Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2008, Az. V ZR 114/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3425

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 13. Juni 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 675 Abs. 2, 433 Abs. 1; ZPO §§ 33 Abs. 1, 256 Abs. 1 a) Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer seine Pflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt hat, auch dann, wenn dieser ihm ein unvollständiges und insoweit fehlerhaftes Berechnungsbeispiel zur Ermittlung des monatlichen [X.] vorgelegt hat. Die schriftliche [X.] trägt nicht die Vermutung, dass dem Kaufinteressenten keine weiteren, über die schriftliche Berechnung hinausgehenden Informationen erteilt worden sind. b) Eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung beantragt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, ist zulässig. [X.], [X.]. v. 13. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 -

[X.]
- 3 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt aus eigenem und von ihrem früheren Ehemann ab-getretenem Recht von der beklagten Verkäuferin die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung eines 1993 abgeschlossenen notariellen Vertrages über den Kauf einer als Kapitalanlage erworbenen Eigentumswohnung in [X.]

. 1 Der Klägerin und dem Zedenten wurde in den von Mitarbeitern der [X.] geführten [X.]en eine sog. Musterrentabilitätsberechnung über die mit dem Kauf der Wohnung verbundenen Kosten vorgelegt, die einen monatlichen Eigenaufwand des Käufers von 550 DM vor und von 330 DM nach Steuern auswies. Der Ermittlung der monatlichen Belastung war eine Finanzierung durch ein Vorausdarlehen zugrunde gelegt, das durch zwei Bausparverträge 2 - 4 - abgelöst werden sollte. In den schriftlichen Berechnungen wurde der Aufwand des Käufers für die Tilgung des [X.] allein nach den in den ersten drei Jahren zu leistenden [X.] von 104 DM im Monat, jedoch nicht nach den höheren Sparraten in den folgenden Jahren ausgewiesen. Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1993 kauften die Klägerin und der Zedent von der Beklagten die Wohnung zu einem Preis von 146.900 DM. Am 8./19. September 1993 schlossen sie mit der Bausparkasse die vorgesehenen Finanzierungsverträge. 3 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 75.108,78 • [X.] Zinsen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübereignung der Wohnung, sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihr zum Ersatz des über den bezifferten Klageantrag hinausgehenden Vermögensschadens verpflichtet ist. Sie hat eine Urkunde über eine Abtretungsvereinbarung mit ihrem früheren Ehemann vorgelegt. Die Beklagte hat gegen den Zedenten Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben, dass diesem keine Ansprüche gegen sie zustehen. 4 Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage als unzu-lässig abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge [X.]. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des [X.] ist die Klage wegen einer Verletzung von Beratungspflichten begründet. 6 Es meint, zwischen den Käufern und der Beklagten, vertreten durch deren Mitarbeiter, sei ein Beratungsvertrag dadurch zustande gekommen, dass den 7 - 5 - Kaufinteressenten die Aufwendungen, die diese bei dem Erwerb der Immobilie zu Anlagezwecken zu erbringen hätten, in [X.] erläutert worden seien. Die Verkäuferin habe ihre Pflicht zur vollständigen Beratung verletzt, weil der Eigenaufwand in der —[X.] nicht richtig dargestellt worden sei. Die Berechnung habe sich nicht auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss beschränken dürfen, sondern auch die bereits absehbaren ungünstigen Veränderungen berücksichtigen müssen. Daran fehle es, weil die [X.] auf die Erhöhung des [X.] durch den Anstieg der [X.] weder in der sog. Musterrentabilitätsberechnung noch in den Besuchsauf-trägen hingewiesen worden