GG gebotene Gleich-
behandlung bemittelter und unbemittelter Verfahrensbeteiligter nicht mehr ge-währleistet
(vgl. [X.] NJW 1987, 1191; [X.], 474, 475). Die hier gebotene verfassungskonforme Auslegung führt zu einer
Wiedereinsetzungs-frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem Monat.
Die Regelung in §
18 FamFG
muss, ebenso wie die inhaltsgleiche Rege-lung in §
234 Abs.
1 ZPO in der bis zum 31.
August 2004 geltenden Fassung (dazu [X.]sbeschluss vom 9.
Juli 2003 -
XII
ZB
147/02
-
FamRZ
2003, 1462, 1463),
verfassungskonform ausgelegt werden ([X.], 323 =
[X.], 809 [LS] Rn.
9 mwN).
Der Gesetzgeber hat sich bei der Formulierung von §
18 FamFG
an dem
früheren §
22 [X.] einerseits und an §
60 VwGO andererseits ausgerichtet (Entwurfsbegründung BT-Drucks.
16/6308 S.
183). Er hat dabei aber übersehen, dass das frühere Gesetz über die Angelegenheiten der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit keine besondere Begründungsfrist kannte und §
60 Abs.
2 Satz
1 VwGO (ebenso wie §
234 ZPO) durch das 1.
Justizmodernisierungsge-
setz vom 24.
August 2004 ([X.]
I S.
2198) um eine besondere Monatsfrist bei der Versäumung der Begründungsfrist ergänzt worden ist, um der ansonsten entstehenden verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Verkürzung der Frist für eine bedürftige Partei entgegenzuwirken
([X.], 323 =
[X.], 809 [LS] Rn.
9).
9
10
-
6
-
Bei der danach gebotenen verfassungskonformen Anwendung der [X.] beginnt die Frist zur Nachholung der Begründung zwar gemäß §
18 Abs.
1 FamFG mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (vgl. [X.]Z 176, 379, 381
f.
= NJW
2008, 3500). Sie
beträgt aber nicht zwei Wochen. Es gilt
vielmehr die Monatsfrist des §
71 Abs.
2 Satz
1 FamFG
([X.], 323 =
[X.], 809 [LS] Rn.
9).

C.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

I.
Das [X.] hat sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht der [X.] angeschlossen, dass es neben der Bestellung eines Verfahrensbei-stands keiner
zusätzlichen Bestellung eines Ergänzungspflegers bedürfe, und dies ausführlich begründet.
In der Sache habe das Amtsgericht
der Mutter zu Recht Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen. Nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Ermitt-lungen und der vom [X.] getroffenen Feststellungen habe der massive Interessenkonflikt der Kindeseltern bereits deutliche und für das [X.]wohl nachteilige seelische Auswirkungen auf das Kind gehabt, sodass be-reits von einem Schaden für das Kind gesprochen werden könne. Das Oberlan-desgericht
hat sich auf das [X.] bezogen, nach dem das Kind auch nach der Trennung eine tiefe und eigentlich positive emotionale Bindung zum Vater habe, der sich früher ebenfalls intensiv um die Betreuung 11
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14
-
7
-
des Kindes gekümmert habe. Diese Bindung werde aber von der Mutter, die die Trennung vom Vater emotional immer noch nicht überwunden habe und diesem negativ gegenüberstehe, abgelehnt, was sie auch durch ihr Verhalten dem Kind gegenüber zum Ausdruck bringe. Bei der Mutter, die den Vater im Beisein des Kindes auf das Übelste beschimpft habe, sei eine massive [X.] gegenüber den Kontakten zwischen Vater und Kind vorhanden. Dass das Kind vom "Fremdgehen"
des [X.] gesprochen habe, lasse auf eine direkte und indirekte negative Beeinflussung des Kindes schließen. Der Mutter fehle diesbezüglich die elterliche Feinfühligkeit, ihr elterliches Wohlverhalten gegen-über den Bindungen des Kindes zum Vater sei eingeschränkt. Unter den darge-stellten Umständen halte die Sachverständige eine gesunde Zukunftsentwick-lung des Mädchens im Haushalt der Mutter nicht für möglich, unterbinde diese doch mit ihrem Verhalten auch eine gesunde Autonomieentwicklung des [X.]. Würde das Kind weiter im Haushalt der Mutter bleiben,
so würde dies nach Auffassung der Sachverständigen den sicheren Kontaktabbruch zwischen Vater und Tochter zur Folge haben. Diese Situation würde dazu führen, dass das Kind sich im Alter von 20 bis 25
Jahren wegen des erlittenen [X.] und einer
sich hieraus wahrscheinlich entwickelnden Neurose und Bindungsstö-rung in psychotherapeutische Behandlung werde begeben müssen. Zudem könnten die erlittenen seelischen Störungen, ggf. schon während der Pubertät, zu einer Delinquenz des Kindes führen.
