Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. IX ZB 413/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5053

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[X.] ZB 413/02vom15. Januar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 580 Nr. 2, 7 Buchst. b)Ist ein Rückerstattungsverfahren rechtskräftig wieder aufgenommen worden, trägt fürdie im Rechtszug der weiteren Beschwerde dagegen zugelassene Behauptung [X.] der [X.] die Feststellungslast, der sich auf [X.] beruft (Ergänzung zu [X.] Nr. 1).[X.], [X.]uß vom 15. Januar 2004 - [X.] 413/02 - [X.] LG [X.]- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] 15. Januar 2004beschlossen:Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden die [X.] 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli 2002 und [X.] 87 des [X.] vom 10. Oktober 2001aufgehoben.Die [X.]ache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung andas [X.] zurückverwiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kostensind nicht zu erstatten.Gründe:[X.] 1934 aus [X.] ausgewanderte Antragstellerin hat als Allein-erbin ihrer am 10. April 1935 in [X.] als Witwe verstorbenen Mutter B. M. geb. [X.]. rückerstattungsrechtlichen [X.]chadensersatz wegen Ent-ziehung von [X.]chmuck, Hausratssilber und einer Münzsammlung im [X.] 3 -schaffungswert von insgesamt 234.778,40 DM begehrt. Die Anspruchsanmel-dung hat die Antragstellerin mit [X.]chriftsatz vom 13. April 1960 zurückgenom-men, "da anzunehmen ist, dass seitens der oder des Testamentsvollstreckerseine Regelung durchgeführt wurde". Mit [X.]chriftsatz vom 8. August 1960 hat [X.] beantragt, den [X.]chriftsatz vom 13. April 1960 als unwirksamanzusehen, hilfsweise, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]tand zu gewäh-ren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr sei zur [X.] gewesen, daß tatsächlich noch [X.] existiert hätten. [X.] dieses Jahres (1960) habe sie unter ihren vielen Papieren zufällig ei-nen Brief ihres Onkels - des am 10. Januar 1941 verstorbenen [X.] [X.] [X.]. , eines Bruders ihrer Mutter - vom 15. November 1938 gefunden. [X.] stehe fest, daß die [X.]chmucksachen zugunsten des [X.] abgeliefert werden müssen. Mit [X.]chriftsatz vom 10. Oktober 1960 [X.] Antragstellerin weiter hilfsweise beantragt, das Verfahren mit Rücksicht aufdie Urkunde vom 15. November 1938 wieder aufzunehmen. Der vorgedruckteBriefkopf weist unter anderem den Namen "Justizrat [X.]. [X.]. " auf. Der mit[X.]chreibmaschine geschriebene Text hat folgenden [X.],Du musst die Anträge bei der Devisenstelle dringend stellen, [X.] wieder eine Rechnung geschickt hat. Ich glaube, dassdie Wohnungseinrichtung Deiner lieben Mutter dort noch am si-chersten untergebracht ist, wenn man in Betracht zieht, unterwelch schwierigen Umständen ich und Onkel [X.]die [X.] transportieren liessen.Wie ich Dir schon beschrieb, musste ich die [X.]chmucksachen Dei-ner lieben Eltern bei einer dafür besonders eingerichteten amtli-chen [X.]telle abliefern. Das ist eine allgemeine Bestimmung undkann mann nur hoffen, dass Du sie zurück erhältst, wenn erstwieder normale [X.]en [X.] 4 -Lass bald wieder von Dir hören und sei herzlichst gegrüsst vonDeinem"Danach folgt in Handschrift das Wort "[X.] ".Die Antragstellerin hat behauptet, ihre Mutter habe vor ihrem Tode ihren[X.]chmuck und die Münzsammlung dem Justizrat [X.]. zur Aufbewahrungübergeben. Dieser habe die [X.]achen im Jahre 1938 an eine amtliche [X.]telle ab-liefern müssen. Dazu hat die Antragstellerin ein undatiertes, auf einem Blatt mitdem Briefkopf "Justizrat [X.] [X.]