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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 534/13
vom
8. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2014
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a)
hinsichtlich der Fälle 8 bis 11 der [X.]; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staats-kasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten zu tragen hat, eingestellt;
b)
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange-klagte des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohle-nen in sieben Fällen schuldig ist;
c)
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung (1 c) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3
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Gründe:
n-genen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, hiervon in drei Fällen begangen in Tateinheit mit sexuellem [X.] Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschluss-formel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, hat in den Fällen
8 bis 11 keinen Bestand, weil für diese Taten [X.] eingetreten ist. Die jeweilige fünfjährige Verjährungsfrist begann für die in den Jahren 2004 und 2005 begangenen Straftaten nach §
174 StGB ab Vollendung des 18.
Lebensjahres der Opfer (§
78 Abs.
3 Nr.
4 StGB, §
78b Abs.
1 Nr.
1 StGB aF), mithin hinsichtlich des Zeugen G.
am
23.
Mai 2005, des Zeugen [X.]
am 16.
Dezember 2006 und des Zeugen [X.]
am
3. März 2007 (für die [X.] verwirklichte Straftat
nach
§ 182 Abs. 2 StGB aF im Fall 8 bereits im August 2004). Zum Zeitpunkt der ersten zur Un-terbrechung der Verjährung geeigneten Handlung
der Anordnung der Be-schuldigtenvernehmung am 7.
Mai 2012 (§
78c Abs.
1 Nr.
1 StGB)
war die Verfolgung dieser Straftaten daher bereits verjährt. Auf die Anhebung der Al-tersgrenze auf 21
Jahre nach der Neuregelung des §
78b Abs.
1 Nr.
1 StGB
Fassung vom 26.
Juni 2013
kommt es nach Eintritt der Verjährung nicht mehr an (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
August 2013
4
StR 281/13).
2. Die [X.]e Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] nach § 182 Abs. 2 StGB aF hat in den Fällen 1 bis 2 gleichfalls kei-nen Bestand, weil die Verfolgung dieser Straftaten aus dem [X.] nach 1
2
3
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4
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fünf Jahren verjährt ist. Ein Ruhen der Verjährung nach §
78b Abs.
1 Nr.
1 StGB kam insoweit nicht in Betracht.
3. Die Einstellung
in den Fällen 8 bis 11 hat die Aufhebung des [X.] zur Folge. Der Wegfall der [X.]en Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 StGB aF führt [X.] hinaus zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche
in den Fällen 1 und 2. Die Feststellungen werden durch diesen Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben; ihnen nicht widersprechende Feststellungen können getrof-fen werden.
[X.]
König
Berger Bellay
4
Meta
08.01.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 5 StR 534/13 (REWIS RS 2014, 8884)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8884
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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