Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13

6. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4422

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Gegenstand

(Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals)


Leitsatz

1. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vergleiche Senatsurteil vom 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

2. Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung in Ziffer 2 des Urteils der 11. Zivilkammer des [X.] vom 11. Januar 2013 zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 (Auskunftserteilung) abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger 1/11 und die Beklagte 10/11.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend.

2

Die Beklagte betreibt ein Internetportal, das die Bewertung von Ärzten ermöglicht. Der Kläger, der eine Arztpraxis betreibt, entdeckte dort im November 2011 eine Bewertung, in der unter anderem behauptet wurde, bei ihm würden Patientenakten in den Behandlungsräumen in [X.] gelagert, es gebe unverhältnismäßig lange Wartezeiten, Folgetermine seien nicht zeitnah möglich, eine Schilddrüsenüberfunktion sei von ihm nicht erkannt und kontraindiziert behandelt worden. Im Juni 2012 wurden in das Portal weitere, teilweise wortgleiche Beiträge eingestellt. Die Bewertungen wurden jeweils nach entsprechenden Mitteilungen des [X.] von der [X.] gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien wiederum eine Bewertung mit den bereits zuvor beanstandeten Vorwürfen, die jedenfalls bis November 2012 nicht von der [X.] gelöscht wurde. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die entsprechenden Behauptungen unrichtig sind.

3

Das [X.] hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen, zur Auskunft über Namen und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 und zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung der [X.] hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage insoweit weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers hinsichtlich der bei der Beklagten hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. Dieser Anspruch sei auch gegen Dritte als [X.] gegeben. Stelle sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, bestehe gegen den Blogbetreiber bei der Verletzung von Prüfpflichten ein Auskunftsanspruch als Minus zu den Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung. § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.], wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe, soweit dies technisch möglich und zumutbar sei, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.

II.

5

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

6

1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (st. Rspr. seit [X.], Urteil vom 28. Oktober 1953 - [X.], [X.]Z 10, 385, 386 f.; in jüngerer Zeit etwa [X.], Beschluss vom 20. Februar 2013 - [X.] 412/11, [X.]Z 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 - [X.], [X.], 202 mwN). Für die erforderliche besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und [X.] genügt auch ein gesetzliches Schuldverhältnis ([X.], Urteile vom 31. März 1971 - [X.], [X.], 565, 566; vom 5. Juni 1985 - [X.], [X.]Z 95, 274, 279 - [X.]; vom 13. Juni 1985 - [X.], [X.]Z 95, 285, 288 - [X.]I; vom 24. März 1994 - [X.], [X.]Z 125, 322, 331 - [X.]; vom 17. Mai 1994 - [X.], [X.]Z 126, 109, 113; vom 13. November 2001 - [X.], [X.]Z 149, 165, 175). Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis besteht vorliegend aufgrund des aus §§ 823, 1004 BGB folgenden und vom Berufungsgericht rechtskräftig zuerkannten Unterlassungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte (vgl. [X.], [X.], 626, 628; [X.], Die Haftung der Betreiber von [X.] im [X.] und virtuelles Hausrecht, S. 157).

7

2. In der Rechtsprechung des [X.] ist zudem anerkannt, dass der Berechtigte unter den vorstehend genannten Voraussetzungen auch die Nennung der Namen Dritter zur Ermittlung der Quelle der Rechtsbeeinträchtigung verlangen kann, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden; Schuldner des [X.] muss daher nicht der Inanspruchgenommene, sondern kann auch ein Dritter sein ([X.], Urteile vom 24. März 1994 - [X.], aaO, 330 f.; vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, [X.]Z 148, 26, 30 mwN - Entfernung der [X.]; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - [X.], NJW 2010, 2213 Rn. 35 - Oracle).

8

3. Offen bleiben kann, ob § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.], wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, einer Auskunftserteilung über Nutzerdaten entgegensteht (vgl. hierzu einerseits [X.], [X.], 128; andererseits Harting, [X.]recht 5. Aufl., Rn. 2189; [X.], [X.] 2011, 253, 254; [X.], [X.], 10, 13; [X.]t, Geheimnisschutz und Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen Eigentums, [X.]17; zweifelnd [X.], aaO).

9

4. Die vom Kläger begehrte Auskunftserteilung scheitert jedenfalls daran, dass die Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 [X.] nicht zur Herausgabe der zur Bereitstellung des [X.] erhobenen Anmeldedaten befugt ist. Der Beklagten ist aufgrund dieser Bestimmung die Herbeiführung des geschuldeten Erfolges rechtlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB, vgl. [X.], Urteile vom 25. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195 Rn. 33; vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.], 410 Rn. 23; zur fehlenden Befugnis zur Auskunftserteilung vgl. auch [X.], Urteil vom 4. April 1979 - [X.], NJW 1979, 2351, 2353). Es fehlt an der erforderlichen datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, die die Beklagte zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs des Klägers berechtigten würde, (zur Unterscheidung zwischen Auskunftsanspruch und datenschutzrechtlicher Öffnungsklausel vgl. BT-Drucks. 16/3135, [X.]; [X.] in [X.][X.]/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 16.2. Rn. 3, 30, 37, 167, 174 ff. (Stand: Dezember 2009); [X.]/[X.] in [X.], [X.], § 14 [X.] Rn. 17; [X.] in [X.]/Gabel, [X.], 2. Aufl., § 14 [X.] Rn. 42).

a) Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 [X.] (hierzu [X.], aaO Rn. 34, 109, 130 (Stand: Dezember 2009); [X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 12 [X.] Rn. 7; [X.] IT-Recht/[X.], 2. Aufl., [X.]. 20 Rn. 170; vgl. auch BT-Drucks. 13/7385, [X.]2, zur Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 TDDSG) dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede steht - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 [X.] stellt auch die Übermittlung der Daten an Dritte dar (vgl. § 3 Abs. 5, Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 [X.]; [X.] in jurisPK-[X.]recht, 4. Aufl., [X.]. 9 Rn. 163 f.; [X.]/[X.], [X.], 38, 44). Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht (sog. Zitiergebot; vgl. BT-Drucks. 16/3078, [X.]; [X.], aaO Rn. 30, 168, 189, (Stand: Dezember 2009); [X.]/Hornung in BeckRTD-Komm, § 12 [X.] Rn. 63, 96; [X.], aaO; [X.], aaO Rn. 183; [X.], [X.], § 12 Rn. 4; [X.]/[X.], aaO, § 12 [X.] Rn. 30).

aa) Der aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete allgemeine Auskunftsanspruch beinhaltet keine Erlaubnis im Sinne des § 12 Abs. 2 [X.], die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht (vgl. [X.], [X.], 677, 678; [X.], [X.], 417; [X.], aaO; [X.], [X.] 2011, aaO; Müller-Piepenkötter, [X.] 2011, 162, 164; [X.], aaO; [X.], [X.] 7/2007 [X.] 4; zur Vorschrift des § 3 Abs. 2 TDDSG bereits KG, [X.], 261, 262; [X.], Urteil vom 27. Oktober 2009 - 27 O 536/09, juris Rn. 49).

bb) Eine Ermächtigung zur Erteilung der begehrten Auskunft ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 [X.]. Nach dieser Bestimmung, die nach § 15 Abs. 5 Satz 4 [X.] auf Nutzungs- und Abrechnungsdaten entsprechend anwendbar ist, darf zwar der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des [X.] und der Länder, des [X.]nachrichtendienstes oder des [X.] oder des [X.]kriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung zu Zwecken des Schutzes von Persönlichkeitsrechten ist darin jedoch nicht enthalten (vgl. [X.], aaO; BeckRTD-Komm/[X.], § 14 [X.] Rn. 53; [X.]/[X.] in jurisPK-[X.]recht, 4. Aufl., [X.]. 10 Rn. 538; [X.], [X.], 239, 243; [X.], aaO; [X.], aaO, S. 174).

b) Eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 2 [X.], § 15 Abs. 5 Satz 4 [X.] scheidet ebenfalls aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

aa) Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss "planwidrig" sein (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2013 - [X.], [X.], 1013 Rn. 14; [X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 187 Rn. 15 mwN).

bb) Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte mit der Erweiterung der Auskunftsermächtigung auf Auskünfte zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in § 14 Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 5 Satz 4 [X.] die mitgliedstaatliche Verpflichtung zur Sicherstellung bestimmter Auskunftsrechte nach der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. [X.] 157 S. 45) umgesetzt werden (vgl. Begründung der [X.]regierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, BT-Drucks. 16/3078, [X.] und 16). Die Richtlinie bezieht sich nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 jedoch nicht auf Persönlichkeitsrechte, sondern dient ausschließlich dem Schutz des geistigen Eigentums, um Innovation und kreatives Schaffen zu fördern, den Arbeitsmarkt zu entwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund 1 der Richtlinie).

Die Frage, ob dem Betroffenen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen - neben der Möglichkeit, Unterlassungsansprüche gegen den Diensteanbieter geltend zu machen (vgl. insbes. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 18 ff.), - ein Auskunftsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen solle, wurde in den Gesetzesberatungen diskutiert, ohne dass dies zu einer Ausweitung des § 14 Abs. 2 [X.] geführt hätte (vgl. das Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung des [X.] am 11. Dezember 2006, Protokoll Nr. 16/25, [X.]2 ff.). Der Sachverständige von [X.] sprach sich vor dem Ausschuss dafür aus, dass man bei schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffen die Daten "der dahinter stehenden Person" erfahren müsse (aaO [X.]4). Demgegenüber äußerte der Sachverständige Dr. [X.], dass es z.B. bei Beleidigungen oder Verleumdungen den Auskunftsanspruch zu Zwecken der Strafverfolgung gebe, der völlig ausreichend sei (aaO, [X.]5). Davon, dass der Gesetzgeber die Begrenzung der Auskunftsansprüche auf die Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum übersehen haben könnte (so [X.]/[X.], aaO, § 14 [X.] Rn. 22), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.

c) Die Beschränkung der Ermächtigung zur Auskunftserteilung auf Inhaber von Rechten am geistigen Eigentum mag zwar wenig nachvollziehbar ([X.], aaO; [X.], aaO, 13 f.) und eine Ausweitung auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen - in Anlehnung an § 14 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 101 [X.], § 19 [X.] und § 140b [X.] - wünschenswert sein (vgl. [X.], aaO, [X.] ff.; [X.], aaO; [X.], Persönlichkeitsschutz im [X.] - Anforderungen und Grenzen einer Regulierung, in: Verhandlungen des [X.] 2012, [X.], Gutachten [X.] f.; Beschluss Nr. 18 der Abteilung IT- und Kommunikationsrecht des [X.] zum vorgenannten Thema, in: Verhandlungen des [X.] 2012, [X.]I, [X.]). Eine solche Regelung müsste jedoch der Gesetzgeber treffen.

[X.]                         Diederichsen

             Stöhr                       von [X.]

Meta

VI ZR 345/13

01.07.2014

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 26. Juni 2013, Az: 4 U 28/13, Urteil

§ 12 Abs 2 TMG, § 14 Abs 2 TMG, § 15 Abs 5 S 4 TMG, § 242 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13 (REWIS RS 2014, 4422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4422

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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