Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2012, Az. V ZB 181/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6914

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Gegenstand

Grundstückszwangsversteigerung: Insolvenzverwalterversteigerung bei Insolvenzbeschlag nur eines Miteigentumsanteils; anwendbare Vorschriften in der Teilungsversteigerung


Leitsatz

1. Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht nach § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben.

2. In der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG sind die nur für die Insolvenzverwaltervollstreckung geltenden Vorschriften über die abweichende Feststellung des geringsten Gebots nach §§ 174, 174a ZVG nicht anzuwenden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Für die Rechtsanwaltskosten beträgt der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens 73.500 €.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen von Dr. M.           [X.], der mit seinem Bruder, dem Beteiligten zu 2, zu je ½ Miteigentümer des im [X.] bezeichneten Grundbesitzes ist. Die Grundstücke sind u.a. mit einem Nießbrauch für deren Vater und dessen Ehefrau belastet.

2

Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Teilungsversteigerung angeordnet. Ein erster Versteigerungstermin ist ergebnislos geblieben. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

3

In diesem Verfahren hat der Beteiligte zu 1 die Zwangsversteigerung des gesamten Grundbesitzes nach § 172 [X.] beantragt. Das Amtsgericht hat die Versteigerung lediglich für den Miteigentumsanteil des Schuldners angeordnet und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seinen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des gesamten Grundbesitzes - einschließlich des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 2 - weiter verfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Beteiligte zu 1 weiterhin die Anordnung der Zwangsversteigerung des gesamten Grundbesitzes.

II.

4

Das Beschwerdegericht meint, auf Grund des Antrags des Beteiligten zu 1 habe nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundbesitzes angeordnet werden dürfen. Der Beteiligte zu 1 habe keine Teilungsversteigerung nach § 180 [X.], die bereits anderweitig anhängig sei, sondern eine Insolvenzverwalterversteigerung nach § 172 [X.] beantragt, die jedoch nur in Bezug auf den Miteigentumsanteil des Schuldners habe angeordnet werden können. Die Befugnis des Insolvenzverwalters, auch ohne einen Titel die Zwangsversteigerung durchführen zu lassen, ergebe sich zwar aus seinem Verwertungsrecht aus § 165 [X.]. Dieses Verwertungsrecht sei aber auf das zur Insolvenzmasse gehörende unbewegliche Vermögen beschränkt. Dazu zähle hier nur der Miteigentumsanteil des Schuldners, jedoch nicht der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2.

III.

5

Das hält rechtlicher Prüfung stand.

6

Die Rechtsbeschwerde ist infolge Zulassung nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil das Beschwerdegericht die nach § 95 [X.] statthafte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags des Beteiligten zu 1, die Zwangsversteigerung des gesamten Grundbesitzes anzuordnen, zu Recht zurückgewiesen hat.

7

1. Der Beteiligte zu 1 kann als Insolvenzverwalter nach § 165 [X.] die Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben und gemäß § 172 [X.] aus eigenem Recht - ohne einen Vollstreckungstitel - die Zwangsversteigerung beantragen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 165 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 172 Rn. 13; [X.], [X.], 19. Aufl., § 172 Rn. 5.1 jeweils mwN).

8

2. Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht nach § 165 [X.] an einem Miteigentumsanteil jedoch nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. [X.] betreiben.

9

a) Das Recht des Verwalters, über unbewegliche Gegenstände nicht nur freihändig, sondern auch im Wege einer Zwangsversteigerung zu verfügen, ist auf die Insolvenzmasse (§ 35 [X.]) beschränkt. Gehört das Grundstück nicht insgesamt, sondern nur ein Miteigentumsanteil daran zur Insolvenzmasse, so kann der Insolvenzverwalter aus seinem Verwertungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende unbewegliche Vermögen nach § 165 [X.] [X.]. § 172 [X.] auch nur die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils betreiben.

b) Der Insolvenzverwalter kann ferner in Ausübung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der [X.] nach § 749 Abs. 1 BGB gemäß § 753 Abs. 1 BGB [X.]. §§ 180, 181 [X.] die Teilungsversteigerung durchführen lassen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 165 Rn. 8; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl., § 165 Rn. 260; Nerlich/[X.]/[X.], [X.] [2006], § 165 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 165 Rn. 2; [X.], [X.], 19. Aufl., § 172 Rn. 5.13 jeweils mwN).

