Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2004, Az. X ZR 4/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 811

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Entscheidungstext


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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. November 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2004 durch [X.][X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] Meier-Beck für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das am 4. Oktober 2001 [X.] Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage ge-gen den [X.] zu 1 in Höhe von [X.] • nebst Zinsen und gegen die [X.] zu 2 in Höhe von 75.310,90 • nebst Zin-sen abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3 - Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den [X.] die Rückerstattung von Werklohn und Schadensersatz aufgrund unvollständiger Herausgabe seines [X.]s, an dem der [X.] zu 1 Restaurierungsarbeiten durchführte und der sich in den Räumlichkeiten der [X.] zu 2 befand.
Der Kläger beauftragte 1992 den [X.] zu 1 mit bestimmten [X.] an seinem [X.], einem [X.], Bau[X.]ahr 1954, den er nach seinen Angaben 1990 für 85.000,-- US-$ gekauft hatte. Zur Durchführung der Arbeiten mietete der [X.] zu 1 Räume von der [X.] zu 2 an. Bis 1994 erteilte der Kläger dem [X.] zu 1 noch meh-rere Zusatzaufträge. Er leistete entsprechend dem Restaurierungsfortschritt verschiedene a-conto-Zahlungen. Am 9. November 1992 quittierte der [X.] zu 1 ihm eine Zahlung von [X.]. Mit einer Gesamtabrechnung vom 30. November 1994, die alle bis dahin erbrachten Leistungen des [X.] zu 1 und Zahlungen des [X.] erfaßte, wobei aber die Zahlung vom 9. No-vember 1992 mit nur 5.000,-- [X.] statt [X.] angesetzt war, stellte der [X.] zu 1 dem Kläger noch 36.400,-- [X.] in Rechnung. Diese Forderung trat der [X.] zu 1 im Januar 1995 an die [X.] zu 2 ab, die den Kläger auf Zahlung verklagte. In dem damaligen Rechtsstreit trug die damalige [X.] und [X.]etzige [X.] zu 2 vor, der [X.]etzige Kläger habe am 9. November 1992 nur 5.000,-- [X.] bezahlt. Der [X.]etzige [X.] zu 1 habe auf dem [X.] versehentlich eine Null zuviel geschrieben. Der [X.]etzige Kläger behauptete hingegen, er habe am 9. November 1992 im Hinblick auf erwartete künftige [X.] tatsächlich die quittierten [X.] gezahlt, weshalb die Restwerklohnforderung von 36.400,-- [X.] bereits erfüllt sei. Der [X.]etzige Kläger wurde rechtskräftig zur Zahlung der 36.400,-- [X.] verurteilt, wobei das Landge-- 4 - richt aufgrund einer Beweisaufnahme von einer unrichtigen Quittung und einer tatsächlichen Zahlung in Höhe von lediglich 5.000,-- [X.] ausging ([X.]. 6 O 10573/96 [X.], 5 [X.] [X.]). Aufgrund dieses Urteils zahlte der Kläger an die [X.] zu 2 einschließlich Zinsen und Kosten 40.816,53 [X.].
