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PDF anzeigen[X.]/03vom21. Mai 2003in der [X.] gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 [X.], § 349 Abs. 1 StPO [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung [X.] gegen das Urteil des [X.] vom11. Juni 2002 wird auf seine Kosten verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, habender Verteidiger und der Angeklagte - ebenso wie der [X.] und zwei Mitangeklagte - nach Verkündung des Urteils [X.] verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist laut [X.] vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen(§ 274 StPO). Soweit der Angeklagte demgegenüber nunmehr behauptet, erhabe erklärt, daß er das Urteil anfechte und nicht hinnehmen wolle, kann [X.] angesichts der Beweiskraft des Protokolls nicht gehört werden. Im übri-gen hat sein Verteidiger hierzu erklärt, daß der Rechtsmittelverzicht zuvor mitdem Angeklagten besprochen worden sei und der eingesetzte [X.]ihm bestätigt habe, daß der Angeklagte die Tragweite dieser Er-- 3 -klärung verstanden habe. Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeitenzwischen dem Angeklagten und dem Dolmetscher haben sich in der mehrtägi-gen Hauptverhandlung nicht ergeben.Der wirksame Rechtsmittelverzicht führt zur Unzulässigkeit der einge-legten Revision und des [X.].[X.] [X.]
Meta
21.05.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. 3 StR 157/03 (REWIS RS 2003, 2990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2990
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