Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZB 10/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2385

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[X.] vom 14. August 2008 in der Zwangsvollstreckungssache

Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] § 208 Abs. 8; ZPO § 901 Wird beim Amtsgericht nach § 208 Abs. 8 [X.] die Anordnung der Haft zur Er-zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt, hat der [X.] sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und damit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und das Vorliegen eines Haftgrunds zu überprüfen. [X.], [X.]. v. 14. August 2008 - [X.]/07 - [X.] AG [X.]
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.] und die [X.] Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 8. Januar 2007 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.240,47 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Krankenversicherungsbeiträgen, [X.], Arbeits-losengeld, Mahngebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 1.240,47 •. Mit Schreiben vom 11. April 2006 beantragte sie beim Amtsgericht gemäß § 284 Abs. 8 [X.] die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Abgabe der [X.]. Zur Begründung führte sie aus, die Forderungen gegen den Schuldner seien vollstreckbar. Der Vollziehungsbeamte habe den Vollstre-ckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht ange-troffen, nachdem einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher 1 - 3 - angekündigt gewesen sei. Der Vollstreckungsschuldner sei trotz ordnungsge-mäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen. 2 Das Amtsgericht forderte die Gläubigerin auf, den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstatt-lichen Versicherung durch Vorlage eines Pfändungsprotokolls zu führen und die Zustellungsurkunde der Terminsladung zu den Akten zu reichen. Dem kam die Gläubigerin nicht nach. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe nur zu prüfen, ob das Ersuchen formell ordnungsgemäß sei, ob ein Haftgrund vorliege und ob die Haft nicht aus besonderen Gründen ausgeschlossen oder [X.] sei. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen [X.] sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, gegen den Schuldner Haft zur Erzwingung der Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung anzuordnen. Der Schuldner ist im [X.] nicht vertreten gewesen. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Ent-scheidung des Amtsgerichts für unbegründet erachtet und hat hierzu ausge-führt: 6 - 4 - Das Amtsgericht habe den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu Recht zurückgewiesen, weil es die Gläubigerin abgelehnt habe, die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Der Amtsrichter, der gemäß § 284 Abs. 8 [X.] im Wege der Amtshilfe tätig werde, habe in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Haftanordnung zu entscheiden. 7 Bei der Freiheitsentziehung handele es sich um einen so schwerwiegen-den Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, dass das Grundgesetz in Art. 104 Abs. 2 GG die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Haft dem [X.] anvertraut habe. Deshalb müsse sich der [X.] vor einer derartigen Anordnung selbst davon überzeugen können, ob deren Vorausset-zungen gegeben seien. Er habe daher umfassend zu prüfen, ob die Verpflich-tung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe und ein Haftgrund vorliege. 8 [X.] folge auch aus dem Vergleich von § 284 Abs. 8 [X.] mit § 322 Abs. 3 [X.]. Während § 322 Abs. 3 [X.] für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen bestimme, dass für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung die entsprechende Bestätigung der Vollstreckungsbehörde genüge, fehle eine solche Regelung für die Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 284 Abs. 8 [X.]. 9 Eine andere Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil das Bestehen der Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung im Einspruchsverfahren überprüft werden könne. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Anordnung der Vollstreckungsbehörde wegen Ablaufs der Einspruchsfrist bestandskräftig [X.], finde keine richterliche Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen statt. Der [X.] müsse daher berechtigt sein, auch das Bestehen der Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung zu prüfen. 