Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.07.2013, Az. 7 B 17/13

7. Senat | REWIS RS 2013, 3801

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Gegenstand

Voraussetzungen für den Erlass eines Feuerstättenbescheids; Neuregelung des Schornsteinfegerwesens


Gründe

I.

1

Das Oberverwaltungsgericht hat den [X.] des [X.]eklagten vom 21. Juni 2010 aufgehoben, soweit darin für den Schornstein und den Kaminofen der Kläger eine zweite jährliche Kehrung festgesetzt worden ist. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage des [X.]escheides sei § 17 des Gesetzes über das [X.]erufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk ([X.]) - SchfHwG - in seiner nach Art. 4 Abs. 1 des [X.] vom 26. November 2008 ([X.]) am 29. November 2008 in [X.] getretenen Fassung. Hier sei der [X.]escheid nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG bei Durchführung einer [X.] ergangen, denn bei Erlass des [X.]escheides habe die [X.] vom 9. Mai 2008 schon länger zurückgelegen. Er finde auch in den nach § 17 Abs. 2 SchfHwG heranzuziehenden Daten des [X.] keine hinreichende Grundlage. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines [X.]escheides nach § 17 Abs. 2 SchfHwG erfüllt seien, obwohl bis zum 31. Dezember 2012 noch eine [X.] durchzuführen gewesen sei. Die für die Eintragungen im [X.] hier maßgeblichen Jahre 2008 und 2009 wiesen für den Schornstein nur eine einmal jährliche Kehrung aus. Der [X.]eklagte könne die Festsetzungen im [X.]escheid auch nicht auf tatsächliche Erkenntnisse stützen, die er bei der Durchführung sonstiger Schornsteinfegerarbeiten erlangt haben wolle. Ob er derartige Erkenntnisse erlangt habe, könne daher offenbleiben. Der [X.] weise gleichwohl darauf hin, dass hieran erhebliche Zweifel bestünden.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.]eklagten.

II.

3

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die mit der [X.]eschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung.

4

1. Zum Verhältnis von § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 2 SchfHwG möchte der [X.]eklagte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob ein [X.] für eine Anlage, die bis zum 31. Dezember 2012 noch Gegenstand einer [X.] sein konnte, ausschließlich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG hätte gestützt werden dürfen und nicht auf § 17 Abs. 2 SchfHwG,

und

ob die [X.] im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG allein die turnusmäßige [X.] nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.] meint und ob es bei Ausklammerung einer Anlage oder eines Anlagenteils bei der turnusmäßigen [X.] für die ausgeklammerte Anlage oder das ausgeklammerte Anlagenteil eine weitere [X.] im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG überhaupt geben kann.

5

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob hier die Voraussetzungen für den Erlass eines [X.]es nach § 17 Abs. 2 SchfHwG auf der Grundlage der Daten des [X.] schon deshalb nicht vorlagen, weil bei den Klägern möglicherweise vor dem 31. Dezember 2012 noch eine [X.] hätte durchgeführt werden können. Insoweit hat es die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 SchfHwG unterstellt. Es hat die Festsetzung der zweiten jährlichen Kehrung allein deshalb beanstandet, weil ein [X.] nach § 17 Abs. 2 SchfHwG allein auf die im [X.] erfassten Daten gestützt werden könne und sich hier aus den Daten des [X.] die Notwendigkeit einer zweiten jährlichen Kehrung nicht ergebe.

6

2. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines [X.]es auf der Grundlage der Daten des [X.] möchte der [X.]eklagte geklärt wissen,

ob der [X.] Teil des [X.] im Sinne des § 19 Abs. 1 SchfHwG ist und sein Inhalt damit zu den "Daten des [X.]" gehört, auf deren Grundlage der [X.] nach § 17 Abs. 2 SchfHwG erlassen wird,

ob zu den Daten des [X.] im Sinne des § 17 Abs. 2 SchfHwG Erkenntnisse zur [X.]enutzungshäufigkeit eines Kaminofens, die anlässlich einer Kehrung gewonnen worden sind, gehören können und wenn ja, unter welche Nummer des § 19 Abs. 1 SchfHwG sie subsumiert werden können,

ob die Daten/Erkenntnisse aus Kehrungen bei Erstellung des [X.]es berücksichtigt werden dürfen, auch wenn sie nur Eingang in den [X.], nicht aber in das [X.] im engen Sinne gefunden haben,

und

ob es dem [X.]eklagten verwehrt ist, bei Erlass des [X.]es auf solche tatsächlichen Erkenntnisse zurückzugreifen, die er bei der Durchführung sonstiger Schornsteinfegerarbeiten erlangt hat.