seien. Eine weitergehende Aufklärung durch münd-liche Hinweise stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Dies gehe zu Lasten der Beklagten. Zwar habe grundsätzlich der Gläubiger die [X.] zu beweisen und dazu die Darlegungen des [X.] zur Erfüllung der Aufklärungspflicht zu widerlegen. Das gelte jedoch nicht, wenn dem Kaufinteressenten eine schriftliche Berechnung des [X.] vorgelegt worden sei, die nach ihrem Gesamtbild vollständig sei und den Eindruck einer gleich bleibenden monatlichen Belastung erwecke. Vor einem solchen Hintergrund sei dem Verkäufer die Beweislast für die behaupteten weiteren Informationen aufzuerlegen. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht erbracht. Unerheblich sei der Vortrag der Beklagten, dass die Käufer (nochmals) unmittelbar vor der Beurkundung auf die Einzelheiten des abzuschließenden Darlehensvertrages und damit auch auf den darin vorgesehenen Anstieg der Sparraten hingewiesen worden seien. Eine solche Information des schon zum Vertragsschluss entschlossenen Käufers unmittelbar vor der Beurkundung wäre nicht ausreichend gewesen. In diesem Zeitpunkt sei ein durchschnittlicher Käufer nicht mehr in der Lage, komplexe Berechnungsbeispiele nachzuvollziehen und die wirtschaftliche Bedeutung solcher Hinweise richtig zu erfassen. 8 - 6 - Die Drittwiderklage hält das Berufungsgericht für unzulässig. Es fehle das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der [X.] berühme sich auf Grund der Abtretung keiner Forderung mehr gegen die Beklagte. Für den theoretischen Fall einer Rückabtretung sei die Beklagte durch die Erstreckung der Rechtskraft des in diesem Rechtsstreit ergehenden [X.]eils nach § 325 Abs. 1 ZPO hinreichend geschützt. 9 I[X.] Die Ausführungen zur Klage halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch aus positiver [X.], ohne die dafür notwendigen Feststellungen getroffen zu haben. 10 11 1. Zu Recht - und von der Revision auch nicht angegriffen - ist es allerdings davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, weil die Beklagte die Klägerin und den [X.]n im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen anhand einer Berechnung über die Kosten des Erwerbs und die mit diesem verbundenen steuerlichen Vorteile unterrichtete und ihnen auf dieser Grundlage den Erwerb der Wohnung empfahl. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.] 140, 111, 115; 156, 371, 374; [X.]. v. 14. März 2003, [X.] 308/02, NJW 2003, 1811, 1812; [X.]. v. 14. Januar 2005, [X.] 260/03, [X.], 205, 206). 2. Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen zu dem Umfang der [X.]. 12 a) Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer zu richtiger und voll-ständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (Senat, [X.]. v. 15. Oktober 2004, [X.] 223/03, NJW 2005, 983; [X.]. v 14. Januar 2005, [X.] 260/03, [X.], 205, 206). Bei dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken 13 - 7 - sind das vor allem die Aufwendungen, die der Interessent erbringen muss, um das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu können. Die Ermittlung des (monatlichen) [X.] ist daher das Kernstück der Beratung (Senat, [X.] 156, 371, 377; [X.]. v. 15. Oktober 2004, [X.] 223/03, aaO; [X.]. v 14. Januar 2005, [X.] 260/03, aaO - std. Rspr.). Die von dem Verkäufer vorgelegte Ermittlung des [X.] muss nicht nur im Hinblick auf die Belastung im [X.] nach dem Erwerb, sondern auch unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Beratung absehbaren künftigen Belastungen zutreffend sein (Senat, [X.]. v. 9. November 2007, [X.] 25/07, [X.], 506). 