10 - 5 - 11 Nicht zu beanstanden sei, dass das Amtsgericht das [X.] und die Zustellungsurkunde der Terminsladung angefordert habe. Es sei dem Gericht überlassen, ob es sich weitgehend auf die substantiierten Anga-ben der Vollstreckungsbehörde verlassen wolle oder weitere Vollstreckungsun-terlagen für erforderlich erachte. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-schwerdegericht hat den Antrag auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu Recht zurückgewiesen. 12 a) Voraussetzung für die Anordnung von Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 [X.] i.V. mit § 901 ZPO ist, dass der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist und ein Haftgrund vorliegt. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner unter anderem dann verpflichtet, wenn der Vollziehungsbeamte den [X.] wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher an-gekündigt hat (§ 284 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Ein Haftgrund besteht unter anderem dann, wenn der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vor der [X.] nicht erschienen ist (§ 284 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 [X.]). 13 b) Entgegen der Auffassung der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass das Amtsgericht berechtigt und verpflichtet ist, eigenständig zu prüfen, ob der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung verpflichtet ist und ein Haftgrund besteht. 14 - 6 - aa) Es ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, in welchem Umfang das Amtsgericht die Voraussetzungen der Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 [X.] zu prüfen hat. Weitgehend Einigkeit besteht, dass das Gericht jedenfalls das Vorliegen eines Haftgrundes prüfen muss (so [X.] Rpfleger 2000, 461; [X.] [X.] 1996, 27; [X.] Rpfleger 1997, 173, 174; [X.] Rpfleger 1999, 501; [X.] Rpfleger 2000, 558; [X.] Rpfleger 2001, 507; [X.] Rpfleger 2001, 506; [X.] MDR 2004, 355; [X.] [X.] 2003, 188; Müller-Eiselt in [X.]/[X.]/[X.], [X.]/Finanzgerichtsordnung, Stand Juni 2002, § 284 [X.] Rdn. 98; [X.]/ [X.], Abgabenordnung, 9. Aufl., § 284 [X.] Rdn. 17; [X.] in Tipke/ [X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand August 2006, § 284 [X.] Rdn. 33; v. [X.]/[X.], Abgabenordnung und [X.], 18. Aufl., § 284 [X.] Rdn. 25; MünchKomm.ZPO/[X.], 3. Aufl., § 901 Rdn. 4; Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 901 Rdn. 7; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 901 Rdn. 4). Wie das Beschwerdegericht geht die wohl über-wiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum davon aus, dass das Amtsgericht darüber hinaus das Bestehen einer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu prüfen hat (so [X.] Rpfleger 2000, 461 [anders noch [X.] OLG-Rep. 1993, 278]; [X.] Rpfleger 1997, 173, 174; [X.] Rpfleger 1999, 501; [X.] Rpfleger 2000, 558; [X.] Rpfleger 2001, 506; [X.] MDR 2004, 355; [X.] [X.] 2003, 188; [X.]/[X.] aaO § 284 [X.] Rdn. 17; [X.] in Tip-ke/[X.] aaO § 284 [X.] Rdn. 33; v. [X.]/[X.] aaO § 284 [X.] Rdn. 25; Musielak/[X.] aaO § 901 Rdn. 7; a.A. [X.] [X.] 1996, 27; [X.] Rpfleger 2001, 507; Müller-Eiselt in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 284 [X.] Rdn. 99; MünchKomm.ZPO/[X.] aaO § 901 Rdn. 4). Der Senat teilt diese Auffassung. 15 - 7 - bb) Die Anordnung der Erzwingungshaft ist nach § 208 Abs. 8 [X.] i.V. mit § 901 ZPO dem [X.] vorbehalten. Diese Regelung ist bei der gebotenen ver-fassungskonformen Auslegung so zu verstehen, dass das Amtsgericht das [X.] sämtlicher Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und damit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und das Vorliegen eines Haftgrundes zu überprüfen hat. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG der [X.] zu entscheiden. Diese Bestimmung regelt zwar nicht, unter welchen Voraussetzungen der [X.] eine Freiheitsentziehung anordnen darf. Maßgeblich sind insoweit die einfachgesetzlichen Bestimmungen, die ge-mäß Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG das Nähere regeln. Das sind im Streitfall die § 208 [X.], § 901 ZPO. Aus dem Sinn und Zweck des [X.]vorbehalts folgt jedoch, dass die Einschaltung und die Entscheidung des [X.]s nicht nur eine Formsache sein, sondern gewährleisten soll, dass der unabhängige und neutra-le [X.] selbst umfassend prüft und entscheidet, ob die gesetzlichen Voraus-setzungen für eine Freiheitsentziehung gegeben sind (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 57, 346, 355 f.; 83, 24, 33). 