Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. VIII ZR 119/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 83

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08
Verkündet am: 16. Dezember 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] I-VO Art. 22 Nr. 1 Ein Vertrag über eine Vereinsmitgliedschaft ist kein Mietvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 [X.], wenn er neben einem [X.] über ein be-stimmtes Appartement weitere Rechte und Pflichten umfasst, die über die Über-tragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend prägen. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2009 - [X.]/08 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 2. April 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein nach [X.] Recht, der seinen Mitgliedern [X.]e in einer [X.]otelanlage verschafft. Mit "[X.]" vom 29. Mai 1995 trat der in [X.] wohnhafte [X.] dem Kläger bei und erwarb ein [X.] an dem Appartement [X.] für die jeweilige [X.] 50 zu einem Preis von 15.600 DM. Die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beklagten geltenden Vereinsstatuten des [X.] von Oktober 1991 lauten unter anderem: 1 - 3 - "§ 2 Zweck des [X.], dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt die nachstehenden Zielsetzungen: 1. Seinen Mitgliedern auf Dauer gesicherte [X.]e in den An-lagen des [X.]([X.].[X.].) in [X.]zu verschaffen und hierbei seine Mitglieder zu betreuen. 2. Zu diesem Zweck hat a) der Verein [X.]ein grundbücherliches [X.] an 113 [X.]otelzimmern (Studios) und [X.] und Gemeinschaftsflächen der Anlage des [X.]in [X.]