Auch nach den Schilderungen des [X.] leide das Kind unter dem Interessenkonflikt, habe nach Angaben der Schule Probleme im Umgang mit Gleichaltrigen und werde von anderen [X.], weil es häufig nur über Zuhause spreche und einen Jargon wie [X.] verwende. Nach den Berichten des [X.] sei das Kind in [X.] Bindungsverhalten gestört. Die bei ihm vorhandenen seelischen Störungen erforderten es, dass es nach seiner Heimunterbringung psychologisch und psy-chotherapeutisch begleitet werde.
Die Mutter unternehme alles, um Umgangs--
8
-
termine von Vater und Kind zu konterkarieren.
Nach den Angaben des [X.] habe das Kind bis zu seiner Heimunterbringung durch das Ju-gendamt
in der Obhut von Großmutter und Mutter gelebt und sei diesen emoti-onal sehr verbunden. Da es aber gleichwohl auch eine gute Bindung zum Vater habe und eigentlich auch Kontakt zu ihm wünsche, jedoch Angst vor den Vor-würfen der Mutter und deren Hass auf den Vater habe, entscheide es sich [X.], keinen Umgang mit dem Vater
zu pflegen. Das Kind wolle aber neben [X.] Kontakt mit dem Vater eigentlich nur seine Ruhe vor dem Streit der Eltern haben.
Die (Teil-)Entziehung der elterlichen Sorge sei auch verhältnismäßig. Die gegen den Umgang des Kindes mit seinem Vater gerichteten, von Hass gegen diesen wegen der Trennung erfüllten, sich wiederholt im Beisein des Kindes in wüsten Beschimpfungen des [X.] und teilweise auch der übrigen [X.] und des Gerichts getätigten Äußerungen und sonstigen subtilen Einflussnahmen der Mutter erforderten es zwingend, dass das Kind aus dem Haushalt der Mutter und der Großmutter herausgelöst werde. Der weitere Ver-bleib des Kindes im Haushalt der Mutter/Großmutter würde dazu führen, dass sich die seelischen Belastungen des Kindes weiter krankhaft verfestigten und später gar zu einer regelrechten Neurose mit etwaiger Delinquenz des Kindes auswachsen könnten. Die Mutter habe bislang sämtliche Hilfestellungen psy-chologischer, psychotherapeutischer, familientherapeutischer und auch jugend-amtlicher Art abgelehnt, das gerichtliche Angebot einer Mediation ausgeschla-gen und sämtliche Hilfestellungen des [X.] und des [X.] beim für das Kind wichtigen Umgang mit dem Vater abgelehnt. Demnach habe keine andere Möglichkeit als die teilweise [X.]. Wie wenig einsichtig die Mutter sei, zeige sich daran, dass Ordnungsmittel hätten verhängt werden müssen. Sie habe
gar deren Vollstreckung als milderes Mittel gegen sich verlangt. Dagegen spreche bereits, dass sie es monatelang in 15
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9
-
der Hand gehabt habe, dem Kind unbelasteten Umgang mit dem Vater zu er-möglichen, dies aber auch nichts an der eigentlichen Belastungssituation des Kindes, nämlich der immer wieder gegenüber dem Kind bekundeten
ablehnen-den
Haltung gegenüber dem Vater, ändern würde.
