Bundessozialgericht, Urteil vom 10.12.2014, Az. B 6 KA 49/13 R

6. Senat | REWIS RS 2014, 534

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung zur Durchführung fachärztlicher Leistungen für einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Kinderarzt ohne Schwerpunktbezeichnung nur bei formaler Qualifikation - Gliederung des EBM-Ä bei kinderärztlichen Leistungen - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Eine Regelung der Zulassungsgremien, nach der ein an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender (Kinder-)Arzt Leistungen des fachärztlichen Versorgungsbereichs erbringen und abrechnen darf, setzt voraus, dass der Arzt über die dafür erforderliche formale Qualifikation verfügt.

2. Zur Gliederung des EBM-Ä bezogen auf kinderärztliche Leistungen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden der Beschluss des [X.] vom 17. Juni 2013 und das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2011 getroffene Regelung rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 6. tragen die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 5.

Tatbestand

1

Die klagende [X.] ([X.]) wendet sich gegen eine Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen nach [X.] (Neuropädiatrisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung ) und [X.] (Zusatzpauschale Koordination der neuropädiatrischen Betreuung bei der fortgesetzten Betreuung von Patienten …) des [X.] für vertragsärztliche Leistungen ([X.]), die der beklagte [X.] ([X.]) dem zu 6. beigeladenen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin erteilt hat.

2

Der Beigeladene zu 6. ist seit 1990 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er nimmt als Arzt für Kinder- und Jugendmedizin ohne Schwerpunktbezeichnung an der hausärztlichen Versorgung teil.

3

Der Zulassungsausschuss ([X.]) genehmigte dem Beigeladenen zu 6. sowie seiner Praxispartnerin [X.] die Durchführung folgender "fachärztlicher" Leistungen im Rahmen der Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung:

1.    

[X.] und Therapie anfallskranker Kinder und Jugendlicher.

2.    

Diagnostik und Therapie von Kindern und Jugendlichen mit Aufmerksamkeitsstörungen im Sinne der Diagnosen [X.].

Die mWv 29.2.2008 erteilte Genehmigung wurde bis zum 31.12.2010 befristet. Zur Begründung bezog sich der [X.] auf das Ergebnis einer durchgeführten Bedarfsprüfung. Nach einem Vorstandsbeschluss zum Thema "fachärztlich tätige Kinderärzte", die den ab 2008 erforderlichen Schwerpunkt oder die Zusatzweiterbildung noch nicht nachweisen können, bestehe eine Übergangsfrist von drei Jahren.

4

Vor Ablauf des Zeitraums der Befristung beantragte der Beigeladene zu 6. bei dem [X.] die Verlängerung der Genehmigung beschränkt auf die Leistungen nach [X.] [X.] und [X.] [X.] und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass die Diagnostik und Therapie von Kindern mit Aufmerksamkeitsstörungen im Sinne der Diagnosen Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung ([X.]) nicht gewährleistet wäre, wenn er seine entsprechende Tätigkeit nicht fortsetzen könnte. Diesem Antrag gab der [X.] bezogen auf den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2013 statt und wies gleichzeitig darauf hin, dass die genannten Leistungen aufgrund der Regelungen des [X.] ausschließlich von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie berechnet werden könnten. Es bedürfe daher zusätzlich zu der vorliegenden Entscheidung einer Genehmigung der [X.] zur Abrechnung beider Leistungen.

5

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Beigeladene zu 6. als Kinderarzt ohne Schwerpunkt nicht in die fachärztliche Leistungserbringung einbezogen werden könne.

6

Der beklagte [X.] wies den Widerspruch der Klägerin zurück und ordnete den Sofortvollzug an. Der zulässige Widerspruch sei nicht begründet. Auf dem Gebiet der Neuropädiatrie behandele der Beigeladene zu 6. ausschließlich [X.]-Patienten. Er tue dies seit Jahren erfolgreich und sei der einzige Arzt, der in der Lage sei, diese Patienten adäquat zu behandeln. Der Beigeladene zu 6. habe nachvollziehbar dargelegt, dass es ihm nicht möglich sei, ein Jahr lang in einer Klinik neuropädiatrisch zu arbeiten, um die Voraussetzungen für die Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie zu erfüllen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, nur wegen des Fehlens der einjährigen Kliniktätigkeit in dem von ihm bisher abgedeckten Bereich nicht mehr tätig zu sein. Die Qualifikation des Beigeladenen zu 6. ergebe sich auch daraus, dass er den Qualitätszirkel leite und versuche, seine Kollegen an dieses spezielle Krankheitsbild von Kindern heranzuführen. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass die Genehmigung den Beigeladenen zu 6. nicht in die Lage versetze, die genehmigten Leistungen zu erbringen und abzurechnen, werde nicht geteilt. Wenn Kinderärzte nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V die Möglichkeit hätten, bestimmte fachärztliche Leistungen zu erbringen, dann gehe diese Genehmigung den [X.] vor.

7

Die dagegen gerichtete Klage der [X.] hat das [X.] mit Urteil vom 18.12.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Als Ausnahme von dem Grundsatz, dass Vertragsärzte Leistungen nur in ihrem jeweiligen Versorgungsbereich erbringen dürften, sehe § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V die Möglichkeit einer befristeten abweichenden Regelung vor, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet sei. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Bedarfsermittlung sei die befristete Regelung zur Versorgung [X.]-kranker Kinder und Jugendlicher erforderlich. Die tatsächliche Qualifikation des Beigeladenen zu 6. werde auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Der Beigeladene zu 6. sei in seiner Region der einzige Arzt, der in der Lage und bereit sei, [X.] adäquat zu behandeln. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 6. nicht über eine Schwerpunktbezeichnung verfüge, stehe der Erteilung der Genehmigung nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V nicht entgegen. Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung könnten nach § 73 Abs 1a Satz 4 [X.]B V ohnehin an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, ohne dass sie dafür einer Ausnahmegenehmigung bedürften. Einschränkungen folgten auch nicht aus der nach § 87 Abs 2a [X.]B V vorgeschriebenen Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung. § 87 Abs 2a [X.]B V habe lediglich die Vorgaben in § 73 [X.]B V umzusetzen und sei dieser Regelung gegenüber als nachrangig anzusehen.

8

Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das L[X.] Baden-Württemberg mit Beschluss vom [X.] unter Bezugnahme auf die Gründe des sozialgerichtlichen Urteils zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt: Auch das von der Klägerin herangezogene Urteil des B[X.] vom 9.4.2008 zum [X.] KA 40/07 R (B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.] 16) stütze deren Auffassung nicht, weil dieses einen anderen Sachverhalt betreffe. Dort sei es um die Ermächtigung für einen Krankenhausarzt gegangen, die nicht erteilt werden könne, wenn dieser nicht über die für die Erbringung der entsprechenden Leistungen erforderliche Schwerpunktbezeichnung verfüge. Abweichend davon sehe § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V ausdrücklich vor, dass die Durchführungsgenehmigung Kinderärzten und Internisten ohne Schwerpunkt erteilt werden könne. Die genannte Vorschrift enthalte damit eine Ausnahme von dem Erfordernis der Schwerpunktbezeichnung. Eine davon abweichende Auslegung würde zur Aushebelung der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V führen. Der Beigeladene zu 6. müsse aufgrund der Zulassungsentscheidung nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V befristet so gestellt werden, als wenn er über die Schwerpunktbezeichnung verfügte.

