Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2015, Az. XII ZB 74/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13851

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Gegenstand

Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des Versorgungsträgers einer betrieblichen Altersversorgung unter Pauschalierung der Teilungskosten


Leitsatz

1. Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 € in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleistet (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012, XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 und vom 4. April 2012, XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942).

2. Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 € für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden Teilungsaufwand vor, hat sich die Angemessenheitsprüfung daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 24. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.

[X.] 1.000 €.

Gründe

I.

1

Der 1945 geborene Ehemann und die 1948 geborene Ehefrau haben am 25. Juli 1968 die Ehe miteinander geschlossen. Der am 5. August 2009 bei Gericht angebrachte Scheidungsantrag wurde am 5. September 2009 zugestellt.

2

In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. August 2009 haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Darüber hinaus hat der Ehemann in der Ehezeit im Wege unmittelbarer Leistungszusage ein auf Rentenzahlung gerichtetes betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: [X.]) erworben. [X.] hat den Ehezeitanteil der Versorgung in ihrer Auskunft mit einem Kapitalwert von 88.075,58 € angegeben und bei [X.] in Höhe von 1.000 € einen Ausgleichswert von 43.537,79 € vorgeschlagen. Der Erhebung dieser [X.] liegt Ziff. 4.1. der "Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich" zugrunde, wonach bei interner Teilung [X.] in Höhe von 2 % des Wertes des Ehezeitanteils - bei [X.] mindestens 400 € und höchstens 1.000 € - anzusetzen und hälftig mit den [X.] beider Ehegatten zu verrechnen seien.

3

Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 12. April 2011 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zu Lasten des betrieblichen [X.] des Ehemanns bei [X.] unter Berücksichtigung von [X.] in Höhe von (lediglich) 306,60 € im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 43.884,49 € übertragen. Der dagegen gerichteten Beschwerde von [X.] hat das [X.] nur teilweise entsprochen und die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass - bei Ansatz von [X.] in Höhe von 700 € - zugunsten der Ehefrau ein auf den 31. August 2009 bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert von 43.687,79 € übertragen wird.

4

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt [X.] das Ziel vollständiger Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten [X.] in Höhe von 1.000 € weiter.

II.

5

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 [X.] und § 48 Abs. 3 [X.] das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anwendbar, weil bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen war.

III.

6

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

7

1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der internen Teilung des betrieblichen [X.] des Ehemannes aus seiner Versorgung bei [X.] auf einen Betrag von 700 € herabzusetzen seien und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Der Versorgungsträger könne die bei ihm tatsächlich anfallenden Kosten nach § 13 [X.] verrechnen, soweit diese angemessen seien. Der Versorgungsträger sei nicht daran gehindert, in jedem Einzelfall die tatsächlich zu erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten anzusetzen, wofür er sich gegebenenfalls der in der Literatur entwickelten [X.]tabellen oder eigener Kostenermittlungen bedienen könne. Er könne sich zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes aber auch am Durchschnitt der bei ihm insgesamt durch interne Teilung von [X.] zu erwartenden Kosten orientieren. [X.] habe die durchschnittlich zu erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten nachvollziehbar mit 465 € beziffert. Da der Bestand der Versorgungsberechtigten von [X.] zu einem hohen Anteil aus Rentnern bestehe, sei es nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung der durchschnittlich zu erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten der Mittelwert der Kosten bei männlichen und weiblichen Ausgleichsberechtigten (nur) in den Altersgruppen der Vierzig- bis [X.] herangezogen worden sei.

