Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. VII ZB 52/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2326

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:161116BVIIZB52.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 52/15

vom

16.
November 2016

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 850 Abs. 2, § 850c Abs. 3
Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und [X.] auf [X.] aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensions-vertrag sind nach §
850 Abs.
2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar.
[X.], Beschluss vom 16. November 2016 -
VII ZB 52/15 -
LG [X.]

[X.]
-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
November 2016 durch [X.]
Eick, den
Richter Dr.
Kartzke
und die Richterinnen [X.], Sacher
und Borris
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der
5.
Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 2. Oktober
2015 wird
zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des [X.] vom 13. November 2013 wegen einer Forderu

Der Schuldner war alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschaf-ter der jetzt in Liquidation befindlichen Drittschuldnerin
und ist ihr Liquidator. Am 17. September 1993 hatte der Schuldner mit der Drittschuldnerin einen Pensi-onsvertrag geschlossen, mit dem er gegenüber der Drittschuldnerin einen An-spruch auf Altersrente erwarb. Die Drittschuldnerin schloss daraufhin mehrere Lebensversicherungen zugunsten des Schuldners als versicherte Person als 1
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-
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-

Rückdeckungsversicherungen ab. Dem Schuldner wurden jeweils erstrangige Pfandrechte eingeräumt. Nach Ablauf der [X.] die Versicherungssummen an die Drittschuldnerin ausgezahlt und auf ihr Konto Nr.

Bank
eingezahlt. Das Konto ist an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau verpfändet. Die Drittschuldnerin ist nur gemeinsam mit dem Schuldner und dessen Ehefrau verfügungsbefugt.
Ab Oktober 2008 leistete die Drittschuldnerin an den Schuldner die vereinbarte Altersrente von 50 % des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen monatlichen Gehalts, dies entspricht 8.300

Die Gläubigerin erwirkte vor dem [X.] am 24.
September 2009 eine einstweilige Verfügung, mit der dem Schuldner [X.] wurde, die Beträge von der Drittschuldnerin einzuziehen.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht -
am 28. Juli 2014 einen [X.] erlassen, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem
[X.] vom 17.
September
1993 samt [X.] vom 23.
Juni
1998 und der damit in Zusammenhang stehenden [X.]erbeschlüsse vom 18.
September 1993 und vom 14. Dezember 2006, gerichtet auf Auszahlung Monat und/oder auf Auszahlung von Guthaben auf Konten der Drittschuldnerin, insbesondere bei der C.
Bank, Filiale H., Konto Nr. , einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund, gepfändet worden sind.
Hiergegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt und beantragt, den [X.] dahin abzuändern, dass die Leistungen der Drittschuldne-rin aus Pensionszusagen nur nach Maßgabe von § 851c ZPO i. V. mit der [X.] zu § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet werden 3
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könnten. Das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht -
hat der Erinnerung des Schuldners abgeholfen und
den [X.] vom 28.
Juli
2014 [X.] abgeändert. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
der [X.] vom 28.
Juli
2014 dahingehend abgeändert wird, dass Leistungen der Drittschuldnerin aus
Pensionszusagen, insbesondere aus dem [X.] vom 17.
September
1993 samt [X.]en und damit in Zusammenhang stehenden [X.]erbeschlüssen,
nur nach Maßgabe des § 850 Abs. 2 ZPO i. V. mit der Tabelle zu
§
850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet sind.
Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde der Gläubigerin.