9

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass sie an der Fortführung des Verfahrens auch noch nach Ablauf des [X.] zum 31.12.2013 ein berechtigtes Interesse habe, weil eine Wiederholungsgefahr bestehe. Dem Beigeladenen zu 6. sei ab dem 1.1.2014 eine neue Genehmigung befristet bis zum 31.12.2015 erteilt worden. Dagegen habe sie - die Klägerin - erneut Widerspruch eingelegt. Die Revision sei auch begründet, weil die angefochtene Entscheidung des L[X.] Baden-Württemberg Bundesrecht verletze. Eine Genehmigung nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V könne nur erteilt werden, wenn die entsprechenden vertragsärztlichen Leistungen für den [X.] auch nach dem [X.] abrechenbar seien. Dies habe das B[X.] bereits bezogen auf die einem Krankenhausarzt erteilte Ermächtigung entschieden. Für die Genehmigung nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V gelte nichts anderes. Der Beigeladene zu 6. verfüge nicht über die nach Abschnitt 4.4.2 [X.] erforderliche Qualifikation in Gestalt des Schwerpunkts Neuropädiatrie. Aufgrund dieser bindenden Regelungen des [X.] sei der Beigeladene zu 6. nicht berechtigt, die von ihm begehrten Leistungen nach [X.] [X.] und [X.] [X.] zu erbringen. Etwas anderes folge auch nicht aus der allgemeinen Regelung der Präambel 4.1 [X.] 2 [X.], die die speziellere Regelung in Abschnitt 4.4.2 [X.] nicht aushebeln könne. Entgegen der Auffassung des L[X.] folge die [X.] nicht der Zulassungsentscheidung nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V, denn in § 87 Abs 2a Satz 1 [X.]B V sei ohne Ausnahme oder Einschränkung geregelt, dass nur der Bewertungsausschuss bestimme, welche Leistungen von Hausärzten und welche von Fachärzten erbracht werden könnten. Darüber könnten sich die Zulassungsgremien nicht auf der Grundlage des § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V hinwegsetzen. 4.1 [X.] 2 [X.] verweise auf den gesamten § 73 Abs 1a [X.]B V, ohne einen konkreten Satz zu benennen. Aus dem Wortlaut der Regelung folge jedoch, dass es sich nicht um eine Ausnahme zu § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V handele, sondern dass sich die Formulierung allein auf die ausschließliche Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Abs 1a Satz 5 [X.]B V beziehe. Damit gebe es für die Auslegung des L[X.], nach der ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit einer Genehmigung nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie gleichzustellen sei, keine Grundlage.

Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des L[X.] Baden-Württemberg vom [X.] sowie das Urteil des [X.] Karlsruhe vom 18.12.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die mit Bescheid des [X.] vom 26.7.2011 getroffene Regelung rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Regelung des § 87 Abs 2a Satz 1 [X.]B V, die bestimme, dass der [X.] nach hausärztlichen und fachärztlichen Leistungen aufzugliedern sei, nehme auf § 73 Abs 1 [X.]B V Bezug. Damit sei klargestellt, dass § 73 Abs 1a [X.]B V einen eigenständigen Regelungsgehalt habe, der durch § 87 Abs 2a [X.]B V nicht tangiert werde. Dem [X.] werde die Möglichkeit gegeben, einem an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Kinderarzt die Erbringung fachärztlicher Leistungen zu genehmigen, um die Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Genau dies habe er im vorliegenden Fall getan.

Der Beigeladene zu 6. beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Streitgegenständlich sei nicht eine bloße Abrechnungsgenehmigung, sondern letztlich die partielle Zuordnung zur fachärztlichen Versorgung. Nach der Systematik des § 73 Abs 1a [X.]B V setzten sich die Zulassungsgremien nicht über die Zuordnung von Leistungen zu Versorgungsbereichen im [X.] hinweg. Vielmehr betreffe die Entscheidung der Zulassungsgremien als Statusakt die Zuordnung zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung selbst. Entgegen der Ansicht der Klägerin sehe der [X.] vor, dass Ärzte in seiner Situation Leistungen eines Schwerpunktes abrechnen dürften. Die entsprechende Regelung, über die die Ausnahmevorschrift des § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V berücksichtigt werde, finde sich in der Präambel 4.1 [X.] 2 und mache den [X.] damit erst rechtmäßig. Aufgrund der nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V getroffenen Regelung des [X.] handele er bezogen auf die Erbringung der Leistungen nach [X.] und [X.] [X.] als Facharzt, da er diesbezüglich der fachärztlichen Versorgung zugeordnet sei. Dass der [X.] die Leistungen der schwerpunktorientierten Kinder- und Jugendmedizin dem hausärztlichen Versorgungsbereich zuordne, beruhe auf einem Redaktionsversehen. Die Leistungen nach [X.] [X.] und [X.] [X.] beträfen [X.] seiner Berufsausübung. Er sei seit Jahrzehnten in einer Art und Weise kinderärztlich tätig, die stark von neuropädiatrischen Behandlungen geprägt sei. Bereits während seiner Facharztausbildung habe ein Schwerpunkt auf der Neuropädiatrie gelegen. Da die Zusatzbezeichnung Neuropädiatrie jedoch noch nicht definiert gewesen sei, sei die Weiterbildungszeit nur teilweise und nur nachträglich anerkannt worden. Zum Erwerb der Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie fehle ihm mithin ein klinisches Jahr, das nachzuholen ihm nicht zugemutet werden könne. Seit der Gründung seiner Kinderarztpraxis betreue er vor allem neuropädiatrische Patienten. Seit jeher liege dabei ein Schwerpunkt auf der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Schulproblemen und Verhaltensauffälligkeiten. Wenn ihm diese Art der Berufsausübung verwehrt würde, läge darin ein Eingriff in Art 12 Abs 1 GG. [X.] sei er unabhängig von einer Schwerpunktbezeichnung berechtigt, alle in sein Fachgebiet fallenden Leistungen zu erbringen.

Die Zuordnung auch zur fachärztlichen Versorgung, die der angefochtene Bescheid beinhalte, sei für ihn auch deshalb von Bedeutung, weil ihm dadurch ein etwa doppelt so hohes [X.] ([X.]) zugeordnet werde. Nur dadurch werde ihm die aufwändige Behandlung von Patienten mit den Diagnosen [X.] ermöglicht. Zudem seien mit der Änderung des [X.] zum 1.1.2008 mehrere für die Behandlung von Patienten mit den Diagnosen [X.] bedeutsame Gebührenordnungspositionen entfallen oder in der Versichertenpauschale aufgegangen. Zur Sicherstellung der Versorgung dieser Patienten sei seine Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung unverzichtbar.

Der Senat hat Stellungnahmen der [X.] ([X.]) und des [X.] des [X.] insbesondere bezogen auf die seit 2008 als [X.] und [X.] [X.] geregelten Leistungen eingeholt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Das [X.] hat die Berufung der klagenden [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu Unrecht zurückgewiesen.