9

Der Ansatz von 1.000 € als Obergrenze der [X.] sei jedoch unangemessen. Zwar sei eine Kostenpauschalierung mit 2-3 % des ehezeitlichen [X.] unter Berücksichtigung einer den durchschnittlichen [X.] Rechnung tragenden Unter- und Obergrenze zulässig. Der Ansatz einer Obergrenze von 1.000 € sei bei durchschnittlichen [X.] in Höhe von 465 € jedoch überhöht, auch wenn der Kapitalwert bestehender Anrechte nach den Angaben von [X.] in sehr vielen Fällen unter 20.000 € liege. [X.], die zu den beim konkreten Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Kosten außer Verhältnis stehen, könnten nicht als angemessen angesehen werden. Aus diesem Grunde sei bei einer Mischkalkulation die Obergrenze bei dem 1,5-fachen der bei dem jeweiligen Versorgungsträger durchschnittlich zu erwartenden [X.] anzusetzen. Die Festlegung dieser Obergrenze orientiere sich am Rechtsgedanken des [X.] nach § 138 Abs. 2 BGB, wonach ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liege. Nur solche Kostenansätze, die einen deutlichen Abstand zu dieser Grenze einhielten, könnten als angemessen angesehen werden. Dieser deutliche Abstand sei bei durchschnittlichen [X.] von 465 € nur bei einer Obergrenze von rund 700 € noch gewahrt.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Nach § 13 [X.] kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene [X.] mit den [X.] beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten [X.] hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.

b) Mit Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen eine Pauschalierung der [X.] auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen [X.] des auszugleichenden [X.] keine grundsätzlichen Bedenken bestehen ([X.]sbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - [X.]/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 - [X.] 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17).

Macht der Versorgungsträger - wie hier - von der Pauschalierung der [X.] in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen [X.] Gebrauch, ist allerdings eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der [X.] sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugleichenden [X.] keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des [X.] lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden [X.] zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den [X.] und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten [X.] höhere [X.] umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im Gegenzug bei kleineren [X.] auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende [X.] erhoben werden können. Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des [X.] Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer weitgehenden Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die [X.] in Kauf genommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation wäre allerdings ein [X.] unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der [X.] notwendig, die [X.] für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen ([X.]sbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - [X.]/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 - [X.] 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.).

c) Der [X.] hat für die Fälle der Kostenpauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen [X.] bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene [X.] bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 € typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss ([X.]sbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - [X.]/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 - [X.] 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose [X.] 2014, 433, 439 f.). Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 € für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zu den durchschnittlich zu erwartenden Stückkosten der Teilung vor, zeichnet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz ab, die absolute Obergrenze bei der Pauschalierung mit dem 1,5-fachen des durchschnittlich zu erwartenden Aufwands anzusetzen ([X.] FamRZ 2011, 1948, 1951; [X.] FamRZ 2012, 711, 713; [X.] FamRZ 2013, 381; vgl. auch [X.] FamRZ 2014, 1703, 1706). Die Verwendung dieser Richtgröße mag in vielen Fällen zu einem angemessenen Ergebnis führen. Sie kann allerdings eine weitergehende [X.] nicht ersetzen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls oder das Vorbringen des Versorgungsträgers hierzu Veranlassung geben.

aa) § 13 [X.] erlaubt dem Versorgungsträger, die durch interne Teilung entstehenden Kosten in vollem Umfang auf die betroffenen Ehegatten umzulegen, um die Gemeinschaft seiner Versorgungsempfänger von diesen Kosten zu entlasten ([X.]sbeschluss vom 27. Juni 2012 - [X.] 275/11 - FamRZ 2012, 1546 Rn. 24). Liegt der Umlage von [X.] ein pauschalierender Prozentansatz mit einer Obergrenze zugrunde, hat sich die [X.] im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen [X.] - insgesamt aufgeht. Diese Frage kann nicht ohne Rücksicht auf mögliche Besonderheiten des Einzelfalls schematisch danach beurteilt werden, in welchem Umfang der vom Versorgungsträger festgesetzte Höchstbetrag von den durchschnittlichen Stückkosten der Teilung abweicht. Denn die Höhe der anzusetzenden Obergrenze, die der Versorgungsträger für eine insgesamt auskömmliche Mischkalkulation benötigt, ist nicht allein von den tatsächlich anfallenden Kosten, sondern insbesondere auch davon abhängig, in welcher Bandbreite sich die [X.]höhen in dem betreffenden Versorgungssystem bewegen (Cisch/Hufer/[X.] 2011, 1401, 1404 f.).

bb) Gemessen daran kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.

