Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 16.09.2022, Az. 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22

3. Kleine Strafkammer | REWIS RS 2022, 4919

VERFAHRENSMANGEL UNTERSCHRIFT STRAFBEFEHL UMGÜLTIG

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Gegenstand

Fehlende Unterschrift unter Strafbefehl


Leitsatz

Ein vom Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl steht einem fehlendem Eröffnungsbeschluss gleich, so dass das Verfahren vom Berufungsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen ist. Das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte (hier: Namenskürzel auf der Begleitverfügung) fingiert werden. Denn dadurch ist nicht dokumentiert, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des nicht von ihm herrührenden Strafbefehlsentwurfs übernehmen wollte.

Tenor

Das Verfahren wird unter Aufhebung des Urteils des [X.] vom [X.] eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 206a Abs. 1 [X.].

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass es an der Verfahrensvoraussetzung eines [X.] fehlt. Denn insoweit steht ein vom zuständigen [X.] nicht unterzeichneter Strafbefehl einem fehlenden Eröffnungsbeschluss gleich.

Das Fehlen der Unterschrift ist ein wesentlicher Mangel, der einen Strafbefehl nicht wirksam werden lässt. Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, ob aus den Akten festgestellt werden kann, dass dennoch eine der Willensäußerung des [X.]s entsprechende Entscheidung vorliegt (zum [X.] vgl. Meyer-Goßer/[X.], [X.], § 409, [X.]; KK-[X.], § 409 Rn. 13-15). Denn das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte, wie beispielsweise eines Namenskürzels bei der Begleitverfügung, fingiert werden. Insoweit ist anerkannt, dass die fehlende Unterzeichnung einer [X.] (§ 275 Abs. 2 [X.]) nicht durch eine von dem erkennenden [X.] unterzeichnete gesonderte Verfügung (der Zustellung) ersetzt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 19. 7. 2011 - 1 RVs 166/11). Ähnlich wie bei einer [X.] kann auch bei einem Strafbefehl nur durch die Unterzeichnung dokumentiert werden, dass der [X.] die Verantwortung für den Inhalt des – gemäß § 408 Abs. 3 [X.] nicht von ihm herrührenden – Schriftstücks übernehmen wollte. Die vergleichende Betrachtung wird durch § 410 Abs. 3 [X.] gestützt.

Das Amtsgericht hat das Verfahrenshindernis bei [X.] offenbar übersehen, so dass die Einstellung des Verfahrens durch das Berufungsgericht zugleich die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge hat (vgl. [X.], [X.], 368). Die Einstellung steht einer neuen Anklageerhebung jedoch nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 [X.].

Meta

3 Ns-110 Js 1471/21-92/22

16.09.2022

Landgericht Arnsberg 3. Kleine Strafkammer

Beschluss

Sachgebiet: Js

Vorgehend: Amtsgericht Schmallenberg, 5 Cs 158/21

StPO § 206a; StPO § 409

Zitier­vorschlag: Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 16.09.2022, Az. 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22 (REWIS RS 2022, 4919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4919

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