Der vorgenannte Rechtsstreit führte dazu, daß der Kläger keine Folge-aufträge an den [X.] zu 1 mehr erteilte. Dieser zog im Juni/Juli 1996 mit seiner Werkstatt bei der [X.] zu 2 aus. Er ließ den in Teile zerlegten Old-timer bei der [X.] zu 2 zurück, wobei streitig ist, ob damals noch alle ur-sprünglich vom Kläger übergebenen Teile vorhanden waren. Die [X.] zu 2 lagerte die vom [X.] zu 1 zurückgelassenen Teile im Tiefgeschoß ihres Hauses ein.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger von den [X.] zunächst die Herausgabe des [X.]s verlangt. Das [X.] hat die [X.] durch Urteil vom 27. Juni 2000 entsprechend verurteilt. Hiergegen haben die [X.] Berufung eingelegt. Als der Kläger, nachdem ein vorangegangener Abholversuch am 14. Juni 2000 gescheitert war, am 20. Juli 2000 erneut bei der [X.] zu 2 erschien, um seinen [X.] abzuholen, stellte er fest, daß die-ser nicht mehr vollständig vorhanden war. Ihm wurden lediglich einzelne Teile ausgehändigt.
Der Kläger hat daraufhin im Berufungsverfahren seine Klage geändert und von beiden [X.] hauptsächlich Rückerstattung seiner nutzlos gewor-denen Zahlungen und Schadensersatz für die nicht mehr vorhandenen Teile des [X.]s in Höhe von insgesamt 452.803,60 [X.] nebst Zinsen verlangt. Diese Summe hat er wie folgt aufgeschlüsselt und begründet: - 5 - - a-conto-Zahlungen in Höhe von 122.000,-- [X.] sowie weiterer 7.800,-- [X.] (einschließlich einer Zahlung am 9. November 1992 in Höhe von [X.]), - 7.500,-- [X.] für auf den Werklohn angerechnete Juwelierleistungen des [X.], - 1.380,40 [X.] Kosten des gescheiterten Abholversuchs, - 1.653,60 [X.] Kosten der Abholung der Fahrzeugreste, - 40.816,53 [X.] Zahlungen aufgrund seiner Verurteilung im [X.], - 249.243,40 [X.] für die Wiederbeschaffung der nicht mehr vorhandenen Teile, - 150,01 [X.] für die Preisermittlung dieser Teile, - 2.426,96 [X.] an eine Drittfirma bezahlter Betrag für die Anfertigung der Holz-verkleidung, - 13.599,90 [X.] an eine Drittfirma bezahlter Betrag für die Verchromung von Teilen, - 920,-- [X.] an eine Drittfirma bezahlter Betrag für die Anfertigung von [X.], - 5.312,80 [X.] für die Anfertigung eines [X.] für den Transport der noch vorhandenen Fahrzeugteile.
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den [X.] zu 1 zur Zahlung von 75.590,40 [X.] nebst Zinsen verurteilt. Im übri-gen hat es die Klage gegen den [X.] zu 1 abgewiesen. Die Klage gegen die [X.] zu 2 hat es zur Gänze abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche im Umfang von [X.] 278.199,13 [X.] (= 142.240,96 •) gegen beide [X.] weiter. Neben dem ihm bereits im Berufungsurteil zuerkannten Betrag verlangt er also weitere - 6 - 202.608,67 [X.] (= 103.592,16 •). Die [X.] treten dem Rechtsmittel [X.].