Aus der Anhörung des Kindes durch das [X.] habe sich zudem ergeben, dass es derzeit nicht geneigt sei, in den Haushalt der Mutter zurückzukehren, weil es befürchte, von der Mutter erneut unter emotionalen Druck gesetzt zu werden.
Dem Kind sei nach dem Gespräch mit dem [X.]
des [X.]s
regelrecht eine Last weggebrochen, als es von der [X.]s-vorsitzenden gefragt worden sei, was es davon hielte, noch eine Weile im Heim zu bleiben und Mutter und Großmutter, wie in einem Internat, an den [X.] besuchen zu können. Eine Justizhauptsekretärin habe dem Gericht zu berichten gewusst, dass das Kind
anschließend bei einer Begegnung mit der Mutter auf dem Flur gefasst gewirkt habe, während die Mutter vor dem Kind geweint habe.
Das [X.] hat "aufgrund der gesamten Umstände"
keine andere Möglichkeit gesehen, als der Mutter das Sorgerecht teilweise zu entzie-hen, um das Kind "in der Obhut seines Pflegers bzw. dessen Kinderheim"
zur Ruhe kommen zu lassen und ihm alsbald die von ihm gewünschten Umgangs-kontakte mit dem Vater zu ermöglichen.

II.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die angefochtene Entscheidung steht in vollem Umfang zur [X.] durch den [X.]. Die vom [X.] in den
Tenor seiner Ent-16
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-
10
-
scheidung aufgenommene Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung auf die Rechtsfrage der Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers ist nicht wirksam.
Eine beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist
-
wie die der Re-vision
-
nur bezüglich selbstständiger Teile des Verfahrensgegenstandes mög-lich. Insofern kann die Zulassung des Rechtsmittels beschränkt werden, wenn auch das Rechtsmittel selbst entsprechend beschränkt werden könnte (vgl. Se-natsurteile vom 25.
Januar 1995 -
XII
ZR
195/93
-
FamRZ 1995, 1405 und [X.]Z 153, 358, 362
f. =
[X.], 590, 591). Auf einzelne Rechtsfragen, die nicht ausschließlich einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes betreffen, kann die Zulassung daher nicht beschränkt werden. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers betrifft eine Verfahrensfrage, die den gesamten [X.] erfasst. Da sich aus der Beschränkung auch keine aus-schließliche Zulassung des Rechtsmittels -
nur
-
für einzelne Verfahrensbeteilig-te
ergibt
und die Frage der Beschwer durch die fehlende Ergänzungspflegerbe-stellung hier nicht maßgeblich ist, steht die Entscheidung des [X.] somit in vollem Umfang zur Überprüfung durch den [X.].
2. Die vom [X.] behandelte Streitfrage, ob in Kindschafts-verfahren neben dem Verfahrensbeistand
zusätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, hat der [X.] inzwischen im Sinne der auch vom Oberlandesge-richt vertretenen Auffassung entschieden ([X.]sbeschluss vom 7.
September
2011
-
XII
ZB
12/11
-
zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Frage ist im vorliegenden Fall aber nicht entscheidungserheblich. Die Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis nach §§
1629 Abs.
2
Satz
3, 1796 BGB
und Bestellung eines Ergänzungspflegers erfordern ein gesondertes
Verfahren vor dem Familiengericht. Solange den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil die Vertretungsbefugnis nicht entzogen wor-20
21
22
-
11
-
den ist, bleiben
diese zur gesetzlichen Vertretung des Kindes im Verfahren be-fugt.