, mit Ausnahme der gastgewerblichen Räumlichkeiten, erworben, im Rahmen dieses Fruchtgenußrechtes [X.]e begründet und hat bzw. wird diese den Mitgliedern im Rahmen von [X.]en (bestimmte alljährlich wiederkehrende Nutzungsrechte) zur weiteren Ausübung überlassen (abtreten). b) der Verein [X.]wird alle vom Fruchtgenußrecht umfassten Räumlichkeiten und Flächen nach Maßgabe der ihm aus [X.] zufließenden Mittel erhalten und verwalten. § 3 [X.]e 1. Ein [X.] ist das Recht, ein bestimmtes [X.]otelzimmer (Stu-dio) oder [X.]otelappartement in einer bestimmten Woche eines jeden [X.] unter Einhaltung der [X.]ausordnung und Vereinsstatuten zu bewoh-nen oder bewohnen zu lassen und zwar auf immerwährende Zeit, [X.] aber auf die Dauer von 99 Jahren. (–) 3. In der Anlage des [X.]werden 113 [X.]otelzimmer (Studios) und [X.] zur Verfügung gestellt, wobei von den 52 [X.]n zunächst 42 Wochen (demnach insgesamt 4746 Wo-chen) als [X.]e vergeben werden (–). 7. Ordentliches Vereinsmitglied und damit Inhaber der [X.]e wird auch die [X.][X.]. mit den unverkauf-ten und damit ihr verbliebenen [X.]en. Die [X.].[X.] ist jederzeit berechtigt, ordentliches [X.] und damit Inhaber der [X.]e mit den unverkauften [X.] zu werden. Für diese [X.]e hat die [X.].[X.]. keine gesonderte Vergütung, abgesehen von den laufenden Jahresbeiträgen zu leisten. - 4 - § 5 Aufbringung der Mittel 1. Die zur Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: (...) b) durch Jahresbeiträge ([X.]); (–) 2. (–) b) Die Jahresbeiträge dienen zur Deckung der für die Erhaltung der ge-samten Anlage erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der [X.], [X.]eizungs-, und Stromkosten, öffentlichen Abgaben, [X.], Reparaturkosten, Verwaltungs- und [X.]ausbetreuungskosten, Versicherungsprämien und der Kosten der Dotierung des [X.] und sind von den Mitgliedern aufzubringen. § 7 Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder (–) 3. Die Pflichten der ordentlichen Mitglieder sind vor allem die vom [X.] bestimmten und zur Deckung der Kosten vorgeschriebenen [X.]beiträge ([X.]) innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand zu leisten, wobei jedes Clubmitglied zunächst pro [X.] mit 1/4746 Anteilen an diesen Beiträgen beteiligt ist. (–) § 9 Die Vereinsversammlung (–) 3. Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe-senden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. (–) 10. Beschlüsse über die Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereines bedürfen darüber hinaus einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. (–) § 11 Aufgaben des Vorstandes (–) 3. Der Vorstand ist zuständig (–) b) für die Festsetzung der [X.]öhe der jeweiligen Kostenbeiträge zur [X.] der laufenden Ausgaben (Instandhaltung und Aufwendung für den - 5 - Betrieb, Verwaltung, öffentliche Abgaben, Versicherungen, Personal u.a.); c) für die Anlage eines Instandhaltungsfonds. Zu diesem Zweck sind aus den dem Verein verbleibenden Entgelten (ohne Umsatzsteuer) aus der Abtretung der [X.]e 50 % diesem Instandhaltungsfonds zu-zuführen. Weiters sind maximal 5 % der eingehenden [X.] für diesen Fonds zu verwenden. Über die Verwendung dieses [X.] entscheiden gemeinsam der Vorstand des Vereines und die Geschäftsführung der [X.].[X.]." Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002, 3. Oktober 2003 und 1. Oktober 2004 stellte der Kläger dem Beklagten die Jahresbeiträge für die [X.], 2004 und 2005 in [X.]öhe von 415,98 •, 400,39 • und 390 •, insgesamt 1.206,37 • in Rechnung. Der Beklagte zahlte nicht; er trägt vor, er habe den [X.] wirksam angefochten, jedenfalls aber ge-kündigt. 2 Mit seiner Klage macht der Kläger die Jahresbeiträge für die [X.] bis 2005 in [X.]öhe von 1.206,37 • nebst Verzugszinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig [X.]. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. 3 - 6 - Entscheidungsgründe: 4Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: 5 Gemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom [X.] 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und [X.]andelssachen ([X.]; im Folgenden auch: Verordnung) seien die [X.] Gerichte aus-schließlich international zuständig. Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des von dem Beklagten erworbenen Teilzeitwohnrechts handele es sich um eine Klage, die im Rechtssinne die Miete einer in der [X.] belegenen unbeweglichen Sache zum Gegenstand habe. Art. 22 Nr. 1 [X.] sei auto-nom auszulegen. Ob [X.] im europarechtlichen Sinne als Mietverträge anzusehen seien, sei von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall abhän-gig. Im Streitfall sei eine klare mietrechtliche Prägung des Rechtsgeschäfts zu bejahen. 6 Es liege auf der [X.]and, dass für die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger beizutreten, in erster Linie die Erlangung des an die Mitgliedschaft ge-koppelten Nutzungsrechts maßgeblich gewesen sei. Das vereinsrechtliche Element des Geschäfts ergebe sich hier im [X.] aus der von den Initiatoren des [X.] für das Angebot der Teilzeitnutzungsrechte am Markt gewähl-ten Rechtsform. Es könne aber für die Beantwortung der Frage, ob Miete im Sinne des Art. 22 Abs. 1 [X.] vorliege, keine eigenständige Bedeutung 7 - 7 - haben. Ebenso wie bei einem Mietvertrag beinhalte das schuldrechtliche Nut-zungsrecht im Streitfall die Gebrauchsbefugnis für ein individualisiertes Objekt. Es sei nicht festzustellen, dass dem Dienstleistungsaspekt im Streitfall erhebli-che Bedeutung zukomme und das Rechtsgeschäft deshalb als ein gemischter Vertrag im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-meinschaften vom 13. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] 8667 - [X.]/Rhodos Management Ltd., zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ) angesehen werden müsse. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu [X.] hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem [X.] wegen zu prüfen ist ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2007 - [X.], NJW 2007, 3501, [X.]. 14; [X.] 153, 82, 84 ff.), verneint. Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 [X.]. 2 [X.] steht der Wohnsitzzuständigkeit (Art. 2 [X.]) hier nicht entgegen. 8 Für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sind zwar nach Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 [X.]. 2 [X.] ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich die Gerichte des [X.] zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Die internationale Zuständigkeit kann in diesem Fall auch nicht durch Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 Abs. 5 [X.]) oder rügelose Einlassung (Art. 24 Satz 2 [X.]) begründet werden. Der Beitritt des Beklagten zu dem klägerischen Verein ist aber nach der Gestaltung der hier in Rede stehenden Vereinsstatuten nicht als 9 - 8 - Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 [X.]. 2 [X.] einzustufen. 10 1. Der Begriff der "Miete von unbeweglichen Sachen" in Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 [X.]. 2 [X.] ist autonom und eng auszulegen (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - [X.] ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381, [X.]. 14 m.w.[X.]). Als Aus-nahme von den allgemeinen [X.] darf die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht wei-ter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, da sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuG[X.], Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 15 m.w.[X.]). a) Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 [X.]. 2 [X.] gilt für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand haben, bei denen also zwischen den Parteien über das Bestehen oder die [X.], den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte [X.] oder die Räumung der Sache gestritten wird (EuG[X.], Urteil vom 14. [X.] 1977 - [X.]. 73/77, [X.]. 1977, [X.]. 15 - [X.]/[X.], zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Der [X.]auptgrund für die ausschließliche [X.] der Gerichte des [X.] besteht darin, dass sie wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage sind, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des [X.] sind (EuG[X.], Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16 m.w.[X.]). 11 Diese Erwägungen gelten jedoch nicht, wenn der [X.]auptgegenstand des [X.] ist, beispielsweise wenn er die Verpachtung eines [X.] - 9 - dengeschäfts zum Gegenstand hat (EuG[X.], Urteil vom 14. Dezember 1977, aaO, Rdnr. 16), oder wenn es sich um einen gemischten Vertrag handelt, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist. Ein solcher Vertrag ist kein eigentlicher Miet- oder Pachtvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 [X.]. 2 [X.] (EuG[X.], Urteil vom 26. Februar 1992 - [X.]