Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17

8. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 11792

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Gegenstand

Sachmangel und die Folgen bei Kraftfahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung


Leitsatz

1a. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist.

1b. Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.

2a. Ob eine gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB begehrte Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach Maßgabe des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, hängt nicht von der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, sondern vom Inhalt und der Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 20; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, NJW 2019, 80 Rn. 20, BGHZ 220, 77).

2b. Bei der durch interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB) vorzunehmenden Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der vom Verkäufer übernommenen Beschaffungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Ersatzbeschaffung gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst. Denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige Sache zu liefern ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO Rn. 23; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 41, BGHZ 220, 134).

Die Lieferung einer identischen Sache ist nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, ob die Vertragsparteien nach ihrem erkennbaren Willen und dem Vertragszweck die konkrete Leistung als austauschbar angesehen haben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8).

2c. Für die Beurteilung der Austauschbarkeit der Leistung ist ein mit einem Modellwechsel einhergehender, mehr oder weniger großer Änderungsumfang des neuen Fahrzeugmodells im Vergleich zum Vorgängermodell nach der Interessenlage des Verkäufers eines Neufahrzeugs in der Regel nicht von Belang. Insoweit kommt es - nicht anders als sei ein Fahrzeug der vom Käufer erworbenen Modellreihe noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Diese führen nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB, sondern können den Verkäufer gegebenenfalls unter den im Einzelfall vom Tatrichter festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB berechtigen, die Ersatzlieferung zu verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Tenor

Der Senat erteilt nach vorläufiger rechtlicher Beurteilung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bezüglich der voraussichtlich entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die in den im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätzen teilweise noch nicht hinreichend behandelt worden sind, folgende Hinweise:

Gründe

I.

1

Der Kläger hat im Frühjahr 2015 von der Beklagten für 31.350 € einen Neuwagen [X.] mit einem Dieselmotor der Baureihe [X.] erworben. Na[X.]h den - in der Revisionsinstanz ni[X.]ht angegriffenen - Feststellungen der Vorinstanzen ist das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet, die den [X.] auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert. Das [X.] ist insoweit - ohne dies näher zu begründen - von einer "unzulässigen Abs[X.]haltvorri[X.]htung" ausgegangen, die dazu führe, dass das Fahrzeug ni[X.]ht die Bes[X.]haffenheit aufweise, die der Käufer erwarten könne (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), und es deshalb mangelhaft sei.

2

Das Berufungsgeri[X.]ht ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 2. August 2017, [X.], 143, sowie vom 20. September 2017 - 6 U 5/17, juris) hat offengelassen, ob es diese re[X.]htli[X.]he Beurteilung des Sa[X.]hmangels teilt. Denn es hat den vom Kläger im vorliegenden Prozess geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h auf Ersatzlieferung eines neuen Fahrzeugs jedenfalls deshalb für unbegründet era[X.]htet, weil es das mittlerweile allein no[X.]h hergestellte Na[X.]hfolgemodell ("[X.] der zweiten Generation") mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf dessen abwei[X.]hende Motorisierung (110 statt 103 kW und Hö[X.]hstges[X.]hwindigkeit von 201-204 statt 182-192 km/h) und andere Maße (6 [X.]m mehr Fahrzeuglänge, 8 [X.]m breiterer Radstand) ni[X.]ht mehr als "glei[X.]hartige und glei[X.]hwertige Sa[X.]he" angesehen hat; eine Ersatzlieferung sei deshalb unmögli[X.]h und jedenfalls aus diesem Grund vom Verkäufer ni[X.]ht ges[X.]huldet.

II.

3

Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung dürfte - na[X.]h vorläufiger Eins[X.]hätzung des [X.]s - der vom Kläger geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf Na[X.]hlieferung einer mangelfreien Sa[X.]he (§ 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) ni[X.]ht zurü[X.]kzuweisen sein.

4

1. Es dürfte - was das Berufungsgeri[X.]ht offengelassen hat - vom Vorliegen eines Sa[X.]hmangels auszugehen sein. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sa[X.]he (nur dann) frei von [X.], wenn sie si[X.]h für die gewöhnli[X.]he Verwendung eignet und eine Bes[X.]haffenheit aufweist, die bei Sa[X.]hen der glei[X.]hen Art übli[X.]h ist und die der Käufer na[X.]h der Art der Sa[X.]he erwarten kann. Diese Anforderungen dürfte das Fahrzeug des [X.] im insoweit maßgebli[X.]hen Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei Auslieferung Ende Juli 2015 ni[X.]ht erfüllt haben.

5

a) Für die gewöhnli[X.]he Verwendung eignet si[X.]h ein [X.]fahrzeug grundsätzli[X.]h nur dann, wenn es eine Bes[X.]haffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert no[X.]h ansonsten seine Gebrau[X.]hsfähigkeit aufhebt oder beeinträ[X.]htigt (vgl. [X.]surteile vom 29. Juni 2016 - [X.], NJW 2016, 3015 Rn. 40; vom 26. Oktober 2016 - [X.], [X.], 153 Rn. 15; vom 24. Oktober 2018 - [X.], [X.], 2272 Rn. 29 [zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen]; jeweils mwN). Dem dürfte das vom Kläger erworbene Fahrzeug bei Gefahrübergang ni[X.]ht genügt haben. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts war es zu diesem Zeitpunkt werkseitig mit einer Software ausgestattet, die den [X.] auf dem Prüfstand gegenüber dem Ausstoß im normalen Fahrbetrieb reduziert. Dass dieser Zustand - etwa dur[X.]h eine Na[X.]hrüstung - zwis[X.]henzeitli[X.]h verändert wurde, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Dana[X.]h dürfte das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abs[X.]halteinri[X.]htung versehen sein, aufgrund derer die Gefahr einer Betriebsuntersagung dur[X.]h die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Zulassungsbehörde besteht.