Ein gesetzlicher Ausschluss der Eltern von der Vertretung nach §§
1629 Abs.
2 Satz
1, 1795 BGB kommt im Kindschaftsverfahren nach allgemeiner [X.] nicht in Betracht. Das Kind ist demnach im vorliegenden Verfahren durch die Mutter ordnungsgemäß vertreten. Dass die Vorinstanzen davon ab-gesehen haben, eine Mitteilung nach §
22
a FamFG zu machen oder von Amts wegen ein -
gesondertes
-
Verfahren zur Entziehung der elterlichen Vertre-tungsbefugnis anzuregen, war unabhängig vom umstrittenen Verhältnis zwi-schen [X.]chaft und [X.] jedenfalls nicht verfahrensfehlerhaft.
3. Die Entscheidung des [X.]s begegnet hingegen in der Sache durchgreifenden Bedenken. Die von den Vorinstanzen getroffenen Fest-stellungen tragen eine Entziehung des [X.]srechts und wei-terer Sorgebefugnisse der Mutter nicht.
Wenn das
körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage
sind, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht nach §
1666 Abs.
1 BGB
die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehört insbesondere nach §
1666 Abs.
3
Nr.
6 BGB die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
a) Nach der Rechtsprechung
des [X.]s ist Voraussetzung für ein Ein-greifen des Familiengerichts eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhan-dene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Si-cherheit voraussehen lässt ([X.]sbeschlüsse [X.], 269 =
[X.], 720 Rn.
19 und vom 15.
Dezember 2004 -
XII
ZB
166/03
-
FamRZ 2005, 344, 23
24
25
-
12
-
345 mwN).
Als gewichtige Gesichtspunkte
des Kindeswohls hat der [X.] die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens ange-führt ([X.]sbeschlüsse [X.]Z 185, 272 =
[X.], 1060 Rn.
19 und vom 6.
Dezember 1989 -
IVb
ZB
66/88
-
FamRZ 1990, 392, 393 mN, jeweils zu §
1671 BGB).
Die
sich daraus ergebenden Anforderungen für eine Gefährdung des Kindeswohls hat die angefochtene Entscheidung im Ausgangspunkt allerdings berücksichtigt. Das [X.]
hat eine Gefährdung des Kindeswohls darin gesehen, dass das Verhalten der Mutter bei dem Kind zu einem [X.] geführt habe. Dieser habe
bereits manifeste Verhaltensauffälligkei-ten und Bindungsstörungen hervorgerufen, die nach Mitteilung des [X.] sogar psychologisch und psychotherapeutisch behandelt werden müssten. [X.] handelt es sich um einen
Befund, der zu einem Eingriff in das Sorgerecht
nach §
1666 BGB
Veranlassung gibt
(vgl. [X.]sbeschlüsse vom 12.
März 1986 -
IVb [X.]/85
-
NJW-RR 1986, 1264, 1265
sowie vom 11.
Juli
1984 -
IVb
ZB
73/83
-
FamRZ 1985, 169, 171). Denn durch das Verhalten der Mutter, das sowohl durch
Herabsetzung des [X.] als auch durch Manipulation des Kindes auf eine Unterbindung der Umgangskontakte
gerichtet ist, werden die nach den Feststellungen der Vorinstanzen intakten Bindungen des Kindes zu
seinem Vater erheblich beeinträchtigt. Das begründet
jedenfalls im [X.] mit dem bestehenden verschärften [X.] die Gefahr einer seeli-schen
Schädigung des Kindes. Zugleich erweist sich eine nur eingeschränkte
Erziehungseignung der Mutter, weil ihr die erforderliche [X.] fehlt
und sie dem Kind demzufolge in seiner weiteren Entwicklung nur eine unzu-reichende Beziehungssicherheit vermitteln kann.
26
-
13
-
b) §
1666 Abs.
1 BGB setzt weiterhin voraus, dass die vom [X.] zu treffenden Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Die Erforderlichkeit der Maßnahme ist Bestandteil der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne
und
wird in Bezug
auf Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, durch
§
1666
a Abs.
1 Satz
1 BGB dahin konkretisiert, dass der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann
(vgl. Art.
6 Abs.
3 GG).
aa) Vor einer -
teilweisen
-
Entziehung des Sorgerechts hat das Famili-engericht zu überprüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen, um der Ge-fährdung entgegenzuwirken. Dies gebietet nicht nur das
Kindeswohl
und der Schutz der Familie nach Art.