14 b) Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Eigenaufwand der Käufer zu niedrig dargestellt hat, indem sie die monatliche Belastung nur anhand des in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb zu tragenden Aufwands berechnet hat. Die Beklagte hätte dann ihre Pflicht zu richtiger und vollständiger Information der Käufer über die tatsächliche Belastung verletzt, weil bereits im Zeitpunkt der Beratung feststand, dass der Aufwand für die Tilgung des [X.] durch Bausparverträge in den dem Erwerb [X.] Jahren ansteigen wird. Die auf diese Bausparverträge zu leistenden [X.] waren nicht konstant, sondern mussten in den Folgejahren erhöht werden, um zu einer dem Finanzierungsmodell entsprechenden Tilgung des [X.] durch Zuteilung der Bausparsummen zu kommen. 3. Gleichwohl ist die Annahme des [X.], der Beratungsvertrag sei verletzt worden, rechtsfehlerhaft. 15 a) Das Berufungsurteil beruht nämlich, was die Revision zu Recht rügt, auf einer fehlerhaften Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Verkäufer seine Beratungspflichten verletzt hat (Senat, [X.]. v. 20. Juli 2007, [X.] 227/06, NJW-RR 2007, 1660, 1661). Entgegen seiner [X.] - 8 - fassung ändert sich daran aber nichts, wenn der Verkäufer im Zuge der Vertrags-verhandlungen ein schriftliches Berechnungsbeispiel erstellt hat, das keine Hinweise auf einen Anstieg des [X.] durch höhere Sparraten in den dem Erwerb nachfolgenden Jahren enthält. Die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlerhafte Beratung verbleibt auch dann beim Käufer (vgl. Senat, [X.]. v. 28. Februar 2007, [X.] 142/06, in juris veröffentlicht). Eine schriftliche [X.] trägt nicht die Vermutung, dass dem Kaufinteressenten in dem [X.] keine weiteren Informationen erteilt worden sind. Für eine Beweislastumkehr fehlt es an einer rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage. 17 aa) Die Änderung der Beweislast zu Gunsten des Käufers kann nicht auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts vertraglicher Ur-kunden gestützt werden, da diese - worauf die Revision zu Recht hinweist - nur für die darin enthaltenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, jedoch nicht für die in der Urkunde erteilten Informationen gilt (Senat, [X.]. v. 1. Februar 1985, [X.] 180/03, [X.], 699, 700; [X.]. v. 30. April 2003, [X.] 100/02, NJW 2003, 2380, 2381), um die es hier geht. [X.]) Eine Umkehr der Beweislast kann auch nicht mit der Verletzung einer Dokumentationspflicht begründet werden (vgl. dazu [X.] 72, 133, 138; [X.]. v. 6. Juli 1999, [X.], NJW 1999, 3408, 3409 - zur ärztlichen Behandlung), weil es eine solche Obliegenheit des Verkäufers zur Aufzeichnung des wesentlichen Inhalts der Beratung nicht gibt. Eine Pflicht zur Dokumentation besteht weder für die rechtliche Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater ([X.], [X.]. v. 11. Oktober 2007, [X.], [X.], 371, 372) noch für die Anlageberatung der Banken ([X.] 166, 56, 61). Sie ist für die Beratung eines Kaufinteressenten durch den Verkäufer erst recht zu verneinen. Die Beweismöglichkeiten werden dadurch für den Käufer nicht in unzumutbarer Weise verkürzt, da dieser sich auch ohne besondere Fachkunde Aufzeichnungen über 18 - 9 - die Beratung machen oder zu dem Gespräch Zeugen zuziehen kann (vgl. [X.] 166, 56, 61). [X.]) Schließlich können - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - die Beweiserleichterungen zum Schutz der Anleger bei fehlerhaften Angaben in den zum Vertrieb von Kapitalanlagen herausgegebenen [X.] (dazu [X.], [X.]. v. 3. Dezember 2007, [X.], [X.], 391, 393) nicht auf die schriftlichen Berechnungsbeispiele zur Darstellung des [X.] des [X.] übertragen werden. Dem Emissionsprospekt des Kapitalsuchenden kommt für die Unterrichtung der Anleger ein ganz anderes Gewicht zu als dem Berechnungs-beispiel des Verkäufers für den Käufer. Der Prospekt ist oftmals die einzige Informationsquelle für den Anleger; er muss daher selbst alle für den Anlage-entschluss wesentlichen Angaben enthalten ([X.] 111, 314, 317). Die Beratung des Kaufinteressenten durch den Verkäufer erfolgt demgegenüber in einem Gespräch, in dem Auskünfte erteilt und abgefragt werden (vgl. Senat, [X.]