. " gefertigtes und ebenfalls mit "[X.]" un-terzeichnetes [X.]chreiben sowie eine elfseitige Wertsachenaufstellung [X.]. Der maschinengeschriebene Text dieses [X.]chreibens [X.],Mein [X.]ndant, Herr [X.]ch. , hat sich freundlicher Weise bereit er-klärt, Dir die Aufstellung der abgelieferten Wertsachen zu übergebenund Dir die diesbezüglichen näheren Umstände zu schildern. [X.] nicht gezahlt, da die Konfiszierung nur eine vorübergehende[X.]icherheitsmassnahme darstellt.Auf baldiges Wiedersehen, Dein".Am Ende der Wertsachenaufstellung heißt es:"Abgeliefert nach amtlicher Aufforderung November 1938."Danach folgt die Unterschrift "[X.] [X.]. ".- 5 -Das [X.] hat den Rückerstattungsanspruch mit [X.]uß vom13. Februar 1969 zurückgewiesen, weil das Verfahren durch die [X.] beendet worden sei. Die sofortige Beschwerde hat das Kammer-gericht zurückgewiesen. Diese Entscheidungen wurden durch [X.]uß [X.] Rückerstattungsgerichts für [X.] vom 24. Februar 1972 mit der [X.] aufgehoben, eine an sich unwiderrufliche Prozeßhandlung wie [X.] des [X.] könne bei Vorliegen eines Wieder-aufnahmegrundes widerrufen werden. Ein solcher Wiederaufnahmegrund seihier in Gestalt des [X.]chreibens des [X.] [X.]. gegeben (§ 580 Nr. 7 b)ZPO). Die Existenz des [X.]chreibens sei der Antragstellerin bis zum [X.] unbekannt gewesen, und es könne festgestellt werden, daß die auf [X.] zurückzuführende Unmöglichkeit, das [X.]chreiben schon früher vor-zulegen, nicht auf Verschulden beruhe.Mit [X.]uß vom 4. [X.]eptember 1980 hat das [X.] den Rücker-stattungsanspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin habedie Ablieferung von Wertgegenständen im Jahre 1938 durch Justizrat [X.]. - dieser hatte aus rassischen Gründen im Jahre 1933 sein Notariat und im [X.] 1937 seine Anwaltspraxis verloren und sich von da an im [X.] aufgehalten - nicht beweisen können. Das undatierte [X.]chreiben und [X.] seien nicht vor 1950 gefertigt und schieden deshalb [X.] aus.Diesen [X.]pruch hat das [X.] mit [X.]uß vom 15. April 1985aufgehoben, weil das [X.] nicht alle Möglichkeiten zur Aufklärung er-schöpft habe. Insbesondere müsse ein weiteres [X.]achverständigengutachten zuder Frage eingeholt werden, ob ausgeschlossen werden könne, daß das [X.] -tierte, mit "[X.]" unterzeichnete [X.]chreiben und die Wertsachenaufstellung be-reits um die Jahreswende 1938/39 angefertigt worden seien. [X.] sich die Antragstellerin mit Hilfe des Zeugen [X.]h. (früher: [X.]ch. ) un-lauterer Mittel zur Durchsetzung eines im Rückerstattungsverfahren geltendgemachten Anspruchs bedient und damit einer Versagung ihres Anspruchsnach § 6a [X.] ausgesetzt.Mit [X.]uß vom 11. Juli 1990 hat das [X.] den [X.] Zurückweisung des weitergehenden [X.] verurteilt, andie Antragstellerin 43.310 DM nach [X.]ßgabe der §§ 34 ff [X.] zu zahlen. [X.] ausgeführt, die Entziehung der in der Wertsachenaufstellung [X.] könne - soweit nicht entsprechende Zeugenaussagen vorlägen -weder ihrem Umfang noch den darin näher bezeichneten Wertmaßstäben [X.] glaubhaft gemacht angesehen werden. Auch nach dem ergänzend einge-holten Gutachten des [X.] seien das undatierte [X.]chreiben unddie Wertsachenaufstellung mit einer [X.]chreibmaschine beschriftet worden, de-ren [X.]chrifttypen erst 1950 in den Handel gekommen seien. Gleichwohl sei derAntragstellerin der Anspruch nicht gemäß § 6a [X.] zu versagen, weil ihr dersubjektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden könne. Es sei nicht [X.], daß die Antragstellerin in dem guten Glauben gewesen sei, die vondem Zeugen [X.]h. gefertigte Aufstellung sei diesem von ihrem Onkel über-geben worden. Die Antragstellerin selbst habe sich bei der Beschreibung [X.] ihrer Mutter deutlich zurückgehalten und erklärt, ihn nicht näher be-schreiben zu können. Abgesehen von drei [X.]kizzen habe die Antragstellerinsich nur auf die überreichte Aufstellung und die im Hausratsverfahren einge-reichten eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen [X.], [X.], [X.][X.]. - 7 - berufen. Übertriebene Wertangaben allein seien kein Versagungsgrund.Über den Rückerstattungsanspruch sei daher unter Außerachtlassung [X.] und des undatierten [X.]chreibens, aber unter Zugrunde-legung des [X.]chreibens des Onkels der Antragstellerin vom 15. November 1938zu entscheiden. Danach sei der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerinrückerstattungsrechtlichen [X.]chadensersatz wegen der Entziehung bestimmter,im Gutachten des [X.]achverständigen [X.]vom 27. Oktober 1964 aufgeführ-ter Edelmetall- und [X.]chmuckgegenstände, ferner wegen zwei viereckigerGoldmünzen zu leisten. Bei diesen Gegenständen handele es sich um solche,die auf den Fotografien, vornehmlich von der Mutter der Antragstellerin, er-kennbar seien, und um solche, deren Existenz die Zeugen [X.], [X.]und [X.]. in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 3. Juli 1962, 8. [X.] und 22. Dezember 1961 bekundet hätten. Es könne durchaus sein, daßder Justizrat [X.]. entsprechend seinem [X.]chreiben vom 15. [X.] schon zu dieser [X.] zur Ablieferung der Edelmetallgegenstände aufge-fordert worden sei. Es sei anzunehmen, daß er sie abgeliefert habe und daßdie Einziehung und Verwertung nach der Ablieferungsverordnung [X.] erfolgt sei.Mit seiner gegen diesen [X.]uß eingelegten sofortigen [X.] der Antragsgegner geltend gemacht, das [X.] habe sich über dierechtliche Bindung an den [X.]uß des [X.] vom 15. April 1985hinweggesetzt. Das [X.] habe festgestellt, daß im Falle einer nach-gewiesenen Fälschung der Wertsachenaufstellung und des undatierten Be-gleitschreibens die Versagungsgründe nach § 6a [X.] gegeben seien. [X.] Fälschung nach dem Gutachten des [X.] vom 26. August 1988 zu [X.], hätte das [X.] die Ansprüche nach dieser Vorschrift versagen müs-sen.Mit [X.]uß vom 1. Dezember 1998 hat das [X.] die [X.] Beschwerde zurückgewiesen, weil die Entscheidung des [X.]s [X.] einem Rechtsfehler beruhe. Die Rücknahme der [X.]eldung mit [X.] 8. August 1960 stehe der Durchführung des Rückerstattungsverfahrensnicht entgegen, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, daß das nach-träglich aufgefundene [X.]chreiben vom 15. November 1938 später [X.] sei. Nach dem Untersuchungsbericht des [X.] vom23. [X.]eptember 1976 sei dieses [X.]chreiben mit einer [X.] worden, die am 15. November 1938 bereits im Handel gewesen sei.Die Untersuchungen des [X.] hätten zum selben Ergebnis geführt. Allein [X.], weil das undatierte [X.]chreiben und die Wertsachenaufstellung nicht [X.]/39, sondern erst 1950 oder danach gefertigt worden seien, habe das[X.] nicht nach § 6a [X.] den Anspruch versagen müssen. Die [X.]swirkung des [X.]usses des [X.] vom 15. April 1985 stehedem nicht entgegen. Die Aufhebung des landgerichtlichen [X.]usses vom4. [X.]eptember 1980 durch diese Entscheidung beruhe allein auf einer ange-nommenen Verletzung von § 12 [X.], nicht aber auf Ausführungen zu § 6a[X.]