Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2019, Az. III ZR 156/18

3. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 8830

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Gegenstand

Umwandlung des Befreiungsanspruchs eines Treuhandkommanditisten in Zahlungsanspruch


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. Juni 2018 - 3 U 35/17 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 20.103,55 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Einen Einwand aus § 129 Abs. 1 HGB kann der Beklagte - unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift zugunsten des [X.] - der Klage nicht mit Erfolg entgegenhalten. Der Klärung der von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Fragen bedarf es nicht. Entweder ist die Beschränkung des Erlasses (bzw. eines "ewigen" pactum de non petendo) in Nr. [X.] der [X.] vom 29. November/14. Dezember 2012 auf die [X.] - unter Herausnahme der (mittelbaren und unmittelbaren) Gesellschafter - gegenüber dem Beklagten wirksam (weil dies seiner persönlichen Zustimmung nicht bedurfte); dann hätte dies die Folge, dass er sich auf den Erlass (bzw. das "ewige" pactum de non petendo) nicht berufen könnte. Oder die Beschränkung des Erlasses (bzw. eines "ewigen" pactum de non petendo) auf die [X.] ist mangels Zustimmung des Beklagten unwirksam; dann hätte dies zur Folge, dass der Erlass (bzw. das "ewige" pactum de non petendo) insgesamt unwirksam wäre (§ 139 BGB; vgl. auch [X.], Urteil vom 20. April 1967 - [X.], NJW 1967, 2155, 2157), mit der weiteren Folge, dass sich der Beklagte ebenfalls nicht hierauf berufen könnte. Denn einen vorbehaltlosen - die [X.] und ihre Gesellschafter gleichermaßen umfassenden - Erlass haben die Parteien der Vereinbarung offenkundig nicht gewollt, und anderes lässt sich auch aus Nr. [X.] der Vereinbarung nicht herleiten.

3

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Verjährung der Klageforderung verneint.

4

a) Sollte sich der Befreiungsanspruch der Treuhandkommanditistin mit Abtretung dieses Anspruchs an die Bank im April/Juni 2011 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt haben, so hätte die Verjährung dieses - in Person der Bank entstandenen - Zahlungsanspruchs gemäß §§ 404, 398 Satz 2 BGB nicht vor der Fälligkeit der Darlehensforderung zu laufen begonnen. Die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch durch Abtretung des [X.] an den [X.] erfolgt in der Person des [X.]s und ist von der Umwandlung des [X.] in einen Zahlungsanspruch in der Person des [X.] zu unterscheiden. Im ersterwähnten Fall richtet sich der Verjährungsbeginn weiterhin nach der Fälligkeit der Forderung, von der zu befreien ist, denn die Abtretung des [X.] an den [X.] bringt keine Änderung für den Beginn der Verjährung des abgetretenen Anspruchs mit sich (§§ 404, 398 Satz 2 BGB; s. etwa [X.], Urteil vom 2. März 1982 - [X.], NJW 1982, 1761, 1762). Der letzterwähnte Fall ist demgegenüber Gegenstand der jüngeren Senatsrechtsprechung gewesen (Senatsurteile vom 19. Oktober 2017 - [X.], NJW 2018, 1873; vom 19. Oktober 2017 - [X.], BeckRS 2017, 131337 und vom 7. Dezember 2017 - [X.]/17, BeckRS 2017, 136243). Hier wandelt sich der Befreiungsanspruch in der Person des [X.] in einen Zahlungsanspruch, gerichtet auf Zahlung an sich selbst, um. Dieser Anspruch entsteht mit der Umwandlung und hiermit beginnt auch der Lauf der diesbezüglichen Verjährungsfrist.

5

b) Ohne Rücksicht auf die Abtretung käme eine Verjährung des [X.] vorliegend nur dann in Betracht, wenn sich dieser bis zum 31. Dezember 2012 in einen Zahlungsanspruch der Treuhandkommanditistin an sich selbst umgewandelt hätte, weil die Inanspruchnahme der Treuhandkommanditistin ([X.]) durch den [X.] (Bank) mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten ([X.]) zurückgegriffen werden muss. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Es hat darauf abgestellt, dass jedenfalls bis Ende 2012 nicht festgestanden habe, dass und inwieweit die Veräußerung der Fondsimmobilien einen Erlös erbringen werde, der die Inanspruchnahme der [X.] erforderte.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann     

        

Seiters     

        

Tombrink

        

Remmert     

        

Reiter     

        

Meta

III ZR 156/18

27.03.2019

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 21. Juni 2018, Az: 3 U 35/17, Urteil

§ 199 Abs 1 BGB, § 257 BGB, § 398 BGB, § 488 BGB, § 171 HGB, § 172 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2019, Az. III ZR 156/18 (REWIS RS 2019, 8830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8830

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