6 Abs.
1 GG, sondern auch das
durch Art.
6 Abs.
2 Satz
1 GG
geschützte Elternrecht, in das nur so weit eingegriffen werden darf, als es wegen der konkreten Gefährdung des Kindeswohls unerlässlich ist.
Im vorliegenden Fall kommt als milderes Mittel
außer der Vollstreckung der gericht-lichen Umgangsregelung aber auch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft in Betracht, welche in §
1684 Abs.
3 Sätze
3 -
6 BGB in der seit dem 1.
Sep-
tember 2009
geltenden Fassung gesetzlich geregelt ist
(vgl. [X.]/[X.] BGB [2009] §
1666 Rn.
146 mwN).
Danach kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen, wenn die Eltern
ihre gesetzliche Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§
1684 Abs.
2 Satz
1 BGB, Wohlverhaltensgebot), dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzen. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
Wie sich an den Voraussetzungen der Umgangspflegschaft zeigt, ist diese vom Gesetz vor allem für den Fall der Umgangsverweigerung durch einen Elternteil
und die damit verbundene [X.]wohlbeeinträchtigung (vgl. §
1626 Abs.
3 Satz
1
BGB) als geeignete Maß-27
28
-
14
-
nahme vorgesehen. Da die Umgangspflegschaft den Eingriff auf das zunächst erforderliche Maß begrenzt, ist sie gegenüber einem (vollständigen) Entzug des [X.]srechts nach §
1666 BGB
als milderes Mittel vorrangig. Von ihrer Anordnung kann demnach nur dann abgesehen werden, wenn die Umgangspflegschaft offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
bb) Die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Sorgerechtsentziehung nach §
1666 BGB
schließt es ferner mit ein, dass die konkrete Maßnahme geeignet ist, um die Gefahr für das Kindeswohl zu beseitigen
([X.]sbeschluss vom 12.
März 1986 -
IVb
ZB
87/85
-
NJW-RR 1986, 1264, 1265; [X.]/[X.] BGB [2009] §
1666 Rn.
212). An der Eignung fehlt es
nicht nur, wenn die Maß-nahme die Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigen kann. Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchti-gungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der fest-gestellten
Gefahr nicht aufgewogen werden
(vgl. [X.]sbeschluss vom 11.
Juli
1984 -
IVb
ZB
73/83
-
FamRZ 1985, 169, 171 -
zu §
1671 BGB
-
OLG Hamm FamRZ 2007, 1677; BayObLG FamRZ 1998, 1044; [X.]/[X.] BGB [2009] §
1666 Rn.
212 mwN; vgl. auch [X.] FPR 2007, 308, 309
f.). Selbst
wenn demnach die Maßnahme als solche für die Belange, in denen das Kindeswohl gefährdet ist, die erwünschten Wirkungen entfaltet, ist sie dennoch ungeeignet, wenn sie in anderen Belangen des Kindeswohls wiederum eine Gefährdungslage schafft und deswegen in der Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt.
cc) Darüber hinaus gelten in [X.] und insbesondere in Verfahren betreffend die Entziehung der elterlichen Sorge ge-mäß §
1666 BGB besondere Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklä-rung ([X.]sbeschluss [X.], 269 =
[X.], 720 Rn.
29 mwN -
auch für das Folgende). Denn die verfassungsrechtliche Dimension von Art.
6 Abs.
2 29
30
-
15
-
und Abs.
3 GG beeinflusst auch das Verfahrensrecht und seine Handhabung im Kindschaftsverfahren. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen, weshalb insbeson-
dere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs-
und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen ([X.] FamRZ 2009, 399, 400; FamRZ 2002, 1021, 1023). Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Eltern-rechten Rechnung tragen muss. Vielmehr steht das Verfahrensrecht auch unter dem Primat des Kindeswohls, zu dessen Schutz der Staat im Rahmen seines [X.] gemäß Art.