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat großenteils Erfolg und führt insoweit zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat den Anspruch des [X.] auf Rückerstat-tung der von ihm geleisteten [X.] bis auf 1.200,-- [X.] mangels schlüssiger Begründung abgelehnt, weil der Kläger nicht dargelegt habe, [X.] Leistungen nicht erbracht worden und welche Teile des Fahrzeugs, an de-nen bezahlte Arbeiten durchgeführt wurden, nicht mehr vorhanden seien. [X.] Anspruch verfolgt der Kläger im Revisionsverfahren nicht weiter.
Die Forderung des [X.] auf Rückerstattung der aufgrund seiner Ver-urteilung im [X.] erbrachten Zahlungen hat das Berufungsgericht ver-neint, weil keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der [X.] zu 1 sei zum Schadensersatz verpflichtet, soweit er die ihm übergebenen Bestandteile des [X.]s nicht mehr herausgeben könne (§ 280 BGB), weil er aufgrund des Werkvertrages nicht nur zur Restaurierung verpflichtet gewesen sei, sondern auch die Schutzpflicht gehabt habe, das Eigentum des [X.] vor Verlust zu bewahren. Jedoch sei dessen Schadensaufstellung größtenteils nicht schlüssig. Zum einen seien in dieser Aufstellung Teile enthalten, die bei Abholung unstrei-tig noch vorhanden gewesen seien. Die in der Liste enthaltenen Kosten für [X.] und dessen Überholung könne der Kläger nicht ersetzt ver-langen, weil der Rumpfmotor noch vorhanden gewesen sei und der Kläger nicht dargelegt habe, welcher Kostenanteil auf die fehlenden Nebenaggregate entfal-le. Vor allem aber könne der Kläger nicht einfach den [X.] in seine Einzel-bestandteile zerlegen und für die nicht mehr vorhandenen Teile Ersatz verlan-gen, ohne Rücksicht darauf, daß ihm hinsichtlich der[X.]enigen Teile, die ohnehin wegen ihres Alters unbrauchbar gewesen seien, kein Schaden entstanden sei. In Ermangelung eines entsprechenden Sachvortrages des [X.] könne ledig-lich für bestimmte einzelne Positionen davon ausgegangen werden, daß sie nicht hätten erneuert werden müssen und daher nicht wertlos waren. Diese Tei-le ergäben aufgrund der vom Kläger eingeholten anzuerkennenden [X.] einen Betrag von netto 73.010,-- [X.].
Die Drittrechnungen für die Holzverkleidung und für die Chromteile könne der Kläger ebenfalls nicht geltend machen, da er nicht bewiesen habe, daß er diese Teile nach der Bearbeitung zum [X.] zurückgebracht habe. Die Drittrechnung für die Sonnenblenden könne der Kläger hingegen ersetzt ver-langen.
Die Kosten seines ersten, vergeblichen Abholversuchs könne der Kläger nicht erstattet verlangen, weil die [X.] sich auf eine kurze Fristsetzung nicht hätten einzulassen brauchen. Die Kosten der späteren, erfolgreichen Ab-holung müßten sie hingegen ersetzen. Der Preis des von der Firma Auto-[X.] für die weitere Restaurierung angefertigten [X.] sei [X.]edoch kein vom [X.] zu 1 verursachter Schaden.
Die Berufung der [X.] zu 2 sei in vollem Umfang begründet, weil sie für das Fehlen der [X.] nicht verantwortlich gemacht [X.] 8 - den könne. Solange der [X.] zu 1 noch Mieter der Werkstatträume gewe-sen sei, habe er den Alleinbesitz an dem Pkw innegehabt. Die [X.] zu 2 sei erst mit der Einlagerung der Fahrzeugteile anläßlich des Umzugs des [X.] zu 1 im Juni/Juli 1996 Besitzer geworden. Der Kläger habe aber weder vorge-tragen noch bewiesen, daß bei dieser Einlagerung noch alle ursprünglich über-gebenen Teile des Pkw vorhanden gewesen seien.
I[X.] Diese Ausführungen sind nicht frei von [X.].
1. Revision des [X.] gegen den [X.] zu 1

