Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. 1 StR 37/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3306

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[X.]/01vom7. März 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. März 2001 beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]OPf. vom 6. November 2000 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Falle [X.] der Urteils-gründe ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen des§ 170d StGB a.F. <= § 171 StGB n.F.> (vgl. [X.]/[X.] Aufl. § 171 Rdn. 3) mit genügender Klarheit aus den [X.]. Daß die [X.] nicht auch [X.], ob sich die Angeklagte durch die fortwährende Duldung dessexuellen Mißbrauchs ihrer Töchter durch S. der [X.] zu den von ihm verwirklichten Taten gemäß § 176 Abs. 1StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 41, 242, 246 f.), [X.] die Angeklagte [X.] -Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.[X.] Wahl Schluckebier Schaal

Meta

1 StR 37/01

07.03.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. 1 StR 37/01 (REWIS RS 2001, 3306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3306

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