6

aa) Bei der im Fahrzeug des [X.] vorhandenen Einri[X.]htung, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrü[X.]kführung aktiviert, dürfte es si[X.]h um eine na[X.]h Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 des [X.] und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von [X.]fahrzeugen hinsi[X.]htli[X.]h der Emissionen von lei[X.]hten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen ([X.] und [X.]) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ([X.] L 171 vom 29. Juni 2007; na[X.]hfolgend: VO 715/2007/[X.]) unzulässige Abs[X.]halteinri[X.]htung handeln.

7

(1) Die Verordnung 715/2007/[X.], in deren Anwendungsberei[X.]h au[X.]h das Fahrzeug des [X.] fällt (Art. 2 Abs. 1, Art. 10 VO 715/2007/[X.]), legt gemeinsame te[X.]hnis[X.]he Vors[X.]hriften der Mitgliedstaaten für die [X.]-Typgenehmigung von [X.]fahrzeugen hinsi[X.]htli[X.]h ihrer S[X.]hadstoffemissionen fest (Art. 1 Abs. 1 VO 715/2007/[X.]). Dabei regelt sie unter anderem au[X.]h die Anforderungen, die die Hersteller von Neufahrzeugen zu erfüllen haben, um eine [X.]-Typgenehmigung zu erhalten (Art. 5 VO 715/2007/[X.]). Die genannte Verordnung wird unter anderem ergänzt dur[X.]h die Verordnung 692/2008/[X.] der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Dur[X.]hführung und Änderung der Verordnung 715/2007/[X.] ([X.] [X.] vom 28. Juli 2008). Diese "Dur[X.]hführungsverordnung" regelt in Art. 3 Abs. 1, dass der Hersteller für die Erlangung der [X.]-Typgenehmigung die Übereinstimmung mit den in den Anhängen im Einzelnen konkretisierten Prüfbedingungen na[X.]hzuweisen hat, und verlangt in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 3 bei Dieselfahrzeugen zusätzli[X.]h weitere Na[X.]hweise im Hinbli[X.]k auf Sti[X.]koxid-Emissionen, unter anderem au[X.]h "zur Arbeitsweise des Abgasrü[X.]kführungssystems".

8

Was unter einer [X.]-Typgenehmigung zu verstehen ist, bestimmen die genannten Verordnungen ni[X.]ht; dies ergibt si[X.]h vielmehr aus der Legaldefinition in Art. 3 Nr. 5 der Ri[X.]htlinie 2007/46/[X.] des [X.] und des Rates vom 5. September 2007 zur S[X.]haffung eines Rahmens für die Genehmigung von [X.]fahrzeugen und [X.]fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen te[X.]hnis[X.]hen Einheiten für diese Fahrzeuge ([X.] [X.] vom 9. Oktober 2007 - Rahmenri[X.]htlinie). Dana[X.]h ist eine [X.]-Typgenehmigung das Verfahren, na[X.]h dem ein Mitgliedstaat der [X.] einem Hersteller gegenüber bes[X.]heinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems oder eines Bauteils oder einer selbständigen te[X.]hnis[X.]hen Einheit den eins[X.]hlägigen Verwaltungsvors[X.]hriften und te[X.]hnis[X.]hen Anforderungen der Rahmenri[X.]htlinie und der in ihrem Anhang IV oder [X.] aufgeführten Re[X.]htsakte entspri[X.]ht. Diese Begriffsbestimmung hat der [X.] Normgeber au[X.]h in § 2 Nr. 4 Bu[X.]hst. a der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - [X.]) übernommen.

9

(2) Die Verwendung der betreffenden Software im Fahrzeug des [X.] dürfte na[X.]h Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/[X.] unzulässig sein.

(a) Na[X.]h Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/[X.] hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussi[X.]htli[X.]h beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Dur[X.]hführungsmaßnahmen entspri[X.]ht. Damit soll si[X.]hergestellt werden, dass si[X.]h die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsä[X.]hli[X.]he Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen (vgl. Erwägungsgrund 12 der VO 715/2007/[X.]) und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der [X.] erforderli[X.]he erhebli[X.]he Minderung der Sti[X.]koxidemissionen bei Dieselfahrzeugen (vgl. Erwägungsgrund 6 der VO 715/2007/[X.]) errei[X.]ht wird.

Folgeri[X.]htig sieht die Verordnung die Verwendung von Abs[X.]halteinri[X.]htungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, strikt als unzulässig an (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/[X.]), sofern ni[X.]ht die ausdrü[X.]kli[X.]h normierten Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/[X.]) greifen (vgl. au[X.]h [X.], Wissens[X.]haftli[X.]he Dienste, [X.] 7 - 3000 - 031/16, [X.] ff.). Dabei ist eine "Abs[X.]halteinri[X.]htung" gemäß Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/[X.] definiert als jedes Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeugges[X.]hwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdru[X.]k im [X.] oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des [X.] zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodur[X.]h die Wirksamkeit des [X.] unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.