a) Hinsichtlich des Anspruchs des [X.] auf Rückerstattung des insge-samt von ihm gezahlten [X.], den das Berufungsgericht mit der [X.] zurückgewiesen hat, der Kläger habe keinen Schaden dargelegt, da die noch vorhandenen Bestandteile des [X.]s durch die vom [X.] er-brachten Arbeiten eine entsprechende Wertverbesserung erfahren haben könn-ten, rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht sich nicht damit be-faßt hat, daß der Kläger seine Zahlung vom 9. November 1992 mit [X.] angesetzt hat, von denen er 45.000,-- [X.] in Erwartung zukünfti-ger Werkleistungen gezahlt haben will. Da der Kläger die mit der Gesamtab-rechnung vom 30. November 1994 ausgewiesene Restwerklohnforderung des [X.] zu 1 in Höhe von 36.400,-- [X.], die er an die [X.] zu 2 abtrat, im [X.] gesondert beglichen hat, ist die Zahlung vom 9. November 1992, legt man seinen Vortrag als wahr zugrunde, in Höhe von 45.000,-- [X.] rechts-grundlos erfolgt, so daß er einen Bereicherungsanspruch in dieser Höhe schlüssig dargelegt hat (§ 812 BGB). - 9 - Diesem Anspruch steht nicht die Rechtskraft des Urteils im [X.] entgegen, durch das entschieden worden ist, daß der [X.] zu 2 der - durch Abtretung vom [X.] zu 1 - erworbene Restwerklohnanspruch in Höhe von 36.400,-- [X.] zustand. Ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil stellt zwar mit [X.] das Bestehen des Anspruchs und damit den Rechtsgrund für die Leistung fest, so daß das auf ein rechtskräftiges Urteil Ge-leistete nicht mit der [X.] zurückgefordert werden kann mit der Begründung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden ([X.], 278, 279 f.; 123, 137, 139 f.; 131, 82, 87 f.; [X.]/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., vor § 322 Rdn. 26, 40). Das rechtskräftige Urteil wirkt [X.]edoch nur für und gegen die Parteien (§ 325 Abs. 1 ZPO). Der [X.] zu 1 war am [X.] nicht [X.] und kann sich daher nicht auf die Rechtskraft des Urteils berufen.
Das Berufungsgericht muß deshalb die Entscheidung über den Bereiche-rungsanspruch des [X.] nachholen.
b) Begründet ist die Revision auch, soweit das Berufungsgericht den An-spruch des [X.] auf Schadensersatz für die nicht mehr vorhandenen Fahr-zeugteile mit der Begründung abgelehnt hat, er könne nicht Schadensersatz unabhängig davon verlangen, ob diese Teile wegen ihres Alters unbrauchbar waren und eine Neuanschaffung oder Neuanfertigung hätte erfolgen müssen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht damit dem Kläger die Darlegungslast [X.] zugewiesen, daß er die vom [X.] zu 1 zu ersetzenden Wiederbeschaf-fungskosten für die verschwundenen Fahrzeugteile nicht zu hoch angesetzt hat bzw. daß sein Ansatz dem Zeitwert dieser Teile entspricht. Das [X.] hat nicht berücksichtigt, daß vom Geschädigten zur Schadensermittlung und -darlegung nicht mehr verlangt werden kann, als ein Sachverständigengut-achten einzuholen. Damit hat er seiner Darlegungspflicht genügt. Durch die - 10 - Vorlage der von dem [X.]. erarbeiteten Ersatzteilliste mit Preisangaben hat der Kläger auch konkludent vorgetragen, daß er sich die erforderlichen Ersatzteile nicht in anderer Qualität - insbesondere dort nicht ge-braucht, wo der Sachverständige ein Neuteil angesetzt hat - und nicht zu [X.] als vom Sachverständigen veranschlagt beschaffen könne. Es ist nunmehr Sache des [X.] zu 1, seine Einwände gegen die Schadenser-mittlung des [X.] vorzutragen, indem er beispielsweise darlegt, daß ein in der [X.]. enthaltenes Neuteil sich auch gebraucht beschaffen lasse, daß der Kläger sich bei Einbau eines Neuteils im Wege der Vorteilsausglei-chung einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen müsse, daß die Preisangaben der Liste übersetzt seien oder daß die Ersatzteilkosten den Wiederbeschaf-fungswert des ganzen [X.]s überschreiten. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht einen Teil der Ersatzteilforderungen des [X.] wegen fehlender Darlegung ihres Erhaltungszustandes als unschlüssig zurückgewiesen. Über diese Forderungen muß es erneut entscheiden.