II.
Die
gemäß §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der
Auffassung, die Beschwerde sei zuläs-sig. Insbesondere sei sie -
ebenso wie zunächst die Erinnerung -
wirksam ein-gelegt worden, da die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte S. durch den Schuldner durch Vorlage der Vollmacht vom 19. Dezember 2014 in Kopie und die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte [X.] durch Vorlage diverser Vollmach-ten nachgewiesen worden sei.
Die Bezüge des Schuldners
aus dem [X.] vom 17.
September
1993 seien nur nach Maßgabe der Pfändungsfreigrenzen laut 5
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der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar. Gepfändet seien vorliegend An-sprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aufgrund des Pensionsver-trags vom 17.
September 1993 sowie diesbezüglicher Nachtragsvereinbarun-gen.
Bei der gepfändeten Forderung handele es sich um [X.] im Sinne des §
850 Abs.
2 ZPO. Schon das laufende Gehalt des GmbH-Geschäftsführers sei aus einem Dienstverhältnis gewährtes fortlaufendes Ein-kommen im Sinne dieser Vorschrift, da das Dienstverhältnis die Erwerbstätig-keit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehme und die wiederkehrend zahlbaren Vergütungen die Existenzgrundlage des Schuldners sichern sollten.
Die Vorschrift des § 851c ZPO sei hingegen nicht anzuwenden. Der in §
851c ZPO geregelte Fall liege nicht vor. Insbesondere seien nicht die dem Schuldner verpfändeten Ansprüche aus den Rückdeckungslebensversicherun-gen gepfändet worden, die im Übrigen auch längst ausgezahlt worden seien.
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Der Schuldner hat gegen den am 28.
Juli
2014 erlassenen Pfän-dungsbeschluss wirksam Erinnerung eingelegt. Die Rechtsanwälte S. waren bevollmächtigt, im Namen des Schuldners Erinnerung gegen den [X.] vom 28. Juli 2014 zu erheben. Bei der Vollmacht handelt es sich um
eine Sachurteilsvoraussetzung, deren Vorliegen nach entsprechender Rüge (§
88 ZPO) in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2002 -
VII ZR 193/01, [X.], 1957, 1958,
juris Rn. 14). Die Gläubi-gerin hat die bereits im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, der Verfahrens-bevollmächtigte des Schuldners sei nicht von diesem bevollmächtigt
gewesen, auch im Rechtsbeschwerdeverfahren aufrechterhalten. Der Schuldner hat da-9
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raufhin die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte S. durch Vorlage der [X.] im Original
nachgewiesen.
b) Das
Beschwerdegericht hat angenommen, Gegenstand der Pfändung der Gläubigerin seien nur Ansprüche aus dem zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin geschlossenen [X.] vom 17.
September
1993 sowie den diesen betreffenden [X.]en
und den damit im Zu-sammenhang stehenden [X.]erbeschlüssen
und nicht die dem Schuld-ner verpfändeten Ansprüche aus den von der Drittschuldnerin
zu seinen Guns-ten geschlossenen Rückdeckungslebensversicherungen. Hiergegen
erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
c) Zutreffend geht das Beschwerdegericht
weiter davon aus, dass die Ansprüche des Schuldners aus dem mit der Drittschuldnerin geschlossenen [X.] vom 17. September 1993
und der diesen betreffenden Nach-tragsvereinbarungen
nach §
850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und
nur
nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu §
850c Abs. 3 ZPO pfändbar sind.
aa) Gemäß § 850 Abs. 2 ZPO sind
Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift die Dienst-
und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits-
und Dienstlöhne, [X.]er und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende [X.], ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienst-leistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners
vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Als
Arbeitseinkommen
gelten
auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätig-keit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch 12
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nehmen. Vergütungen für Dienstleistungen werden dabei unabhängig davon erfasst, ob die Entgelte aufgrund eines freien oder abhängigen Dienstvertrags gewährt werden. Wesentlich ist vielmehr, dass es sich um wiederkehrend zahl-bare Vergütungen für selbständige oder unselbständige Dienste handelt, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Dezember 2003 -
IXa [X.], NJW-RR 2004, 644, juris Rn. 6; Urteil vom 24. November 1988 -
IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286, 287 f., juris Rn. 30; Urteil vom 5. Dezember 1985 -
IX ZR 9/85, [X.]Z 96, 324, 327, juris Rn. 13; Urteil vom 8. Dezember 1977 -
II ZR 219/75, NJW 1978, 756, juris Rn. 71; [X.],
[X.], 1221