6 Abs.
2 Satz
2 GG verpflichtet ist. Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundla-ge einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können ([X.] FamRZ 2009, 399, 400).
c) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Zum einen hat das [X.] nicht erschöpfend begründet, dass milde-re
Maßnahmen nicht möglich sind. Zum anderen mangelt es an einer hinrei-chenden Aufklärung einer
Eignung der teilweisen Sorgerechtsentziehung
in der von den Vorinstanzen angeordneten Form.
aa) Das [X.] hat als mildere Maßnahme lediglich die wei-tere Vollstreckung der gerichtlichen Umgangsregelung in Betracht gezogen. Hinsichtlich der Möglichkeit,
eine
Umgangspflegschaft einzurichten, enthält der angefochtene Beschluss hingegen keine Begründung.
Auch die vom Amtsge-richt
gegebene Begründung, auf die das [X.] lediglich in einer pauschalen Bezugnahme verwiesen hat, rechtfertigt eine Außerachtlassung der Umgangspflegschaft nicht.
Das Amtsgericht
hat angeführt, eine Umgangspflegschaft sei nicht in [X.] gekommen. Diese hätte Sinn gemacht, wenn es Probleme bei der Durch-31
32
33
-
16
-
führung, wie etwa der Übergabe des Kindes, gegeben hätte. Vorliegend sei aber eine derart hohe negative Beeinflussung des Kindes für die Probleme aus-schlaggebend. Das Kind habe die negative Meinung ihrer Mutter und ihrer Großmutter zu großen Teilen übernommen und müsse gegen den
erklärten Willen der Mutter handeln. Zudem habe der Verfahrensbeistand
erklärt, [X.] teilweise die Umgänge zu begleiten, was gescheitert sei. Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft könne das Problem daher nicht lösen.
Das genügt zur Begründung
indessen nicht. Eine Aussichtslosigkeit der Umgangspflegschaft lässt sich nur annehmen, wenn es nach den getroffenen Feststellungen offensichtlich ist, dass eine Umgangspflegschaft keinen Erfolg haben wird.
Selbst eine nahe
liegende Vermutung, die Umgangspflegschaft werde nicht die erwünschten Wirkungen zeitigen, reicht aber nicht aus, um von ihrer Anordnung abzusehen und sogleich weiterreichende Maßnahmen nach §
1666 BGB
zu ergreifen. Vielmehr
kann von einer
Umgangspflegschaft [X.] gegenüber einer vollständigen Entziehung des [X.]s-rechts mit dem Ziel einer Heimunterbringung nur abgesehen
werden, wenn die Umgangspflegschaft sich entweder als unwirksam erwiesen hat oder von [X.] offensichtlich aussichtslos ist.
Das ist hier nicht hinreichend festgestellt. Allein die Beeinflussung des Kindes durch Mutter und Großmutter genügt dazu nicht. Hierbei handelt es sich sogar um die Voraussetzung der Einrichtung einer Umgangspflegschaft, welche somit gerade auf den Fall der -
auch nachhaltigen
-
negativen Beeinflussung durch den Obhutselternteil zugeschnitten ist. Die vom Amtsgericht
angeführten Erfahrungen mit einem vereinbarten Umgangskontakt, der durch den Verfah-rensbeistand
zu begleiten war, reichen nicht aus. Denn dem Verfahrensbei-stand
stehen -
abgesehen davon, dass er bereits in anderer Funktion am [X.] beteiligt ist
-
die rechtlichen Befugnisse eines Umgangspflegers nach 34
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-
§
1684 Abs.
3 Satz
4 BGB, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und dessen Herausgabe zu verlangen, nicht zur Verfügung.
bb) Auch im Hinblick auf die Eignung der teilweisen Entziehung des Sor-gerechts der Mutter fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung durch die
Vor-
instanzen.
Wie oben ausgeführt, genügt es nicht, dass die Maßnahme als solche für
die Belange, in denen das Kindeswohl gefährdet ist, die erwünschten Wirkun-gen entfaltet. Sie ist vielmehr gleichwohl ungeeignet, wenn sie in anderen Be-langen des Kindeswohls wiederum eine Gefährdungslage schafft und deswe-gen in der Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des ge-fährdeten Kindes führt.