. [X.]/90, [X.]. 1992, [X.] 1111 Rdnr. 11, 15 - [X.]acker/Euro-Relais Gmb[X.], zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Allein die Sachnähe des Gerichts am Belegenheitsort rechtfertigt nicht die An-wendung dieser Vorschrift auf eine Situation, in der es nicht um Miete geht (EuG[X.], Urteil vom 9. Juni 1994 - [X.]. [X.]/93, [X.]. 1994, [X.] 2535 Rdnr. 19 ff. - [X.], zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Ist dagegen ein im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs eigentli-cher Mietvertrag gegeben, bezieht der Vertrag sich mithin ausschließlich auf die Vermietung einer unbeweglichen Sache, lassen im [X.], wie beispielsweise eine Reiserücktrittskostenversicherung, die Natur des Vertrags als eines solchen über die Miete einer unbeweglichen Sache un-berührt (EuG[X.], Urteil vom 27. Januar 2000 - [X.]. [X.], [X.]. 2000, [X.] 393 Rdnr. 33, 38 - [X.] [X.], zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). 13 b) Bei einem Vertrag über eine Clubmitgliedschaft, der es den [X.] ermöglicht, ein Teilzeitnutzungsrecht zu erwerben, ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Immobilie, die tatsächlich ge-nutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuG[X.], Urteil vom 13. Okto-ber 2005, aaO, Rdnr. 26; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, [X.]. 15). Dabei kann von Bedeutung sein, ob die zu nutzende Immobilie im Einzelnen bestimmt ist und ob und in welchem Umfang der [X.] vorsieht. Ein gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen von dem 14 - 10 - Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, liegt außerhalb des Bereichs, in dem der in Art. 22 Nr. 1 [X.] aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsbe-rechtigung hat, und ist kein eigentlicher Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift (EuG[X.], Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 27). 2. Nach diesen Grundsätzen ist ein enger Zusammenhang zwischen der Vereinsmitgliedschaft und dem [X.] - mit Rücksicht auf die enge Auslegung von Art. 22 Nr. 1 [X.] - hier nicht gegeben. Zwar ist die Immobi-lie, die aufgrund der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich genutzt werden kann, durch die Bezeichnung eines Appartements und der Nutzungszeit im Einzelnen bestimmt (vgl. EuG[X.], Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24). [X.]auptge-genstand des vorliegenden Vertrags ist aber nicht die Miete einer unbewegli-chen Sache, sondern eine Vereinsmitgliedschaft. Sie umfasst neben dem [X.] weitere Rechte und Pflichten, die über die Übertragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend prägen (vgl. EuG[X.], Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20 ff.; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, [X.].18 f.; vgl. auch EuG[X.], Urteil vom 22. April 1999 - [X.]. [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] 2195 Rdnr. 25 - [X.]/[X.], zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von [X.]). 15 a) Es mag zwar zutreffen, dass - wie das Berufungsgericht annimmt - für die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger beizutreten, in erster Linie die Er-langung des an die Vereinsmitgliedschaft gebundenen [X.]s maß-geblich war und es ihm auf die sonstigen Mitgliederrechte, wie etwa die Mög-lichkeit, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen und sich dort an der [X.] zu beteiligen, nicht maßgeblich ankam. Für die Frage, ob der 16 - 11 - streitgegenständliche Vertrag als Mietvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 [X.]. 2 [X.] anzusehen ist, kommt es aber nicht auf die von dem Beklagten mit dem Beitritt verfolgten Motive, sondern auf den Vertragsin-halt an. b) Der Vertrag bezieht sich nicht nur auf die Verschaffung eines Ferien-wohnrechts an einer bestimmten Unterkunft und etwaige auf diese bezogene Nebenkosten, wie etwa die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch (vgl. EuG[X.], Urteil vom 15. Januar 1985 - [X.]. 241/83, [X.]. 1985, [X.] Rdnr. 27 - [X.]/[X.], zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ), sondern darüber hinaus auf die Erhaltung und Verwaltung der gesamten [X.]otelanlage. Die von den [X.] aufzubringenden Kosten umfassen, wie sich aus den Vereinsstatuten ergibt, die Instandhaltungskosten und die Deckung der laufenden Ausgaben des gesamten [X.]otelbetriebs der [X.]otelanlage M.

