Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2005, Az. V ZR 230/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 188

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 16. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 321 Das [X.]eilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO ist zulässig, wenn es auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist; die Frage, ob die Entscheidung lückenhaft ist, ist bei der Prüfung der Begründetheit des [X.] zu entscheiden. ZPO §§ 91a Abs. 1, 265 Abs. 2 Satz 2, 266 Abs. 1 Nach der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des [X.] muss das Gericht über die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstande-nen Kosten des ursprünglichen [X.] in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO entscheiden. [X.], [X.]. v. 16. Dezember 2005 - [X.]/04 - [X.] (Oder)

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2005 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des vormaligen [X.] werden das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 8. September 2004 aufgehoben und das [X.]eil der 11. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 21. Januar 2004 geändert. Das [X.]eil der 11. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 22. Januar 2003 wird im Kostenpunkt dahin er-gänzt, dass das klagende Land auch die dem vormaligen [X.] bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt. Die Kosten aller Instanzen des [X.]eilsergänzungsverfahrens trägt das klagende Land. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariell beurkundetem [X.] verkauften die früheren Eigentümer ihr in dem Grundbuch von [X.]-H. Blatt 2064 verzeichnetes Grundstück Flur 7 Flurstück 2 an die [X.]; zugleich bewilligten sie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. [X.] wurde am 20. Januar 1994 in das Grundbuch eingetragen. Am 8. Februar 1 - 3 - 1994 erfolgte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des [X.]. Später übertrugen die früheren Eigentümer das Grundstück auf den [X.] [X.]; seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch erfolgte am 23. November 1994/7. September 2000. 2 Mit notariell beurkundetem [X.] verkaufte die [X.]AG das Grundstück an die Beklagte; zugleich trat sie ihren Eigen-tumsverschaffungsanspruch nebst der Auflassungsvormerkung an die Käuferin ab. Die Beklagte wurde am 20. März 2002 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. 3 Mit der am 27. November 2001 zugestellten Klage hat das klagende Land von dem vormaligen [X.] die Zustimmung zu seiner (des klagenden [X.]) Eigentümereintragung verlangt. In dem Termin zur mündlichen [X.] am 21. August 2002 hat die Beklagte - nach [X.] Verhandlung der bisherigen [X.]en - die Übernahme des Rechtsstreits erklärt. Dem hat das klagende Land zunächst schriftsätzlich widersprochen; in dem nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung hat es seinen Klageantrag jedoch ausschließlich gegen die Beklagte gerichtet. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 hat der vormalige Beklagte beantragt, die ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen; dem klagenden Land hat es die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen dieses [X.]eil hat der vormalige Beklagte Berufung eingelegt; auch hat er die Ergänzung dieses [X.]eils dahin-gehend beantragt, die ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit 5 - 4 - entstandenen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen, hilfsweise festzustel-len, dass der [X.] in dem [X.]eil auch die Verpflichtung für das kla-gende Land enthalte, die Kosten des vormaligen [X.] zu tragen. Die [X.] hat er später nach einem Hinweis des [X.] auf Zweifel an seiner Beschwer zurückgenommen. Das [X.] hat den Haupt- und den Hilfsantrag zurückgewiesen. Die Berufung des vormaligen [X.], mit der er nur noch seinen Hauptantrag verfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung das klagende Land beantragt, verfolgt der vormalige Beklagte seinen [X.]eilser-gänzungsantrag weiter. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des [X.] ist das Verfahren zur [X.]eilser-gänzung für den Antrag des vormaligen [X.], die ihm bis zu seinem [X.] aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten dem klagenden Land [X.], nicht statthaft. Das [X.]eil des [X.]s sei hinsichtlich des [X.] nicht unvollständig, weil zu den Kosten des Rechtsstreits, die es dem klagenden Land auferlegt habe, auch die außergerichtlichen Kosten des vormaligen [X.] gehörten. Auch in der Sache habe der [X.]eilsergän-zungsantrag keinen Erfolg; die direkte oder die entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO komme bei einem - hier gegebenen - [X.]wechsel nach §§ 265, 266 ZPO nicht in Betracht. 7 Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 - 5 - I[X.] 1. Zu Recht vertritt das Berufungsgericht allerdings die Ansicht, dass das Verfahren nach § 321 ZPO der Ergänzung eines versehentlich lückenhaften [X.]eils und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung diene und dass bei dem Übergehen unselbständiger Teile der Entscheidung, durch das das [X.]eil sowohl unvollständig als auch inhaltlich falsch werde, außer der [X.] mit einem Rechtsmittel auch eine [X.]eilsergänzung nach § 321 ZPO möglich sei ([X.], [X.]. v. 25. Juni 1996, [X.], NJW-RR 1996, 1238). Denn ein Anspruch oder der Kostenpunkt ist nur "übergangen" im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO, wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dage-gen, wenn er rechtsirrtümlich nicht beschieden wurde ([X.], [X.]. v. 15. Dezember 1952, [X.], [X.] 1953, 164, 165). 9 2. Fehlerhaft ist jedoch die Annahme des [X.], das [X.]eils-ergänzungsverfahren sei hier nicht statthaft, weil das erste [X.]eil des Landge-richts hinsichtlich des [X.]s nicht unvollständig sei. 10 a) Das ergibt sich allerdings - entgegen der Ansicht der Revision - nicht daraus, dass das Berufungsgericht in seiner Verfügung vom 26. Juni 2003 im Hinblick auf die von dem vormaligen [X.] gegen das erste [X.]eil des [X.]s eingelegte Berufung auf Zweifel an der Beschwer hingewiesen hat. Denn selbst wenn der Antrag auf [X.]eilsergänzung unzulässig und die Durchführung der Berufung der einzig mögliche Weg zur Erlangung der bean-tragten Kostenentscheidung wäre, könnte der Antrag nicht unter dem Gesichts-punkt als zulässig angesehen werden, dass das Berufungsgericht ihn durch eine inkorrekte Vorgehensweise sozusagen herausgefordert hat ([X.], [X.]. v. 27. November 1979, [X.], [X.], 840, 841). 11 - 6 - b) Mit Erfolg rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht den [X.] zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit des [X.]eilsergän-zungsantrags verkannt hat. 12 Die Frage, ob die Entscheidung des [X.]s hinsichtlich des [X.] vollständig oder unvollständig ist, lässt sich nicht im Rahmen der [X.] beantworten, sondern nur bei der Prüfung der Begründet-heit des [X.]. Unzulässig ist ein solcher Antrag dann, wenn er nicht auf die Schließung einer Entscheidungslücke abzielt, sondern nur die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung zum Ziel hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Gericht einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen oder den Anspruch einer [X.] nicht beschieden hat, weil es ihr Klageziel falsch ausgelegt hat ([X.], [X.]. v. 27. November 1979, [X.], [X.], 840). Für die Ergänzung des [X.]eils ist dagegen das Verfahren nach § 321 ZPO zulässig, wenn es auf die Schließung einer - auch nur ver-meintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist. Der Antrag des vormaligen [X.], seine außergerichtlichen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen, ist auf eine solche Lückenschließung gerichtet. Er ist deshalb zulässig. Der Zuläs-sigkeit steht auch nicht die von dem klagenden Land in seiner Revisionserwide-rung vorgetragene Erwägung entgegen, dass hier keine festsetzungsfähigen Kosten des vormaligen [X.] angefallen seien. Fragen, die im Kostenfest-setzungsverfahren zu klären sind, haben keinen Einfluss auf die Kostengrund-entscheidung. Sie können das Rechtsschutzbedürfnis einer [X.] an einer [X.] Entscheidung nicht beseitigen. 13 3. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass das erste [X.]eil des [X.]s hinsichtlich des [X.]s nicht unvoll-14 - 7 - ständig ist. Die in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht. a) Das Berufungsgericht stellt zwar zutreffend fest, dass der vormalige Beklagte beantragt hat, seine außergerichtlichen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen, und dass sich zu diesem Antrag in dem ersten landgerichtlichen [X.]eil nichts findet. Aber eine Entscheidungslücke verneint es gleichwohl und begründet das damit, dass die Kosten des vormaligen [X.] ohnehin zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO gehörten, die das [X.] dem klagenden Land auferlegt habe. Das wird dem [X.] nicht gerecht. 15 Das [X.] hat sich in seiner ersten Entscheidung nicht mit dem [X.] des vormaligen [X.] befasst, sondern erstmals in seinem auf den [X.]eilsergänzungsantrag ergangenen [X.]uss vom 19. März 2003. Es hat darin den Ergänzungsantrag nicht etwa deshalb zurückgewiesen, weil es gemeint hat, über den [X.] bereits in dem Sinn entschieden zu haben, dass die dem vormaligen [X.] entstandenen Kosten von der Kostenent-scheidung in dem ersten [X.]eil erfasst würden. Hätte es diese Auffassung ver-treten, dann hätte es dem Hilfsantrag stattgeben müssen. Vielmehr hat es die Zurückweisung des Antrags damit begründet, dass der vormalige [X.] einen Kostenersatzanspruch nach bürgerlichem Recht habe. Auch das Berufungsgericht ist in seinem [X.]uss vom 10. Juni 2003, mit dem es den [X.]uss des [X.]s aufgehoben hat, nicht davon ausgegangen, dass die Kostenentscheidung in dem ersten landgerichtlichen [X.]eil auch die Ver-pflichtung des klagenden [X.] enthält, die außergerichtlichen Kosten des vormaligen [X.] zu tragen. Es hat vielmehr darauf hingewiesen, dass hier eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog nicht in [X.] - 8 - tracht komme, sondern dass dem vormaligen [X.] ein [X.] Kostenerstattungsanspruch zustehen könne. Die von dem [X.] (bestätigt von dem Berufungsgericht) in diesem Verfahrensabschnitt vertretene Auffassung schließt die Annahme aus, dass das [X.] in seinem ersten [X.]eil auch über die außergerichtlichen Kosten des vormaligen [X.] entscheiden wollte. Hinzu kommt, dass der vormalige Beklagte in dem Rubrum des ersten landgerichtlichen [X.]eils nicht aufgeführt ist. Auch dieser Umstand belegt, dass das [X.] bei seiner Kostenent-scheidung die Frage, wer die außergerichtlichen Kosten des vormaligen [X.] tragen muss, nicht etwa bewusst nicht beantwortet, sondern gar nicht im Blick gehabt hat. Das erste [X.]eil ist deshalb unvollständig. 17 b) Das Berufungsgericht lässt offen, ob es sich um eine versehentliche Entscheidungslücke handelt. Davon ist somit revisionsrechtlich zugunsten des vormaligen [X.] auszugehen. Der [X.] kann darüber hinaus auch selbst das Vorliegen einer versehentlichen Lücke anhand der vorstehend aufgezeigten Umstände bejahen, weil hierzu weitere Feststellungen nicht zu erwarten und nicht notwendig sind. 18 4. Fehlerhaft verneint das Berufungsgericht die Verpflichtung des [X.], die dem vormaligen [X.] bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten zu tragen. 19 a) Unklar ist der Ausgangspunkt des [X.] in Bezug auf die Grundlage der Rechtsnachfolge auf der [X.]seite. Es meint, die Beklagte habe die Übernahme des Rechtsstreits nach § 266 ZPO erklärt. Die Wirkungen dieser Übernahme hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des vormaligen 20 - 9 - [X.] erörtert es allerdings unter Heranziehung der §§ 265, 266 ZPO. [X.] vermischt das Berufungsgericht den unterschiedlichen Anwendungsbereich der beiden Vorschriften. [X.]) Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die nach der Rechtshängigkeit er-folgte Veräußerung der in Streit befangenen Sache auf den Prozess keinen Ein-fluss. Streitbefangen im Sinne der Vorschrift ist eine Sache dann, wenn die Sachlegitimation des [X.] oder des [X.] auf der rechtlichen Beziehung zu ihr beruht, wenn also eine solche Berechtigung den unmittelbaren Gegen-stand des Rechtsstreits bildet. Bei einer Vormerkung ist dies der Fall, wenn sie selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, indem nach §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB ihre dingliche Wirkung gegen Dritte geltend gemacht wird, nicht aber, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch gegen den persönlichen Schuldner erhoben wird ([X.], [X.] 39, 21, 25 f.). Danach ist das [X.], um dessen Eigentum die [X.]en gestritten haben, streitbefangen im Sinne von § 265 ZPO gewesen. 