(b) Ausgehend von diesen weitgefassten Bestimmungen dürfte es si[X.]h au[X.]h bei der im Fahrzeug des [X.] installierten Software um eine unzulässige Abs[X.]halteinri[X.]htung na[X.]h Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/[X.] handeln (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Mai 2018 - 27 U 13/17, juris Rn. 2; [X.], NJW-RR 2018, 376 Rn. 20; [X.], Bes[X.]hluss vom 17. August 2018 - 8 [X.]/18, juris Rn. 1; Führ, NVwZ 2017, 265, 266; [X.], [X.], 251, 253; [X.], NJW 2018, 3137, 3140). Denn eine sol[X.]he Software erkennt, ob si[X.]h das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, und s[X.]haltet in diesem Fall in einen Modus, bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurü[X.]kgelangen und si[X.]h so der Ausstoß an Sti[X.]koxiden ([X.]) verringert. Im normalen Fahrbetrieb hingegen aktiviert eine sol[X.]he Software einen anderen Modus, bei dem eine Abgasrü[X.]kführung nur in geringerem Umfang stattfindet; sie ermittelt also aufgrund te[X.]hnis[X.]her Parameter die betreffende Betriebsart des Fahrzeugs - Prüfstandlauf oder E[X.]htbetrieb - und aktiviert oder deaktiviert dementspre[X.]hend die Abgasrü[X.]kführung, was unmittelbar die Wirksamkeit des [X.] beeinträ[X.]htigt.

([X.]) Soweit Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/[X.] in bestimmten Fällen die Verwendung von Abs[X.]halteinri[X.]htungen gestattet, dürften die hierfür erforderli[X.]hen (engen) Voraussetzungen vorliegend ni[X.]ht erfüllt sein. Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h mit dieser Frage ni[X.]ht näher befasst. Die vorgesehenen Ausnahmen dürften - ni[X.]ht zuletzt aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/[X.] ausdrü[X.]kli[X.]h benannten Regelungszwe[X.]ks dieser Vors[X.]hrift - von vornherein ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommen, wenn die betreffende Abs[X.]halteinri[X.]htung gerade dazu dient, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom E[X.]htbetrieb abwei[X.]hendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (andernfalls ni[X.]ht errei[X.]hten) Emissionsgrenzwerte si[X.]herzustellen.

Aufgrund der bes[X.]hriebenen Wirkungsweise der Software dürfte es si[X.]h weder um eine Abs[X.]halteinri[X.]htung handeln, die notwendig ist, um den Motor vor einer Bes[X.]hädigung oder einem Unfall zu s[X.]hützen und den si[X.]heren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] 715/2007/[X.]), no[X.]h um eine Abs[X.]halteinri[X.]htung, die ni[X.]ht länger arbeitet, als dies zum Anlassen des [X.] erforderli[X.]h ist (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] 715/2007/[X.]).

Es ist au[X.]h ni[X.]ht erkennbar, dass "die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Auspuffemissionen im Wesentli[X.]hen enthalten" sind (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] VO 715/2007/[X.]). Denn wie ein Bli[X.]k in eine frühere Fassung des [X.] zeigt, ist diese - ausgehend vom Wortlaut zunä[X.]hst s[X.]hwer verständli[X.]he - Ausnahme nur dann eins[X.]hlägig, wenn die Bedingungen, "unter denen die Einri[X.]htung arbeitet", im Emissionsprüfverfahren im Wesentli[X.]hen "berü[X.]ksi[X.]htigt" sind (vgl. dazu den [X.] vom 21. Dezember 2005, [X.] [2005] 683 endg., [X.]). Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] VO 715/2007/[X.] vorgesehene Privilegierung ist daher nur dann eins[X.]hlägig, wenn die Abs[X.]halteinri[X.]htung deshalb greift, weil dies dur[X.]h die Prüfverfahren zur Emissionsmessung im Wesentli[X.]hen vorgegeben wird (siehe au[X.]h [X.], Wissens[X.]haftli[X.]he Dienste, [X.] 7 - 3000 - 031/16, [X.]). Dass dur[X.]h die demgegenüber geänderte Formulierung in der verabs[X.]hiedeten Fassung der VO 715/2007/[X.] ein anderer Aussagegehalt beabsi[X.]htigt war, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h (in diesem Sinne deutli[X.]her nunmehr au[X.]h Art. 19 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] [Verbot von Abs[X.]halteinri[X.]htungen] der zum 1. Januar 2016 in [X.] getretenen Verordnung 168/2013/[X.] des [X.] und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwa[X.]hung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen; [X.] L 60 S. 52 vom 2. März 2013).

Mithin dürfte vorliegend au[X.]h die Ausnahmevors[X.]hrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] VO 715/2007/[X.] ni[X.]ht eins[X.]hlägig sein, da ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]hts dafür spri[X.]ht, dass die im Fahrzeug des [X.] vorhandene Abs[X.]halteinri[X.]htung dur[X.]h die Prüfverfahren zur Emissionsmessung vorgegeben war, sondern dazu dienen dürfte, unerkannt auf das Emissionsprüfverfahren einzuwirken.

bb) Infolge der na[X.]h Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/[X.] (wohl) unzulässigerweise im Fahrzeug des [X.] installierten Abs[X.]halteinri[X.]htung dürfte der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs des [X.] im öffentli[X.]hen Straßenverkehr bei Gefahrübergang ni[X.]ht gewährleistet sein und das Fahrzeug si[X.]h somit ni[X.]ht zur gewöhnli[X.]hen Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eignen. Ein Pkw, der aufgrund seiner Ausrüstung mit einer Software, die einen speziellen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abwei[X.]henden Modus für den Alltagsbetrieb vorsieht und hierdur[X.]h im Prüfzyklus verbesserte Sti[X.]koxidwerte generiert, dürfte bereits deshalb einen Sa[X.]hmangel aufweisen (vgl. hierzu au[X.]h OLG Mün[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 23. März 2017 - 3 U 4316/16, juris Rn. 13; [X.], Bes[X.]hluss vom 27. März 2018 - 18 U 134/17, juris Rn. 11 mwN; [X.], [X.], 315 Rn. 38; ferner [X.], Urteil vom 31. August 2018 - 25 U 17/18, juris Rn. 53; [X.], [X.], 3681, 3682; [X.], aaO S. 3138).

