Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. 4 StR 287/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2749

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 287/99vom21. März 2000in der [X.] Verstoßes gegen das [X.] des [X.] hat als Senat für [X.] 21. März 2000 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]. [X.] und die [X.] am [X.],[X.], [X.] und [X.] beschlossen:Die Sache wird an das [X.] zurück-gegeben.Gründe:[X.] hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 27. April 1998wegen "fahrlässiger Nichtzahlung des Mindestlohns" gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1i.[X.]. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenz-überschreitenden Dienstleistungen ([X.])vom 26. Februar 1996 ([X.]), § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G eine Geldbuße von10.000 DM festgesetzt.Nach den Feststellungen zahlte der Betroffene als Geschäftsführer derB. GmbH im Jahr 1997 an sechs [X.] Arbeitnehmer, die mit [X.] Baugewerbe betraut waren, einen geringeren Stundenlohn als den Brutto-Mindestlohn von 15,64 DM pro Stunde, der in dem für allgemeinverbindlich er-klärten - vom Amtsgericht seiner Beurteilung allein zugrunde gelegten - [X.] zur Regelung eines Mindestlohnes vom 2. September 1996 für [X.] (vgl. [X.]. [X.] vom 16. November 1996 S. 12102) vorgese-hen war.- 3 -Das zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen be-rufene [X.] meint, das Amtsgericht sei rechtlich zu-treffend von den Vorschriften des [X.]. Es ist der Auffassung, daß § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.[X.]. § 1 Abs. 1 Sätze 3 und4 [X.] (auch) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auf [X.] zwischen (inländischen) Arbeitgebern mit Sitz im räumlichenGeltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags desBaugewerbes und seinen dort beschäftigten Arbeitnehmern anzuwenden ist.An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] durch den Beschluß des [X.] vom [X.] - 5 Ss ([X.]) 225/98 ([X.]) 98/98 I (NStZ-RR 1998, 319) gehindert. [X.] dieses Gerichts ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.[X.]. § 1 Abs. 1 Sätze 3 und4 [X.] a.F. auf die bezeichneten Arbeitsverhältnisse nicht anwendbar. Dadas [X.] meint, nach dieser Rechtsauffassung [X.] den Betroffenen freisprechen, hat es die Sache dem [X.] zurEntscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:"Gilt das 'Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen beigrenzüberschreitenden Dienstleistungen' (Arbeitnehmer-Entsen-degesetz-[X.]) nach § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] a.F. auch für ei-nen unter den Geltungsbereich eines entsprechenden [X.] fallenden Arbeitgeber mit Sitz im [X.] hat beantragt, die Rechtsfrage im Sinne [X.] zu [X.] 4 -II.Die [X.] gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 [X.]G i.[X.].§ 121 Abs. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Das vorlegende [X.] ist ander beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des [X.]sDüsseldorf nicht gehindert. Zwar will das [X.] dievorgelegte, für seine beabsichtigte Entscheidung erhebliche Rechtsfrage [X.] als das [X.] Düsseldorf beantworten; dessen Entscheidungist aber überholt. Damit sind die [X.] entfallen.1. Allerdings folgt dies nicht schon daraus, daß das Arbeitneh-mer-Entsendegesetz durch Art. 10 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozial-versicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. [X.] ([X.] 3843 - im folgenden als "Korrekturgesetz" bezeichnet) mit [X.] vom 1. Januar 1999 geändert wurde und der Gesetzgeber die vorgelegteRechtsfrage durch den Wortlaut der neu gefaßten §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1Satz 3 [X.] nunmehr eindeutig im Sinne des vorlegenden [X.] entschieden hat ([X.]. 14/45 S. 25 f.; [X.] NZA 1999, 121, 127,128; [X.] AR-Blattei [X.]. 38). Auf den der Vorlegung zugrunde-liegenden Fall ist nämlich noch nicht das neue Recht anzuwenden; wäre dasder Fall, so wäre die Vorlage wegen der fehlenden Identität der Rechtsfrageunzulässig (vgl. [X.]St 27, 5, 10; 44, 121, 124 [zu dem gleich zu behandeln-den Fall einer Vorlagepflicht gemäß § 132 Abs. 2 [X.]]; [X.], 207; Ha-nack, [X.] divergierender Entscheidungen in der oberen Gerichts-barkeit [1962] S. 166). Auf den Ausgangsfall ist jedoch wie im Fall des [X.] § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.[X.]. § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4[X.] in der alten Fassung anzuwenden. Hierfür bedarf es keiner [X.] 5 -dung, ob sich dies aus § 4 Abs. 3 [X.]G bzw. § 79 Abs. 3 Satz 1 [X.]G i.[X.].§ 354 a StPO oder aus § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.]G ergibt.Nach einer Gesetzesänderung entfällt die [X.] auch [X.] deshalb, weil die Divergenz nur noch in einer Übergangszeit auftretenkann ([X.]St 17, 76, 77 f.; 21, 125, 126 f.; [X.]/[X.] in Löwe/RosenbergStPO 24. Aufl. § 121 [X.] Rdn. 63); denn das Bedürfnis, eine einheitlicheRechtsanwendung zu sichern, besteht in diesem Umfang fort.2. Die [X.] sind jedoch weggefallen, weil [X.] durch die Begründung des Entwurfs zum Korrekturgesetz vom17. November 1998 ([X.]. 14/45) für eine Neufassung der §§ 1 Abs. 1und 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zugleich eindeutig und offenkundig klargestellt hat,daß in gleicher Weise auch die ursprüngliche Fassung dieser erst vor wenigenJahren erlassenen Normen auf die im Tarifgebiet ansässigen Arbeitgeber an-wendbar ist (dazu näher unter Buchst. c). Weil daher die Richtigkeit der vomvorlegenden [X.] vertretenen Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 1i.[X.]. § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 [X.] a.F. außer Frage steht, ist die [X.] des [X.] ent-fallen und dessen Beschluß vom 3. Juli 1998 überholt. Ein Bedürfnis für eineEntscheidung des [X.] nach § 121 Abs. 2 [X.] besteht nämlichdann nicht mehr, wenn - wie hier - infolge einer solchen Rechtsentwicklung mitabweichenden Entscheidungen nicht mehr zu rechnen [X.]) Der Senat hätte allerdings mit Blick auf den Zweck des § 121 Abs. 2[X.] Bedenken, die [X.] bei nicht geänderten Normen - hier dienoch in der alten Fassung anzuwendenden §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Sätze 3und 4 [X.] - allein wegen eines allgemeinen Wandels der Rechtsauffassung- 6 -zu verneinen (so aber zu den rechtsähnlichen Vorschriften des § 28 Abs. 2[X.] und des § 79 Abs. 2 GBO OLG Frankfurt NJW 1958, 713;BayObLGZ 1988, 371, 382; [X.] GBO 23. Aufl. § 79 Rdn. 11; [X.] inKeidel/[X.]