Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. 3 StR 52/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4974

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
52/11
vom
7. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. Juli 2011, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.]
am [X.]
Becker,

die [X.] am [X.]
Pfister,
von [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Menges

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt
beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin [X.]

,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Juni 2010 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tra-gen die Staatskasse und die [X.] je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendi-gen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, im August 2007 seine damalige Lebensgefährtin getötet zu haben. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.], die Verfahrensfehler beanstanden und mit der Sachrüge die Beweiswürdigung angreifen, bleiben ohne Erfolg.

I.

1. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage-schrift vom 21. Dezember 2009 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, sich eines Totschlags (§ 212 StGB) zum Nachteil seiner ehe-maligen Lebensgefährtin, der Mutter bzw. Tochter der [X.], am 1
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4.
August 2007 gegen 23.30 Uhr dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er sie in der Absicht, sie zu töten, gewürgt und mit der Faust geschlagen habe, so dass sie verstorben sei.

2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, er habe die Getötete, die der Straßenprostitution nachging, am Abend des 4.
August 2007 zum Straßenstrich nach H.

gefahren. Zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr desselben Tages habe sie ihn telefonisch aufgefordert, ih-ren Verrichtungsplatz freizuhalten. Er habe sich dorthin begeben und einige [X.] auf sie gewartet. Da sie nicht erschienen sei, habe er sie in der Nacht und den frühen
Morgenstunden des 5. August 2007 vielfach vergeblich auf ihrem Mobiltelefon zu erreichen versucht. Er habe sowohl die gemeinsame Wohnung als auch den Straßenstrich in H.

nach ihr abgesucht. Schließlich sei er, da er sie nicht gefunden habe, nach
Hause zurückgekehrt.

3. Das [X.] hat in den Gründen seines den Angeklagten freispre-chenden Urteils den Tatvorwurf referiert und im [X.] an Feststellungen zur Person des Angeklagten in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festgestellt, die es für erwiesen er-achtet hat. Im [X.] an die Darstellung des objektiven Tatgeschehens hat es die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben und in der Beweiswürdi-gung dargelegt, aus welchen Gründen es die für einen Schuldspruch erforderli-chen zusätzlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht habe treffen können. Zum Schicksal der Getöteten nach ihrem Einstieg in ein Kraftfahrzeug mutmaßlich eines Freiers am 4.
August 2007 gegen 23.00 Uhr
bis zum Auffinden ihres skelettierten Leichnams am 29. Juli 2009 hat es bis auf den Umstand, dass sie erwürgt oder erschlagen worden sei, keine Feststellun-gen zu treffen vermocht.
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II.

Die gegen das freisprechende Urteil gerichtete Revision der Staatsan-waltschaft, die sich auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt und vom [X.] insoweit vertreten wird, als die Staatsanwalt-schaft die Sachrüge erhebt, ist unbegründet. Gleiches gilt für die auf die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Nebenkläge-rinnen.

1. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

a) Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen haben aus den vom [X.] dargelegten Gründen keinen Erfolg.

b) Der Freispruch hält auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die tatrichterliche Beweiswürdigung weist nach den Maßstäben der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2005 -
3 [X.], NJW 2005, 2322, 2324) keinen Rechts-fehler auf. Sie ist weder lückenhaft noch widersprüchlich. Sie lässt auch nicht besorgen, das [X.] habe an seine Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt.

Es fehlt insbesondere nicht an einer hinreichenden Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse und Indizien.
Daraus, dass das [X.] den Äuße-rungen des Angeklagten am 5.
und 6. August 2007 gegenüber den [X.] mit den teilweisen Übereinstimmungen zwischen der Lei-chenabdeckung und dem Kompost auf dem Wohngrundstück des Angeklagten kein (stärkeres) indizielles Gewicht beigemessen hat, lässt sich ein revisions-5
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rechtlich erheblicher Fehler bei der zusammenfassenden Würdigung der [X.] und Indizien nicht herleiten. Das [X.] hat die [X.] des Angeklagten, denen es -
revisionsrechtlich unangreifbar
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keinen ein-deutigen Erklärungswert beigemessen hat, sowohl für sich als auch im Rahmen einer Gesamtschau mit den sonst gegen den Angeklagten sprechenden Um-ständen gewürdigt. Die Wendung, die Äußerungen des Angeklagten seien "letztlich kein Indiz für eine Täterschaft", lässt nicht besorgen, das [X.] habe den Erklärungen jeden indiziellen Wert absprechen wollen. Vielmehr hat das [X.] lediglich der Auffassung Ausdruck verliehen, auch bei einer Gesamtbetrachtung aller gegen den Angeklagten sprechenden Umstände komme seinen Bemerkungen keine eine Verurteilung (mit-)tragende Bedeutung zu.

2. Zu den Revisionen der [X.]

Soweit die Nebenklägerin

M.

mit der Verfahrensrüge geltend macht, das [X.] habe es [X.] unterlassen, den Sach-verständigen E.

erneut zu vernehmen, hat ihr Vorbringen aus den vom Ge-neralbundesanwalt angeführten Gründen keinen Erfolg. Gleiches gilt für die auf

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die § 338 Nr. 3, § 24 StPO gestützte Rüge der Nebenklägerin

[X.]

, an dem Urteil habe ein [X.] mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ab-lehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei. Die von den [X.] erhobene Sachrüge ist unbegründet, weil dem Urteil kein [X.] Fehler zugrunde liegt.

[X.] von [X.]

[X.]

Menges

Meta

3 StR 52/11

07.07.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. 3 StR 52/11 (REWIS RS 2011, 4974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4974

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