1. Die Klägerin hat ihr Begehren nach Auslaufen der streitigen, bis zum 31.12.2013 befristeten Regelung des Beklagten zu Recht in der Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage iS des § 131 Abs 1 Satz 3 [X.]G weiter verfolgt. Der Verwaltungsakt hat sich mit Ablauf des Zeitraums der Befristung erledigt. Das gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 [X.]G erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Der [X.] hat inzwischen einem dem streitgegenständlichen Antrag entsprechenden Antrag des zu 6. beigeladenen Arztes für Kinder- und Jugendmedizin für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2015 stattgegeben, sodass sich die Wiederholungsgefahr bereits realisiert hat.

2. Der angefochtene Bescheid des beklagten [X.] ist rechtswidrig, weil dieser keine Regelung nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V treffen durfte, nach der der zu 6. beigeladene Kinderarzt zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach [X.] (Neuropädiatrisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung ) und [X.] ([X.] Koordination der neuropädiatrischen Betreuung bei der fortgesetzten Betreuung von Patienten bei mindestens einer der Diagnosen: […] Aufmerksamkeitsstörung ) berechtigt ist.

§ 73 Abs 1a Satz 1 [X.]B V bestimmte in der mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz - G[X.]) vom 21.12.1992 ([X.] 2266) mWv 1.1.1993 eingeführten Fassung, dass an der hausärztlichen Versorgung Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung teilnehmen. Kinderärzte und Internisten ohne Teilgebietsbezeichnung konnten wählen, ob sie an der hausärztlichen oder an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen (§ 73 Abs 1a Satz 2 [X.]B V aF). Der Beigeladene zu 6. hat auf der Grundlage dieser Regelung die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt. Durch das [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem [X.] ([X.]) vom 22.12.1999 ([X.] 2626) hat sich daran für ihn nichts geändert, weil Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben, gemäß § 73 Abs 1a Satz 1 [X.] 5 [X.]B V weiterhin an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Zudem werden Kinderärzte seitdem gemäß § 73 Abs 1a Satz 1 [X.] 2 [X.]B V grundsätzlich der hausärztlichen Versorgung zugeordnet.

Für Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung gilt nach § 73 Abs 1a Satz 4 [X.]B V in der Fassung des [X.] die Besonderheit, dass sie kumulativ (vgl BT-Drucks 14/1245 [X.]) auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen können. Einer entsprechenden Entscheidung des [X.] bedürfen sie dazu nicht. Für Kinderärzte, die - wie der Beigeladene zu 6. - nicht über eine Schwerpunktbezeichnung verfügen und die deshalb gemäß § 73 Abs 1a Satz 1 [X.] 2 [X.]B V grundsätzlich allein an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, kann der [X.] gemäß § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V eine von Satz 1 (Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung) abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist.

Mit einer Regelung nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V kann einem an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Kinderarzt die Möglichkeit zur Erbringung und Abrechnung auch fachärztlicher Leistungen eröffnet werden (nachfolgend a). Dem entsprechend ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nur eröffnet, wenn es um die Erbringung fachärztlicher Leistungen geht. Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob die streitgegenständlichen Leistungen dem fachärztliche Versorgungsbereich zugeordnet werden können (b). Im Ergebnis kommt es darauf jedoch nicht an. Jedenfalls darf sich die Regelung des Beklagten nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V nur auf Leistungen beziehen, von deren Erbringung und Abrechnung der Beigeladene zu 6. nicht in Ermangelung der erforderlichen formalen Qualifikation ausgeschlossen ist (c). Der Beigeladene zu 6. darf die Leistungen nach [X.] und [X.] nicht abrechnen, weil er nicht berechtigt ist, die Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie zu führen (d). Die entsprechenden Qualifikationsanforderungen im [X.] stehen mit höherrangigem Recht in Einklang (e).

a) Gemäß § 87 Abs 2a Satz 1 [X.]B V sind die im [X.] aufgeführten Leistungen entsprechend der in § 73 Abs 1 [X.]B V festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern, mit der Maßgabe, dass - unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen - Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; innerhalb der Gliederung der fachärztlichen Leistungen können weitere Untergliederungen nach Fachgruppen vorgesehen werden. Damit wird die in § 73 Abs 1 Satz 1 [X.]B V vorgegebene Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung auf [X.] des [X.] umgesetzt (vgl B[X.] [X.]-2500 § 106a [X.] Rd[X.]5).

Entgegen der Auffassung des Beklagten bestimmt die durch § 87 Abs 2a Satz 1 [X.]B V vorgeschriebene Gliederung des [X.] nicht ausnahmslos und abschließend, welche Leistungen von Hausärzten und welche Leistungen von Fachärzten abgerechnet werden können. Vielmehr normiert sowohl die in § 73 Abs 1a Satz 4 [X.]B V für Kinderärzte mit Schwerpunkt getroffene Sonderregelung, nach der diese auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen können, als auch § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V, der Kinderärzten und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung befristet zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung die Teilnahme auch an der fachärztlichen Versorgung ermöglicht, Ausnahmen zu dem aus § 73 Abs 1 Satz 1, § 87 Abs 2a Satz 1 [X.]B V folgenden Grundsatz, dass Vertragsärzte Leistungen nur in ihrem jeweiligen Versorgungsbereich erbringen dürfen (so bereits B[X.] [X.]-2500 § 73 [X.] Rd[X.]4; B[X.] [X.]-2500 § 106a [X.] Rd[X.]6). Wenn die Entscheidung des [X.] nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V entsprechend der Auffassung der Klägerin von vornherein keinen Einfluss auf die Abrechenbarkeit fachärztlicher Leistungen nach dem [X.] hätte, hätte die Vorschrift keinerlei praktische Bedeutung, was nicht angenommen werden kann. Insofern geht der Beigeladene zu 6. zutreffend davon aus, dass er nicht bereits aufgrund seiner Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung ausnahmslos von der Erbringung fachärztlicher Leistungen ausgeschlossen ist. Der Sinn des § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V besteht gerade darin, bestimmten Arztgruppen, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet sind, die Möglichkeit zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen zu eröffnen, die im [X.] dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet werden.