. Das [X.] habe daher in eigener Verantwortung prüfen müssen,ob die Voraussetzungen dieser Norm vorgelegen hätten. Die Annahme des[X.]s, in der Person der Antragstellerin seien die subjektiven Voraus-setzungen für eine Anwendung dieser Vorschrift nicht feststellbar, sei [X.] vertretbar. Daß der Mutter der Antragstellerin Wertsachen entzogen [X.] seien, habe das [X.] zutreffend aufgrund des [X.]chreibens des Ju-stizrats [X.]. vom 15. November 1938 festgestellt. Die [X.]chadenshöhe habe- 9 -das [X.] im Wege der [X.]chätzung bestimmt. Insoweit seien [X.] zu erkennen und mit der sofortigen Beschwerde auch nicht aufgezeigtworden.Mit der dagegen gerichteten weiteren Beschwerde hat der [X.] unter anderem geltend gemacht, daß (auch) die Urkunde vom15. November 1938 nicht echt sei, wie sich aus den zwischenzeitlich aufgefun-denen, mit Unterschriften des [X.] [X.] [X.]. versehenen Unterlagenergebe. Der [X.] hat durch [X.]uß vom 13. Januar 2000 ([X.], [X.]) die Entscheidungen des [X.]s vom 11. [X.] und des [X.] vom 1. Dezember 1998 aufgehoben und [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zu-rückverwiesen. Hierbei hat er das im Verfahren der weiteren Beschwerde er-folgte tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners als zulässige Geltendma-chung von [X.] angesehen und dazu weiter ausgeführt:Mit seinem Vorbringen zu den Urkunden vom 24. Juni 1940 trage [X.] Restitutionsgründe i.[X.]. von § 580 Nr. 2, 4 und 7 Buchst. b) [X.]. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO werde zwar durch § 43a [X.]verdrängt. Das Vorbringen zu dieser Norm sei im Verfahren der weiteren Be-schwerde aber unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Vorbringen zu§ 580 ZPO zu berücksichtigen. Die Berufung des Antragsgegners auf die [X.] des § 580 Nr. 2 und 4 ZPO sei hier nicht gehindert, da ein [X.] § 581 Abs. 1 [X.]atz 2 ZPO vorliege; ein [X.]trafverfahren gegen die Antrag-stellerin könne angesichts ihres Alters und ständigen Aufenthalts im Auslandnicht durchgeführt werden.- 10 -Lasse sich - was aufgrund der eingehenden Ausführungen des Antrags-gegners möglich erscheine - anhand eines [X.]chriftvergleichs nachweisen, daßdie Urkunde vom 15. November 1938 gefälscht und in Wahrheit nicht von [X.] [X.]. unterschrieben worden sei, läge darin nicht nur ein erhebliches Be-weisanzeichen dafür, daß die Antragstellerin sich zur Durchsetzung einesrückerstattungsrechtlichen Anspruchs vorsätzlich oder zumindest grob fahrläs-sig unlauterer Mittel bedient hätte. Vielmehr würde darüber hinaus die Zuläs-sigkeit des vorliegenden Rückerstattungsverfahrens in Frage gestellt. DasOberste Rückerstattungsgericht für [X.] habe in seinem [X.]uß vom24. Februar 1972 den Widerruf der Rücknahme des [X.]nur mit Rücksicht auf die von der Antragstellerin vorgelegte Urkunde vom15. November 1938 unter dem Gesichtspunkt der Wiederaufnahme des Verfah-rens für zulässig gehalten. Wäre die Urkunde gefälscht, fehle es insoweit aneinem Wiederaufnahmegrund; denn dann würde die Urkunde schwerlich zueiner der Antragstellerin günstigen Entscheidung geführt haben (§ 580 Nr. 7Buchst. b) ZPO). Dies könne ungeachtet der dem [X.]uß des [X.] für [X.] zukommenden Bindungswirkung berück-sichtigt werden, weil ein anderer [X.]achverhalt zugrunde zu legen wäre, für [X.] bisherige rechtliche Beurteilung nicht zuträfe. [X.]ollte sich erweisen, daß [X.] unter der Urkunde vom 15. November 1938 nicht von [X.] [X.]