c) Zu Recht beanstandet die Revision auch die Auffassung des [X.], der Kläger könne nicht die in der [X.]. enthaltenen [X.] für einen kompletten Motor nebst Überholung (9.500,-- [X.] und 22.000,--[X.]) verlangen, obwohl ein Rumpfmotor, d.h. ein Motor ohne Neben-aggregate vorhanden gewesen sei. Die Revision wendet hiergegen ein, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des [X.] nicht berücksichtigt, daß der Motor nach auswärtiger Instandsetzung komplett in die Werkstatt des [X.] zurückgebracht worden, daß aber nur ein Rumpfmotor zurückgegeben worden sei, nämlich ein kleines Teil, das zum Fahrzeug gehöre, aber unbrauchbar sei. Diese Rüge ist berechtigt, weil die Feststellung des [X.], der noch vorhandene Rumpfmotor sei ein Motor ohne Nebenag-gregate gewesen, der Grundlage entbehrt und damit [X.] zu-- 11 - stande gekommen ist. Die Feststellung, daß bei Abholung noch ein Rumpfmo-tor vorhanden war, beruht allein auf der Aussage des Inhabers der Firma Auto-F. , er habe auf der [X.] das Vorhandensein eines "Rumpfmotors" notiert. Der Zeuge [X.]hat aber zugleich erklärt, daß er unter "Rumpfmotor" ein kleines Teil verstehe, das zu diesem Fahrzeug gehöre. Diese vom Zeugen gegebene Definition des Begriffs "Rumpfmotor" läßt sich mit dem Verständnis des Berufungsgerichts, es habe sich um den Motor gehandelt, dem lediglich die Nebenaggregate gefehlt hätten, nicht vereinbaren.
d) Zu Recht rügt die Revision weiter, daß das Berufungsgericht, soweit es den Schadensersatzanspruch des [X.] für verlorene Fahrzeugteile aner-kannt hat, ihm nur die Nettopreise zugesprochen hat. Wenn, wie hier, der für die Ersatzbeschaffung (Naturalrestitution) erforderliche Geldbetrag verlangt wird, so hat nach dem hier anzuwendenden alten Recht (§ 249 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) der Schädiger auch die vom [X.] zu zahlende Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, daß dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt war ([X.], Urt. v. 06.06.1972 - [X.], NJW 1972, 1460). Dies ist beim Kläger unstreitig nicht der Fall. Nach dem bis-herigen Sach- und Streitstand ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß er den [X.] in Wirklichkeit nicht wiederherstellen will.
e) Von der Bruttosumme der [X.]. (249.243,40 [X.]) sind daher nur folgende Positionen abzusetzen, wobei zunächst von der Nettosumme aus-zugehen ist: - 12 - Nettosumme der Liste 214.565,-- [X.] abzuziehen nach dem eigenen Vortrag der Revision für bei der Abholung noch vorhandene Teile
30.000,-- [X.] abzuziehen die von der Revision anerkannten hälftigen Abzüge für die Positionen Vordersitze und Rücksitzbank 4.250,-- [X.] 2.250,-- [X.]
Es verbleiben netto 178.065,-- [X.] zuzüglich 16 % MwSt
28.490,40 [X.]
206.555,40 [X.] Abzüglich der vom Berufungsgericht zuerkannten 73.010,-- [X.] ergibt sich aus der [X.]. also ein weiterer Betrag von 133.545,40 [X.], über den das Berufungsgericht erneut entscheiden muß.