/[X.] Freiwillige Gerichtsbarkeit 14. Aufl. § 28 Rdn. 18m.w.[X.]; a.A. Jansen [X.]. § 28 Rdn. 9). Ob eine Änderung der [X.] zu einem gewandelten Normverständnis geführt hat, ist viel-mehr grundsätzlich im [X.] zu klären; das gilt insbesondere,wenn die Reichweite des Wandels Zweifeln oder Meinungsverschiedenheitenausgesetzt ist ([X.]/[X.] aaO § 121 [X.] Rdn. 60; [X.] in KK-StPO4. Aufl. § 121 [X.] Rdn. 29; vgl. auch [X.], Beschluß vom 20. Juli 1999- 4 [X.] = NJW 1999, 3058, zum Abdruck in [X.]St bestimmt).b) An[X.] verhält es sich jedoch, wenn die Auslegung einer Norm ein-deutig und offenkundig geklärt ist. Die [X.] dient nämlich alleindem Zweck, eine einheitliche Rechtsanwendung zu sichern ([X.]St 33, 310,313; [X.]/[X.]-Goßner StPO 44. Aufl. § 121 [X.] Rdn. 5; [X.]aaO § 121 [X.] Rdn. 13). Die mit ihr verbundene Beschränkung der oberlan-desgerichtlichen Entscheidungsfreiheit darf deshalb nicht weiter gehen, als eszur Wahrung der Rechtseinheit unerläßlich ist ([X.]St 30, 160, 162; [X.] NJW1963, 2085; [X.], 270; bei [X.] 1979, 109; wistra 1994, 30, 31).aa) Der Wegfall der [X.] ist daher bereits fürbestimmte Akte der Rechtsprechung anerkannt: Schon im Blick auf § 31BVerfGG entfällt etwa die [X.], wenn das [X.] die entscheidungserhebliche Rechtsfrage abweichend von der [X.] entschieden hat ([X.] NJW 1977, 686; [X.], 762; [X.]/[X.]-Goßner aaO § 121 [X.] Rdn. 6); nichts anderesgilt, wenn es den Fachgerichten aufgegeben hat, einen bestimmten [X.] insgesamt anhand der von ihm entwickelten Maßstäbe neu zu [X.] ([X.]St 44, 171, 173; [X.], Beschluß vom 25. August 1999 - 5 AR (VS)1/99 = NJW 1999, 3499, zum Abdruck in [X.]St bestimmt; vgl. [X.] 1999, 301, 302). Ebenso steht die Übereinstimmung mit einer Entschei-dung des zur verbindlichen Auslegung des Rechts der [X.] gemäß Art. 234 [X.] (= Art. 177 [X.]-Vertrag) berufenen Gerichtshofs oderdes Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes einer Vorla-ge entgegen ([X.]St 33, 76, 78 f.; 36, 92, 96; [X.], 269; [X.] aaO§ 121 [X.] Rdn. 21). Dies kann ferner - über den Fall hinaus, daß der [X.] die Rechtsfrage bereits eindeutig ([X.]St 13, 129, 133; 34, 90,92; 94, 97) entschieden hat ([X.]St 16, 7, 9; 27, 228, 230 f.; 34, 79, 80; 43,241, 244 f.; 277, 282; [X.] LM Nr. 11 zu § 121 [X.]; NJW 1977, 964) - alleinschon die Folge eines vollzogenen Wandels der höchstrichterlichen Recht-sprechung sein; so ist die "neuere Rechtsprechung zur Auslegung strafrechtli-cher Normen" geeignet, ältere Entscheidungen zu den Subsidiaritätsklauseln inverschiedenen Strafvorschriften als überholt erscheinen zu lassen ([X.]St 43,237, 239; vgl. bereits [X.], 276, 278; [X.]/[X.] aaO § 121 [X.]Rdn. 46, 47, 60).bb) Aber auch Akte des Gesetzgebers können dazu führen, daß [X.] frühere Entscheidung zu einer in unveränderter Fassung anzu-wendenden Vorschrift überholt ist. Stets bedarf es jedoch hinreichend sichererund offenkundiger Anhaltspunkte, in welchem Sinn der Gesetzgeber die in [X.] stehende Norm verstanden wissen will (vgl. [X.]St 43, 237, 239).In der bisherigen Rechtsprechung war vor allem die Frage zu [X.], ob die Änderung anderer Vorschriften eine abweichende Auslegung deranzuwendenden - unverändert gebliebenen - Norm rechtfertigen