f., juris Rn.
17
ff.; [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850 Rn. 9; [X.], 5.
Aufl., §
850 Rn.
21;
Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 13.
Aufl., §
850 Rn.
4; [X.]/Walker/Kessal-Wulf/[X.], ZPO, 6. Aufl., §
850 Rn. 9).
Zum Arbeitseinkommen gehören
auch [X.]er, die nach [X.] aus dem Dienstverhältnis
des Schuldners
als fortlaufende Einkünfte vom Dienstherrn gezahlt werden (vgl. [X.],
Urteil vom 8.
Dezember
1977
-
II
ZR 219/75, aaO; [X.]/Stöber, aaO; [X.], aaO, § 850 Rn.
34; Musielak/[X.]/[X.], aaO, § 850 Rn. 9; [X.], ZPO, 22.
Aufl., § 850 Rn. 34; [X.]/[X.], [X.], 331, 335; [X.], ZIP 1981, 10, 11).
bb) Nach diesen Maßgaben ist der Anspruch des Schuldners aus
der
im Rahmen des [X.] mit der Drittschuldnerin
getroffenen Pensi-onsvereinbarung, aufgrund derer diesem ein Ruhegehalt in Abhängigkeit zu der zuletzt bezogenen
Dienstvergütung in monatlichen Beträgen gezahlt werden sollte, als Arbeitseinkommen im Sinne des §
850 Abs. 2 ZPO anzusehen. Der Schuldner
erhält aufgrund dieser Vereinbarung
nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis von der Drittschuldnerin eine
fortlaufende Zahlung,
durch die seine Altersversorgung sichergestellt werden soll.
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8
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cc) Für die Einstufung solcher [X.]zahlungen als Arbeitseinkom-men im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter handelt oder nicht (vgl. [X.], ZIP 1981, 10, 11; a.A. [X.], [X.], 1287,
1289,
juris Rn.
50
ff.; noch offen
gelassen in [X.], Urteil vom 8.
Dezember
1977 -
II ZR
219/75, NJW 1978, 756, juris
Rn. 70).
§ 850 Abs. 2 ZPO differenziert seinem Wortlaut nach nicht danach, ob es sich um Vergütungen des Schuldners für eine Tätigkeit aus einem freien oder abhängigen Dienstvertrag handelt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Schuldner die Vergütung als wiederkehrende Leistungen von
dem Dienst-herrn für seine Erwerbstätigkeit oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für seine Altersversorgung erhält. Nach dem mit § 850 Abs. 2 ZPO vorausge-setzten wirtschaftlichen Schutzbedürfnis und dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, die Versorgung des dienstverpflichteten Schuldners sicherzustellen
(vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 1977 -
II ZR 219/75, aaO), ist eine vom Dienst-herrn nach Eintritt in den Ruhestand bezogene Vergütung, die der Schuldner im [X.] an die Erwerbstätigkeit als Altersversorgung erhält und die seine Existenzgrundlage sichert, dem Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen zu unterstellen. Dieser Schutzzweck greift sowohl für den weisungsabhängigen Fremdgeschäftsführer als auch für den geschäftsführenden Mehrheitsgesell-schafter ein, der seine Tätigkeit aufgrund der von ihm mehrheitlich mitbestimm-ten Beschlussfassung der [X.]er frei gestalten kann.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH nicht einem freiberuflich Tätigen gleichzu-stellen. Anders als der Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund des mit der [X.] geschlossenen [X.] dieser gegenüber Dienstleis-16
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9
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tungen gegen Vergütung erbringt
(st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 10.
Mai
2010
-
II
ZR
70/09, NJW
2010, 2343
Rn.
8; Urteil vom 10.
Januar
2000
-
II
ZR
251/98, [X.], 1864, 1865, juris Rn.
5
f.; [X.] in [X.]
[X.], GmbHG, 19.
Aufl., Anhang
§
6 Rn.
3; MünchKommGmbHG/
[X.], 2. Aufl., § 35 Rn. 278 m.w.N.), steht der
freiberuflich Tätige im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit in keinem Dienst-
oder sonstigen Beschäftigungs-verhältnis. Die Rechtsprechung des [X.], wonach Selbständige entsprechend ihrem rechtlichen Status weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwerben können und zu ihren Gunsten im Rahmen des
§
850 Abs. 2 ZPO für einen Pfändungsschutz von Rentenan-sprüchen
von vornherein kein Raum ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Novem-ber 2007 -
IX ZB 34/06, NJW-RR 2008, 496 Rn. 12 ff.), ist auf den zur Leistung von Diensten gegenüber der [X.] verpflichteten Geschäftsführer einer GmbH nicht zu übertragen.

-
10
-

III.
Die Kostenentscheidung beruht
auf
§
97 Abs. 1 ZPO.

Eick
Kartzke
[X.]

Sacher

Borris

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2015 -
3 M 1049/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.10.2015 -
5 T 373/15 -

19

Meta

VII ZB 52/15

16.11.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. VII ZB 52/15 (REWIS RS 2016, 2326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2326

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZB 52/15

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