f) Ebenfalls Erfolg hat die Revision, soweit das Berufungsgericht den zu-sätzlich zur [X.]. geltend gemachten Anspruch des [X.] auf Ersatz der Aufwendungen abgelehnt hat, die er an eine Drittfirma für die galvanische Bearbeitung der Chromteile (13.599,90 [X.]) bezahlt hat. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger habe widersprüchlich dazu vorgetragen, ob er diese Teile nach erfolgter Bearbeitung dem [X.] übergeben habe, ist nicht frei von [X.]. Daß der Kläger im Lauf des Rechtsstreits unterschiedli-che Angaben zum Datum der Übergabe gemacht hat, läßt [X.] seines Vortrags, daß nämlich die Übergabe stattgefunden habe, unberührt. Auch das vom Berufungsgericht zitierte Schreiben des [X.] vom 8. März 1996 an den [X.], in welchem der Kläger im Rahmen eines [X.] ausführte, daß die Chromteile und Holzleisten sich bei ihm - 13 - befänden und bei Bedarf angeliefert würden, begründet keine Widersprüchlich-keit seines Vortrags. Falls das Berufungsgericht aus diesem Schreiben auf die Unrichtigkeit des klägerischen Vortrags schließen wollte, so wäre dies eine un-zulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, weil das Berufungsgericht die vom Kläger für die Übergabe benannten Zeugen noch nicht vernommen hat. Diese Zeugenvernehmung wird es nachzuholen haben.
g) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht hingegen dem Kläger Ersatz für die Kosten der von einer Drittfirma angefertigten Holzverkleidung (2.426,96 [X.]) versagt. Denn der Kläger hat gar nicht behauptet, daß er auch diese Holzteile dem [X.] zu 1 übergeben habe.
h) Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht dem Kläger Schadensersatz für die Sonnenblenden (920,-- [X.]) in den Gründen seines Ur-teils zugesprochen, diese Position aber im [X.] nicht berücksichtigt hat.
i) In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß das [X.] bei seinen neuen Feststellungen zur Höhe des durch das Abhan-denkommen von Fahrzeugteilen entstandenen Schadens berücksichtigen muß, daß Chromteile, Holzzierteile und zwei Sonnenblenden auch, und zwar als neu-wertige Teile, in der Liste des [X.]. enthalten sind, die der Kläger in vollem Umfang zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat. Das Berufungsgericht wird aufklären müssen, ob es sich dabei um dieselben Teile handelt, deren Bearbeitungs- bzw. Anfertigungskosten der Kläger zusätzlich zur [X.]. ersetzt verlangt. Sollte dies der Fall sein, so wäre das Berufungs- urteil, soweit das Berufungsgericht diese drei Positionen der Liste abgewiesen hat, aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Es handelt sich um die auf [X.] - 14 - der Liste genannten Positionen "Zierleisten, Chromteile, Kleinteile zur Montage" zum Preis von 7.500,-- [X.] netto, um die Position "Sonnenblenden (zwei Stück)" zum Preis von 1.500,-- [X.] und um die Position "Holzzierteile" zum Preis von 4.500,-- [X.], insgesamt also um 13.500,-- [X.] netto.
[X.]) Erfolg hat auch die Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht den An-spruch des [X.] auf Ersatz der Kosten übergangen hat, die ihm durch die Preisermittlung des [X.]. entstanden sind (150,01 [X.]). Diese Gutachterkosten sind als Kosten der Schadensermittlung und des Scha-densnachweises grundsätzlich erstattungsfähig.
k) Hinsichtlich der vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Kosten des vergeblichen Abholversuchs ist die Revision nicht begründet. Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, die [X.] hätten sich auf eine kurze Fristsetzung nicht einlassen müssen und damit das Scheitern nicht zu vertreten, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dem von der Revision wiederholten Vortrag des [X.], er habe die - dann mißglückte - Abholung zuvor angekündigt, die Herausgabe sei ihm aber vom Hausmeister der [X.] zu 2 aufgrund einer entsprechenden Anweisung des [X.] der [X.] zu 2 verweigert worden, läßt sich nicht entnehmen, daß die Fristsetzung des [X.] doch angemessen war.