(1) Denn na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.] kann die zuständige Zulassungsbehörde in Fällen, in denen si[X.]h ein Fahrzeug als ni[X.]ht vors[X.]hriftsmäßig na[X.]h der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erweist, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentli[X.]hen Straßen bes[X.]hränken oder untersagen.

Na[X.]h der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung sind Fahrzeuge, die mit einer na[X.]h Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/[X.] unzulässigen Abs[X.]halteinri[X.]htung versehen sind, au[X.]h dann "ni[X.]ht vors[X.]hriftsmäßig" im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.], wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abs[X.]halteinri[X.]htung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates ni[X.]ht Folge leistet, da ein sol[X.]hes Fahrzeug entgegen den in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] normierten Zulassungsvoraussetzungen keinem genehmigten Typ (mehr) entspri[X.]ht (vgl. etwa [X.], Bes[X.]hluss vom 17. August 2018 - 8 [X.]/18, aaO Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 K 12341/17, juris Rn. 269 ff., 347 ff.; [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Februar 2018 - 12 K 16702/17, juris Rn. 22; VG Sigmaringen, Bes[X.]hluss vom 4. April 2018 - 5 K 1476/18, juris Rn. 20; VG Stuttgart, Bes[X.]hluss vom 27. April 2018 - 8 K 1962/18, juris Rn. 10 ff.; [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Mai 2018 - 18 L 854/18, juris Rn. 15; [X.], Bes[X.]hluss vom 2. Juli 2018 - 1 [X.]/18, juris Rn. 7 ff.).

(2) Da somit bei [X.]fahrzeugen, die entgegen zwingender unionsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften installierte Abs[X.]halteinri[X.]htungen aufweisen, zur Herstellung ihrer Vors[X.]hriftsmäßigkeit eine entspre[X.]hende Na[X.]hrüstung erforderli[X.]h ist, sieht si[X.]h der Halter eines sol[X.]hen Fahrzeugs, so lange eine ordnungsgemäße Na[X.]hrüstung (no[X.]h) ni[X.]ht dur[X.]hgeführt worden ist, einer drohenden Betriebsbes[X.]hränkung oder -untersagung na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.] ausgesetzt. Diese Gefahr besteht ni[X.]ht erst bei einer - hier aber dur[X.]h Bes[X.]heid des [X.]fahrt-Bundesamtes vom 14. Oktober 2015 an den Fahrzeughersteller bereits erteilten - Umrüstungsanordnung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde, sondern au[X.]h s[X.]hon dann, wenn diese Behörde eine entspre[X.]hende Maßnahme gegenüber dem Hersteller no[X.]h ni[X.]ht gefordert hat. Denn au[X.]h dann liegt im Ansatz bereits ein Sa[X.]hverhalt ("Mangelanlage"/Grundmangel) vor, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen (vor allem einer Ents[X.]heidung beziehungsweise Äußerung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde) - dazu führen kann, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -bes[X.]hränkung na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.] vornimmt, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/[X.] verstoßenden Abs[X.]halteinri[X.]htung ni[X.]ht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]) entspri[X.]ht.

(3) Die im Falle einer (no[X.]h) ni[X.]ht erfolgten Na[X.]hrüstung - zumindest latent - bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -bes[X.]hränkung dur[X.]h die Zulassungsbehörde hätte demna[X.]h aus kaufre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht zur Folge, dass bei den betroffenen Fahrzeugen die Eignung für die gewöhnli[X.]he Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt. Eine entspre[X.]hende Eignung ist einer Kaufsa[X.]he ni[X.]ht erst dann abzuspre[X.]hen, wenn ihre Taugli[X.]hkeit ganz aufgehoben, sondern bereits dann, wenn ihre Eignung herabgesetzt ist (vgl. [X.]surteile vom 26. April 2017 - [X.], [X.], 2817 Rn. 18 mwN; vom 26. Oktober 2016 - [X.], aaO Rn. 15 f.).

Von einer sol[X.]h verminderten Eignung dürfte bei Fahrzeugen, die mit (no[X.]h) ni[X.]ht na[X.]hgerüsteten Motoren des Typs [X.] ausgestattet sind, auszugehen sein. Denn der Käufer eines sol[X.]hen Fahrzeugs muss jederzeit damit re[X.]hnen, es aufgrund behördli[X.]her Anordnung - unter Umständen sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. etwa [X.], Bes[X.]hluss vom 17. August 2018 - 8 [X.]/18, aaO Rn. 1) - ni[X.]ht mehr im öffentli[X.]hen Straßenverkehr nutzen zu dürfen. Dies dürfte unabhängig davon gelten, ob die im jeweiligen Einzelfall zuständige Zulassungsbehörde bereits eine entspre[X.]hende Betriebsuntersagung na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.] ausgespro[X.]hen hat oder eine sol[X.]he (zunä[X.]hst) unterblieben ist. Die den Käufer an der gewöhnli[X.]hen Verwendung hindernde Bes[X.]haffenheit läge nämli[X.]h ni[X.]ht erst in der behördli[X.]h verfügten Untersagung des Betriebs, sondern bereits in der dur[X.]h die unzulässige Abs[X.]halteinri[X.]htung hervorgerufenen Mögli[X.]hkeit eines entspre[X.]henden behördli[X.]hen Eingreifens (vgl. [X.], Urteile vom 18. Januar 2017 - [X.], [X.], 1666 Rn. 21 f., 28; vom 11. Dezember 1992 - [X.], NJW-RR 1993, 396 unter II 2 [jeweils zum Re[X.]htsmangel]).

