Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. V ZB 26/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 569

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 29. November 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zweck der Aufhebung der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] §§ 180 Abs. 2, 28 Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer [X.] ist nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 [X.] nur dann einstweilen einzustellen oder aufzuheben, wenn außer dem Wechsel der an der [X.] Beteiligten auch der Zeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlich ist, zu dem der [X.] wirksam geworden ist. Fehlt es daran, kann ein Wechsel der Beteiligten nur im Wege der [X.] geltend gemacht werden. [X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. November 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Be-schluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 14. Februar 2007 wir auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 119.400 • festgesetzt. Gründe: [X.] Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist eine Gesell-schaft bürgerlichen Rechts, die ursprünglich aus dem Beteiligten zu 1 und R.

S. bestand. Als Gläubiger von [X.]erwirkte [X.]am 31. Januar 2005 bei dem [X.] einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der [X.] einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der [X.] gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden. Am 9. August 2005 kündigte er die Gesellschaft und beantragte die Zwangsversteigerung zum 1 - 3 - Zweck der Aufhebung der [X.] an dem Grundbesitz. Diese ordnete das Amtsgericht am 17. Oktober 2005 an. Am 19. Dezember 2005 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die einst-weilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 [X.] mit der [X.], [X.]habe seinen hälftigen Anteil an der Gesellschaft zum 1. Januar 2002 in Höhe von 49 % und zum 1. Januar 2003 in Höhe von 1 % auf die Beteiligte zu 2 übertragen; [X.] sei erhoben. Dieser [X.] blieb ohne Erfolg. Am 16. August 2006 beantragte die Beteiligte zu 2 er-neut die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 [X.], diesmal mit der Begründung, [X.] habe am 23. September 2005 die Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel der Eintragung der Beteiligten zu 2 bewilligt. Auch dieser Antrag blieb ohne Erfolg. 2 Aufgrund dieser Bewilligung wurde die Beteiligte zu 2 am 19. September 2006 anstelle von [X.] als Eigentümerin in [X.] mit dem Beteiligten zu 1 in die Grundbücher des Grundstücks und der Wohnungs- und Teileigentumsrechte eingetragen. Am 20. Oktober 2006 bean-tragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 28 [X.]. 3 Das Amtsgericht hat die Zwangsversteigerung nunmehr einstweilen ein-gestellt und U. G. aufgegeben, binnen drei Monaten die Erhebung [X.] Klage nachzuweisen, mit dem Antrag festzustellen, dass der [X.]nicht auf die Beteiligte zu 2 übergegangen ist. Auf die Beschwerde von [X.]hat das [X.] den [X.]uss aufgeho-ben. Dagegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Rechtsbe-schwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Während des [X.] ist über das Vermögen des ursprünglichen Antragstellers das [X.] - 4 - verfahren eröffnet worden. Die Beteiligte zu 3 hat als Treuhänderin in diesem Verfahren die Fortsetzung der Zwangsversteigerung beantragt. I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht meint, die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer [X.] sei zwar nach §§ 180 Abs. 2, 28 [X.] [X.], wenn das entgegenstehende Recht des [X.] durch seine Eintra-gung aus dem Grundbuch ersichtlich werde. Das sei hier aber nicht der Fall. In der Vorbemerkung der Berichtigungsbewilligung heiße es, der Beteiligte zu 1 und [X.]"seien" Eigentümer der hier zur Versteigerung stehenden Grundstücke. Demgegenüber werde über die Beteiligte zu 2 ausgeführt, sie "werde" Rechtsnachfolger von [X.]. Das stelle keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass die Übertragung des [X.] erfolgt sei und dieser jetzt entgegenstehe. 6 2. Das hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. 