b) Ob konkret bezogen auf Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin, wie dem Beigeladenen zu 6., ein Anwendungsbereich für eine Entscheidung des [X.] nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V verbleibt, nachdem dem [X.] in der hier maßgebenden seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung eine Zuordnung kinderärztlicher Leistungen zu unterschiedlichen Versorgungsbereichen jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres zu entnehmen ist, erscheint zweifelhaft. Der [X.] (vgl [X.] 2007, [X.]) regelt sowohl die [X.] der allgemeinen Kinder- und Jugendmedizin als auch die [X.] der schwerpunktorientierten Kinder- und Jugendmedizin und damit auch die streitgegenständlichen neuropädiatrischen [X.] im Bereich [X.] ("[X.] Versorgungsbereich"). Insoweit unterscheidet sich der seit 2008 geltende [X.] von der zuvor ab dem 1.4.2005 geltenden Fassung ("EBM 2000plus"), die im Bereich [X.], Hausärztlicher Versorgungsbereich, Abschnitt 4.4 im Wege der Verweisung bestimmte, welche Leistungen des fachärztlichen Versorgungsbereichs Kinderärzte unter welchen Voraussetzungen erbringen und abrechnen durften. Seit dem 1.1.2008 werden Leistungen der schwerpunktorientierten Kinder- und Jugendmedizin dagegen eigenständig im Bereich [X.] ("Hausärztlicher Versorgungsbereich") definiert. Jedenfalls in der durch § 87 Abs 2a Satz 1 [X.]B V vorgeschriebenen Gliederung des [X.] ist die Unterscheidung in hausärztliche und fachärztliche Leistungen damit für die Kinder- und Jugendmedizin aufgegeben worden. Hintergrund ist erkennbar der Umstand, dass Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung ohnehin gemäß § 73 Abs 1a Satz 4 [X.]B V gleichzeitig an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen dürfen, ohne dafür auch nur einer Entscheidung der Zulassungsgremien zu bedürfen. Die Vorschrift spiegelt die Besonderheit der Kinderärzte wider, die darin besteht, dass sie einerseits ein den Allgemeinärzten vergleichbares umfassendes Leistungsspektrum haben, andererseits auf die Behandlung von Kindern beschränkt sind (vgl B[X.] [X.]-2500 § 73 [X.] Rd[X.]7) und bei denen die Spezialisierung in verschiedenen, dem fachärztlichen Leistungsspektrum entsprechenden Schwerpunkten in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat. Zwar trägt § 87 Abs 2a Satz 1 [X.]B V (Gliederung des [X.] in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung) dieser Besonderheit nicht Rechnung. Gleichwohl dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass der Bewertungsausschuss im Hinblick auf die Ausnahmeregelung des § 73 Abs 1a Satz 4 [X.]B V bezogen auf die Leistungen der schwerpunktorientierten Kinder- und Jugendmedizin von der in § 87 Abs 2a Satz 1 [X.]B V vorgeschriebenen Gliederung in den hausärztlichen und den fachärztlichen Versorgungsbereich abgesehen hat (vgl dazu bereits die Anmerkung zum Beschluss des [X.] vom [X.], [X.], [X.], [X.] f; vgl auch [X.], [X.] Kommentar zum EBM, Stand 1.10.2013, zu 4.4 S 54).

Allerdings unterscheidet die Präambel 4.1 [X.] [X.] weiterhin zwischen Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin, die ausschließlich im hausärztlichen Versorgungsbereich tätig werden und solchen, die (auch) im fachärztlichen Versorgungsbereich tätig werden. Dabei werden mit den Leistungen des fachärztlichen Versorgungsbereichs ersichtlich die Leistungen der schwerpunktorientierten Kinder- und Jugendmedizin angesprochen. Davon sind auch die [X.] und der [X.] in ihren im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen übereinstimmend ausgegangen. Ferner hat die [X.] die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Leistungen der schwerpunktorientierten Kinder- und Jugendmedizin - auch nach der Neustrukturierung des Abschnitts 4.4 [X.] zum 1.1.2008 - um solche des fachärztlichen Versorgungsbereichs handele. Diese Auffassung wird durch den Umstand gestützt, dass vergleichbare Leistungen der "Erwachsenenmedizin" (Kardiologie, Neurologie, Hämatologie und Onkologie) im [X.] dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet sind.

Die seit dem 1.1.2008 geltende Bezeichnung des 4. Kapitels des [X.] mit "Versorgungsbereich Kinder- und Jugendmedizin" legt wiederum nahe, dass der Bewertungsausschuss die Kinder- und Jugendmedizin als eigenen Versorgungsbereich angesehen haben könnte. Der Begriff "Versorgungsbereich" wird im [X.] sonst im Zusammenhang mit dem hausärztlichen und dem fachärztlichen Versorgungsbereich verwendet. Im [X.] wird nicht nur der Bereich [X.], sondern gleichlautend auch das diesem Bereich zugeordnete Kapitel 3 mit "Hausärztlicher Versorgungsbereich" überschrieben. Danach wäre der "Versorgungsbereich Kinder- und Jugendmedizin" im [X.] (Bereich [X.], Kapitel 4) auf [X.] neben dem [X.] Versorgungsbereich (Bereich [X.], Kapitel 3) und dem [X.] (Bereich [X.]) einzuordnen. Unabhängig von der Frage, ob dies in Einklang mit § 73 Abs 1 Satz 1, § 87 Abs 2a Satz 1 [X.]B V stünde, wäre auch in diesem Fall für eine Regelung der Zulassungsgremien nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V kein Raum, weil der Beigeladene zu 6. mit der Erbringung von Leistungen nach [X.] [X.] und [X.] jedenfalls nicht in einem anderen Versorgungsbereich tätig würde.

c) Wenn die Leistungen nach [X.] [X.] und [X.] keinem anderen Versorgungsbereich zuzuordnen wären als die übrigen Leistungen, die der Beigeladene zu 6. erbringt, wäre der angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig. Im Ergebnis lässt der [X.] jedoch die Frage offen, ob über § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V Grenzen zwischen dem hausärztlichen und dem fachärztlichen Versorgungsbereich überwunden werden können, die in der durch § 87 Abs 2a Satz 1 [X.]B V vorgeschriebenen Gliederung des [X.] nicht mehr abgebildet werden. Jedenfalls ist der Bescheid rechtswidrig, weil der Beklagte keine Regelung nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V bezogen auf ärztliche Leistungen treffen durfte, die der Beigeladene zu 6. in der vertragsärztlichen Versorgung nicht erbringen und abrechnen darf, weil er nicht über die dafür erforderliche formale Qualifikation in Gestalt der Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie verfügt.

Dass die Zuerkennung einer zulassungsrechtlichen Position nur in Betracht kommen kann, wenn und soweit der Arzt tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die entsprechenden Leistungen zu erbringen, hat der [X.] bereits bezogen auf eine Reihe unterschiedlicher Konstellationen entschieden (zum [X.] als Voraussetzung für eine Ermächtigung zur Erbringung von Großgeräte-Leistungen B[X.] [X.] 3-2500 § 116 [X.]4 S 76; ebenso zB zur Fachgebietszugehörigkeit als Voraussetzung für die Ermächtigung eines Anästhesisten zur Erbringung schmerztherapeutischer Leistungen B[X.] [X.] 3-2500 § 95 [X.] 30 S 149; zum [X.] als Voraussetzung für die Ermächtigung zur Erbringung von Großgeräte-Leistungen B[X.]E 97, 158 = [X.]-2500 § 135 [X.]0, Rd[X.]2). Mit Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 40/07 R - B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.]6, Rd[X.]5) hat der [X.] entschieden, dass einem Krankenhausarzt eine Ermächtigung nach § 116 Satz 2 [X.]B V nur für Leistungen erteilt werden darf, die er auch erbringen und abrechnen darf. Dies folgt unmittelbar aus dem Umstand, dass die Ermächtigung nur erteilt werden darf, wenn ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, der durch die Ermächtigung gedeckt werden kann. Zur Schließung einer Versorgungslücke kann der ermächtigte Arzt jedoch nur beitragen, wenn er die entsprechenden Leistungen auch erbringen darf. Zuletzt hat der [X.] die Ermächtigung für den Betrieb einer Zweigpraxis zur Durchführung von Maßnahmen der Reproduktionsmedizin davon abhängig gemacht, dass der Zweigpraxisbewerber die Befugnis hat, die betreffenden Leistungen zu erbringen, weil eine Versorgungsverbesserung im Sinne des § 24 Abs 3 Satz 1 [X.] Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, wie sie Voraussetzung für die Gestattung einer Zweigpraxis ist, anderenfalls nicht eintreten kann (B[X.]E 113, 291 = [X.]-5520 § 24 [X.] 9, Rd[X.]5).