kann, ohne- 8 -die Sache zuvor gemäß § 121 Abs. 2 [X.] vorzulegen. In solchen Fällen hatder [X.] wiederholt das Vorliegen einer entscheidungserhebli-chen Divergenz bejaht (vgl. [X.]St 15, 361; 23, 377, 378 ff.; 33, 394, 396; vgl.auch [X.] Die Justiz 1977, 276), einen Wegfall der [X.] jedoch für den Fall erwogen, daß die anderweitigen Rechtsände-rungen es schlechterdings ausgeschlossen erscheinen lassen, die [X.] als nunmehr beabsichtigt zu entscheiden ([X.]St 33, 394, 396; vgl.auch [X.] aaO; [X.] aaO S. 168) bzw. die Änderung eine grundlegendneue Rechtslage geschaffen hat ([X.]St 23, 377, 378 f.; 39, 288, 289 = [X.], 121 m. abl. [X.]. [X.]; BayObLGSt 1986, 75, 80; 1992, 127, 130;[X.]/[X.]-Goßner aaO § 121 [X.] Rdn. 7). Hier ist die Frage einerÜberholung der früheren Entscheidung von Fall zu Fall zu prüfen ([X.]/[X.] aaO § 132 [X.] Rdn. 10; § 121 [X.] Rdn. 60). So führte [X.] die Einfügung der §§ 222 a, 222 b StPO durch das [X.] 1979 dazu, daß ohne Anrufung des [X.] die vorherige Rechtsprechung des [X.] zu den §§ 345Abs. 1 Satz 2, 275 Abs. 3 StPO, wonach nur die Zustellung eines Urteils, indem die mitwirkenden [X.] vollständig bezeichnet wurden, die [X.] in Lauf setzte, geändert werden konnte ([X.] wistra 1989, 301).Entgegenstehende Entscheidungen können ferner überholt sein, wenndie Rechtslage in der Begründung zu einem Gesetzentwurf endgültig [X.] ist und der Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Ände-rungsvorschläge mehr erfahren sowie zudem weitgehende Zustimmung [X.] gefunden hat (vgl. zu § 28 Abs. 2 [X.] BayObLGZ 1989, 175,183; [X.], 713; zust. [X.] aaO; [X.] aaO).- 9 -c) Erst recht ist eine frühere abweichende Entscheidung überholt, wennder Gesetzgeber diese zum Anlaß nimmt, den Anwendungsbereich eines erstvor wenigen Jahren in [X.] getretenen Gesetzes klarzustellen, indem er aus-drücklich darauf hinweist, daß bereits die frühere Fassung dieser Klarstellungentsprochen hat. So liegt es hier:Der Gesetzgeber hat in der Begründung des Entwurfs zum [X.] eindeutig festgehalten, daß inländische - damit auch die im [X.] - Arbeitgeber schon nach § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] a.F. zur Zahlungdes Mindestlohns verpflichtet waren, wenn die weiteren Voraussetzungen des[X.] vorlagen. Der Gesetzentwurf, der insoweitdas weitere Gesetzgebungsverfahren ohne Änderungen durchlaufen hat (vgl.[X.]. 14/151 S. 21), stellt hierzu ausdrücklich [X.] nach der bisherigen Rechtslage, auf die der [X.] 4 Bezug nahm, sind die Arbeitsbedingungen, die durch [X.] auf ausländische Arbeitgeber undihre in [X.] eingesetzten Arbeitnehmer erstreckt werden,auch von inländischen Arbeitgebern einzuhalten" ([X.].14/45 S. 25).Die gesetzestechnisch notwendige Anknüpfung an die Pflichten des [X.] aufgrund seiner Tarifbindung oder der Allgemeinverbindlicherklä-rung eines Tarifvertrages (§§ 4, 5 [X.]) erlaubt entgegen der Auffassung des[X.] keine andere Deutung des gesetzgeberischenWillens: Die vom Gesetzgeber des [X.] bereits inseiner ursprünglichen Fassung vom 26. Februar 1996 "ausdrücklich formulier-ten Rechtspflichten" in § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] a.F. - ebenso in § 1 Abs. 1- 10 -Satz 3 [X.] a.F. für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland - bildeten nämlich "[X.] den rechtstechnisch erforderlichen Anknüpfungspunkt" für [X.] (heutigen) § 5 [X.] enthaltene Bußgeldbewehrung ([X.]