l) Erfolg hat die Revision hingegen mit ihrer zutreffenden Rüge, daß das Berufungsgericht, das einen Anspruch des [X.] für die Kosten des geschei-terten Abholversuchs verneint hat, ihm die Kosten der späteren erfolgreichen Abholung aber zusprechen wollte, hierbei die Kostenansätze des [X.] ver-wechselt und ihm infolgedessen für die geglückte Abholung, für die er - 15 - 1.653,60 [X.] verlangt hat, nur die 1.380,40 [X.], also 273,20 [X.] zu wenig zu-gesprochen hat.
Möglicherweise ist die Nichtzuerkennung dieses [X.] im Ergebnis richtig. Dies kann [X.]edoch auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden. Aus der Feststel-lung des Berufungsgerichts, der Pkw habe infolge des Abhandenkommens [X.] Teile nicht mit [X.] zurückbefördert werden können, ergibt sich zwar keine rechtliche Grundlage für den Anspruch des [X.] darauf, daß der [X.] zu 1 ihm seine [X.] erstatten muß. Der Kläger hatte das Fahrzeug selbst zum [X.] zu 1 hingebracht. Er mußte es auch dort abho-len. Einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten hat der Kläger nur dann, wenn der [X.] zu 1 verpflichtet war, den [X.] bis dahin fahr- und verkehrstauglich zu machen. Ob den [X.] zu 1 eine derartige Pflicht traf, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ab, zu denen das Berufungsgericht indes noch keine Feststellungen getroffen hat. Im übrigen enthält die Rechnung der Firma Auto-[X.]vom 24. November 2000, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, außer den Transportkosten noch Kosten für die Grobreinigung und Einlagerung der Teile sowie Unterstellgebühren für die Zeit von Juli bis Dezember 2000. Ob diese Kosten einen ersatzfähigen Scha-den darstellen, hat das Berufungsgericht ebenfalls noch nicht festgestellt. Die fehlenden Feststellungen wird es nachholen müssen.
m) Erfolglos bleibt die Revision insoweit, als das Berufungsgericht den Ersatz des vom Kläger für die Herstellung eines [X.] für die Karosserie gezahlten Betrages mit der Begründung abgelehnt hat, dies sei kein vom [X.] verursachter Schaden, weil die Firma Auto-[X.]einen Hilfsrahmen für die noch durchzuführende weitere Restaurierung habe herstellen müssen. Die - 16 - Revision ordnet demgegenüber diese Rechnung den [X.] zu. Der Klä-ger hat aber zu der von ihm geltend gemachten Rechnung der Firma Auto- [X.]vom 3. Juli 2001 über 5.312,80 [X.] - die im übrigen noch einmal, genau so wie in der Rechnung vom 24. November 2000, einen Betrag von 720,-- [X.] netto ("2 Mann a 3 Std.") für den Transport und außerdem die [X.] für die Monate Januar bis Juni 2001 in Höhe von 600,-- [X.] netto enthält - nur vorgetragen, der Hilfsrahmen sei erforderlich gewesen, um die Schiebe- und Transportfähigkeit der Karosserie herzustellen. Er hat nicht erklärt, daß der Hilfsrahmen für den Abtransport benötigt wurde. Dagegen spricht auch, daß die Firma Auto-[X.]dem Kläger den Hilfsrahmen - anders als die Transportko- sten - erst ein Jahr nach der Abholung in Rechnung gestellt hat, und weiter, daß die Rechnung nicht die Anfertigung des [X.], sondern das Lackieren desselben, die Befestigung der Teile auf dem Hilfsrahmen und das Abstellen des Rahmens ausweist. Die von der Revision gerügte Annahme des [X.], daß der Hilfsrahmen erst für die Restaurierung des Fahrzeugs bei der Firma Auto-[X.]benötigt wurde, ist deshalb rechtlich nicht zu bean- standen. Dies gilt auch für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die bei der Firma Auto-[X.]angefallenen Restaurierungskosten kein vom [X.] zu 1 verursachter Schaden seien. Denn hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
n) Das Berufungsgericht wird nach alledem über folgende Ansprüche des [X.] gegen den [X.] zu 1 erneut zu entscheiden haben: Bereicherungsanspruch wegen Überzahlung 45.000,00 [X.] Schadensersatz wegen fehlender Bestandteile gemäß [X.]. 133.545,40 [X.] Schadensersatz wegen fehlender Chromteile