c) Eine darüber hinausgehende Befugnis für den Insolvenzverwalter, die Versteigerung des gesamten Grundstücks unter Einschluss des schuldnerfremden Miteigentumsanteils nach den Vorschriften über die Insolvenzverwalterversteigerung (§§ 172 ff. [X.]) zu betreiben, sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Dem steht bereits entgegen, dass nach § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Teilung einer zwischen dem Schuldner und einem [X.] bestehenden Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt.

aa) Diese Vorschrift knüpft daran an, dass das Insolvenzverfahren nur das Vermögen des Schuldners (einschließlich eines Neuerwerbs nach § 35 [X.]) erfasst, der Anteil des [X.] an dem gemeinschaftlichen Gegenstand dagegen der Aussonderung nach § 47 [X.] unterliegt (vgl. [X.] in Jaeger, [X.], § 84 Rn. 10; [X.] in HK-[X.], 6. Aufl., § 84 Rn. 1; [X.], [X.] [2010], § 84 Rn. 2; [X.]/Kuleisa, [X.], 3. Aufl., § 84 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 84 Rn. 1). Da über das Grundstück insgesamt nach § 747 Satz 2 BGB nur die Teilhaber gemeinschaftlich verfügen können (vgl. [X.], [X.] [2010], § 84 Rn. 18), ist der Insolvenzverwalter ohne die Zustimmung eines aussonderungsberechtigten Miteigentümers zu einer solchen Verfügung auch nicht befugt (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 1958 - [X.], [X.], 899, 900 - zu dem § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] inhaltlich entsprechenden § 16 Abs. 1 KO).

bb) Aus der klarstellenden Bestimmung in § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgt, dass zwischen dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und dem Verfahren zur Auseinandersetzung der [X.] unterschieden werden muss (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 84 Rn. 1). Entsprechendes gilt für die diesen Zwecken dienenden Verfahren der Insolvenzverwalterversteigerung nach §§ 172 ff. [X.] und der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. [X.] ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 180 Rn. 177 und 180; [X.]/[X.], [X.], vor § 180 Rn. 3; [X.], [X.], 19. Aufl., § 180 Rn. 15.1 und 15.3).

cc) Eine Teilungsversteigerung, die der Insolvenzverwalter in Ausübung der ihm nach § 80 Abs. 1 [X.] zustehenden Befugnisse des Schuldners als Miteigentümer betreiben kann, ist allein nach den für sie geltenden Bestimmungen durchzuführen. Das geringste Gebot ist nach § 182 [X.] festzustellen. In der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. [X.] sind die nur für die Insolvenzverwaltervollstreckung geltenden Vorschriften über die abweichende Feststellung des geringsten Gebots nach §§ 174, 174a [X.] nicht anzuwenden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 165 Rn. 8). Die den Miteigentumsanteil des Schuldners mitbelastenden dinglichen Rechte wären danach als nach § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehen bleibende Rechte in das geringste Gebot aufzunehmen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 182 Rn. 6; [X.], [X.], 19. Aufl., § 182 Rn. 2.2). Eine von dem Beteiligten zu 1 betriebene Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. [X.] hätte daher zur Folge, dass der eingetragene Nießbrauch bestehen bliebe. Da dies von dem Beteiligten zu 1 ausdrücklich nicht gewollt ist, hat das Beschwerdegericht den Antrag zutreffend dahin ausgelegt, dass keine Teilungsversteigerung beantragt worden ist. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Einwendungen.

3. Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters über das gesamte Grundstück lässt sich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch nicht aus § 174a [X.] herleiten. Die Vorschrift über die abweichende Feststellung eines geringsten Gebots, bei dem nur die den Ansprüchen des Insolvenzverwalters nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a [X.] vorgehenden Rechte berücksichtigt werden, gibt dem Insolvenzverwalter nicht das Recht, ein Grundstück unter Einschluss eines nicht zur Masse gehörenden Miteigentumsanteils zur Versteigerung zu bringen, um so den zur Insolvenzmasse gehörenden Miteigentumsanteil auch dann verwerten zu können, wenn sich andernfalls kein Bieter fände. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, dass sich aus Sinn und Zweck der Norm etwas anderes ergebe, kann nicht beigetreten werden.

a) Richtig ist allein der Ausgangspunkt ihrer Erwägungen, dass § 174a [X.] es dem Insolvenzverwalter ermöglichen soll, auch hoch belastete Grundstücke zur Versteigerung zu bringen (BT-Drucks. 12/3803, [X.]). Dies wird dadurch verwirklicht, dass der Insolvenzverwalter bei Ausübung des Rechts nach § 174a [X.] die Stellung eines bestrangigen Gläubigers erhält (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 165 Rn. 141; Nerlich/[X.]/[X.], [X.] [2006], § 165 Rn. 13), mit der Folge, dass bei einem Zuschlag auf ein nach § 174a [X.] abgegebenes [X.] alle dinglichen Rechte am Grundstück erlöschen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2336, 2342; [X.], [X.], 101, 104; [X.], NJW 2000, 3600, 3602).