. 13/2414S. 9). Im Gesetzentwurf vom 17. November 1998 wird hierzu festgestellt, daßdie Rechtsprechung das [X.] allerdings an[X.] in-terpretiert und die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern gegen [X.] wegen der Nichtgewährung des Mindestlohns verneint habe([X.]. 14/45 S. 25). Konsequenterweise wird daher (aaO S. 26) auch [X.] des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.], wonach die Verpflichtung inländischerArbeitgeber zur Zahlung der [X.] ist, als bloße "Klar-stellung" und nicht als Neuregelung bezeichnet.Die im Jahre 1998 erfolgte Neufassung der erst 1996 erlassenen [X.] hat daher keinen neuen Rechtszustand geschaffen, sondern [X.] zutreffende Verständnis der alten Fassung verdeutlicht (vgl. [X.]St 15,361, 367). Somit besteht kein Bedürfnis mehr für eine - die Einheitlichkeit [X.] sichernde - Entscheidung des [X.] nach§ 121 Abs. 2 [X.]. Hier kommt hinzu, daß die vom [X.] Düssel-dorf vertretene Auslegung des [X.] eher fernlag(ablehnend auch [X.], 355; offengelassen [X.], 148). Auch im Schrifttum wird ganz überwiegend eineandere Auffassung vertreten (vgl. [X.] NJW 1996, 1369 f., 1373; [X.]; [X.]. in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht § 1 [X.] Rdn. 11;Schmitt [X.] 1996, 769, 771; [X.] [X.] 1996, 574 f.; [X.] NZA 1997, 513,517; Fischer [X.] 1999, 6, 9; [X.] NZA 1999, 121, 127, 128; [X.] NJW1999, 601, 607; [X.]/[X.] Betrieb und Wirtschaft 1999, 356, 358 f.;Schlewing/[X.], Ausländische Arbeitnehmer [1998] Rdn. 108; [X.] [X.] § 1 [X.] Rdn. 37, § 5 Rdn. 1, 5; [X.], [X.] 11 -und grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern Diss. [1998] S. 49;Plesterninks, [X.] nach nationalem und [X.] [X.]. [1998] S. 21; vgl. neuerdings auch [X.] wistra 2000, 84).3. Nach alledem ist das vorlegende Gericht durch die Entscheidung des[X.] nicht gehindert, wie vorgesehen zu [X.].Der Senat bemerkt vorsorglich, daß der mit Wirkung vom 1. [X.] für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Mindestlohn vom 17. Juli1997 ([X.]. [X.] vom 23. August 1997 S. 10909 f.) die Untergrenze des zuentrichtenden Arbeitsentgelts während des [X.] abgesenkt hat.[X.]-Goßner Maatz Kuckein [X.] [X.]: ja[X.]St: [X.]: ja________________[X.] § 121 Abs. 2Eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 [X.] ist unzulässig, wenn der [X.] Inhalt einer zunächst unterschiedlich ausgelegten Vorschrift durch einenneuen Gesetzgebungsakt klargestellt hat.- 12 -[X.], Beschluß vom 21. März 2000 - 4 StR 287/99 - [X.]

Meta

4 StR 287/99

21.03.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. 4 StR 287/99 (REWIS RS 2000, 2749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2749

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 592/01 (Bundesgerichtshof)


4 StR 62/04 (Bundesgerichtshof)


2 StR 523/03 (Bundesgerichtshof)


Ss 630/98 (B) - 25 B - (Oberlandesgericht Köln)


5 StR 288/11 (Bundesgerichtshof)

Verfolgung eines ordnungswidrigen Verhaltens nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz nach endgültiger Einstellung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.