Die nach §
26 FamFG gebotene tatrichterliche Sachauf-klärung
unterliegt dabei im Rahmen der Sorgerechtsentziehung besonderen Anforderungen.
Hierbei ist zu beachten, dass die vom Amtsgericht
angeordnete Entzie-hung des [X.]srechts mit einer Heimunterbringung des [X.] verbunden ist, was spätestens in der Beschwerdeinstanz auch offensicht-lich geworden ist. Die unbefristete Heimunterbringung stellt aber als eine Maß-nahme, die mit
der Herausnahme des Kindes aus der Obhut eines Elternteils verbunden ist, einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar, der [X.] im Hinblick auf das Kindeswohl einer eingehenden Aufklärung und [X.] bedurft hätte
(vgl. [X.]
[X.], 713). Daran fehlt es im vorliegen-den Fall.
Weder das Amtsgericht
noch das [X.] hat sich damit aus-einandergesetzt, welche mittelfristige Perspektive mit der Heimunterbringung des Kindes verbunden ist. Ein Wechsel des Kindes in die Obhut des [X.] ist von den Vorinstanzen
nicht in Betracht gezogen worden. Vielmehr soll die Mut-36
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-
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-
ter nach Auffassung der Vorinstanzen trotz ihrer nur eingeschränkten Erzie-hungseignung offenbar die [X.] bleiben. Ihr sind dementsprechend die übrigen Sorgerechtsbefugnisse belassen worden. Es [X.] demnach der Begründung bedurft, welche mittelfristige Perspektive für das Kind im Fall der Heimunterbringung bestehen soll
(vgl. etwa §§
27, 36
SGB
VIII). Ein dauerhafter Verbleib des Kindes im Heim ließe
sich nur [X.], wenn beide Elternteile auf Dauer erziehungsungeeignet wären und eine Abwägung der Vor-
und Nachteile die dauerhafte Heimunterbringung als die für das Kindeswohl bessere Alternative erscheinen ließe.
Um dies festzustellen, reichte
die Anhörung des Kindes durch den [X.] des [X.]s nicht aus. Bei der bestehenden komplexen Problematik hätte das [X.] vielmehr der eingehenden sachverständigen Bera-tung bedurft, welche hier trotz Hinzuziehung einer Gutachterin unzureichend geblieben ist. Das vom Amtsgericht
eingeholte und vom [X.] verwertete [X.] bezog sich lediglich auf die grundsätz-liche Erziehungseignung der Mutter, welche von der Sachverständigen -
wenn auch mit Einschränkungen
-
bejaht worden ist. Das Gutachten konzentriert sich auf die Umgangsproblematik, ohne die Gesamtsituation des Kindes und dessen künftige Entwicklung in Betracht zu ziehen. Das mag aus der Sicht der Sach-verständigen, die eine Erziehungseignung bejaht hat, jedenfalls bei Erstellung des Gutachtens offenbar auch nicht nahe
gelegen haben.
Der sachverständi-gen Begutachtung hätte dagegen insbesondere die nach dem Beschluss des Amtsgerichts veränderte Situation
bedurft. Es genügte
nicht, dass die Sachver-ständige -
durch das Anhörungsprotokoll nicht näher dokumentiert
-
vom Ober-landesgericht angehört worden ist
und die Anhörung sich jedenfalls nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses wiederum nur auf die Kindes-wohlbeeinträchtigung wegen der Beeinflussung des Kindes durch die Mutter bezogen hat.
40
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-
Vielmehr war es erforderlich, dass das [X.] sich mit sach-verständiger Hilfe ein umfassendes Bild von der Lebenssituation des Kindes im Heim verschaffte. Nur eine umfassende Aufklärung in diesem Sinne hätte es ermöglicht, eine mittelfristige Perspektive für das Kind darzustellen und sodann aufgrund einer
verlässlichen
Abwägung der Vor-
und Nachteile einer Heimun-terbringung die Eignung der getroffenen Maßnahme zu überprüfen.