. v. 8. Oktober 2004, [X.] 18/04, NJW 2005, 820, 821). Die Beratung kann auch allein mündlich erfolgen. Das schriftliche Berechnungsbeispiel ist nur ein Element im Zusammenhang mit der Unterrichtung des Kaufinteressenten und eines von mehreren Mitteln, deren sich der Berater bedienen kann, um seine Pflicht zur Information zu erfüllen (vgl. [X.] OLGR 2008, 104, 106). 19 b) Das Berufungsurteil beruht zudem auf rechtsfehlerhafter Zurückweisung erheblichen Sachvortrages. Es geht zu Unrecht davon aus, dass die Richtig-stellung einer fehlerhaften Information über den Eigenaufwand zu spät kommt, wenn sie erst unmittelbar vor dem Abschluss des notariellen Vertrages gegenüber dem bereits zum Vertragsschluss entschlossenen Kaufinteressenten erfolgt. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten hätte nachgehen müssen, dass den Käufern unmittelbar vor der Beurkundung durch den Notar die Finanzierung nochmals erläutert und sie in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen worden seien, dass der [X.] - 10 - liche Eigenaufwand durch den Anstieg der auf die Bausparverträge zu leistenden Sparraten in den Folgejahren höher sein werde. Eine Richtigstellung muss zwar hinreichend deutlich sein, um die durch eine fehlerhafte Information geprägte Vorstellung des Beratenen zu korrigieren (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Mai 2007, 8 [X.], [X.]. 34 - veröffentlicht in juris). Dafür hätte hier aber der Hinweis darauf genügt, dass nach dem abzuschließenden Darlehensvertrag die in dem Berechnungsbeispiel ausgewiesene monatliche Be-lastung (vor Steuern) durch die steigenden [X.] auf die [X.] sich von 550 DM im Monat nach Ablauf von drei Jahren in Stufen auf etwas über 700 DM von dem [X.] nach dem Kauf an erhöhen werde. Das ist weder schwer verständlich noch bedarf es dafür komplizierter Berechnungen. 21 22 Eine solche Information wäre auch nicht verspätet gewesen. Wären die Käufer vor dem Vertragsschluss darüber unterrichtet worden, dass die ihnen von dem Anlagevermittler errechnete monatliche Belastung nur in den ersten drei Jahren nach dem Vertragsschluss zutrifft und danach ansteigt, hätte es an ihnen gelegen, entweder die Beklagte um weitere Erläuterungen dazu zu bitten, oder aber den Abschluss des Vertrages bis zur Prüfung der sich aus dem Anstieg der Sparraten für sie ergebenden wirtschaftlichen Folgen aufzuschieben. II[X.] Rechtsfehlerhaft ist auch die Entscheidung des [X.] über die von der Beklagten gegen die Zedentin als Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage. Diese ist zulässig. 23 1. Die Rechtsfrage, ob derartige Widerklagen gegen den Zedenten zulässig sind, wird von den [X.]en unterschiedlich beantwortet (für deren Zulässigkeit: [X.], [X.]. v. 19. September 2002, 22 [X.], [X.]n. 65 ff.; [X.]. v. 18. August 2006, 34 [X.], [X.]n. 90 ff.; [X.]. v. 25. Oktober 2007, 22 U 24 - 11 - 25/07, Rn. 106; [X.], [X.]. v. 24. Mai 2007, 8 [X.], [X.]n. 60 und [X.], [X.]. v. 19. Januar 2007, 14 [X.], [X.]n. 53; dagegen [X.], [X.]. v. 29. März 2007, 8 [X.], [X.]n. 87). Nach einer im neueren Schrift-tum verbreiteten Auffassung ([X.]/[X.], [X.] 2005, 103, 104; [X.], [X.], 817, 821; [X.], [X.] 2003, 19, 22; [X.], [X.], 1001, 1002) sind Drittwiderklagen gegen den Zedenten jedenfalls dann als zulässig anzu-erkennen, wenn der mit der Widerklage verfolgte Antrag sich - wie hier - auf den mit der Klage verfolgten Anspruch bezieht. 2. Gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage ergeben sich weder aus § 33 ZPO noch aus § 256 Abs. 1 ZPO durchgreifende Bedenken. 25 26 a) Dem steht nicht entgegen, dass sie isoliert nur gegen den Zedenten erhoben worden ist. Eine Widerklage setzt allerdings nach § 33 ZPO begrifflich eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der [X.] ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten [X.] grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (vgl. [X.] 40, 185, 187; 147, 220, 221). Daran fehlt es hier. Eine negative [X.] gegenüber der Klägerin wäre nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen diesen Vertrags-parteien bereits durch die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung und auf Feststellung einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden vollständig geklärt wird. Der [X.] hat allerdings schon bisher unter Berücksichtigung des [X.]en Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zer-splitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermei-den und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammenge-hörende Ansprüche zu ermöglichen (vgl. dazu [X.] 40, 185, 188; 147, 220, 222), Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage 27 - 12 - auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss. Drittwiderklagen gegen den Zedenten sind als zulässig angesehen worden, wenn die Forderung an eine Verrechnungsstelle zum Inkasso abgetreten war ([X.] 147, 220, 223) oder es um gegenseitige Ansprüche aus einem Unfallereignis ging und einer der Unfallbeteiligten seine Forderung an den Kläger abgetreten hatte ([X.], [X.]. v. 13. März 2007, [X.], [X.], 1753). Ausschlaggebend dafür war stets, dass unabhängig von der Parteistellung des [X.] eine nur gegen den Zedenten erhobene (sog. isolierte) Widerklage zulässig ist, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des [X.] durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2007, [X.], [X.], 1753). 28 Gemessen daran, ist die Zulässigkeit der Drittwiderklage gegen den [X.] zu bejahen. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen hier auf einem Vertragsverhältnis, an dem die Klägerin und der [X.] auf einer Seite in der gleichen Weise beteiligt waren. Die bei der Sachentscheidung zu [X.] tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche dieselben. Die Aufspaltung in zwei Prozesse, näm-lich der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz, und der Beklagten gegen den [X.]n auf negative Feststellung, dass diesem keine Ansprü-che zustehen, brächte [X.] dagegen keine Vorteile, sondern nur Mehrbelastungen und zudem das Risiko einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen. b) Dem Feststellungsantrag fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). 29 aa) Richtig ist der Ausgangspunkt des [X.], dass die Fest-stellungsklage gegenüber einem Drittwiderbeklagten nur dann zulässig ist, wenn 30 - 13 - der Beklagte auch diesem gegenüber ein Interesse an der beantragten richter-lichen Feststellung hat. Der Umstand, dass das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen bereits für die Entscheidung über die Klage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO vorgreiflich ist, vermag die Zulässigkeit einer (negativen) Feststel-lungsklage gegenüber dem [X.] nicht zu begründen ([X.] 69, 37, 46). [X.]) Die Beklagte hat jedoch ein Interesse an der richterlichen Feststellung, dass (auch) dem [X.]n keine Ansprüche zustehen. Hierfür ist es un-erheblich, dass sich der [X.] nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt. 31 32 Bei einer negativen Feststellungsklage ergibt sich das Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung regelmäßig daraus, dass mit der richter-lichen Feststellung die Führung eines neuerlichen Rechtsstreits über einen [X.] ausgeschlossen wird, der nur teilweise eingeklagt worden ist oder dessen sich der Gegner jedenfalls außergerichtlich berühmt hat ([X.], [X.]. v. 1. Februar 1988, [X.], [X.], NJW-RR 1988, 749, 750; [X.]