7 a) Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer [X.] ist nach §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 [X.] sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuwei-sen hat, einstweilen einzustellen, wenn dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, das der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht. Eine Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer [X.], um die es hier geht, ist danach unter Berücksichtigung von § 181 Abs. 2 Satz 1 [X.] aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist zur Erhebung einer Klage einstweilen einzustellen, 8 - 5 - wenn der Antragsteller oder derjenige, dessen Rechte der Antragsteller als Pfändungsgläubiger geltend macht, bei Anordnung der Zwangsversteigerung nicht als Eigentümer (hier: in [X.]) eingetragen war oder sein Anteil an der Gesellschaft nach Anordnung der Zwangsversteigerung wirksam von einem [X.] erworben wurde und dies aus dem Grundbuch er-sichtlich ist. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht verneint. b) Das ergibt sich allerdings, das ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, nicht schon aus der von dem Beschwerdegericht angesprochenen [X.] in der Berichtigungsbewilligung. Auf diese durfte das Beschwerdegericht jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zurückgreifen. Es ist nämlich an die Eintra-gung im Grundbuch gebunden ([X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 28 Rdn. 12). Sein genauer Inhalt mag sich zwar im Einzelfall erst aus einer in Bezug ge-nommenen Eintragungsbewilligung ergeben. Das kann dazu führen, dass sich erst unter deren Berücksichtigung feststellen lässt, ob das der Zwangsverstei-gerung oder ihrer Fortsetzung entgegenstehende Recht aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Das Grundbuchamt hat zwar auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen, den [X.] aber selbst ermittelt und in die Änderungsspalte des Grundbuchs als Änderungsgrund eingetragen. Das entsprach der Bewilligung, weil die an ihrer Errichtung Beteiligten mit der von dem Beschwerdegericht hervorgehobenen Formulierung ersichtlich nur den Gesellschafterwechsel beschreiben wollten. 9 c) Eine Aufhebung oder einstweilige Einstellung des [X.]s nach §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 [X.] kommt aber nur in [X.], wenn sich aus dem Grundbuch nicht nur das Recht als solches, sondern auch ergibt, dass es der Zwangsversteigerung oder ihrer Fortsetzung entge-gensteht. In der Zwangsversteigerung zur Verwertung des Grundstück ist [X.] - 6 - stritten, ob diese Voraussetzung überhaupt aus dem Grundbuch ersichtlich sein kann (dafür: [X.], [X.], 4. Aufl., § 26 Rdn. 5; dagegen: [X.], [X.], 18. Aufl., § 28 [X.]. 4.5; [X.]/[X.], aaO, § 28 Rdn. 20, [X.], [X.] 1999, 125, 127). Welcher Ansicht zu folgen ist und ob das Ergebnis auf die Teilungsversteigerung zu übertragen ist, bedarf hier keiner Entschei-dung. Der in den Grundbüchern eingetragene Gesellschafterwechsel steht der angeordneten Zwangsversteigerung zur Aufhebung der [X.] und ihrer Fortsetzung nur entgegen, wenn er entweder vor der Pfändung des Gesell-schaftsanteils von [X.]am 31. Januar 2005 erfolgte oder der [X.] zu 2 bei einem späteren Erwerb die Pfändung des Anteils weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (§§ 136, 135 Abs. 2 BGB). Andernfalls ist ein etwaiger Erwerb des Anteils von [X.]durch die [X.] zu 2 der Beteiligten zu 3 gegenüber unwirksam und steht einer Fortset-zung des Verfahrens nicht entgegen. Der Zeitpunkt des Anteilserwerbs und ein etwa erforderlicher guter Glaube der Beteiligten zu 2 ergeben sich aber weder aus dem Grundbuch noch aus der der Eintragung zugrunde liegenden [X.]. Beides lässt sich mit den Mitteln des [X.] auch nicht aufklären. Damit aber scheidet eine Aufhebung oder Einstellung nach §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 [X.] aus. Ein der Beteiligten zu 3 gegenüber wirksamer Anteilserwerb kann deshalb nur mit einer [X.] nach § 771 ZPO geltend gemacht werden. 11 - 7 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 ZPO, der im [X.] anwendbar ist, wenn sich die Beteiligten wie im kontradiktori-schen Verfahren gegenüberstehen (Senat, [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], [X.], 2993 f., vorgesehen für [X.]Z 170, 378). Das ist bei einer Entscheidung über die Einstellung der Teilungsversteigerung der Fall (Senat, [X.]. v. 22. März 2007, [X.], [X.], 1010, 1012; vgl. auch [X.]. v. 20. Juli 2006, [X.], NJW-RR 2007, 143). 12 Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 [X.]/07 -

Meta

V ZB 26/07

29.11.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. V ZB 26/07 (REWIS RS 2007, 569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 569

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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