13.599,90 [X.] - 17 - Kosten der [X.]. 150,01 [X.] restliche [X.]

273,20 [X.]

(98.458,72 • =) 192.568,51 [X.]
Außerdem muß das Berufungsgericht die noch nicht im [X.] zuerkannten 920,-- [X.] zugunsten des [X.] berücksichtigen.

2. Revision gegen die [X.] zu 2

a) Die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine Haftung der [X.] verneint hat, sind unbegründet, soweit es um den Berei-cherungsanspruch des [X.] auf Rückerstattung der angeblichen [X.] von 45.000,-- [X.] geht. Denn nicht die [X.] zu 2, sondern der [X.] zu 1 hat diesen Vorschuß erhalten, so daß die [X.] zu 2 nicht berei-chert ist.
b) Der auf eine etwaige Vertragspflicht des [X.] zu 1, das Fahrzeug bis zur Abholung fahrtauglich zu machen, gegründete Anspruch des [X.] auf Ersatz der Kosten des [X.] und des [X.] richtet sich [X.] nicht gegen die [X.] zu 2.
c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die [X.] zu 2 indessen auch von der Schadensersatzpflicht wegen des Verlustes von Fahrzeugteilen [X.].
(1) Einen Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den [X.] Besitzer (§§ 990, 989 BGB) hat es allerdings zutreffend abgelehnt. Seine Ansicht, daß die [X.] zu 2 erst beim Auszug des [X.] zu 1 im - 18 - Juni/Juli 1996 den Besitz an dem [X.] bzw. dessen Teilen erlangt habe, weil sie die Räume, in denen er untergebracht war, bis dahin an den [X.] zu 1 vermietet hatte und der Mieter [X.] der in den Mieträumen befind-lichen Sachen ist, ist ebenso frei von [X.] wie die Schlußfolgerung, daß unter diesen Umständen der Kläger hätte darlegen und beweisen müssen, daß im Zeitpunkt der Besitzerlangung der [X.] zu 2 noch sämtliche oder [X.]edenfalls noch mehr Fahrzeugteile vorhanden waren als bei der Abholung. [X.] ist demgegenüber der Vortrag des [X.], beide [X.] hätten [X.]ederzeit Zugriffsmöglichkeit bzw. tatsächliche Sachgewalt hinsichtlich des Fahrzeugs gehabt, und zwar auch die [X.] zu 2, weil sie die Schlüssel zur Werkstatt gehabt habe und gewillt gewesen sei, das Fahrzeug zu besitzen. [X.] ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB). Diese fehlt dem Vermieter hinsichtlich der in den Räumen des Mieters befindlichen Sachen ([X.].[X.], [X.] Aufl. § 868 Rdn. 64, 86). Daß der Vermieter einen Schlüssel zu den Mieträumen hat, vermag daran ebensowenig etwas zu ändern, wie der Umstand, daß mit der Abtretung des [X.] an die [X.] am 25. Januar 1995 gemäß § 401 BGB auch das Unternehmerpfandrecht des [X.] (§ 647 BGB) auf sie überging. Die [X.] zu 2 haftet dem Kläger daher schon mangels Besitzes nicht aus dem [X.].
(2) Nicht gefolgt werden kann indessen der Ansicht des [X.]s, daß die [X.] zu 2 mangels Besitzes auch nicht der Pflicht des [X.] zur Verwahrung des Pfandes unterlag (§§ 1257, 1215 BGB). Diese Pflicht besteht nicht nur dann, wenn der Pfandgläubiger - oder ein Dritter für ihn - Gewahrsam hat. Wenn der Eigentümer des [X.] bei der Begründung des Pfandrechts dem Pfandgläubiger den Besitz an der Sache übertragen hat, wie es auch beim Unternehmerpfandrecht des § 647 BGB der - 19 - Fall ist, stellt die [X.] eine zwingende Rechtsfolge des [X.] dar. Sie ergibt sich letztlich aus Treu und Glauben. Weil der Pfandgläubiger im eigenen (Sicherungs-)Interesse eine dem Schuldner gehö-rende Sache an sich nimmt, so ist er es diesem schuldig, die Sache sorgfältig vor Verlust und Beschädigung zu behüten. Mit dem entsprechenden [X.] wäre es nicht vereinbar, wenn die Verwahrungs-pflicht des [X.] dadurch erlöschen würde, daß der erste [X.] seine Forderung mitsamt dem Pfandrecht (§ 401 BGB) an einen Dritten abtritt, den [X.] aber bei sich behält, so daß der neue [X.] keinen Besitz daran erlangt. Vielmehr muß in einem solchen Fall die [X.] auf den neuen Pfandgläubiger übergehen. Dieser kann sich ihr nicht mit dem Hinweis entziehen, daß er mangels Besitzes keine Möglichkeit zum Schutz der Pfandsache habe. Denn er könnte das Pfand vom Zedenten herausverlangen. [X.] er dies und hat er infolgedessen nur beschränkte [X.], so ist dies im Verhältnis zum Pfandeigentümer allein sein Risiko. Der fehlende Besitz vermag ihn dann nicht von seiner Verwahrungs-pflicht zu entlasten.
Die [X.] der [X.] zu 2 entstand allerdings erst im Januar 1995, als sie die Restwerklohnforderung mitsamt dem Pfandrecht über-nahm. Sie haftet also nur insoweit, als der [X.] bis Januar 1995 noch in der Werkstatt des [X.] zu 1 vorhanden war bzw. nicht schon vor diesem [X.] abhanden gekommen waren. Dazu hat das [X.] noch keine Feststellungen getroffen.
d) Das Berufungsgericht muß deshalb über folgende Ansprüche des [X.] gegen die [X.] zu 2 neu entscheiden: - 20 - Schadensersatz wegen fehlender Bestandteile gemäß [X.].

133.545,40 [X.] Schadensersatz wegen fehlender Chromteile

13.599,90 [X.] Kosten der [X.].

150,01 [X.]

(75.310,90 • =) 147.295,31 [X.]

[X.] Scharen [X.]
Rin[X.] Mühlens ist Ri[X.] [X.] ortsabwesend und ist ortsabwesend und deshalb gehindert zu deshalb gehindert zu unterschreiben. unterschreiben.

[X.] [X.]

Meta

X ZR 4/02

09.11.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2004, Az. X ZR 4/02 (REWIS RS 2004, 811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 811

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