b) Da si[X.]h das Fahrzeug des [X.] somit bei Gefahrübergang Ende Juli 2015 und zum Zeitpunkt des Na[X.]herfüllungsverlangens im Oktober 2015 wegen (latent) drohender Betriebsuntersagung ni[X.]ht für die gewöhnli[X.]he Verwendung geeignet haben dürfte, wäre es unabhängig davon mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, ob es die Bes[X.]haffenheit aufwies, die bei Sa[X.]hen der glei[X.]hen Art übli[X.]h ist und die der Käufer na[X.]h Art der Sa[X.]he erwarten konnte. Denn die in der genannten Vors[X.]hrift genannten Merkmale der Sa[X.]he (Verwendungseignung und übli[X.]he Bes[X.]haffenheit) müssen kumulativ vorliegen, damit die Sa[X.]he frei von [X.] ist ([X.], Urteil vom 30. November 2012 - [X.], NJW 2013, 1671 Rn. 13 mwN).

2. Na[X.]h vorläufiger Eins[X.]hätzung des [X.]s könnte die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts von Re[X.]htsfehlern beeinflusst sein, dem Kläger stehe ein Anspru[X.]h auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sa[X.]he (§ 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) deshalb ni[X.]ht zu, weil Fahrzeugmodelle der ersten Generation des [X.] ni[X.]ht mehr hergestellt würden, so dass die von der Beklagten geforderte Leistung unmögli[X.]h sei (§ 275 Abs. 1 BGB) und der Kläger die Lieferung eines [X.] der seit dem [X.] hergestellten zweiten Generation ni[X.]ht beantragt habe (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat unter anderem angenommen, dem geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs stehe entgegen, dass die verlangte Leistung unmögli[X.]h sei (§ 275 Abs. 1 BGB). Maßgebli[X.]h sei insoweit, ob der Verkäufer eine glei[X.]hartige und glei[X.]hwertige Sa[X.]he bes[X.]haffen könne. Dies sei hier ni[X.]ht der Fall, weil der Kläger ein Fahrzeugmodell der ersten Generation des [X.] erworben habe, sol[X.]he Fahrzeuge jedo[X.]h seit dem [X.] ni[X.]ht mehr hergestellt würden. Ein [X.] der nunmehr produzierten zweiten Generation stelle - so das Berufungsgeri[X.]ht - keine glei[X.]hartige und glei[X.]hwertige Sa[X.]he dar, weil ein sol[X.]hes Fahrzeug eine andere Motorisierung aufweise, nämli[X.]h 110 kW (150 PS) statt 103 kW (140 PS). Die Hö[X.]hstges[X.]hwindigkeit betrage nunmehr 202-204 km/h anstelle von 182-193 km/h. Außerdem seien die Fahrzeuge der zweiten Modellgeneration um 6 [X.]m länger und der Radstand um 8 [X.]m breiter.

aa) Im Ans[X.]hluss an die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts haben au[X.]h andere Oberlandesgeri[X.]hte auf den Gesi[X.]htspunkt einer leistungsstärkeren Motorisierung im Zuge eines Modellwe[X.]hsels oder auf die Zertifizierung für eine höhere Abgasnorm abgestellt und gemeint, vornehmli[X.]h diese Umstände stünden einem Anspru[X.]h des Käufers auf Ersatzlieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion entgegen ([X.], Bes[X.]hluss vom 6. März 2018 - 16 U 110/07, juris Rn. 9; OLG Mün[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 2. Juli 2018 - 8 U 1710/17, juris Rn. 27; [X.], [X.], 571 f.; [X.], Urteil vom 9. November 2018 - 22 U 2/18, Be[X.]kRS 2018, 29177 Rn. 55; [X.], Urteil vom 21. Dezember 2018 - 11 U 55/18, juris Rn. 46 ff.; siehe au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Dezember 2018 - 17 U 4/18, juris Rn. 30).

Na[X.]h einer anderen in der Instanzre[X.]htspre[X.]hung vertretenen Ansi[X.]ht sei au[X.]h na[X.]h einem Modellwe[X.]hsel ein Anspru[X.]h des Käufers eines mangelhaften Neufahrzeugs gegen den Verkäufer auf Lieferung eines mangelfreien fabrikneuen und typenglei[X.]hen, entspre[X.]hend ausgestatteten Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers ni[X.]ht gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausges[X.]hlossen (siehe nur [X.], Urteil vom 20. April 2018 - 313 O 31/17, juris Rn. 29 ff.; [X.], [X.], 273, 274, 276 f.; [X.], Urteil vom 6. März 2018 - 2 O 96/17, juris Rn. 49; [X.], [X.], 269, 271).

bb) Der [X.] tendiert zu der letztgenannten Auffassung.