Club

, mithin auch die dabei üblicherweise anfallenden Dienstleistungen wie beispielsweise Reinigungsarbeiten, Rezeptions- und Verwaltungsleistungen. 17 Vereinszweck ist gemäß § 2 Nr. 1 und 2 der Vereinsstatuten, den [X.] des Vereins [X.]e zu verschaffen und alle vom Fruchtge-nuss umfassten Räumlichkeiten und Flächen - mithin 113 [X.]otelzimmer und [X.]o-telappartements und die Gemeinschaftsflächen der [X.]otelanlage M.

Club , mit Ausnahme der gastgewerblichen Räumlichkeiten - zu erhalten und zu verwalten. Gemäß § 5 Nr. 1 b und [X.] in Verbindung mit § 11 Nr. 3 der Vereinsstatuten sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, dafür jährliche [X.] zu leisten. 18 Diese Beiträge, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits [X.], treten zu dem ursprünglichen Erwerbspreis hinzu. Sie haben im Verhältnis zu diesem ein erhebliches Gewicht. Der wirtschaftliche Wert der für die Erhal-tung und Verwaltung der [X.]otelanlage zu zahlenden jährlichen Beiträge über-19 - 12 - steigt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wegen der Einräumung des [X.]s für eine Zeit von 99 Jahren von einer Vertragslaufzeit von dieser Dauer auszugehen ist, erheblich den Wert des gezahlten [X.] in [X.]öhe von 15.600 DM (7.976,15 •), der im Übrigen auch noch die Gebühr für eine dreijährige Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation umfasst (vgl. EuG[X.], Urteil vom 22. April 1999, aaO, Rdnr. 10). Bereits die für den klagegegenständ-lichen Dreijahreszeitraum geltend gemachten Jahresbeiträge belaufen sich auf etwa ein Siebtel des [X.] für das [X.]. Im Übrigen sind die zu leistenden Beiträge nicht auf die Verpflichtung zur - anteiligen - Zahlung von Nebenkosten für die von den Vereinsmitgliedern [X.] ihres [X.]s genutzte Unterkunft beschränkt. Denn da gemäß § 3 Nr. 3 und § 7 Nr. 3 der Vereinsstatuten lediglich [X.]e für 42 [X.]n - mithin für 113 [X.]otelzimmer insgesamt 4746 Ferienwohnrech-te - vergeben wurden und jedes [X.] mit 1/4746 Anteilen an den Jahresbeiträgen beteiligt ist, die vom Fruchtgenuss umfassten [X.]otelzimmer und Gemeinschaftsflächen aber das ganze Jahr über zu verwalten und erhalten sind, tragen die Vereinsmitglieder nach den Vereinsstatuten auch die [X.] für die über ihren tatsächlichen Nutzungsanteil hinausgehenden weite-ren 10 [X.]n; dies im Übrigen, ohne dass insoweit ein Anspruch auf den in diesem Zeitraum durch die Vermietung oder sonstige Nutzung der [X.]otel-zimmer erzielten Gewinn bestünde. 20 c) Der streitgegenständliche Vertrag weist zudem weitere Bestandteile auf, die ihn von einem Mietvertrag im eigentlichen Sinne (vgl. dazu EuG[X.], Urteil vom 15. Januar 1985, aaO, Rdnr. 27) wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder des [X.] haben sich zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke - unter anderem zur Erhaltung und Verwaltung einer [X.]otelanlage - zusammengeschlossen. Da für die Beschlüsse des [X.] gemäß § 9 Nr. 3 und Nr. 10 der Vereinsstatuten 21 - 13 - das Mehrheitsprinzip gilt, können ihnen zur Verfolgung dieser Vereinszwecke auch Pflichten auferlegt werden, die eine Minderheit nicht billigt. Dieses - jeder Vereinsmitgliedschaft immanente (vgl. [X.] 48, 207, 210) - Risiko, dem im [X.] Recht durch die zwingende Vorschrift des § 39 BGB Rechnung ge-tragen wird, wird hier dadurch erhöht, dass - wie das Berufungsgericht [X.] hat - die Mitgliedschaft in dem nach [X.] Recht gegründeten Verein ursprünglich mindestens 99 Jahre dauern sollte und nunmehr nach einer Satzungsänderung frühestens nach 15 Jahren durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Die Vereinsmitglieder können sich deshalb der Vereins-macht nicht ohne weiteres entziehen. Dieser Umstand, der ein erhebliches wirt-schaftliches Risiko für die einzelnen Vereinsmitglieder begründet, prägt wesent-lich den [X.]auptgegenstand des vorliegenden Vertrages und unterscheidet ihn von dem eines Mietvertrags im eigentlichen Sinne. d) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Vereinsmitgliedschaft, mit der ein [X.] an einer bestimmten Unterkunft verbunden ist, wegen sol-cher vereinsrechtlicher Besonderheiten auch dann nicht dem [X.]. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 [X.]. 2 [X.] unterfällt, wenn dem Nut-zungsrecht - anders als hier - nach der jeweiligen Vertragsgestaltung eine übergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. [X.]/Schütze, Euro-päisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 22 [X.] Rdnr. 112; [X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 22 [X.] Rdnr. 16; [X.], [X.] 10 (2005), 309, 318; [X.]/[X.], [X.], 18, 21). Wie oben ausgeführt, ist dies hier nicht der Fall, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 [X.] wegen dieser Frage entbehrlich ist. 22 - 14 - II[X.] 23 Nach dem Ausgeführten kann das Berufungsurteil keinen Bestand ha-ben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da noch weitere Fest-stellungen zu treffen sind. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 19.03.2007 - 22 C 83/06 - [X.], Entscheidung vom 02.04.2008 - 3 U 84/07 -

Meta

VIII ZR 119/08

16.12.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. VIII ZR 119/08 (REWIS RS 2009, 83)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 83

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