Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZR 132/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 96

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 20. Dezember 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 47 [X.] § 551 Abs. 3 Satz 3 Der Mieter von Wohnraum kann die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat; anderenfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine Insolvenzforderung. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2007 - [X.]/06 - [X.]
AG Tiergarten - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2007 durch [X.] [X.] und [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 62. Zivilkammer des [X.] vom 19. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zahlte im Februar 2001 an die [X.] (fortan: Schuldnerin), von der sie eine Wohnung gemietet hatte, einen Kautionsbetrag in Höhe von 1.700 DM. Die Schuldnerin legte diesen Betrag entgegen § 551 Abs. 3 [X.] nicht von ihrem Vermögen getrennt an. Das Mietverhältnis wurde zum 30. November 2004 beendet. Am 1. März 2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum [X.] bestellt. Die Klägerin macht geltend, ihr stehe hinsichtlich des [X.] ein [X.] zu. Sie nimmt den Beklagten auf Rückgewähr des [X.] zuzüglich Zinsen in Anspruch. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 3 [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Grundeigentum 2006, 1481 veröf-fentlicht ist, hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein [X.] gemäß § 47 [X.] zu. Eine Aussonderung setze voraus, dass der Vermieter die Kaution von seinem Vermögen getrennt angelegt habe. Die spätere Schuldnerin habe aber die Sicherungsverpflichtung aus § 551 Abs. 3 [X.] nicht eingehalten. Der Kautionsrückgewähranspruch gehöre auch nicht zu den sonstigen Massever-bindlichkeiten des § 55 [X.]. Der Anspruch habe bereits vor Eröffnung des [X.] bestanden, weil das Mietverhältnis zuvor geendet habe. 4 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 5 - 4 - 1. § 47 [X.] gewährt demjenigen ein [X.], der sich zu Recht darauf beruft, dass der umstrittene Gegenstand zu seinem Vermögen und nicht zu demjenigen des Schuldners gehört. Die Zuordnung wird in der [X.] nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Für schuldrechtliche Ansprüche kann dies bei einer den Normzweck beachtenden wertenden [X.] zu einer vom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszu-ordnung führen ([X.] 155, 227, 233). Voraussetzung hierfür ist aber ein Treu-handverhältnis, das nicht nur schuldrechtliche Beziehungen aufweist, sondern auch eine vollzogene dingliche Komponente besitzt (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 47 Rn. 369a). Für eine Aussonderung aufgrund eines Treuhandverhältnisses ist es nach dem auch insoweit maßgeblichen Bestimmt-heitserfordernis geboten, das [X.] - soweit es sich um vertretbare Gegen-stände handelt - vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten. Dies gilt in entsprechender Weise, wenn Forderungen eingezogen werden oder Zahlungen auf ein Bankkonto erfolgen. Eine Aussonderungsbefugnis bezüglich eines Kontoguthabens kann nur dann entstanden sein, wenn es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt ([X.], Urt. v. 16. Dezember 1970 - [X.], NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - [X.] ZR 151/95, [X.], 662; Urt. v. 24. Juni 2003 - [X.] ZR 120/02, [X.], 1404, 1405; Urt. v. 7. Juli 2005 - [X.], [X.], 1465, 1466). 6 2. In Übereinstimmung hierzu wird in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertreten, dass der Mieter die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern kann, wenn der [X.] sie auf einem entsprechend gekennzeichneten Sonderkonto angelegt hat. Ist dagegen die Kaution unter Verletzung von § 551 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht 7 - 5 - vom Eigenvermögen des Schuldners getrennt worden, besteht keine Aussonde-rungsbefugnis für den Mieter (vgl. [X.] ZIP 1989, 252; [X.] NJW-RR 1990, 213, 214; [X.] ZMR 1990, 413; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 108 Rn. 24; [X.]/[X.], [X.] § 108 Rn. 31; MünchKomm-[X.]/[X.] aaO Rn. 380; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 108 Rn. 109 f; HambKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 108 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 108 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 108 Rn. 36; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl. § 551 Rn. 12; [X.], Mietrecht, 9. Aufl. § 551 [X.] Rn. 111). Demgegenüber vertritt [X.] die Ansicht, der Schutzzweck des § 551 Abs. 3 Satz 3 [X.] gebiete es, eine insolvenzfeste Rückzahlungspflicht des Insolvenzverwalters anzuer-kennen ([X.], 568, 577 f). 3. Die herrschende Ansicht ist zutreffend. Die gesetzlichen Wertungen des Insolvenzrechts lassen es nicht zu, einer nicht vollzogenen Treuhandabre-de die Rechtswirkung eines [X.]s zuzuerkennen (vgl. [X.] 155, 227, 234). Auch gebietet der Schutzzweck des § 551 Abs. 3 Satz 3 [X.] keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber wollte mit der Pflicht zur treuhände-rischen Sonderung der vom Mieter erbrachten Kaution sicherstellen, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des [X.] ungeschmälert auf die Sicherheitsleistungen zurückgreifen kann, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen (vgl. BT-Drucks. 9/2079 [X.]). Um den Schutz des Mieters zu gewährleisten, ist dem Vermieter in § 551 Abs. 3 Satz 3 [X.] aufgegeben, eine erhaltene Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Der Mieter ist berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtung auch durchzusetzen. Solange der Vermieter seiner Anlagepflicht nicht nachkommt, ist der Mieter grundsätzlich befugt, die geschuldeten [X.] in Höhe des [X.] im Rahmen eines [X.] - 6 - tes zu verweigern ([X.] NJW-RR 1991, 79, 80; [X.] WuM 1989, 18; [X.] aaO Rn. 77; [X.]/[X.] aaO Rn. 12). [X.] hinaus steht dem Mieter das Recht zu, vom Vermieter den Nachweis zu verlangen, die Kaution sei gesetzeskonform angelegt ([X.] aaO). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 C 265/05 - [X.], Entscheidung vom 19.06.2006 - 62 S 33/06 -

Meta

IX ZR 132/06

20.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZR 132/06 (REWIS RS 2007, 96)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 96

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