. stamme, sondern daß diese Urkunde gefälscht sei, dürfte sich der Vortragder Antragstellerin, mit der sie den Widerruf der Rücknahme des [X.] begründet habe, in einem entscheidenden Punkt als unrichtigdarstellen.Nach Zurückverweisung hat das [X.] über die Echtheit der Un-terschriften unter der Urkunde vom 15. November 1938, der [X.] 11 -stellung vom November 1938 des so unterzeichneten [X.]. [X.]. und demundatierten Begleitschreiben mit der Unterschrift "[X.]" Beweis erhoben durchEinholung eines schriftvergleichenden Gutachtens des [X.]. Dr. H. H. vom 5. Januar 2001. [X.] ist zu [X.] gekommen, daß es sich bei allen drei Unterschriften um keine sekun-dären [X.]chreibleistungen handele und ferner, daß es sich bei den Unterschrif-ten unter der Wertsachenaufstellung vom November 1938 und dem undatiertenBegleitschreiben wahrscheinlich nicht um Unterschriften des [X.] [X.] [X.]. handele. Darüber hinaus hat der [X.]achverständige nicht ausgeschlos-sen, daß auch die Unterschrift auf dem [X.]chreiben vom 15. November 1938nicht von Justizrat [X.] [X.]. geleistet worden sei.Durch [X.]uß vom 10. Oktober 2001 hat das [X.] danach [X.] zurückgewiesen, weil das Verfahren durch die [X.] vom 13. April 1960 erklärte [X.] abgeschlossen sei.Gründe, die einen Widerruf der Rücknahmeerklärung rechtfertigen könnten,seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gegeben. Die [X.] und Beweislast für die Tatsachen, bei deren Vorliegen ein Wiederauf-nahmegrund anzunehmen sei, trage die Antragstellerin. Nach dem [X.] Beweisaufnahme bestünden aber nicht nur erhebliche Zweifel an der Echt-heit der auf den 15. November 1938 datierten Urkunde; es stehe sogar zurÜberzeugung der Kammer fest, daß das fragliche [X.]chreiben nicht von dem Ju-stizrat [X.] [X.]. unterschrieben sei. Vielmehr deute alles darauf hin, daßdieses [X.]chreiben von derselben Person unterzeichnet sei, die auch die beidenanderen - nach dem Vergleich der [X.] nicht vor 1950 [X.] nach dem Tode des [X.] [X.] [X.]. entstandenen - [X.] diesen [X.]uß hat sich die Antragstellerin mit der fristgerechteingegangenen sofortigen Beschwerde gewendet. [X.]ie ist der Auffassung, daß- unabhängig von der Echtheit der Urkunde vom 15. November 1938 - der [X.] vom 24. Februar 1972 wirksambleiben müsse. Das [X.] habe im übrigen auch die Darlegungs- undBeweislast in diesem Punkte verkannt. Aus der Entscheidung des [X.] ergebe sich, daß sich der Antragsgegner auf einen Wiederaufnah-megrund berufe, so daß eine Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten gehe. [X.] habe aber nur festgestellt, daß nicht ausgeschlossen werdenkönne, die Urkunde mit Datum des 15. November 1938 stamme nicht von [X.][X.]. . Dies sei die geringste Form des Zweifels an der Echtheit. Der Be-schluß des [X.]s sei widersprüchlich, da das Gericht sich einerseitsdem Gutachten anschließe, dann aber ausführe, es sei überzeugt, daß [X.] gefälscht sei. [X.]elbst wenn die Antragstellerin aber darlegungs- undbeweisbelastet sei, komme ihr die Beweiserleichterung des Art. 42 Abs. 2BerlREAO zugute.Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Das[X.] hat angenommen, die landgerichtliche Entscheidung sei [X.] nicht zu beanstanden. Das [X.] habe zutreffend ausgeführt, daßdas Rückerstattungsverfahren durch die mit [X.]chriftsatz vom 13. April 1960 er-klärte Rücknahme der [X.]eldung vom 25. Januar 1958 wirksam beendet [X.] sei. Gründe, die ausnahmsweise einen Widerruf dieser Rücknahmeerklä-rung rechtfertigen könnten, seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmenicht gegeben. Für die Frage, ob das Rückerstattungsverfahren durch die An-tragsrücknahme beendet sei oder ob noch eine [X.]achentscheidung zu ergehen- 13 -habe, komme es darauf an, ob die mit dem Datum vom 15. November 1938versehene Urkunde, die die Antragstellerin vorgelegt hat, echt sei. Denn nur indiesem Fall sei sie geeignet, zu einer der Antragstellerin günstigen Entschei-dung zu führen. Die Darlegungslast für diesen Wiederaufnahmegrund treffe [X.]. Denn im Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 578 ff [X.] derjenige die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines be-haupteten [X.], der sich auf diesen Grund berufe.Mit den im Laufe des bisherigen Verfahrens angestellten Ermittlungensei kein Beweis dafür erbracht, daß es sich bei dem von der [X.] [X.]chriftstück mit dem Datum vom 15. November 1938 um eineechte Urkunde handele, also um eine von dem Justizrat [X.] [X.]. herrüh-rende Erklärung. Richtig sei, daß der [X.]achverständige in seinem Gutachtenangegeben habe, daß - insofern vom [X.] nicht zutreffend zitiert - nichtausgeschlossen werden könne, die Unterschrift unter dem vom 15. [X.] datierenden [X.]chriftstück sei nicht von [X.] [X.]. (dem Urheber [X.]) geleistet worden. Dies sei, wie die Beschwerde [X.] ausführe, nach der vom [X.]achverständigen in seinem Gutachten vorge-stellten Wahrscheinlichkeitsskala die unterste [X.]tufe des Zweifels an der Urhe-berschaft vor dem non liquet. Ob nach dem Gutachten der nur vom [X.]gezogene [X.]uß gerechtfertigt sei, daß beide Unterschriften - die unter demnach 1949 gefertigten Begleitschreiben und die auf der Urkunde mit [X.] 15. November 1938 - von derselben Person gefertigt worden seien, [X.] mehr entscheidend. Jedenfalls verblieben so erhebliche Zweifel an [X.] der Unterschrift auf der vom 15. November 1938 datierenden Urkunde,daß die Entscheidung des [X.]s im Ergebnis auf keiner Verletzung desGesetzes [X.] 14 -I[X.] sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 1 des [X.] der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den[X.] (Art. 9 [X.] vom 17. [X.], [X.] I [X.]. 2847, 2862; fortan: Überleitungsgesetz - [X.])i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchst. d) [X.], Art. 62 Abs. 2 BerlREAO statthaft und nachden §§ 2 ff [X.] auch im übrigen zulässig. [X.]ie führt zur Aufhebung der [X.] vom 10. Oktober 2001 und 26. Juli 2002 und zur abermaligen [X.] an das [X.].1. Auch nach Neugestaltung der Rechtsmittel durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I [X.]. 1887) finden auf das Verfahren überdie Revision und die weitere Beschwerde in Rückerstattungsverfahren nach § 2[X.] die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des [X.] in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung weiterhinentsprechende Anwendung ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2004 - [X.] 87/03,z.[X.] Das [X.] hat rechtsfehlerhaft die Feststellungslast für dieEchtheit der Beweisurkunde vom 15. November 1938 der Antragstellerin auf-gebürdet. Dabei ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß in [X.] diejenige Partei den Restitutionsgrund beweisen muß,die sich auf einen solchen Grund beruft (vgl. [X.]Z 30, 60, 62; 85, 32, 39= NJW 1983, 230 = [X.] ZPO § 580 Ziff. 3 [X.]. Zysk).