Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 4 StR 170/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2430

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[X.]:[X.]:BGH:2019:221019B4STR170.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 170/19
vom
22. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Arnsberg vom 17.
Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Mit Blick auf die Rüge einer Verletzung von § 257 Abs. 1 StPO bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des [X.], dass angesichts des vollumfänglichen Geständnisses sowie der Möglichkeit des Angeklagten, sich bei den [X.] und im letzten Wort zu äußern, jedenfalls ein Beruhen des Ur-teils auf
der unterbliebenen Befragung aus § 257 Abs. 1 StPO auszuschließen ist.

Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin

Feilcke
Bartel

Meta

4 StR 170/19

22.10.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 4 StR 170/19 (REWIS RS 2019, 2430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2430

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