21 [X.]) § 266 Abs. 1 ZPO hat einen anderen Anwendungsbereich. Die [X.] gilt nicht bei jeder Veräußerung eines - im Sinne von § 265 ZPO streitbe-fangenen - Grundstücks, sondern nur dann, wenn die [X.]en über das [X.] oder Nichtbestehen eines von der Person des jeweiligen Eigentümers un-abhängigen dinglichen Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch ge-nommen wird, oder über eine auf dem Grundstück ruhende Verpflichtung strei-ten. Hier kommt nur letzteres in Betracht, weil zum einen die Vormerkung kein dingliches Recht ist (siehe nur [X.], [X.] 60, 46, 49) und zum anderen das [X.] der dinglichen Wirkung der Vormerkung gegenüber einem [X.] nach §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB (vgl. dazu [X.], [X.] 28, 182, 185 f.) nicht auf einem Recht beruht, welches für das Grundstück in Anspruch 22 - 10 - genommen wird, sondern auf den gesetzlichen Rechtswirkungen der Vormer-kung. Ob der Anspruch aus einer Vormerkung auf eine Verpflichtung gerichtet ist, die auf dem Grundstück ruht (so [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 63. Aufl., § 266 Rdn. 3; Hk-ZPO/[X.], § 266 Rdn. 3; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 266 Rdn. 7 i.V.m. § 265 Rdn. 24; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 266 Rdn. 3; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 266 Rdn. 1), kann hier indes offen bleiben. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte den Rechtsstreit nach § 265 Abs. 2 ZPO oder nach § 266 Abs. 1 ZPO übernommen hat. Sowohl in dem einen als auch in dem anderen Fall muss das Gericht über die Kosten des ausgeschiedenen [X.] entscheiden. Das ergibt sich aus den Rechtsfolgen der Übernahme. Sie sind in beiden Fällen dieselben. Der bisherige Beklagte scheidet aus dem Rechtsstreit aus; das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Gegner und ihm endet. Die Beendigung des [X.] stets eine Entscheidung über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tra-gen, sei es von Amts wegen (§§ 91a, 306, 307, 308 Abs. 2, 516 Abs. 3 ZPO), sei es auf Antrag einer [X.] (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO). b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht im [X.] an die in der Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung ([X.], [X.] 1965, 46, 48; [X.] 1993, 14 f.; OLG Nürnberg [X.] 1969, 672, 673; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 63. Aufl., § 265 Rdn. 24; Hk-ZPO/[X.], § 265 Rdn. 19; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 265 Rdn. 101; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 56; [X.], ZPO, 7. Aufl., § 265 Rdn. 12; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 265 Rdn. 8; a.[X.]/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rdn. 14; wohl auch Schell-hammer, Zivilprozess, 10. Aufl., Rdn. 1683) an, dass das klagende Land die Kosten des vormaligen [X.] nicht in entsprechender Anwendung von 23 - 11 - § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO tragen muss. Die Voraussetzungen für eine auch im Verfahrensrecht grundsätzlich statthafte Analogie ([X.], [X.]. v. 10. Mai 1994, [X.], NJW-RR 1994, 1406, 1407) liegen nicht vor. Der Fall der [X.], die die Pflicht des [X.] zur Folge hat, die Kosten des [X.] zu tragen, ist nicht mit dem Fall der Übernahme des Rechtsstreits auf der [X.]seite nach § 265 Abs. 2 ZPO oder nach § 266 Abs. 1 ZPO vergleich-bar. [X.]) Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Rechtsstreit mit der Klagerücknahme beendet ist, während er bei der Übernahme durch den Rechtsnachfolger des [X.] mit diesem fortgeführt wird. Denn auch der von dem Kläger herbeigeführte [X.]wechsel auf der [X.]seite, der den Prozess nicht beendet, wird wie eine Klageänderung behandelt ([X.] 65, 264, 267; 123, 132, 136). Er ist entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache an nur mit Zustimmung des [X.] [X.] möglich ([X.], [X.]