Für die Entscheidung des [X.] nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V kann nichts anderes gelten. Die Teilnahme eines an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Kinderarztes auch an der fachärztlichen Versorgung setzt voraus, dass eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Die Entscheidung des [X.] ist damit bedarfsabhängig. Ein Arzt, der die fachärztlichen Leistungen nicht erbringen darf, auf die sich die Regelung des [X.] nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V bezieht, kann keinen Beitrag zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung leisten.

d) Die Leistungen nach [X.] und [X.] darf der Beigeladene zu 6. nicht erbringen und abrechnen, weil er nicht berechtigt ist, die Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie zu führen. Die Qualifikation in einem Schwerpunkt als Voraussetzung für die Abrechnung der genannten [X.] folgt aus 4.4.2 [X.] in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung. Danach können die [X.] des Abschnitts 4.4.2 (Neuropädiatrische [X.]) - unter Berücksichtigung von 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen - nur von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie berechnet werden. [X.] und [X.] sind im Abschnitt 4.4.2 geregelt. Nach 1.3 Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen des [X.] setzen [X.], deren Berechnung an ein Gebiet, eine Schwerpunktkompetenz (Teilgebiet), eine Zusatzweiterbildung oder sonstige Kriterien gebunden ist, das Führen der Bezeichnung, die darauf basierende Zulassung oder eine genehmigte Anstellung und/oder die Erfüllung der [sonstigen] Kriterien voraus.

aa) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 6. folgt auch aus der Präambel 4.1 [X.] 2 [X.] nichts anderes. Nach dieser Regelung können Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin - wenn sie im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen - gemäß § 73 Abs 1a [X.]B V auf deren Antrag die Genehmigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erhalten. Die Klägerin vertritt dazu die Auffassung, dass die Regelung - trotz der allgemeinen Bezugnahme auf § 73 Abs 1a [X.]B V - einschränkend dahin auszulegen sei, dass sie allein die ausschließliche Teilnahme von Kinderärzten an der fachärztlichen Versorgung entsprechend § 73 Abs 1a Satz 5 [X.]B V betreffe und nicht die Entscheidung des [X.] nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V (in diesem Sinne auch [X.], aaO, 4.1, [X.] f; zur Auffassung des [X.], nach der § 73 Abs 1a Satz 5 [X.]B V entsprechend auf Kinderärzte anwendbar sein soll, vgl dessen Beschluss vom [X.], [X.], [X.], [X.]). Für die Richtigkeit dieser Interpretation spricht insbesondere, dass sich die Präambel 4.1 [X.] 2 [X.] ebenso wie § 73 Abs 1a Satz 5 [X.]B V auf Ärzte bezieht, die "im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen".

Für die Frage, ob der Beigeladene zu 6. die Leistungen nach [X.] und [X.] abrechnen darf, obwohl er nicht über die Qualifikation im Schwerpunkt Neuropädiatrie verfügt, kommt es darauf indes nicht an. Die Präambel 4.1 [X.] 2 [X.] betrifft allein die Frage der Zuordnung zu einem Versorgungsbereich im Sinne von [X.] 1.2.1 der Allgemeinen Bestimmungen des [X.] - also der hausärztlichen oder der fachärztlichen Versorgung -, nicht dagegen die [X.] im Sinne von [X.] 1.3. der Allgemeinen Bestimmungen des [X.], zu der auch die Schwerpunktkompetenz gehört. Ein Zusammenhang dergestalt, dass mit der "Genehmigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung" die dort geregelten Qualifikationsanforderungen als erfüllt gelten würden, besteht nicht. Vielmehr sind beide Voraussetzungen grundsätzlich unabhängig voneinander zu erfüllen (vgl 2.c). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei 4.4.2 [X.] gegenüber der das gesamte Kapitel 4 (Versorgungsbereich Kinder- und Jugendmedizin) betreffenden Präambel 4.1 [X.] 2 [X.] um die speziellere Regelung handelt. Auch systematische Gesichtspunkte sprechen deshalb dagegen, dass mit der Zuordnung eines Arztes zum fachärztlichen Versorgungsbereich die für einzelne Gebiete, Teilgebiete und Leistungen dieses Versorgungsbereichs geregelten spezifischen Qualifikationsanforderungen als erfüllt gelten würden.

[X.]) Dass das Recht eines Kinderarztes (auch) zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung nichts an dem Erfordernis ändern kann, dass er die für die einzelnen Gebiete, Teilgebiete und Leistungen geltenden Qualifikationsanforderungen erfüllt, macht auch folgende Überlegung deutlich: Regelungen wie die in 4.4.2 [X.] getroffenen, nach der die nachfolgenden [X.] nur von Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit dem entsprechenden Schwerpunkt (hier: Neuropädiatrie) berechnet werden können, werden in dem seit 2008 geltenden [X.] auch bezogen auf weitere Schwerpunkte wie zB Kinder-Kardiologie getroffen. Die kinderärztlich-kardiologischen [X.] dürfen also nur von Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder-Kardiologie berechnet werden (vgl 4.4.1 [X.]). Wenn ein Kinderarzt über eine Schwerpunktbezeichnung (zB Neuropädiatrie) verfügt, dann darf er nach § 73 Abs 1a Satz 4 [X.]B V auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Dieses Recht zur Teilnahme auch an der fachärztlichen Versorgung ist nach § 73 Abs 1a Satz 4 [X.]B V nicht auf bestimmte Leistungen des eigenen Schwerpunkts beschränkt, sondern gilt umfassend. Ein Kinderarzt mit Schwerpunktbezeichnung bedarf deshalb generell keiner Regelung durch den [X.] nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V, um fachärztliche Leistungen abrechnen zu dürfen. Aus dem Umstand, dass ein Kinderarzt mit Schwerpunktbezeichnung - unabhängig davon, um welchen Schwerpunkt es sich handelt - berechtigt ist, nicht nur an der hausärztlichen Versorgung, sondern auch an der fachärztlichen Versorgung teilzunehmen, folgt jedoch nicht, dass er alle [X.] aller kinderärztlichen Schwerpunkte oder gar alle fachärztlichen Leistungen des [X.] erbringen und abrechnen dürfte. Vielmehr gilt auch für Kinderärzte mit Schwerpunkt, die nach § 73 Abs 1a Satz 4 [X.]B V gleichzeitig an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen dürfen, dass sie die für die jeweiligen Leistungen im [X.] geregelten [X.] erfüllen müssen. Dazu gehört neben der für bestimmte Leistungen erforderlichen Genehmigung der [X.] (zB nach der Ultraschallvereinbarung gemäß § 135 Abs 2 [X.]B V für Leistungen nach [X.] 04410 [X.]) auch bei Kinderärzten, dass sie über den für die Berechnung der jeweiligen Leistung erforderlichen Schwerpunkt verfügen müssen. Für einen Kinderarzt ohne Schwerpunkt, der nicht nach § 73 Abs 1a Satz 4 [X.]B V generell, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des [X.] an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen darf, kann erst Recht nichts anderes gelten. Auch er wird durch die Möglichkeit zur (partiellen) Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung nicht von der Erfüllung der im [X.] geregelten [X.] befreit.