. v. 4. Mai 2006, [X.], [X.], 2780, 2781). Ein solches Interesse besteht auch hier. Die Beklagte kann sich nämlich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem [X.]n und ihr kommen wird, wenn das Nicht-bestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem [X.]n festgestellt wird. (1) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass nach einer Abtretung die Abweisung der Klage des [X.] einer erneuten [X.] des Anspruchs durch den Zedenten entgegensteht. Die Folgen der rechts-kräftigen Abweisung der Klage träfen den [X.]n auch, wenn er nicht an dem Rechtsstreit als Partei beteiligt wäre. Eine Rückabtretung durch die Klägerin an ihn würde daran nichts ändern, weil nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO sich die 33 - 14 - Rechtskraft des [X.]eils auch auf diejenigen erstreckt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage Rechtsnachfolger einer der Parteien geworden sind. Die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt aber die Wirksamkeit der Abtretung voraus. Sie tritt nicht ein, wenn die Abtretung von [X.] nichtig war oder auf Grund einer späteren Anfechtung durch den Zedenten rückwirkend unwirksam wird (vgl. dazu zutreffend [X.] [X.]. v. 19. Sep-tember 2002, 22 [X.], [X.]n. 65 ff.; [X.]. v. 18. August 2006, 34 [X.], [X.]n. 90 ff.; [X.]. v. 7. September 2006, 22 [X.], Rn. 81; alle in juris veröffentlicht). Das kann jedoch vom Standpunkt der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, zumal sie die Umstände nicht kennt, die zur Abtretung der vertraglichen Ansprüche von dem [X.]n auf die Klägerin geführt haben. Die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage ist für die Beklagte daher der sichere Weg, in diesem Rechtsstreit zu einer auch gegenüber dem [X.]n der Rechtskraft fähigen Entscheidung zu kommen. 34 (2) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagten in dem Rechtsstreit die Abtretung angezeigt worden ist. Die Anzeige nach § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB hat keine konstitutive Wirkung in dem Sinne, dass sie auch eine nicht vorgenommene oder unwirksame Abtretung ersetzt. Sie schützt den Schuldner bei einer Leistung an den Zedenten, indem sie ihn davon befreit, die materielle Be-rechtigung des [X.] prüfen zu müssen ([X.] 64, 117, 119; [X.]. v. 5. Juli 1978, [X.], NJW 1978, 2025, 2026). Der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB wirkt nur soweit, als es dem Schuldner um die Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu tun ist ([X.], [X.]. v. 5. Juli 1978, [X.], aaO). Darum geht es der Beklagten jedoch nicht. 35 - 15 - IV. Das Berufungsurteil ist wegen der vorgenannten Rechtsfehler aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 36 In der neuen Verhandlung wird u.a. den [X.] zu dem Vortrag der Beklagten über eine Aufklärung der Käufer zu dem Ansteigen der Sparraten noch unmittelbar vor dem Abschluss des notariellen Vertrages nachzugehen sein. Da jeder Beratungsfehler, der zum Schaden durch den Abschluss des Vertrages beiträgt, einen selbständigen Ersatzanspruch begründet (Senat, [X.]. v. 9. November 2007, [X.] 25/07, [X.], 506, 507), wird auch dem Vortrag der Klägerin nachzugehen sein, dass die Käufer weder auf das besondere Zinsrisiko durch den Ablauf der Zinsbindungsfrist des [X.] vor einer Zuteilung des ersten [X.] (dazu Senat, [X.]. v. 9. November 2007, [X.] 25/07, [X.], 506, 508; [X.]. v. 17. Januar 2008, [X.] 92/07, [X.]n. 9 - veröffentlicht in juris; [X.], [X.], 442, 44) noch auf die Vermietungs- 37 - 16 - risiken durch den im Darlehensvertrag vorgesehenen Beitritt zu einer Mietein-nahmegemeinschaft (dazu Senat, [X.]. v. 20. Juli 2007, [X.] 227/06, NJW-RR 2007, 1660, 1661; v. 13. Oktober 2006, [X.] 66/06, [X.], 1874, 1876; [X.]. v. 30. November 2007, [X.] 284/06, [X.], 649) hingewiesen worden seien. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.02.2006 - 317 O 82/05 - [X.], Entscheidung vom 18.06.2007 - 10 U 24/06 -

Meta

V ZR 114/07

13.06.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2008, Az. V ZR 114/07 (REWIS RS 2008, 3425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3425

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8 U 61/05

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34 U 146/05

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