Das Berufungsgeri[X.]ht dürfte bei der Beurteilung der hier maßgebli[X.]hen Frage, ob der Anspru[X.]h des Käufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB grundsätzli[X.]h au[X.]h ein Fahrzeug der aktuellen Serienproduktion erfassen kann, sofern das bei Vertragsabs[X.]hluss maßgebli[X.]he Modell ni[X.]ht mehr produziert wird und weder vom Verkäufer no[X.]h von einem Dritten bes[X.]hafft werden kann, die Bedeutung der interessengere[X.]hten Auslegung der Willenserklärungen der Kaufvertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) ni[X.]ht hinrei[X.]hend in den Bli[X.]k genommen haben.

Ob eine Ersatzlieferung in Betra[X.]ht kommt, ist, wie der [X.] bereits ents[X.]hieden hat, na[X.]h dem dur[X.]h Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragss[X.]hluss zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB; [X.]surteil vom 7. Juni 2006 - [X.], [X.] 168, 64 Rn. 23). Eine dahingehende Ermittlung und Auslegung des Willens der Vertragsparteien hat das Berufungsgeri[X.]ht aber unterlassen. Dies dürfte vom [X.] na[X.]hzuholen sein, da die hierfür maßgebli[X.]hen Umstände bei vorläufiger Bewertung festgestellt und weitere Feststellungen ni[X.]ht zu erwarten sind.

(1) Im Ausgangspunkt dürfte dabei zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein, dass es si[X.]h beim Kauf eines Neufahrzeugs zwar regelmäßig - ohne anderslautende Vereinbarung der Vertragsparteien - um eine Gattungss[X.]huld (§ 243 Abs. 1 BGB) handelt ([X.]surteil vom 17. Oktober 2018 - [X.], NJW 2019, 80 Rn. 20 [zur Veröffentli[X.]hung in [X.] bestimmt]). Bei der hier eröffneten Frage, ob die vom Käufer na[X.]h Maßgabe des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB begehrte Ersatzlieferung unmögli[X.]h ist, dürfte aber die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen Stü[X.]kkauf und Gattungskauf ni[X.]ht maßgebli[X.]h sein, denn im Rahmen der Na[X.]herfüllung hat der Gesetzgeber des am 1. Januar 2002 in [X.] getretenen Gesetzes zur Modernisierung des S[X.]huldre[X.]hts vom 26. November 2001 (S[X.]huldre[X.]htsmodernisierungsgesetz, BGBl. [X.]) diese Unters[X.]heidung ausdrü[X.]kli[X.]h als verzi[X.]htbar angesehen (BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.] [zu § 439 BGB]; siehe au[X.]h [X.]). Demgemäß ist na[X.]h dem Wortlaut des § 439 BGB weder hinsi[X.]htli[X.]h der Na[X.]hbesserung no[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Ersatzlieferung maßgebend, ob ein Stü[X.]kkauf oder ein Gattungskauf vorliegt ([X.]surteil vom 7. Juni 2006 - [X.], aaO Rn. 20). Vielmehr dürfte bei der vom S[X.]huldner vertragli[X.]h übernommenen Bes[X.]haffungspfli[X.]ht anzusetzen sein (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.]; [X.]surteil vom 17. Oktober 2018 - [X.], aaO), deren Inhalt und Rei[X.]hweite dur[X.]h interessengere[X.]hte Auslegung des Kaufvertrags zu bestimmen ist (§§ 133, 157 BGB).

(2) Bei der Bestimmung des Inhalts und der Rei[X.]hweite der vertragli[X.]hen Bes[X.]haffungspfli[X.]ht des Verkäufers dürfte zunä[X.]hst dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Vorrang des Anspru[X.]hs auf Na[X.]herfüllung Re[X.]hnung zu tragen sein, der den §§ 437 ff. BGB zugrunde liegt und der einerseits dem Käufer das gewähren will, was dieser vertragli[X.]h zu beanspru[X.]hen hat, und andererseits dem Verkäufer eine letzte Chan[X.]e einräumen will , den mit der Rü[X.]kabwi[X.]klung des Vertrags verbundenen wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteil abzuwenden (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.] ff., 220 f., 230; [X.]surteile vom 23. Februar 2005 - [X.], [X.] 162, 219, 226 f.; vom 7. Juni 2006 - [X.], aaO Rn. 19). Diese gesetzli[X.]he Wertung könnte das Berufungsgeri[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des hier in Rede stehenden Na[X.]hlieferungsverlangens ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt und auf diese Weise vors[X.]hnell auf § 275 Abs. 1 BGB zurü[X.]kgegriffen haben.

(3) Weiter ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Pfli[X.]ht des Verkäufers zur Ersatzbes[X.]haffung na[X.]h § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB, wovon au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ausgeht, glei[X.]hartige und glei[X.]hwertige Sa[X.]hen erfasst, denn der Anspru[X.]h des Käufers auf Ersatzlieferung ri[X.]htet si[X.]h darauf, dass anstelle der ursprüngli[X.]h gelieferten mangelhaften Kaufsa[X.]he nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber glei[X.]hartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - glei[X.]hwertige Sa[X.]he zu liefern ist (vgl. [X.]surteile vom 7. Juni 2006 - [X.], aaO Rn. 17 f., 23; vom 15. Juli 2008 - [X.], [X.] 177, 224 Rn. 18; vom 17. Oktober 2012 - [X.], [X.] 195, 135 Rn. 24; vom 24. Oktober 2018 - [X.], aaO Rn. 41). Die Ersatzbes[X.]haffung ist damit ni[X.]ht darauf bes[X.]hränkt, eine mangelfreie, im Übrigen aber mit dem Kaufgegenstand identis[X.]he Sa[X.]he zu liefern.