cc) Dagegen kann der Beigeladene zu 6. nicht mit Erfolg einwenden, dass bei dieser Auslegung kein Anwendungsbereich für § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V verbleibt. § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V hatte jedenfalls bei seiner Einführung durch das G[X.] mWv 1.1.1993 durchaus praktische Bedeutung und diese erst im Zuge der weiteren Entwicklung - jedenfalls für Kinderärzte - weitgehend verloren. [X.] durften auch Kinderärzte ohne Schwerpunktbezeichnung Leistungen abrechnen, die heute dem fachärztlichen Versorgungsbereich zuzuordnen sind. Eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs ergab sich in den folgenden Jahren zum einen aus einer Erweiterung der Qualifikationsanforderungen (vgl zB zur Beschränkung neurologischer und psychiatrischer Leistungen ab dem 1.1.1996 auf bestimmte Arztgruppen, zu denen Kinderärzte nicht zählten: B[X.] [X.] 3-2500 § 72 [X.]; B[X.] Urteil vom 31.1.2001 - [X.] [X.] 11/99 R - USK 2001-143, Juris Rd[X.]6 ff; B[X.] [X.] 3-2500 § 72 [X.]4 S 46; B[X.] Beschluss vom 26.6.2002 - [X.] [X.] 4/02 B - Juris) und zum anderen aus der Einführung des § 73 Abs 1a Satz 4 [X.]B V mit dem [X.], der Kinderärzten mit Schwerpunktbezeichnung generell den Zugang zum fachärztlichen Versorgungsbereich eröffnete und damit eine Entscheidung des [X.] nach § 73 Abs 1a Satz 3 [X.]B V insoweit erübrigte. Dementsprechend sah der Entwurf eines [X.] (BT-Drucks 14/1245 [X.], zu Art 1 [X.] 32 Buchst a) zunächst keine Entscheidung des [X.] zur Teilnahme von Kinderärzten ohne Schwerpunkt an der fachärztlichen Versorgung mehr vor. Erst auf Empfehlung des [X.] wurde die Möglichkeit, auch für Kinderärzte ohne Schwerpunktbezeichnung eine Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung durch den [X.] zu regeln, beibehalten (BT-Drucks 14/1977 [X.], zu Art 1 [X.] 32 Buchst a). Das mit der Regelung ursprünglich verfolgte Ziel - die partielle Überwindung der Trennung in unterschiedliche Versorgungsbereiche - wird im Übrigen auch dann erreicht, wenn die Trennung bezogen auf diese Arztgruppe im [X.] aufgegeben wird.

e) Die Regelung in 4.4.2 [X.], die die Berechnung der [X.] des entsprechenden Abschnitts auf Kinderärzte mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie beschränkt, ist rechtmäßig. Sie beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung (aa). Der Ausschluss des Beigeladenen zu 6. von der Abrechnung der Leistungen nach [X.] und [X.] ist mit Art 3, Art 12 GG vereinbar ([X.]) und verletzt nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes (cc).

aa) Die Kompetenz des [X.], im [X.] Qualifikationsanforderungen in Gestalt ua von [X.] zu regeln, folgt aus § 82 Abs 1 [X.]B V (B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.]6, Rd[X.] 20 f, 23, 27; vgl B[X.] [X.]-2500 § 135 [X.] 20 Rd[X.]6 - vorgesehen auch für B[X.]E; B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.]9 Rd[X.]2). Derartige Regelungen sind grundsätzlich rechtmäßig, soweit sie den Arzt nicht von einem Leistungsbereich ausschließen, der zum [X.] seines Fachgebiets gehört bzw für dieses wesentlich und prägend ist (vgl B[X.] [X.]-2500 § 135 [X.] 21 Rd[X.] 30 mwN; B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.]9 Rd[X.]3 mwN).

Als wesentlich bzw zum [X.]gebiet gehörend werden solche Leistungen angesehen, ohne deren Erbringung die Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet nicht sinnvoll ausgeübt werden könnte (B[X.] [X.]-2500 § 106a [X.] Rd[X.]7; B[X.] [X.]-2500 § 121 [X.] Rd[X.] 31). Bezogen auf den Ausschluss der Kinderärzte von der Abrechnung neurologischer Leistungen nach [X.]00 [X.] aF (Erhebung des vollständigen neurologischen Status …) hat der [X.] bereits entschieden, dass es sich nicht um für das Fachgebiet der Kinderärzte wesentliche, prägende Leistungen handelt und dargelegt, dass nach dem Inhalt der Weiterbildungsordnung ([X.]) und der [X.] nicht davon auszugehen ist, dass Kinderärzten auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie eingehende Kenntnisse vermittelt werden (B[X.] [X.] 3-2500 § 72 [X.] S 20 f). Für die neuropädiatrischen Leistungen nach [X.] und [X.] in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung kann erst recht nichts anderes gelten, weil es sich dabei um Leistungen handelt, die an die Qualifikation in einem Schwerpunkt anknüpfen. Der Umstand, dass eine Befähigung erst im Rahmen einer zusätzlichen Fachkundeweiterbildung vermittelt wird, spricht dagegen, dass es sich um eine für das Fachgebiet prägende Leistung handelt (B[X.]E 82, 55, 59 = [X.] 3-2500 § 135 [X.] 9 S 42).

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 6. kann für die Frage, ob eine Leistung für ein Fachgebiet prägend ist, nicht auf die einzelne Arztpraxis abgestellt werden (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 72 [X.]4 S 41). Der Bewertungsausschuss ist als Normgeber nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, an typische Sachverhalte anzuknüpfen und dafür generalisierende Regelungen zu treffen. Besonderheiten einer in der Vergangenheit gewachsenen Praxisausrichtung kann allenfalls durch Ausnahmeregelungen Rechnung getragen werden (B[X.] aaO).