- 15 -Dieser auch hier anzuwendende Rechtsgrundsatz belastet im derzeiti-gen Verfahrensstand jedoch entgegen der Absicht des [X.] denAntragsgegner. Zugunsten der Antragstellerin wirkt die Rechtskraft des [X.] für [X.] vom 24. Februar1972. Dieses iudicium [X.] wird im [X.]treit um die wiedereröffnete [X.] nunmehr von dem Antragsgegner mit gegenläufigen [X.]bekämpft, welche die Echtheit der urkundlichen [X.]. Ein solcher Angriff ist - wie der [X.]enat in seinem [X.]uß vom13. Januar 2000 in dieser [X.]ache (aaO) entschieden hat - nicht durch die [X.] an den Wiederaufnahmegrund des [X.]usses des Obersten Rücker-stattungsgerichts für [X.] vom 24. Februar 1972 gehindert. Das ändert [X.] daran, daß der Antragsgegner für die nunmehr von seiner [X.]eite zulässi-gerweise geltend gemachten Restitutionsgründe die [X.] ist - gleichfalls entgegen der Ansicht des [X.] -für das weitere Verfahren entscheidend, ob nach dem Gutachten des [X.]chrift-sachverständigen Prof. Dr. H. vom 5. Januar 2001 - hier insbesondere[X.]eite 9 - der nur vom [X.] gezogene [X.]uß gerechtfertigt ist, daß dasundatierte Begleitschreiben zu der Wertsachenaufstellung mit Namensunter-schrift "[X.] " und die vom 15. November 1938 datierende Urkunde mit gleich-lautender Namensunterschrift von derselben Person gefertigt wurden.Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung des Landge-richts (§ 286 ZPO), daß nach den verwendeten [X.] [X.] und das undatierte Begleitschreiben hierzu nicht vor- 16 -1950 entstanden sind und damit nicht von dem bereits 1941 verstorbenen Ju-stizrat [X.] [X.]. stammen können.Die weitere Beschwerde rügt dagegen zu Recht als mit § 286 ZPO un-vereinbare Verletzung der Denkgesetze, daß das [X.] seine vorherausgesprochene Überzeugung, die Urkunde vom 15. November 1938 stammenicht von [X.] [X.]. und sei daher unecht ([X.]), im weiteren nurmit der "Möglichkeit" begründet, daß die Urkunde vom 15. November 1938 [X.] undatierte Begleitschreiben zur Wertsachenaufstellung vom selben Urhe-ber unterzeichnet seien ([X.]). Denn die bloße Möglichkeit kann [X.] § 286 ZPO erforderlichen Grad der tatrichterlichen Überzeugung nichtvermitteln.Die Annahme des [X.]s, die Unterschriften unter der [X.] 15. November 1938 und unter dem undatierten Begleitschreiben zur Wert-sachenaufstellung seien in der Urheberschaft identisch, läßt sich auch nichtaus dem eingeholten [X.] schöpfen. Entgegen derEmpfehlung des [X.] in dem [X.]uß vom 15. April 1985 ([X.] unten) hat das [X.] dem [X.]achverständigen inseinem [X.] vom 20. Juli 2000 nicht die Frage vorgelegt, ob [X.] "[X.] " unter der Urkunde vom 15. November 1938 von [X.] herrührt, die 1950 oder später das Begleitschreiben in gleichlautenderWeise unterzeichnet hat und nach der Entstehungszeit nicht Justizrat [X.][X.]. gewesen sein kann.Wenn das [X.] einen solchen [X.] ziehen wollte, sohätte es dafür die erforderliche Aufklärung mit Hilfe des [X.] 17 -gen oder durch andere Ermittlungen schaffen müssen. Dies hat es versäumtund damit die Amtsprüfung der Wiederaufnahmegründe, welche der Antrags-gegner geltend macht, verfahrensfehlerhaft durchgeführt. Dieser Verfahrens-fehler ist um so deutlicher, als der [X.]achverständige Prof. Dr. H. auf [X.]ei-te 9 seines Gutachtens vom 5. Januar 2001 zwar Übereinstimmungen zwi-schen den Unterschriften [X.] (das undatierte Begleitschreiben) und [X.] ([X.] vom 15. November 1938) feststellt, nach denen sie wahrscheinlichnicht von dem Urheber der [X.] - Justizrat [X.] [X.]