Für die Frage, ob ein Mangel dur[X.]h eine glei[X.]hartige und glei[X.]hwertige Ersatzleistung behoben werden kann, dürfte es somit darauf ankommen, ob die [X.] die konkrete Leistung na[X.]h dem Vertragszwe[X.]k und ihrem erkennbaren Willen als austaus[X.]hbar angesehen haben ([X.], Urteil vom 21. November 2017 - [X.], NJW 2018, 789 Rn. 8, unter Hinweis auf das [X.]surteil vom 7. Juni 2006 - [X.], aaO).

(a) Dabei dürfte zu bea[X.]hten sein, dass beim Kauf eines Neufahrzeugs mit der Produktion und dem Markteintritt eines Na[X.]hfolgemodells typis[X.]herweise zu re[X.]hnen ist. Den Parteien, namentli[X.]h dem Fahrzeughändler, ist bei Abs[X.]hluss des Kaufvertrags in der Regel bewusst, dass der Fahrzeughersteller na[X.]h [X.] einen Modellwe[X.]hsel vornehmen kann und das bisherige Modell ni[X.]ht mehr produziert. Am Markt tritt das Na[X.]hfolgemodell an die Stelle des ni[X.]ht mehr aktuellen Vorgängermodells. Na[X.]hfolgemodelle sind dabei in der Regel in man[X.]her Hinsi[X.]ht fortentwi[X.]kelt, sei es dur[X.]h die Klassifikation na[X.]h neuen europäis[X.]hen Abgasnormen und Änderungen der Motorte[X.]hnik, dur[X.]h Forts[X.]hritte bei Si[X.]herheits- und Assistenzsystemen und entspre[X.]henden umfangrei[X.]herem Einsatz von Steuerungssoftware, dur[X.]h Änderung bei Abmessungen, Gewi[X.]ht, [X.]stoffverbrau[X.]h und Formenspra[X.]he oder etwa dur[X.]h vermehrten Komfort. Auf diese Weise ersetzt das Na[X.]hfolgemodell am Markt seinen Vorgänger und tritt an dessen Stelle.

(b) Diese Gesi[X.]htspunkte dürften au[X.]h bei der Beurteilung der Austaus[X.]hbarkeit der Leistung na[X.]h einem Modellwe[X.]hsel Gewi[X.]ht erlangen. Ein mehr oder weniger großer Änderungsumfang dürfte für die Interessenlage der Vertragsparteien, insbesondere des Verkäufers, in der Regel ohne Belang sein, zumal der Fahrzeughersteller te[X.]hnis[X.]he oder andere Änderungen au[X.]h ohne äußerli[X.]h erkennbaren Modellwe[X.]hsel vornehmen kann. Au[X.]h die in der Instanzre[X.]htspre[X.]hung teilweise für maßgebli[X.]h era[X.]htete Unters[X.]heidung zwis[X.]hen einem "fa[X.]elift" und einem Modellwe[X.]hsel (siehe etwa [X.], aaO S. 572), dürfte insoweit ni[X.]ht ents[X.]heidend sein. Vielmehr steht für den mit einem Anspru[X.]h des Käufers auf Ersatzlieferung konfrontierten Verkäufer eines Neuwagens na[X.]h einem Modellwe[X.]hsel - sofern ein Neufahrzeug der ni[X.]ht mehr aktuellen Modellreihe ni[X.]ht mehr zu bes[X.]haffen ist - im Mittelpunkt, wel[X.]he Ersatzbes[X.]haffungskosten er für das Na[X.]hfolgemodell aufwenden müsste. Die Interessenlage des Verkäufers dürfte in dieser Lage ni[X.]ht wesentli[X.]h anders zu beurteilen sein, als sei das zur Zeit des Abs[X.]hlusses des Kaufvertrages produzierte Modell no[X.]h lieferbar.

Die dana[X.]h ents[X.]heidende Frage, ob die Kosten der Ersatzbes[X.]haffung - na[X.]h dem Vortrag der Beklagten, auf den die Revision Bezug nimmt, hier 28.000 € netto abzügli[X.]h des [X.] für das vom Kläger erworbene Fahrzeug in Höhe von 19.330 € netto - im Einzelfall unverhältnismäßig sind und deshalb ein Bes[X.]haffungshindernis darstellen könnten, dürfte ni[X.]ht anhand von § 275 Abs. 1 BGB zu beantworten sein. Denn für das Kaufre[X.]ht hat der Gesetzgeber diese Frage vornehmli[X.]h dem Anwendungsberei[X.]h des § 439 Abs. 4 BGB (beziehungsweise des hier in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht no[X.]h anwendbaren § 439 Abs. 3 BGB aF) zugewiesen (BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.]). Zu diesen Gesi[X.]htspunkten hat das Berufungsgeri[X.]ht - aus seiner Si[X.]ht folgeri[X.]htig - keine Feststellungen getroffen.

