Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 3 StR 527/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13598

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[X.]:[X.]:BGH:2016:050416B3STR527.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 527/15
vom
5. April
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 5.
April
2016 gemäß §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a
[X.] einstimmig beschlossen:

Die Revisionen
der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen [X.] des [X.] in [X.] vom 3.
September 2015 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat beide Angeklagte des bandenmäßigen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, den Ange-klagten T.

darüber hinaus des Besitzes von Schusswaffen schuldig gespro-chen, jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit ihren hiergegen ge-richteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte S.

beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg, denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat aus den vom Generalbundesan-walt in dessen [X.] ausgeführten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).

1
-
3
-
Der ergänzenden Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
1. Soweit der Angeklagte S.

eine Verletzung der §§
251, 250 Satz
2 [X.] rügt, fehlt es nicht nur an dem nach § 251 Abs. 4 Satz 1 [X.] notwendi-gen Gerichtsbeschluss. Die Revision beanstandet darüber hinaus zu Recht, dass die Verlesung des Protokolls der Vernehmung des Angeklagten vor dem Amtsgericht [X.] rechtsfehlerhaft war, weil es für die Zulässigkeit der Verle-sung nicht auf die Stellung der Auskunftsperson ankommt, die sie zur [X.] hatte, sondern die Rolle maßgebend ist, die sie bei der Verneh-mung im gegenwärtigen Verfahren einnimmt ([X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
251 Rn.
4 mwN). Das Urteil beruht jedoch auf beiden Verfahrensfeh-lern nicht. Der Angeklagte hat die Begehung der Tat in der Hauptverhandlung umfassend eingeräumt. Sein Geständnis ist durch die Angaben des Angeklag-ten T.

bestätigt worden. Danach und nach den weiteren vom [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ist auszuschließen, dass die [X.] zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte sie die Verfahrensfehler nicht begangen.
2. Die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten S.

ist bedenk-lich, soweit das [X.] im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt, den ver-typten [X.] des § 31 Nr. 1 BtMG nicht in seine Erwägungen [X.] hat. Die gegen den Angeklagten verhängte [X.] sowie die Ge-2
3
4
-
4
-
samtstrafe sind nach dem von der [X.] rechtsfehlerfrei festgestellten Strafzumessungssachverhalt jedoch jedenfalls angemessen im Sinne des §
354 Abs.
1a Satz 1 [X.].
Becker Schäfer Mayer

Gericke Tiemann

Meta

3 StR 527/15

05.04.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 3 StR 527/15 (REWIS RS 2016, 13598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13598

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