. -herrühren. Anschließend hat der [X.]achverständige aber weiter ausgeführt: "[X.] unterscheidet sich [X.] in einigen wesentlichen Merkmalen von [X.] undzwar in der nur in [X.] vorhandenen Anbindung des "a" an das "[X.]", in der schonerwähnten zweizügigen [X.]chreibweise des "a", in der Gestaltung der [X.]juskel"[X.]", die der [X.]chreibweise in [X.] und [X.] R nähersteht als die [X.]chreibweisedieses [X.]chriftzeichens in [X.]; in der Unterstreichung des Namens. [X.] in der Gesamtbewertung eine weitere Differenzierung erforderlich sein."Diese hat der [X.]achverständige in seiner [X.]ußbewertung (Gutachten [X.]. 11)vorgenommen und den Unterzeichner des undatierten Begleitschreibens mitdem Urheber der [X.] als "wahrscheinlich nicht identisch"bezeichnet, während er zu der Urkunde mit Datum vom 15. November 1938 [X.] Möglichkeit (daß nicht ausgeschlossen werden kann) bejaht hat, daß derUrheber der [X.] auch die Unterschrift unter der vom15. November 1938 datierenden Urkunde, die der rechtskräftigen Wiederauf-nahme zugrunde lag, nicht geleistet habe.Für den [X.], daß die Unterzeichner beider genannten [X.]chrift-stücke identisch gewesen sind, geben diese Ausführungen des [X.]achverständi-gen keine hinreichende Grundlage. Das [X.] durfte sich über die [X.] 18 -gezeigten [X.] nicht hinwegsetzen, ohne über ihre Aussage-kraft eine Ergänzung des [X.]chriftsachverständigengutachtens in dem vorbe-zeichneten [X.]inne zu veranlassen.Das landgerichtliche Urteil kann wegen dieses Verfahrensfehlers keinenBestand haben (§ 564 ZPO a.F.).4. Über die Begründetheit der mit dem [X.]enatsbeschluß vom [X.] zugelassenen Wiederaufnahme des Verfahrens durch den [X.] hat das [X.] nach der Zurückverweisung erneut zu befinden. [X.] hierfür nach wie vor darauf an, ob der Antragsgegner anhand eines er-gänzten [X.]chriftvergleichs oder auf anderem Wege nachweisen kann, daß [X.] 15. November 1938 datierende Urkunde gefälscht ist und in Wahrheitnicht von Justizrat [X.] [X.]. stammt. Dabei ist auch der Umstand zu würdi-gen, daß das nicht datierte Begleitschreiben mit der Unterschrift [X.], [X.] den tatrichterlichen Feststellungen erst nach 1949 entstanden sein kann,zu dieser [X.] auf einen Kopfbogen des 1941 verstorbenen [X.] [X.] [X.]. gesetzt worden ist. Wenn dieses [X.]chriftstück nicht bereits 1938 in [X.]von Hand des [X.] [X.] [X.]. entstanden sein kann, wie der Zeuge[X.]h. hat glauben machen wollen, fragt sich, woher nach 1949 der benutzteKopfbogen gekommen sein kann.Gelingt der [X.], ist nach § 590 ZPO über die [X.] neu zu verhandeln. In diesem Verfahrensabschnitt würde sich mit [X.] des Antragsgegners zugleich die Unzulässigkeit derersten Wiederaufnahme durch den [X.]uß des Obersten Rückerstattungsge-richts für [X.] vom 24. Februar 1972 ergeben, weil dann der damals [X.] -sten der Antragstellerin angenommene Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7Buchst. b) ZPO nach neuerer Erkenntnis nicht bestand. Für eine sachlichePrüfung des Rückerstattungsanspruchs ist dann kein Raum mehr. Kann [X.] nicht den Beweis erbringen, daß die Wiederaufnahme [X.] entgegen dem [X.]pruch des Obersten Rückerstattungsgerichts für[X.]- 20 -vom 24. Februar 1972 objektiv grundlos erfolgte, wird das [X.] unterBerücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners in der sofortigen weite-ren Beschwerde gegen die Entscheidung des [X.] vom1. Dezember 1998 erneut in der [X.]ache zu entscheiden haben.[X.] [X.] [X.] Vill

Meta

IX ZB 413/02

15.01.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. IX ZB 413/02 (REWIS RS 2004, 5053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5053

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