. v. 11. November 1980, [X.], NJW 1981, 989). Der Kläger zeigt mit der gegen einen anderen [X.] gerichte-ten Klage, dass er seine ursprüngliche Klage gegen den bisherigen [X.] nicht weiterverfolgen will. Das rechtfertigt die entsprechende Anwendung des § 269 ZPO. Stimmt der bisherige Beklagte dem [X.]wechsel zu, endet das Prozessrechtsverhältnis mit ihm; er scheidet aus dem Prozess aus. Nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO analog hat das Gericht auf Antrag des bisherigen [X.] die Verpflichtung des [X.] auszusprechen, dessen bis zu dem Ausscheiden entstandenen Kosten zu tragen. Mit dem neuen [X.] wird ein neues Prozessrechtsverhältnis begründet. An den bisherigen [X.] muss er sich festhalten lassen, soweit er sich nicht in Widerspruch zu ihnen setzt (vgl. [X.] 131, 76, 80). 24 - 12 - [X.]) Der [X.]wechsel auf der [X.]seite nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO geht in der Regel von dem bisherigen [X.] aus. Er kann allerdings auch - wie hier - die Folge eines anderen rechtlichen Vorgangs sein ([X.], [X.]. v. 5. Juli 2002, [X.], [X.] 2002, 1022). Die Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger setzt - neben der Zustimmung des bisherigen [X.] - die Zustimmung des [X.] voraus. Sie ist nicht erzwingbar; es steht dem Kläger frei, ob er sie erteilt oder nicht. Verweigert er die Zustimmung, ist die Übernahme unwirksam und der Prozess wird gegen den bisherigen [X.] weitergeführt; das [X.]eil wirkt gegen seinen Rechtsnachfolger (§ 325 Abs. 1 ZPO), dem Kläger kann im Fall seines Obsiegens eine vollstreckbare Ur-teilsausfertigung gegen den Rechtsnachfolger erteilt werden (§ 727 Abs. 1 ZPO). Stimmt der Kläger zu und erklärt auch der bisherige Beklagte seine Zu-stimmung, ist die Übernahme wirksam. Der neue Beklagte ist an die [X.] gebunden; mit ihm setzt sich das Prozessrechtsverhältnis fort. Der bisherige Beklagte scheidet aus dem Rechtsstreit aus. 25 cc) Der Klagerücknahme und dem von dem Kläger herbeigeführten [X.] auf der [X.]seite liegen andere Überlegungen des [X.] zugrunde als seiner Zustimmung zu der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des [X.] in dem Fall des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO. In den beiden erstgenannten Fällen gibt der Kläger zu erkennen, dass er seine Klage aus in seiner Sphäre liegenden Gründen gegen den ursprünglichen [X.] nicht weiterverfolgen will. In dem letztgenannten Fall erteilt er seine Zu-stimmung, damit sich die angestrebte Verurteilung gegen denjenigen richtet, der für den geltend gemachten Anspruch nunmehr passivlegitimiert ist. Dieses Interesse des [X.] lässt sich nicht mit dem Hinweis auf die Rechtskraftwir-kung des [X.]eils gegen den bisherigen [X.] (§ 325 Abs. 1 ZPO) vernei-nen. Denn sie entfällt bei Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers (§ 325 Abs. 2 26 - 13 - ZPO); auch kann für den Kläger der für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfer-tigung des [X.]eils gegen den Rechtsnachfolger des [X.] gegebenenfalls notwendige Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich be-glaubigte Urkunden (§ 727 Abs. 1 ZPO) schwierig sein. Diesen Problemen kann der Kläger nur begegnen, indem er der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des [X.] zustimmt. Er befindet sich somit in einer mit der Klagerücknahme und mit dem von ihm herbeigeführten [X.]wechsel auf der [X.]seite nicht vergleichbaren Situation. [X.]) Das gilt erst recht in dem Fall der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des [X.] nach § 266 Abs. 1 ZPO. Denn zur Wirksamkeit der Übernahme ist die Zustimmung des [X.] nicht erforderlich. Er kann sich nicht dagegen wehren, den Prozess gegen einen anderen [X.] führen zu müssen. Ein Entscheidungsspielraum, wie bei dem Eintritt des Rechtsnachfolgers nach § 265 Abs. 2 ZPO, steht ihm nicht zu. 27 c) Die Entscheidung, ob der Kläger in dem Fall der nicht von ihm herbei-geführten Rechtsnachfolge auf der [X.]seite die Kosten des ausgeschie-denen [X.] tragen muss, ist anhand der allgemeinen Kostenvorschriften zu treffen. Das führt zu der entsprechenden Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO. 28 [X.]) Bei der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des [X.] nach § 265 Abs. 2 ZPO oder nach § 266 Abs. 1 ZPO endet die Rechtshängigkeit der Klage gegen den ursprünglichen [X.]; sie ist inso-weit gegenstandslos geworden. Gäbe es die §§ 265, 266 ZPO nicht, müsste der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären, um einer Abweisung der Klage gegen den ursprünglichen [X.] zu entgehen. Das Gericht müsste - bei Erledigungserklärung auch des ausscheidenden [X.] - nach § 91a Abs. 1 29 - 14 - ZPO über die Kosten des ursprünglichen [X.] unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entscheiden. War die Klage gegen den [X.] [X.] bis zu seinem Ausscheiden aus dem Prozess zulässig und begründet, muss er seine Kosten selbst tragen. War die Klage unzulässig oder unbegründet, muss der Kläger die Kosten des ursprünglichen [X.] tragen. [X.]) Dem vergleichbar ist die Situation, in der sich der Kläger im Hinblick auf den ursprünglichen [X.] bei der Übernahme des Rechtsstreits durch dessen Rechtsnachfolger befindet. Das führt zu der entsprechenden Anwen-dung von § 91a ZPO. Dem steht - entgegen der von dem [X.] des klagenden [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vertretenen Auffassung - nicht entgegen, dass danach der ursprüngliche Be-klagte und sein Rechtsnachfolger bei einem Obsiegen des [X.] als Gesamt-schuldner verpflichtet wären, dessen Kosten zu tragen. Das ist verfehlt. Über die Kosten des [X.] ist nicht nach § 91a ZPO, sondern nach § 91 ZPO zu befinden. Ein erledigendes Ereignis ist im Hinblick auf seine prozesskosten-rechtliche Situation nicht eingetreten. [X.] er, trägt seine außergerichtlichen Kosten allein der unterlegene als Rechtsnachfolger eingetretene Beklagte. 30 5. Somit ist über die Kosten des vormaligen [X.] nach billigem Er-messen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands bis zu seinem [X.] aus dem Rechtsstreit zu entscheiden. Das führt dazu, dass das kla-gende Land diese Kosten tragen muss. Zwar war die Klage gegen den vormali-gen [X.] zulässig und nicht von vornherein unbegründet, obwohl die für die Beklagte eingetragene Auflassungsvormerkung der Vormerkung des [X.] im Rang vorging. Aber es entspricht der Billigkeit, dem [X.] trotzdem die Kosten des vormaligen [X.] aufzuerlegen. Es 31 - 15 - kannte die Auflassungsvormerkung für die Beklagte und den Vorrang vor der eigenen Vormerkung. Auch wusste es, dass die Beklagte ihren Eigentumsver-schaffungsanspruch wahrnehmen würde, denn es hat das Verlangen der [X.] nach der Zustimmung zur Löschung seiner nachrangigen Vormerkung zurückgewiesen. Schließlich hatte der vormalige Beklagte als der seinerzeit in dem Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor der Zustellung der Klage seine Zustimmung zu der Eintragung der [X.] als Eigentümerin erteilt. Das alles hätte das klagende Land davon abhalten müssen, die Klage gegen den vormaligen [X.] zu erheben. Diese konnte keinen Erfolg haben, wenn die Beklagte - wie vorhersehbar - ihre Eigentümereintragung herbeiführte. 6. Nach alledem ist die Revision begründet. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach den Feststellungen des [X.] zur Entscheidung reif ist, hat der [X.] in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt dazu, dass das erste [X.]eil des [X.]s im Kostenpunkt dahin zu ergänzen ist, dass das klagende Land auch die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten des vormaligen [X.] trägt. 32 - 16 - II[X.] [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 33 Krüger [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 21.01.2004 - 11 O 388/01 - [X.], Entscheidung vom 08.09.2004 - 4 U 41/04 -

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V ZR 230/04

16.12.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2005, Az. V ZR 230/04 (REWIS RS 2005, 188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 188

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