16 Dieses Ergebnis wird - wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausge-gangen ist - durch einen Vergleich von § 284 Abs. 8 [X.] mit § 322 Abs. 3 [X.] bestätigt. Während § 322 Abs. 3 [X.] ausdrücklich bestimmt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts unterliegt, ist die Prüfungs-kompetenz des Amtsgerichts im Verfahren der Anordnung von Erzwingungshaft nicht durch § 284 Abs. 8 [X.] eingeschränkt. 17 cc) Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Überprüfung, ob die Ver-pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht, auch nicht deshalb geboten, weil die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-18 - 8 - rung ein - mit dem Einspruch nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anfechtbarer - [X.] ist (vgl. [X.] 1985, 197). Ein Verwaltungsakt entfaltet im Zivilprozess zwar grundsätzlich [X.], so dass nicht nur der Er-lass des Bescheids als solcher, sondern auch sein Ausspruch von den [X.] hinzunehmen und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist ([X.], Urt. v. 19.10.2007 - [X.]/07 [X.]. 17, juris m.w.N.). Die [X.] des Verwaltungsakts, mit dem die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet wird, kann das um Anordnung der Erzwingungshaft ersuchte [X.] jedoch nicht an der nach Art. 104 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gebo-tenen eigenständigen Prüfung hindern, ob der Schuldner nach den Vorschriften der Abgabenordnung zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist. Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn über den Einspruch gegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Ur-teil rechtskräftig entschieden wurde. Entsprechendes gilt für die Prüfung, ob ein Haftgrund besteht. Selbst wenn der Antrag der Vollstreckungsbehörde an das zuständige Amtsgericht zur Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung als Verwaltungsakt anzusehen wäre (so [X.] 1985, 197; Müller-Eiselt in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 284 [X.] Rdn. 95; a.[X.], [X.]. [X.] - 1 U 112/99, juris; [X.]/[X.] aaO § 284 [X.] Rdn. 17; [X.] in Tipke/[X.] aaO § 284 [X.] Rdn. 32), wäre das Amtsge-richt aus den dargelegten Gründen nicht an die Beurteilung der Vollstreckungs-behörde gebunden, dass ein Haftgrund vorliegt. 19 c) Das Amtsgericht hatte somit auch zu prüfen, ob der Schuldner zur Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, weil - wie die Gläubigerin behauptet hat - der Vollziehungsbeamte ihn wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung 20 - 9 - mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte, und ob ein Haftgrund be-steht, weil - wie die Gläubigerin weiter geltend gemacht hat - der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschie-nen ist. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Gericht von der Gläubigerin zum Nachweis dieser Voraussetzungen die Vorlage des [X.] und der Zustellungsurkunde der Terminsladung verlangt hat. Die Gläubigerin macht ohne Erfolg geltend, es sei objektiv willkürlich, dass das Gericht damit nur für einen Teil der [X.] Nachweise gefor-dert, sich für den anderen Teil aber augenscheinlich auf die substantiierten An-gaben der Vollstreckungsbehörde verlassen habe. Dem Gericht ist es von [X.] wegen nicht vorgeschrieben, welche Beweismittel es für seine Über-zeugungsbildung heranzuziehen hat. Es muss sich weder mit dem substantiier-ten Vortrag der Vollstreckungsbehörde begnügen noch sich sämtliche Unterla-gen vorlegen lassen (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 57, 346, 357). 21 - 10 - II[X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 22 [X.]Büscher Schaffert

[X.] Koch Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 24.11.2006 - 248 M 733/06 - [X.], Entscheidung vom 08.01.2007 - 9 T 872/06 -

Meta

I ZB 10/07

14.08.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZB 10/07 (REWIS RS 2008, 2385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2385

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