7

Diesen Fragen kommt eine rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung nicht zu; jedenfalls ist eine rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung nicht hinreichend dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kommt der Auslegung von [X.] und von auslaufendem Recht regelmäßig keine grundsätzliche [X.]edeutung zu; die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll nur eine für die Zukunft geltende Klärung der Rechtslage herbeiführen ([X.]eschlüsse vom 8. August 2012 - [X.]VerwG 7 [X.] 1.12 - juris Rn. 8 und vom 31. Juli 1997 - [X.]VerwG 2 [X.] 145.96 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme von dieser Regel ist dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von [X.]edeutung ist; für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der [X.]eschwerdeführer darlegungspflichtig ([X.]eschluss vom 8. August 2012 a.a.O.).

8

§ 17 Abs. 2 SchfHwG in seiner am 29. November 2008 in [X.] getretenen Fassung ist eine Übergangsregelung, die lediglich in der [X.] vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2012 Wirkung entfaltet hat ([X.], [X.]eschluss vom 12. September 2011 - 4 A 2206/10 - juris Rn. 18; [X.]/ [X.], [X.], 2009, § 17 Rn. 1). Sie gilt nur für Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine [X.] mehr durchzuführen war. Zudem ermächtigt § 17 SchfHwG allein die [X.]ezirksschornsteinfegermeister, [X.]e zu erlassen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 haben sich [X.]estellungen zum [X.]ezirksschornsteinfegermeister - unbeschadet der in §§ 8 bis 11 [X.] geregelten Gründe für das Erlöschen der [X.]estellung - in [X.]estellungen zum bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfeger für ihren [X.]ezirk umgewandelt (§ 48 Satz 1 SchfHwG). Seit dem 1. Januar 2013 können [X.]e nicht mehr von [X.]ezirksschornsteinfegermeistern und damit auch nicht mehr auf der Grundlage von § 17 SchfHwG, sondern nur noch von bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfegern (§§ 8 ff. SchfHwG) erlassen werden; Rechtsgrundlage hierfür ist der am 1. Januar 2013 in [X.] getretene § 14 SchfHwG (vgl. Art. 4 Abs. 3 des [X.] vom 26. November 2008). Nach § 14 Abs. 2 SchfHwG ist der [X.] bei der - vom bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfeger persönlich durchzuführenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) - [X.] zu erlassen; der Erlass eines [X.]es auf der Grundlage der Daten des [X.] ist nicht vorgesehen. Die [X.]efugnis der [X.]ezirksschornsteinfegermeister, für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine [X.] mehr durchzuführen war, den [X.] auf der Grundlage der Daten des [X.] zu erstellen, sollte sicherstellen, dass alle Eigentümer rechtzeitig bis zum vollständigen Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2013 einen [X.] erhalten ([X.]TDrucks 16/9237 [X.]). Dies war erforderlich, weil der [X.] erst durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 eingeführt worden war. Er setzt fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen [X.]raums dies zu geschehen hat (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG). [X.]is zum 31. Dezember 2012 durften diese Arbeiten nur von dem zuständigen [X.]ezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 [X.] von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der [X.] oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der [X.] durchgeführt werden (§ 2 Abs. 2 SchfHwG). Nach neuem Recht können die Eigentümer selbst einen Schornsteinfegerbetrieb, der die Anforderungen des § 2 Abs. 1 SchfHwG erfüllt, aussuchen. Hierfür müssen sie wissen, welche Tätigkeiten auszuführen sind und in welchen Intervallen; diesem Zweck dient der [X.] ([X.]TDrucks 16/9237 [X.]). Ihn ohne [X.] zu erlassen, war nur während der Übergangsphase zwischen dem Inkrafttreten des [X.] vom 26. November 2008 und dem 31. Dezember 2012 vorgesehen.