([X.]) Ausgehend von diesen vorläufigen Erwägungen des [X.]s dürfte das Berufungsgeri[X.]ht den Vorrang der Na[X.]herfüllung ni[X.]ht hinrei[X.]hend bea[X.]htet haben, so dass dem Anspru[X.]h des [X.] auf die begehrte Ersatzlieferung ni[X.]ht entgegenstehen dürfte, dass das nunmehr allein zur Verfügung stehende Na[X.]hfolgemodell te[X.]hnis[X.]h in vers[X.]hiedener Hinsi[X.]ht, unter anderem im Hinbli[X.]k auf die vom Berufungsgeri[X.]ht in erster Linie genannte Motorisierung, Änderungen aufweist.

b) Vor dem bes[X.]hriebenen (materiell-re[X.]htli[X.]hen) Hintergrund ers[X.]heint ferner die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts fragli[X.]h, der Kläger könne s[X.]hon deshalb ni[X.]ht Ersatzlieferung eines [X.] der zweiten Generation verlangen, weil er einen dahingehenden Antrag ni[X.]ht gestellt habe, so dass das Berufungsgeri[X.]ht zu einer entspre[X.]henden Verurteilung ni[X.]ht befugt gewesen sei (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn das Prozessre[X.]ht soll das materielle Re[X.]ht verwirkli[X.]hen und ni[X.]ht dessen Dur[X.]hsetzung vermeidbar verhindern. Inhalt und die Rei[X.]hweite des Klagebegehrens werden deshalb ni[X.]ht nur dur[X.]h den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt; vielmehr ist dieser unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Klagebegründung auszulegen ([X.]surteile vom 21. März 2018 - [X.], NJW 2018, 3448 Rn. 31 [zur Veröffentli[X.]hung in [X.] bestimmt]; [X.], [X.], 278 Rn. 36; jeweils mwN).

Na[X.]h dieser Maßgabe hat das Berufungsgeri[X.]ht unter den hier gegebenen Umständen mögli[X.]herweise zu strenge Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt und seine Ents[X.]heidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in unzulässiger Weise verengt.

So bezei[X.]hnet der vom Kläger gestellte Antrag zwar ein Fahrzeug mit einer Motorleistung von "103 kW (140 PS"), während ein [X.] der zweiten Generation na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts 110 kW (150 PS) aufweist. Denno[X.]h ri[X.]htet si[X.]h das Begehren des [X.], was letztli[X.]h au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht gesehen hat, unverkennbar auf die Ersatzlieferung eines mangelfreien [X.], sei es das Na[X.]hfolgemodell oder - sofern au[X.]h dieses ni[X.]ht mehr zu bes[X.]haffen sein sollte - das nunmehr produzierte Modell. Als sol[X.]hes dürfte gerade ein Fahrzeug der zweiten Generation in Frage kommen, mögli[X.]herweise - sofern die erste Modellreihe insgesamt mangelhaft war und au[X.]h ni[X.]ht na[X.]hgerüstet werden konnte - sogar auss[X.]hließli[X.]h ein sol[X.]hes Fahrzeug.

Dr. Milger     

      

Dr. Hessel     

      

Dr. Fetzer

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Meta

VIII ZR 225/17

08.01.2019

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 16. Oktober 2018, Az: VIII ZR 225/17, Beschluss

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 439 Abs 1 Alt 2 BGB, § 439 Abs 4 BGB, § 5 Abs 1 FZV, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17 (REWIS RS 2019, 11792)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 416-418 WM2019,424 NJW 2019, 1133 REWIS RS 2019, 11792


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 225/17

Bundesgerichtshof, VIII ZR 225/17, 08.01.2019.


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12 U 108/19

28 U 64/19

28 U 80/19

30 U 33/19

22 U 153/19

27 U 134/19

27 U 141/19

25 U 12/19

6 U 24/19

1 U 83/19

6 U 167/19

6 U 196/19

5 U 19/19

5 U 223/18

22 U 66/19

5 U 102/19

45 U 28/19

19 U 294/19

8 U 89/19

3 U 136/19

18 U 146/19

7 U 92/19

9 U 95/19

7 U 95/19

14 U 71/19

25 U 39/19

7 U 86/19

7 U 82/19

13 U 306/18

18 U 222/19

18 U 221/19

18 U 184/19

18 U 170/19

1 U 78/19

13 U 326/18

8 U 79/19

9 U 76/19

3 U 93/19

13 U 20/19

13 U 281/18

3 U 144/19

8 U 80/19

34 U 65/19

13 U 81/19

8 U 67/19

5 U 125/19

18 U 176/19

18 U 64/19

18 U 218/19

18 U 212/19

13 U 364/18

34 U 37/19

13 U 40/18

3 U 116/19

13 U 86/18

13 U 178/18

13 U 106/18

19 U 150/19

13 U 149/18

19 U 51/19

7 U 119/19

3 U 43/19

24 U 5/19

34 U 91/18

16 O 1175/21

VIII ZR 190/19

VIII ZR 140/20

19 O 172/20

18 O 364/20

16 U 342/20

1 O 227/20

17 U 75/18

12 U 89/19

3 U 186/19

8 U 50/20

I-18 U 15/20

9 O 76/21

VIII ZR 347/20

16 O 8289/21

3 O 445/20

20 O 378/20

16 U 100/21

VIII ZR 183/21

VIII ZR 50/20

VIII ZR 357/20

VIII ZR 275/19

VIII ZR 254/20

VI ZR 252/19

VIII ZR 361/18

VIII ZR 160/21

9 O 113/21

36 O 163/23

VIII ZR 7/21

9 O 253/21

34 U 300/22

36 U 1256/22

Zitiert

VIII ZR 84/17

VIII ZR 68/17

X ZR 111/16

VIII ZR 66/17

VIII ZR 226/11

VIII ZR 212/17

22 U 2/18

25 U 17/18

18 U 134/17

3 U 4316/16

6 U 5/17

VIII ZR 191/15

VIII ZR 240/15

1 B 268/18

VIII ZR 80/16

VIII ZR 234/15

V ZR 25/12

8 U 1710/17

313 O 31/17

27 U 13/17

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