b) Die Rechtsbeschwerde zieht daraus jedoch zu Unrecht den Schluss, dass es einem Insolvenzverwalter allgemein möglich sein soll, im Interesse der Insolvenzgläubiger eine Versteigerung durchführen zu lassen, bei der die dinglichen Rechte am Grundstück - wegen der mit der Feststellung eines geringsten Gebots nach § 174a [X.] verbundenen Einschränkung des Deckungs- und Übernahmegrundsatzes (zur Kritik an dieser Regelung: [X.], [X.], 945, 953; [X.], NJW 2000, 3600, 3602) - erlöschen. Dem steht bereits entgegen, dass das Recht des Insolvenzverwalters, ein Ausgebot nach § 174a [X.] zu verlangen, voraussetzt, dass die Versteigerung mithaftende bewegliche Gegenstände erfasst und daher ein zur Insolvenzmasse gehörender Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a [X.] auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, begründet ist ([X.], [X.] 109, 429, 461; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 165 Rn. 23). Der Insolvenzverwalter muss - wie ein Gläubiger, der die Feststellung eines abweichenden geringsten Gebots nach § 174 [X.] beantragt - ein Recht auf Befriedigung wegen dieses Anspruchs aus dem zu [X.] Grundstück haben (vgl. BT-Drucks. 12/3803, 69). Sinn und Zweck der Möglichkeit zur Feststellung eines geringsten Gebots nach § 174a [X.] ist es mithin, dem Insolvenzverwalter die Durchführung einer Versteigerung zu ermöglichen, die dessen Anspruch auf Ersatz der Feststellungskosten aus der Insolvenzmasse gewährleistet ([X.], [X.], 945, 949; [X.] in HK-[X.], 6. Aufl., § 165 Rn. 11; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], § 165 Rn. 163; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 165 Rn. 14a). Die Inhaber der von einem Erlöschen bedrohten Rechte können den Verlust ihrer Rechte durch Ablösung des Anspruchs des Insolvenzverwalters entsprechend § 268 BGB vermeiden (BT-Drucks. 12/3803, S. 70).

Vor diesem Hintergrund ist für eine sinngemäße Anwendung des § 174a [X.] von vorneherein kein Raum, wenn Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Ersatz der Feststellungskosten überhaupt nicht in Betracht kommen. So ist es jedoch, wenn der Gegenstand der Versteigerung nicht zur Insolvenzmasse gehört und es daher an dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 165 [X.] überhaupt fehlt, an das dessen Ansprüche auf Ersatz seiner Kosten anknüpfen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2002 - [X.], [X.], 1797, 1800). Eine Vorschrift, welche Kostenerstattungsansprüche des Insolvenzverwalters aus der Ausübung seiner auf die Insolvenzmasse bezogener Rechte im [X.] sichern soll, kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht Grundlage für eine Erweiterung seiner Verwertungsbefugnisse auf einen der Aussonderung unterliegenden Miteigentumsanteil sein.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Sie ist ausnahmsweise veranlasst, weil sich bei einer Auseinandersetzung über die Anordnung des Verfahrens die Beteiligten mit widerstreitenden Interessen gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 170, 378, 381 Rn. 7). Dies gilt auch für den Beteiligten zu 2, der zwar nicht Schuldner ist, dessen Miteigentumsanteil der Beteiligte zu 1 aber ebenfalls zur Versteigerung bringen will.

Ein Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren ist nicht festzusetzen, da insoweit eine Festgebühr anfällt (Nr. 2242 [X.]. Nr. 2210 [X.]); der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltskosten ist nach § 26 Nr. 2 [X.] festzusetzen.

[X.]                                                Czub

                          Brückner                                                   Weinland

Meta

V ZB 181/11

26.04.2012

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bückeburg, 27. Juni 2011, Az: 4 T 44/11

§ 84 Abs 1 InsO, § 165 InsO, § 172 ZVG, §§ 172ff ZVG, § 174 ZVG, § 174a ZVG, § 180 ZVG, §§ 180ff ZVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2012, Az. V ZB 181/11 (REWIS RS 2012, 6914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6914

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