9

Daran hat die Neufassung des § 17 Abs. 2 SchfHwG durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 ([X.]G[X.]l I S. 1341 - im Folgenden: SchfHwG n.F.) nichts geändert. Durch dieses Gesetz ist die bisher in § 17 Abs. 2 enthaltene [X.]efugnis, den [X.] auf der Grundlage der Daten des [X.] zu erstellen, in Absatz 3 Satz 1 verschoben worden, Sätze 2 und 3 sind angefügt worden. § 17 Abs. 3 SchfHwG n.F. lautet nunmehr wie folgt:

Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine [X.] mehr durchzuführen ist, haben die [X.]ezirksschornsteinfegermeister den [X.] auf der Grundlage der Daten des [X.] zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn

1. die Eigentümer einen Antrag auf Ausstellung des [X.]es stellen oder

2. den [X.]ezirksschornsteinfegermeistern die Durchführung der Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen von den Eigentümern verweigert wird.

Der [X.] nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für den [X.]raum bis zur nächsten [X.].

Diese Vorschrift ist trotz ihres erweiterten Anwendungsbereichs eine Übergangsvorschrift geblieben. Sie hat weiterhin allein die [X.]ezirksschornsteinfegermeister ermächtigt, [X.]e auf der Grundlage der Daten des [X.] zu erlassen; die bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfeger haben eine entsprechende [X.]efugnis nicht erhalten. Auch die Voraussetzungen, unter denen die [X.]ezirksschornsteinfegermeister nach § 17 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG n.F. [X.]e erlassen konnten, waren vorübergehender Natur. Mit Nummer 1 der Vorschrift hat der Gesetzgeber auf den Wunsch zahlreicher Eigentümer reagiert, bereits vorzeitig, also bevor die [X.] stattzufinden hätte, einen [X.] zu erhalten ([X.]TDrucks 17/5312 S. 11). Haben zum 31. Dezember 2012 alle Eigentümer einen [X.] erhalten, können sie einen Schornsteinfegerbetrieb ihrer Wahl mit der Durchführung der turnusmäßigen Arbeiten beauftragen; ein [X.]edarf für einen vorzeitigen [X.] ist nicht mehr gegeben. Der in Nummer 2 geregelte Fall, dass die Eigentümer dem [X.]ezirksschornsteinfegermeister die Durchführung der vorgeschriebenen turnusmäßigen Arbeiten verweigern, kann seit dem 1. Januar 2013 ebenfalls nicht mehr eintreten. Seither sind diese Arbeiten dem [X.]ezirksschornsteinfegermeister nicht mehr vorbehalten; die Eigentümer können die Arbeiten von einem anderen Schornsteinfegerbetrieb durchführen lassen. Für die Durchsetzung der ab dem 1. Januar 2013 dem bevollmächtigten [X.]ezirksschornsteinfeger vorbehaltenen [X.] ist - worauf der [X.]undesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der [X.]undesregierung hingewiesen hat ([X.]TDrucks 17/5312 S. 13) - der Erlass eines [X.]es nicht erforderlich; die [X.]undesregierung hat sich in ihrer Gegenäußerung dieser Auffassung angeschlossen (a.a.O. S. 14).

Ausgehend hiervon hätte der [X.]eklagte darlegen müssen, welche [X.]edeutung die aufgeworfenen Fragen für die Zukunft noch haben sollten. Dieser Anforderung wird die [X.]eschwerde nicht gerecht.

3. Der [X.]eklagte bezeichnet schließlich vorsorglich weitere Fragen für den Fall als rechtsgrundsätzlich, dass die im Urteil des [X.] dargelegten erheblichen Zweifel am Vorliegen tatsächlicher Erkenntnisse, welche die Festsetzung einer zweiten Kehrung rechtfertigen könnten, die Entscheidung selbstständig tragen sollten. Das ist jedoch - wie die [X.]eschwerde selbst zutreffend darlegt - nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob der [X.]eklagte tatsächlich Erkenntnisse erlangt hat, aus welchen auf die Notwendigkeit einer zweiten jährlichen Kehrung hätte geschlossen werden können ([X.]). Die aufgeworfenen Fragen wären mithin nicht entscheidungserheblich.

Meta

7 B 17/13

30.07.2013

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 14. Februar 2013, Az: 8 LB 165/12, Urteil

§ 17 SchfHwG, § 8 SchfHwG, §§ 8ff SchfHwG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.07.2013, Az. 7 B 17/13 (REWIS RS 2013, 3801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3801

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