Ohne weitere Feststellungen verbleibt
indessen als Rechtfertigung der Maßnahme -
das Fehlen milderer Mittel hier unterstellt
-
lediglich die effiziente Durchsetzung der Umgangskontakte zwischen Vater und Kind
sowie die -
weit-
gehende
-
Vermeidung von Beeinflussungen des Kindes
durch die Mutter.
Ob eine Sorgerechtsentziehung zu
diesen Zwecken überhaupt eine geeignete Maßnahme darstellen kann, ist in Frage gestellt worden ([X.]/[X.] BGB [2009] §
1666 Rn.
146
f.;
Salgo Perspektiven des Familienrechts FS Schwab S.
891
ff.). Ob dem gefolgt werden kann, kann allerdings offenbleiben. Denn diese
Frage ist
vom Familiengericht nicht grundsätzlich zu entscheiden. Ihre Beantwortung liegt vielmehr vornehmlich auf dem Fachgebiet der (Fami-lien-)Psychologie. Das Familiengericht bedarf
daher zur hinreichenden Aufklä-rung des Sachverhalts der Beratung durch einen geeigneten Sachverständigen. Erst auf dieser Grundlage kann eine Beurteilung des Kindeswohls und der in diesem Rahmen vor allem zu berücksichtigenden Bindungen des Kindes sowie der Erziehungsfähigkeit seiner Eltern
stattfinden.
Allein zum Zweck der effizien-ten Durchsetzung von [X.] darf eine Entziehung des Aufent-haltsbestimmungsrechts mit dem Ziel der Heimunterbringung jedenfalls nicht angeordnet werden.

41
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20
-
III.
Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Dem [X.] ist ei-ne abschließende Sachentscheidung nicht möglich, weil es weiterer Tatsa-chenaufklärung im Sinne der dargestellten Anforderungen bedarf.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass -
neben der Prüfung der Einrichtung einer Umgangspflegschaft
-
ein ergänzendes [X.] einzuholen ist. Dessen Fragestellung hat sich auf eine umfassende Aufklärung
des Kindeswohls, insbesondere der Lebens-
und Ent-wicklungsbedingungen
und -perspektiven des Kindes zu richten und hat damit wesentlich über die bislang im Vordergrund stehenden Fragen der [X.] im Hinblick auf die [X.] und die damit einher-gehende Ermöglichung des Umgangs zwischen Vater und
Kind hinauszugehen. Erforderlich ist auch, dass das Kind in seiner gegenwärtigen
Umgebung psy-chologisch begutachtet wird. In die familienpsychologische Begutachtung wird ferner auch die Großmutter als wichtige Bezugsperson des Kindes einbezogen werden müssen. Soweit
zudem das Verhalten des Kindes in der Schule oder in anderen Zusammenhängen eine Rolle spielt, wird sich das [X.] nicht auf die Angaben des [X.] verlassen dürfen, sondern sich -
durch Befragung der Lehrer oder sonstiger Bezugspersonen
-
einen unmittel-baren Eindruck verschaffen müssen.
Die auf der Grundlage der in diesem Sinne umfassenden Aufklärung zu treffende Entscheidung nach §
1666 BGB
hängt schließlich davon ab, ob die Erziehungseignung der Mutter derart eingeschränkt ist, dass es für das Wohl des Kindes auf Dauer schädlicher ist, wenn es in der Obhut der Mutter ver-bleibt, als wenn es im Heim untergebracht wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Entziehung des [X.]srechts nicht nur übermäßig, 43
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sondern im Sinne der oben aufgeführten Maßstäbe bereits ungeeignet, so dass es an der Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne von §
1666 Abs.
1 BGB fehlt.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Günter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.09.2010 -
7 F 246/10 SO -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.12.2010 -
3 UF 178/10 -

Meta

XII ZB 247/11

26.10.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. XII ZB 247/11 (REWIS RS 2011, 1942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1942

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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