(1) Dabei begegnet es zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht - insoweit den vom Versorgungsträger vorgelegten Berechnungen folgend - die im Durchschnitt anfallenden tatsächlichen [X.] mit 465 € ermittelt hat. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass dieser Kostenansatz auf der Anwendung von [X.]tabellen beruht, die den Barwert der zu erwartenden Verwaltungskosten über einen Fremdvergleich mit der Kostenstruktur externer Anbieter bestimmen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2011, 52, 55). Der [X.] hat insoweit bereits grundsätzlich ausgesprochen, dass der Versorgungsträger zur Darlegung der Verwaltungskosten auf die Kosten eines externen Dienstleisters Bezug nehmen darf ([X.]sbeschluss vom 4. April 2012 - [X.] 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 24). Die auf der Grundlage von [X.]tabellen ermittelten tatsächlich zu erwartenden Kosten bieten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine grundsätzlich geeignete Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen (und Untergrenzen) für den [X.].

(2) [X.] hat sich im Verfahren mehrfach darauf berufen, dass der in ihrer Teilungsrichtlinie gewählte Ansatz zur Berücksichtigung von [X.] in Höhe von 2 % des ehezeitlichen [X.] mit einer Untergrenze von 400 € und einer Höchstgrenze von 1.000 € "dem Grunde nach wertgleich" zum Ansatz durchschnittlicher Stückkosten unter Anwendung der einschlägigen [X.]tabellen sei. Dies hat der Versorgungsträger unter Angebot von [X.] und [X.] damit begründet, dass im Bestand seiner Versorgungsberechtigten "in sehr vielen Fällen" wegen der geringen Höhe der im Zeitpunkt der Teilung auszugleichenden Anrechte nur der Mindestbetrag in Höhe von 400 € erhoben werden könne, so dass die Lücke zwischen dieser Untergrenze und dem hier mit 465 € angegebenen Durchschnittswert des tatsächlichen Teilungsaufwands von den anderen Versorgungsberechtigten mitgetragen werden müssen.

(3) Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht zwar zur Kenntnis genommen, aber zu Unrecht für unerheblich gehalten. Ein vom Versorgungsträger in seiner Teilungsordnung festgesetzter Höchstbetrag steht bei einer Mischkalkulation mit dem Ziel eines [X.] Ausgleichs innerhalb des [X.] grundsätzlich dann außer Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand, wenn dadurch - bezogen auf die Gesamtheit aller [X.] - die Besorgnis begründet wird, dass sich der Versorgungsträger über die vollständige Kostenumlage hinaus eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft. Dies mag dann der Fall sein, wenn ein [X.] in Höhe eines deutlich über den tatsächlichen Durchschnittskosten liegenden Höchstbetrages praktisch den Regelfall darstellt (vgl. auch [X.] FamRZ 2014, 1703, 1706). Der vom Beschwerdegericht herangezogene Rechtsgedanke des § 138 Abs. 2 BGB trägt zu dieser Beurteilung demgegenüber nichts bei.

Zu Unrecht - wenn auch von seinem Standpunkt aus folgerichtig - hat das Beschwerdegericht von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen und es unterlassen, dem Vorbringen von [X.], eine Obergrenze von 1.000 € werde für eine auskömmliche Mischkalkulation benötigt, durch Einholung ergänzender Auskünfte oder Berechnungen des Versorgungsträgers weiter nachzugehen. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit auf eine aktuelle Untersuchung, wonach bei 62 von 75 bislang durchgeführten [X.]n im Versorgungssystem von [X.] ein [X.] (lediglich) in Höhe des [X.] von 400 € habe vorgenommen werden können und das Ziel einer vollständigen Kostendeckung derzeit selbst bei einer Obergrenze von 1.000 € noch verfehlt werde. Mit diesem Vorbringen wird sich das Beschwerdegericht nach der Zurückverweisung der Sache auseinanderzusetzen haben.

3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch Gelegenheit, die [X.] um die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Versorgungsordnung zu ergänzen (vgl. [X.]sbeschluss vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.).

Dose                               Schilling                    Günter

            Nedden-Boeger                       Botur

Meta

XII ZB 74/12

18.03.2015

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 24. Januar 2012, Az: II-2 UF 96/11

§ 13 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2015, Az. XII ZB 74/12 (REWIS RS 2015, 13851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13851

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