Einem Arzt, der nicht über eine im [X.] geforderte Schwerpunktbezeichnung verfügt, muss auch nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, statt eines formellen [X.] seine individuelle Qualifikation - zB durch eine entsprechende spezielle Prüfung oder andere Nachweise - zu belegen (B[X.] [X.]-5525 § 24 [X.] Rd[X.] 27; B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.]6, Rd[X.] 28 mwN). Auf die persönliche Qualifikation des Arztes kommt es angesichts der geforderten Schwerpunktbezeichnung nicht an (zur insoweit vergleichbaren Problematik bei der Beschränkung auf Leistungen des hausärztlichen Versorgungsbereichs vgl B[X.] [X.]-2500 § 73 [X.] 3 Rd[X.]7; B[X.] [X.]-2500 § 73 [X.] Rd[X.]3; B[X.] [X.]-2500 § 73 [X.] Rd[X.]5; zur Fachgebietsabgrenzung: s B[X.] [X.] 3-2500 § 95 [X.] 7 S 29; B[X.] [X.]-2500 § 95 [X.] 7 Rd[X.]1; B[X.]E 93, 170 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 22.3.2006 - [X.] [X.] 75/04 R - USK 2006-92 S 614 = Juris Rd[X.]4 f, - jeweils mwN). Die Rechtmäßigkeit der schematischen Forderung der Schwerpunktbezeichnung folgt aus der dem Bewertungsausschuss als Normgeber zukommenden weiten Gestaltungsfreiheit, zu der insbesondere die Befugnis zur Generalisierung, Pauschalierung, Schematisierung und Typisierung gehört (B[X.] aaO, mwN). Gerade bei Leistungen, die - wie die [X.] (255 Punkte) zusammen mit der [X.] nach [X.] (845 Punkte) - relativ hoch bewertet sind, ist es jedenfalls im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn diese durch qualifikationsbezogene Beschränkungen im [X.] auf fachlich besonders ausgewiesene Ärzte konzentriert werden, während anderen Ärzten niedriger bewertete [X.] zur Verfügung stehen (vgl B[X.] Urteil vom 31.1.2001 - [X.] [X.] 11/99 R - USK 2001-143 [X.]66, Juris Rd[X.]9).

Dagegen kann der Beigeladene zu 6. auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er berufsrechtlich zur Erbringung aller Leistungen seines Fachgebietes einschließlich aller Schwerpunkte berechtigt sei. Das Vertragsarztrecht muss sich bei der Normierung von [X.] nicht auf die Übernahme berufsrechtlicher Anforderungen beschränken (vgl zuletzt B[X.] [X.]-2500 § 135 [X.] 21 Rd[X.]9 f). Vielmehr können - ua mit der in der Rechtsprechung grundsätzlich gebilligten Anknüpfung an eine Schwerpunktbezeichnung (vgl B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.]6, Rd[X.] 20 ff) - darüber hinausgehende Anforderungen formuliert werden.

Auf die Darlegungen des Beigeladenen zu 6., nach der die Versorgung von Kindern mit ADS/ADHS in seinem Bezirk nicht sichergestellt sei, wenn er die streitgegenständlichen Leistungen nicht erbringen und abrechnen könne, konnte es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommen. Der [X.] hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass die [X.]en auch unter Sicherstellungsgesichtspunkten keine den gesetzlichen Vorgaben zuwiderlaufenden Abrechnungsgenehmigungen erteilen dürfen (B[X.] [X.]-2500 § 121 [X.] Rd[X.] 33; B[X.] [X.]-2500 § 73 [X.] Rd[X.]7). Nichts anderes gilt für die Zulassungsgremien (vgl B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.]6) und damit auch den beklagten [X.]. Auch die vom Beigeladenen zu 6. mitgeteilten Auswirkungen der fehlenden Möglichkeit zur Abrechnung der streitgegenständlichen [X.] auf die Höhe seines [X.] können keine gesetzwidrige Regelung durch den Beklagten begründen, sondern - worüber hier nicht zu entscheiden ist - nur die Frage aufwerfen, ob der Beigeladene zu 6. Anspruch auf eine Erhöhung seines [X.] etwa aufgrund von Praxisbesonderheiten (vgl § 15 des in [X.] im Jahr 2011 geltenden [X.]) hatte. Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung - auch bezogen auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit der Diagnose ADS/ADHS - bleibt die Klägerin im Übrigen gemäß § 72 Abs 1 Satz 1, § 75 Abs 1 [X.]B V verpflichtet.

[X.]) Das in 4.4.2 [X.] normierte Qualifikationserfordernis der Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie ist verfassungsgemäß. Die verfassungsrechtliche Kompetenz, solche Qualifikationsanforderungen zu normieren, ergibt sich aus Art 74 Abs 1 [X.]2 GG (B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.]6, Rd[X.] 27 mwN). Als nicht statusrelevante Berufsausübungsregelung ist die geforderte Berechtigung zur Führung der Schwerpunktbezeichnung ohne Weiteres mit Art 12 Abs 1 GG vereinbar, weil sie mit der Zielsetzung der Qualitätssicherung im Interesse des Gesundheitsschutzes durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Die Belange des Gesundheitsschutzes genießen grundsätzlich Vorrang gegenüber den Interessen von Ärzten, die eine Leistung ohne die geforderte Schwerpunktbezeichnung abrechnen möchten. Die Gerichte könnten nur eingreifen, wenn die normative Regelung bezogen auf das ihr zugrunde liegende Gemeinwohlziel schlechthin ungeeignet, eindeutig nicht erforderlich oder - auch bei Anerkennung eines Beurteilungsspielraums - unzumutbar wäre, also insbesondere dann, wenn die der Rechtsnorm zugrunde liegenden Einschätzungen so offensichtlich fehlerhaft wären, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für normative Maßnahmen abgeben können (B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.]6, Rd[X.] 37; B[X.] [X.] 3-2500 § 72 [X.]1 [X.]1 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Für die Erbringung der Leistungen nach [X.] [X.] (Neuropädiatrisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung) und nach [X.] ([X.] Koordination der neuropädiatrischen Betreuung …) sind Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie besonders qualifiziert, während bei Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin ohne diese Schwerpunktbezeichnung nach dem Inhalt der [X.] der Landesärztekammer [X.] vom [X.], zuletzt geändert am 18.12.2013 ([X.] 2014, 21), im Allgemeinen keine vertieften Kenntnisse im Bereich der Neuropädiatrie vorausgesetzt werden können. Mit der Verankerung der Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie in der [X.] hat die Landesärztekammer [X.] Änderungen der Muster-[X.] umgesetzt, die von den Delegierten des 106. Deutschen Ärztetages im Jahr 2003 beschlossen worden waren. Daran durfte der Bewertungsausschuss mit Leistungen im [X.] anknüpfen, deren Erbringung den Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit einer entsprechenden Schwerpunktbezeichnung vorbehalten bleibt.

Da sachliche Gründe für die Anknüpfung im [X.] an das Recht zur Führung der Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie bestehen, liegt auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht vor. Der Normgeber darf gerade bei der Festlegung von Qualifikationserfordernissen den Nachweis in einem formalisierten Verfahren fordern, weil damit ein einigermaßen rechtssicherer Beleg für die Qualifikation vorliegt und das Abstellen darauf der Verwaltungsvereinfachung dient. Auf Qualitäts- bzw [X.] im Einzelfall braucht sich der Normgeber nicht einzulassen (vgl B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.]6, Rd[X.] 38 mwN).

cc) Allerdings würden Fragen des Vertrauensschutzes aufgeworfen, wenn entsprechend dem Vorbringen des Beigeladenen zu 6. mit den Änderungen des [X.] zum 1.1.2008 neue Qualifikationsanforderungen in Gestalt der Schwerpunktbezeichnung für Leistungen eingeführt worden wären, die dieser zuvor über viele Jahre erbracht und abgerechnet hat. Dies trifft indes nicht zu. Vielmehr enthielt der vor dem 1.1.2008 geltende [X.] keine [X.] [X.] und [X.] entsprechenden [X.] für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit der Diagnose ADHS.

