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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 85/08 vom 16. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juni 2009 durch [X.] [X.] als Vorsitzenden und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteile vom 23. September 2008 - [X.] ZR 262/07, [X.], 2155, [X.]. 21 und [X.] ZR 253/07, [X.], 2158, [X.]. 36) muss der Gläubiger eines [X.] auch das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 BGB darlegen und beweisen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 29.902,37 •. [X.]: [X.], Entscheidung vom 15.03.2000 - 14 O 1378/99 - [X.], Entscheidung vom 11.02.2008 - 4 U 100/00 -
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16.06.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2009, Az. XI ZR 85/08 (REWIS RS 2009, 3081)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3081
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