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PDF anzeigen[X.] vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. September 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die [X.] der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt. 1 Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB ange-ordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1). 2 - 3 - Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch unbegründet, weil das [X.] die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehler-frei verneint hat. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es zum einen an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum und den Taten, zum anderen an einer hinrei-chend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs. 3 Tepperwien Maatz Athing [X.] Sost-Scheible
Meta
10.01.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. 4 StR 665/07 (REWIS RS 2008, 6212)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6212
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