Leistungen, die von Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin unabhängig von einer Schwerpunktbezeichnung abgerechnet werden konnten, sind - einschließlich der vom Beigeladenen zu 6. als bedeutsam für die Behandlung von Kindern mit ADS/ADHS angeführten [X.] 04350 bis [X.] 04354 [X.] - seit dem 1.1.2009 wieder in Abschnitt 4.2 [X.] ([X.] der allgemeinen Kinder- und Jugendmedizin) enthalten (vgl Beschluss des [X.] vom 17.9.2008, [X.] 2008, [X.], [X.]). Soweit der Beigeladene zu 6. geltend macht, dass er einen Teil der Leistungen dieses Abschnitts nicht mehr abrechnen könne, weil diese in dem seit 2008 geltenden [X.] nicht mehr enthalten seien, so ist darauf hinzuweisen, dass [X.] wie [X.] 04001 [X.] (Koordination der hausärztlichen Betreuung), [X.] 04120 [X.] (Beratung, Erörterung, Abklärung) und [X.] 04312 (klinisch-neurologische Basisdiagnostik) aus dem seit 1.4.2005 geltenden [X.] keineswegs ersatzlos entfallen sind, sondern in die entsprechend bewertete [X.] überführt wurden (vgl im Einzelnen die Auflistung im Anhang 1 zum [X.] 2008). Damit wurde die gesetzliche Vorgabe aus § 87 Abs 2b Satz 1 [X.]B V idF des [X.] des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-[X.]stärkungsgesetz - GKV-W[X.]) vom [X.] ([X.] 378) umgesetzt, nach der die im [X.] aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung als [X.]n abzubilden waren. Mit diesen Pauschalen waren die gesamten im Abrechnungszeitraum üblicherweise im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, Koordinations- und Dokumentationsleistungen zu vergüten (§ 87 Abs 2b Satz 2 [X.]B V). Leistungen der Schwerpunktorientierten Kinder- und Jugendmedizin waren vor dem 1.1.2008 Inhalt des Abschnitts 4.4. Dort fanden sich ebenfalls keine Leistungen, die [X.] oder [X.] in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung entsprechen würden. Andere als die im Abschnitt 4.4 unter [X.] 2 und [X.] aufgeführten Leistungen des fachärztlichen Versorgungsbereichs waren nach [X.] 5 von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin ausdrücklich nicht berechnungsfähig. Auch bezogen auf die von dem Beigeladenen zu 6. angeführte [X.]6310 [X.] (Elektroenzephalographische Untersuchung) ist nicht ersichtlich, dass sich dessen Position aufgrund der Änderung des [X.] zum 1.1.2008 verschlechtert haben könnte: Nach Abschnitt 4.4 [X.] 3 [X.] in der seit dem 1.4.2005 geltenden Fassung galt als Genehmigungsvoraussetzung für die Leistungen ua nach [X.]6310 [X.] eine "zusätzlich zu den Weiterbildungszeiten des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin abgeleistete, mindestens 24-monatige Weiterbildung an einer weiterbildungsbefugten Ausbildungsstätte im Bereich der Neuropädiatrie". Diese Weiterbildung hat der Beigeladene zu 6. nicht absolviert. Die genannte Leistung findet sich seit dem 1.1.2008 als "Elektroenzephalographische Untersuchung bei einem Neugeborenen, Säugling, Kleinkind, Kind oder Jugendlichen" in [X.] 04434 [X.] wieder. Aufgrund der Einordnung der Leistung in den Abschnitt 4.4.2 wird die Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie vorausgesetzt, über die der Beigeladene zu 6. - aufgrund der nicht abgeschlossenen 24-monatigen Weiterbildung im Schwerpunkt Neuropädiatrie - nicht verfügt. Im Übrigen ist die Berechtigung des Beigeladenen zu 6. zur Berechnung der Leistung nach [X.] 04434 [X.] nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Unter den dargestellten Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Partner der [X.] - anders als bei vorangegangenen Umstrukturierungen des [X.], die Einschränkungen des Spektrums abrechenbarer Leistungen für bestimmte Arztgruppen zum Gegenstand hatten (zu Einschränkungen bei der Berechnung ua psychiatrischer Leistungen und der dazu ergangenen Übergangsregelung in Abschnitt 4a [X.] 7 Abs 5 der [X.] vom 14.9.1995 <[X.] 1995, A-2585; [X.] 1995, A-3643> vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 72 [X.]; B[X.] [X.] 3-2500 § 72 [X.]4 S 46; B[X.] Urteil vom 31.1.2001 - [X.] [X.] 11/99 R - USK 2001-143, Juris Rd[X.]6 ff; B[X.] Beschluss vom 26.6.2002 - [X.] [X.] 4/02 B - Juris Rd[X.] 5; zur Übergangsregelung bezogen auf Neuregelungen im [X.] mWv 1.4.2005, mit denen die Berechnung bestimmter Leistungen des internistischen Fachgebietes von einer Schwerpunktbezeichnung abhängig gemacht wurde <[X.] 2005 A-77> vgl B[X.] [X.]-2500 § 121 [X.] Rd[X.] 33; B[X.] [X.]-2500 § 73 [X.] Rd[X.]6; vgl auch zum landesrechtlichen Facharzterfordernis bei der Vornahme von Schwangerschaftsa[X.]rüchen [X.] 98, 265, 309 ff) - im Zusammenhang mit den zum 1.1.2008 eingetretenen Änderungen bei den Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin keine Übergangsregelungen vorgesehen haben. Übergangsbestimmungen, die einen erleichterten Zugang zur Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie im Zusammenhang mit der Einführung dieser Schwerpunktbezeichnung in der [X.] regeln, können nur auf Landesebene und nicht im [X.] getroffen werden. Für [X.] sind entsprechende Übergangsregelungen Gegenstand des § 20 Abs 8, Abs 9 [X.] vom [X.] ([X.] 4/2006, Beilage). Der Beigeladene zu 6. hat die Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie jedoch - nach den für den [X.] bindenden Feststellungen im Beschluss des [X.] (§ 163 [X.]G) - auch nach dieser Übergangsregelung nicht erworben.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach tragen der unterliegende Beklagte und der Beigeladene zu 6. die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs 1 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 5. ist nicht veranlasst; sie haben im gesamten Verfahren keine Anträge gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl B[X.]E 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.] 3, Rd[X.]6).

Meta

B 6 KA 49/13 R

10.12.2014

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Karlsruhe, 18. Dezember 2012, Az: S 4 KA 3216/11, Urteil

§ 73 Abs 1 S 1 SGB 5, § 73 Abs 1a S 3 SGB 5, § 73 Abs 1a S 4 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2a S 1 SGB 5, § 87 Abs 2b S 2 SGB 5, Nr 04430 EBM-Ä 2008, Nr 04433 EBM-Ä 2008, Abschn 4.4.2 EBM-Ä 2008, AllgBest 1.3 S 1 EBM-Ä 2008, Präambel 4.1 Nr 2 EBM-Ä 2008, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.12.2014, Az. B 6 KA 49/13 R (REWIS RS 2014, 534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 534

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