Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/01vom7. März 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. März 2001 beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]OPf. vom 6. November 2000 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Falle [X.] der Urteils-gründe ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen des§ 170d StGB a.F. <= § 171 StGB n.F.> (vgl. [X.]/[X.] Aufl. § 171 Rdn. 3) mit genügender Klarheit aus den [X.]. Daß die [X.] nicht auch [X.], ob sich die Angeklagte durch die fortwährende Duldung dessexuellen Mißbrauchs ihrer Töchter durch S. der [X.] zu den von ihm verwirklichten Taten gemäß § 176 Abs. 1StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 41, 242, 246 f.), [X.] die Angeklagte [X.] -Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.[X.] Wahl Schluckebier Schaal
Meta
07.03.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. 1 StR 37/01 (REWIS RS 2001, 3306)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3306
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.